Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00572
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
-
Bausektion der Stadt Zürich,
-
Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
**betreffend
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung
(Verfahrenskosten und Parteientschädigung),**
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02
in Zürich, wurde mit Beschluss vom 6. November 2012 der Bausektion des
Stadtrats von Zürich (nachfolgend Bausektion) die Errichtung einer
Hang-/Böschungssicherung auf besagtem Grundstück bewilligt. Zeitgleich wurde
ihm die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich (nachfolgend Baudirektion) vom
2. Oktober 2012 eröffnet, worin ihm die aufgrund der Lage des Bauvorhabens
in der Freihaltezone F erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG) und die für
die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands benötigte forstrechtliche
Bewilligung erteilt wurden. Dagegen erhob C, Stockwerkeigentümerin in der obgenannten
Liegenschaft Kat.-Nr. 01, am 6. Dezember 2012 Rekurs beim
Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid BRGE I Nr. 05
vom 31. Mai 2013 gut und hob den Bauentscheid der Bausektion vom
6. November 2012 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 2. Oktober
2012 auf. Die Kosten des Verfahrens G.-Nr. 03 wurden zur Hälfte A und zu
je einem Viertel der Bausektion und der Baudirektion auferlegt. A wurde
verpflichtet, C eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Die von A am 3. Juli 2013 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
am 20. März 2014 teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2013, der Entscheid der
Bausektion vom 6. November 2012 sowie der Entscheid der Baudirektion vom
2. Oktober 2012 wurden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
die Baudirektion zur Neuentscheidung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden A
und C je zur Hälfte auferlegt. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil vom 20. März 2014 erwuchs in Rechtskraft.
B. Das
Baurekursgericht eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer 04
und erkannte mit Entscheid vom 29. August 2014, die Kosten des
Rekursverfahrens G.-Nr. 03 (erledigt mit Entscheid des Baurekursgerichts
BRGE I Nr. 05 vom 31. Mai 2013), bestehend aus Fr. 3'500.-
Gerichtsgebühr sowie Fr. 200.- Zustellkosten, total Fr. 3'700.-, seien
A aufzuerlegen. Die Kosten des Rekursverfahrens 04 [in Höhe von Fr. 620.-]
wurden auf die Staatskasse genommen. A wurde verpflichtet, C eine
Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
II.
Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 29. August 2014 reichte A am 6. Oktober 2014 Beschwerde
ein und stellte folgende Anträge:
" 1. Es seien unter Aufhebung
des angefochtenen Entscheids die Kosten des Baurekursverfahrens G.-Nr. 04 [recte G.-Nr. 03] je hälftig auf die privaten Rekursparteien zu verlegen und keine
Umtriebsentschädigungen
zuzusprechen.
Eventuell:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baurekursgericht sei
einzuladen, die Kosten des Baurekursverfahrens G.-Nr. 04 [recte G.-Nr. 03] je hälftig auf die privaten Rekursparteien zu verlegen und keine
Umtriebsentschädigungen zuzusprechen.
Subeventuell:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es
seien dem Beschwerdeführer die allfälligen Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin, der
Mitbeteiligten und der Vorinstanz nach deren Eingang zuzustellen.
Die
Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der Kosten und zur Zahlung einer
Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten."
Das Baurekursgericht beantragte am 31. Oktober 2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 bemerkte die
Bausektion, dass sie gegen die Aufhebung der ihr auferlegten Pflicht zur
Tragung eines Teils der Gerichtskosten (1/4 von Fr. 3'700.-) nichts einzuwenden habe. C und die Baudirektion liessen sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Beschwerde gegen die Auflage der Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens G.-Nr. 03 in Höhe Fr. 1'850.-, womit der Streitgegenstand
in Bezug auf die Kostenauflage entsprechend eingeschränkt wird (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 und § 52 N. 11).
Überdies rügt der Beschwerdeführer die Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Damit ergibt sich ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-,
weshalb vorliegend der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
Allerdings kann in Fällen von grundsätzlicher
Bedeutung die Entscheidung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG). Ein solcher Fall liegt vor (dazu nachfolgend
E. 2).
1.2 Der angefochtene Entscheid stellt einen im Rahmen eines selbständigen Verfahrens getroffenen Endentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG dar (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29). Ausserdem ist der
Beschwerdeführer gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG
sowie § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerde legitimiert (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 95). Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Strittig ist die von der Vorinstanz vorgenommene
vollumfängliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer. Die vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen müssen korrigiert werden, wenn ein
Rechtsmittel ganz oder teilweise gutgeheissen wird, wie mit dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 20. März 2014 geschehen
(vgl. Plüss, § 13 N. 66). Im besagten Urteil ordnete das Verwaltungsgericht eine Sprungrückweisung an die Mitbeteiligte 2 an.
Bei einer Sprungrückweisung an die
Erstinstanz erfolgt die Kostenverteilung der Zweitinstanz entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens bzw. nach dem Unterliegerprinzip im Sinn von § 13 Abs. 2 VRG, wenn der Ausgang des
Verfahrens im Rückweisungszeitpunkt bekannt ist (vgl. beispielsweise BGr, 27. Juli 2011, 1C_34/2011, E. 3; Plüss, § 13 N. 73). Dies ist in der infrage
stehenden Angelegenheit nicht gegeben: Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 20. März 2014 wurden die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben und
die Sache an die Mitbeteiligte 2 zurückgewiesen,
um nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens über das streitbetroffene
Bauvorhaben und nach Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhalts neu zu
entscheiden. Damit erscheint der Ausgang des
erstinstanzlichen Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt als offen.
2.2 Das Bundesgericht hat in einem
ausländerrechtlichen Fall entschieden, dass es in
einer Situation, in welcher eine Rückweisung an die erstinstanzlich zuständige
Behörde ausschliesslich deshalb erfolgt sei, weil die Vorinstanzen die übrigen
Bewilligungsvoraussetzungen nicht geprüft hätten, nicht zulässig sei, die
vorinstanzlichen Kosten schliesslich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und
die Parteikosten wettzuschlagen. In dieser Situation sei es jedenfalls dann
willkürlich, von einem teilweisen Unterliegen auszugehen,
wenn in der Folge der Beschwerdeführer mit seinem von Anfang an vorgetragenen Antrag obsiege. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht, dass
es nicht der Beschwerdeführer zu vertreten gehabt habe, dass das Bundesgericht
mangels vollständig festgestellten Sachverhalts nicht selber reformatorisch habe
entscheiden können (BGr, 12. Mai 2011, 2C_60/2011, E. 2.5).
2.3 Im Entscheid vom 20. März 2014 ist das Verwaltungsgericht zum
Schluss gekommen, dass eine Rückweisung an die Erstinstanz namentlich deshalb
erforderlich sei, weil die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unternehmerofferten nur als Parteigutachten zu qualifizieren seien und die
erstinstanzlich zuständigen Behörden kein unabhängiges Sachverständigengutachten
eingeholt hätten. Ähnlich wie im obgenannten Bundesgerichtsentscheid vom
12. Mai 2011 hat es in dieser Konstellation der Beschwerdeführer trotz
seiner Obliegenheit, mit dem Baugesuch alle Unterlagen einzureichen, die zur
Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG), grundsätzlich nicht zu vertreten,
dass das Verwaltungsgericht nicht reformatorisch entscheiden konnte
(vgl. E. 2.2). Es wäre sodann möglich, dass nach Abklärung des Sachverhalts und dem Neuentscheid der Mitbeteiligten dem Baubewilligungsgesuch des
Beschwerdeführers schliesslich entsprochen
würde. Um das Risiko einer unzulässigen Kostenauflage zu verhindern, könnte das selbständige Verfahren betreffend die vorliegend
umstrittenen Rekurskosten zunächst sistiert und erst darüber
entschieden werden, nachdem der rechtskräftige
Entscheid in der Hauptsache vorliegen würde (vgl.
Plüss, § 13 N. 73). Indessen
erscheint eine solche Verfahrenssistierung als unpraktikabel. Damit sind Kosten-
und Entschädigungsfolgen ausschliesslich am Ergebnis des Zwischenentscheids zu
bestimmen. Die erfolgte Rückweisung an die Vorinstanz mit offenem
Prozessausgang hat nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts mit Bezug auf die
Kostenregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei zu gelten (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00243, E. 6; 28. August 2014, VB.2014.00106,
E. 2.3; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 und 3.3).
2.4 Nach 63
Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern. Diese Bindung an die
Beschwerdeanträge besteht auch nach einer Rückweisung im weiteren Verfahren (VGr,
24. Januar 2001, VB.2000.00368, E. 2; VGr, 18. Oktober 2001,
VB.2001.00224 und 225, E. 3 f.; Marco Donatsch, VRG Kommentar, § 63
N. 29). Ebenso darf der neuerliche Kostenentscheid der Vorinstanz keine
nicht mehr wiedergutzumachende Verschlechterung für den Beschwerdeführer
bewirken. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer nicht für sein teilweises
Obsiegen im Beschwerdeverfahren VB.2013.00504 mit der ganzen Kostenauflage für
das Rekursverfahren G.-Nr. 03 belastet werden darf. Gemäss
Disp.-Ziff. 3 des Urteils vom 20. März 2014 darf dem Beschwerdeführer
demnach nur die Hälfte der Rekurskosten auferlegt werden.
2.5 Obgleich nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.1), ist aus prozessökonomischen Gründen
ebenfalls über die verbleibende Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens
G.-Nr. 03 zu befinden. Dabei ist die Kostenauflage an
die Mitbeteiligte 1 und Mitbeteiligte 2 zu je ¼ gemäss Entscheid der Vorinstanz BRGE I
Nr. 05 vom 31. Mai 2013
wiederherzustellen.
2.6 Damit ist
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Disp.-Ziff. I
a des Entscheids vom 29. August 2014 insofern aufzuheben, als dem
Beschwerdeführer und Rekursgegner mehr als die Hälfte der Kosten des Verfahrens
03 auferlegt wurde. Die
Kostenauflage an die Mitbeteiligte 1 und 2 zu je ¼ gemäss Entscheid der Vorinstanz vom
31. Mai 2013 ist wiederherzustellen.
3.
Bezüglich der dem Beschwerdeführer auferlegten
Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- ist
zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss § 17 Abs. 3 VRG und
unter Berücksichtigung des Urteils vom 20. März 201 im Rekursverfahren G.-Nr. 03
jedenfalls vollständig obsiegt hätte. Nach Massgabe des weiten Ermessens, das
der Vorinstanz bei der Auflage von Parteientschädigungen zukommt (vgl. Plüss,
§ 17 N. 90), ist Disp.-Ziff. II des angefochtenen Entscheids
somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 49). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zu (vgl. VGr, 21. September 2011, SB.2011.00037, E. 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I.a) des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 29. August 2014 insofern aufgehoben,
als dem Beschwerdeführer und Rekursgegner mehr als die Hälfte der Kosten des
Verfahrens 03 auferlegt wurde. Die Kostenauflage an die 1 und 2 zu je ¼
gemäss Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2013 wird
wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …