Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00526
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Z,
Baudirektion Kanton Zürich,
C, vertreten durch RA D, und/oder RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Z erteilte C mit Beschluss vom
2. Dezember 2013 die Baubewilligung für den Neubau einer Remise auf dem
überwiegend in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der F-Strasse 02 in Z. Diese soll als Ersatz für ein auf dem Grundstück
vormals vorhandenes, innerhalb der Kernzone situiertes Ökonomiegebäude dienen,
das bei einem Brand zerstört wurde. Gleichzeitig eröffnete der Gemeinderat C
die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. November 2013,
mit welcher dem Bauvorhaben die raumplanungsrechtliche Baubewilligung unter
Auflagen und Bedingungen erteilt wurde.
II.
A, als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks,
gelangte am 8. Januar 2014 mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons
Zürich mit den Anträgen, der Beschluss des Gemeinderats Z und die
gleichzeitig eröffnete kantonale Verfügung seien aufzuheben. Nach Durchführung
des Schriftenwechsels führte das Baurekursgericht in Anwesenheit der Parteien
am 27. Mai 2014 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 10. Juli
2014 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 15. September
2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des
Baurekursgerichts sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners.
Am 3. Oktober 2014 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte die
Baudirektion am 17. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf den Mitbericht des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) vom
8. Oktober 2014. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014
beantragte die Gemeinde Z die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei, unter Kostenfolge zulasten von A. C stellte am 27. Oktober 2014 in
seiner Beschwerdeantwort den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten von A. Am 1. Dezember 2014 replizierte A
nach gewährter Fristerstreckung, wobei er an seinem Antrag festhielt. Die
Baudirektion nahm innert erstreckter Frist am 29. Januar 2015 Stellung zur
Replik und verwies auf den Mitbericht des ALN vom 26. Januar 2015. C hielt
in seiner Duplik vom 11. Februar 2015 an seinen Anträgen fest. A und C
liessen sich daraufhin weitere Male vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Als Eigentümer
des Grundstücks Kat.-Nr. 03, das lediglich durch die Strassenparzelle
Kat.-Nr. 04 vom Baugrundstück getrennt wird, ist der Beschwerdeführer
gestützt auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In
formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
geltend. Die Vorinstanz habe vorliegend den von den Beschwerdegegnern
errechneten Wert der Standardarbeitskraft (SAK) von 1,01 faktisch ungeprüft übernommen,
ohne weitere Nachweise insbesondere in Bezug auf die bestehenden Pachtverträge
und die Steuererklärung des Beschwerdegegners 3 einzuholen.
2.2 Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz wird
durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt
(§ 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird der
Untersuchungsgrundsatz zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder
beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allenfalls Beweismittel einzureichen hat (VGr, 7. März 2012,
VB.2012.00096, E. 3.3). Inhalt und Umfang der in diesem Rahmen von der
Verwaltungsjustizbehörde vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung bestimmen sich
nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter
Beurteilungsspielraum zukommt (VGr, 19. April 2012, VB.2011.00785,
E. 3.3). Die Verwaltungsjustizbehörden können sich zur Sachverhaltsabklärung
zudem auf Berichte von Amtsstellen abstützen, die zur Beantwortung von Fachfragen
aufgrund ihres Spezialwissens besonders geeignet sind (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 147 ff.).
Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle
Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft werden, und versprechen
zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt
es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten.
2.3 Die
Vorinstanz hatte im Rahmen des angefochtenen Entscheides festgehalten, der Betrieb
des Beschwerdegegners 3 weise nach gängiger Praxis der Beschwerdegegnerin 2,
unter Berücksichtigung der Zuschläge für Hochstamm-Feldobstbäume, für
Christbaumkulturen sowie des betriebseigenen Waldes, insgesamt 1,01 Standardarbeitskräfte
(SAK) auf. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Vertreter des ALN
anlässlich des Augenscheins ausgeführt hatte, dass die Betriebsverhältnisse des
Beschwerdegegners 3 von 1/3 an eigenem Land und 2/3 an Pachtland weit
verbreitet seien. Pachtverträge würden regelmässig für die Dauer von sechs
Jahren abgeschlossen, wobei einige nicht verlängert und andere ersetzt würden.
Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdegegners 3 sei
die von ihm gepachtete Fläche über die Jahre mehr oder weniger gleich geblieben
bzw. schwanke lediglich um +/- 5 %. Ein Betriebskonzept sei zudem im Laufe
des Rekurses zu den Akten gelegt worden. Aufgrund dieser Unterlagen und
Aussagen bestehe keine Veranlassung, weitere Abklärungen in Bezug auf die
Pachtverträge und die Steuererklärung des Beschwerdegegners 3 einzuholen.
2.4 Das
Vorgehen der Vorinstanz ist mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zu
beanstanden. Sie stellte in ihren Erwägungen auf den SAK-Wert ab, der vorliegend
im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vom ALN im Bericht vom 24. Juli 2013
mithilfe standardisierter Faktoren auf 1,017 errechnet und in den Mitberichten
vom 30. Januar 2014 und vom 16. April 2014 vor Vorinstanz weiter
erläutert wurde. Beim ALN handelt es sich um eine Amtsstelle, die aufgrund
ihrer Tätigkeit besondere Sachkenntnisse besitzt, weshalb ihren Berichten und
Auskünften zur Errechnung des SAK-Wertes erhöhter Beweiswert zukommt. Die
Vorinstanz hat weiter in Bezug auf die bestehenden Pachtverträge und den Umfang
des gepachteten Landes im Rahmen des Augenscheins vom 27. Mai 2014 den
Vertreter des ALN und den Beschwerdegegner 3 befragt und damit weitere
Sachverhaltsabklärungen vorgenommen. Im Übrigen reichte der Beschwerdegegner 3
vor Vorinstanz ein Betriebskonzept und weitere Belege in Bezug auf den Umfang
des von ihm bewirtschafteten Landes ein. In Anbetracht der bereits bei den Akten
liegenden detaillierten Berechnungen des SAK-Wertes durch das ALN, der
Auskünfte des Vertreters des ALN anlässlich des Augenscheins, der
unwidersprochenen Aussagen des Beschwerdegegners 3 und seiner zusätzlich
zu den Akten gegebenen Belege ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen,
dass der Sachverhalt hinreichend ermittelt ist und auf weitere Untersuchungen
verzichtet werden kann. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als
unbegründet.
2.5 Der
Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht weiter vor, es stelle eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Vorinstanz unbesehen seiner Rügen und ohne
weitere Prüfung auf die Angaben des Beschwerdegegners 3 betreffend
Christbaumkulturen und Hochstämmer abstelle.
2.6 Die Parteien
haben aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung [BV]) insbesondere das Recht, Beweisanträge zu stellen.
Die Entscheidinstanz kann jedoch Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs ablehnen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Meinung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
2.7 Der
Beschwerdeführer hat in Bezug auf die im Rahmen der Berechnung des SAK-Wertes
berücksichtigten Hochstamm-Feldobstbäume und Christbaumkulturen vor Vorinstanz
keine substanziierten Rügen vorgebracht oder Beweisanträge gestellt. Hinsichtlich
der Hochstammbäume beschränkte sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf die
Behauptung, dass für deren Berücksichtigung zur Berechnung der SAK ein Nachweis
vorliegen müsse, wonach dafür Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der
Stufe 1 ausgerichtet würden. Am Rande wies er zudem darauf hin, dass die
Christbaumkulturen der Gemeinde und nicht dem Beschwerdegegner 3 gehören
würden. Nachdem das ALN in seiner Stellungnahme vom 16. April 2014 dazu
schlüssig ausgeführt hat, dass gemäss der zum Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung gültigen landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV)
alle Hochstammobstbäume an die SAK anrechenbar waren und der Beschwerdegegner 3
weiter eine entsprechende Zusammenstellung der Direktzahlungsbeiträge für das
Jahr 2013 zu den Akten reichte, durfte die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Untersuchungspflicht (vorstehend E. 2.4) ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs (siehe auch Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 19) auf die
entsprechende Berechnung des ALN unter Einbezug der Hochstamm-Feldobstbäume und
der Christbaumkulturen abstellen.
2.8 Mit der
Beschwerde macht der Beschwerdeführer jetzt neu geltend, die Hochstämmer und
die Christbaumkulturen würden nicht vom Beschwerdegegner 3 bewirtschaftet.
Dabei handelt es sich um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen, die durch den
angefochtenen Entscheid nicht notwendig geworden sind (§ 52 Abs. 2
VRG), weshalb sie nicht zu hören und die entsprechenden Beweisanträge
abzulehnen sind.
3.
3.1 Voraussetzung
für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ist, dass sie dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2
lit. a und lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung [RPG]). In der Landwirtschaftszone sind unter anderem Bauten und
Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind
(Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Art. 34 Abs. 1
Satz 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) präzisiert,
dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insbesondere dann
zonenkonform sind, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen. Die
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn a) die Baute oder Anlage für die
infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b) der Baute oder Anlage am
vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und
c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34
Abs. 4 RPV).
3.2 Für die
Bestimmung, ob eine Baute oder Anlage der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
im Sinn von Art. 16a RPG dient, wird auf das Landwirtschaftsrecht des
Bundes abgestellt (VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00587, E. 4.3).
Als landwirtschaftliches Gewerbe im Allgemeinen gilt neben anderen eine
Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als
Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung,
wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist
(Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht [BGBB]).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die geplante Remise sei nicht zonenkonform,
da der effektive SAK-Wert unter 1,0 liege und damit kein
landwirtschaftliches Gewerbe vorliege. Im Übrigen sei der Fuhrpark für die
Bewirtschaftung eines blossen Ackerbaubetriebs weit überdimensioniert und nicht
erforderlich. Da der Beschwerdegegner 3 seine Fahrzeuge und seine
Arbeitskraft Dritten anbiete, liege vielmehr ein Lohnunternehmen mit Fahrzeugpark
vor, dessen Betrieb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei.
4.2 Die
Vorinstanz hatte in Bezug auf die Zonenkonformität der Remise für die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung im angefochtenen Entscheid erwogen, dass gemäss der Beurteilung
des ALN vom 24. Juli 2013 der Beschwerdegegner 3 einen viehlosen
Landwirtschaftsbetrieb mit 33,78 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche für
Acker- und Futterbau betreibe. Der Betrieb erfordere insgesamt 1,01 SAK,
und sein längerfristiger Weiterbestand könne bejaht werden. Diese
Feststellungen der Vorinstanz gestützt auf die Berechnungen der kantonalen
Fachbehörde und weitere Abklärungen erweisen sich als durch die Akten
hinreichend belegt und schlüssig (vorne E. 2.4). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, es liege ein Lohnunternehmen mit Fuhrpark vor, wird
demgegenüber von den Akten in dieser Form nicht gestützt. Es liegt daher
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1 BGBB vor, das voraussichtlich
längerfristig bestehen kann. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz werden im
Übrigen durch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Betriebszahlen
2014 des Beschwerdegegners 3 und zu den Akten gegebenen Pachtverträge bestätigt.
4.3 Zudem ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Remise mit einem projektierten
Raum von 780 m2 als für die Bewirtschaftung notwendig und nicht
überdimensioniert beurteilte. In einer bei den Akten liegenden Zusammenstellung
vom 17. Februar 2013 listete der Beschwerdegegner 3 seine
landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften sowie seinen zusätzlichen
Bedarf an Remisenraum auf. Nach Prüfung dieser Zusammenstellung und Streichung
der nicht landwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen berechnete das ALN die
zulässige Fläche der Remise, worauf der Beschwerdegegner 3 seine
Projektpläne entsprechend anpasste. Die gemäss den Akten zum Fuhrpark zählenden
Maschinen und Gerätschaften, die in der Remise gelagert werden sollen, dienen
unmittelbar der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen und erweisen
sich daher als notwendig. Mit der Vorinstanz ist weiter davon auszugehen, dass
der Remisenraum nicht überdimensioniert ist. Die Vorinstanz durfte sich
diesbezüglich auf die Berechnungen der kantonalen Fachbehörde stützen (BGr,
23. Juli 2014, 1C_543/2013, E. 7.3), die nach ständiger Praxis den empfohlenen Bedarf an Remisenraum nach den Standardwerten der
eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART)
gemäss dem FAT-Bericht 590/2002 ermittelte. Der Beschwerdeführer legt denn auch
nicht substanziiert dar, aus welchen Gründen diese Berechnungen unzutreffend
sein sollten.
4.4 Wird wie vorliegend das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes
bejaht und erweist sich die Remise für die Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Fläche als notwendig und nicht überdimensioniert, so ist
die projektierte Remise in der Landwirtschaftszone als zonenkonform zu beurteilen.
Ohne Bedeutung für die Zonenkonformität der Remise erweist sich der Umstand,
dass der Beschwerdegegner 3 die in der Remise einzustellenden Maschinen
und Gerätschaften zur besseren Auslastung an andere Landwirte vermietet und
dabei auch seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Solange diese Maschinen und
Gerätschaften zur Bewirtschaftung des eigenen landwirtschaftlichen Gewerbes benötigt
werden, liegt vielmehr ein zonenkonformer Verwendungszweck vor. Die Vorinstanz
hat daher zu Recht die grundsätzliche Zonenkonformität der Remise bejaht.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Bewilligung der Remise stünden die Verkehrssicherheit
und die Lärmbelastung durch die geplante Erschliessung entgegen. Die Vorinstanz
sei davon ausgegangen, dass die südlich der Remise geplante Rampe nur von Osten
her befahren und die Remise nach Westen hin verlassen werde. Dieses Verkehrsregime
stelle jedoch eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdegegners 3 dar.
5.2 In Bezug
auf die Erschliessung hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Zufahrtsstrassen
ausreichend dimensioniert seien, sodass das Baugrundstück rechtsgenüglich
erschlossen sei. Mit Blick auf die südlich der Remise grundstücksintern
geplante Rampe mit 15 % Gefälle kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das
geplante Gefälle landwirtschaftlichen Fahrzeugen in beiden Fahrtrichtungen
keine Probleme bereite. Aufgrund der erheblichen Vorbelastung des Gebietes mit
Verkehrslärm durch die nahegelegene Autobahn A 51 und der Distanz der
Rampe zur Liegenschaft des Beschwerdeführers von über 40 Metern sei nicht
von einer für den Beschwerdeführer baurechtlich relevanten Immissionszunahme
auszugehen.
5.3 Wie den
Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden kann, ist sie – entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht vom Verkehrskonzept des Beschwerdegegners 3
ausgegangen, nach dem die Rampe nur von Osten her befahren und die Remise nach
Westen hin verlassen werde. Vielmehr kam sie unter Würdigung aller ihr
vorliegenden Akten zum Schluss, dass die geplante Rampe mit 15 % Gefälle
in beiden Fahrtrichtungen landwirtschaftlichen Fahrzeugen keine Probleme
bereite. Zudem gelangte sie unter Berücksichtigung der bestehenden Lärmimmission
vor Ort und der Entfernung zum Grundstück des Beschwerdeführers zur Auffassung,
dass nicht von übermässigen Lärmimmissionen auszugehen sei. Der
Beschwerdegegner 1 bestätigt in seiner Beschwerdeantwort sodann, dass die
Erschliessung den rechtlichen Anforderungen vollumfänglich entspreche und das
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sicherheitsrisiko und die Lärmimmissionen
dem Bau der Remise nicht entgegenstehen würden.
5.4 Im Rahmen
der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. § 50 VRG) besteht
kein Anlass, von der verkehrsrechtlichen und lärmrechtlichen Beurteilung der
Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1 abzuweichen, zumal sie sich im
Rahmen des Augenscheins vom 27. Mai 2014 einen Eindruck vor Ort
verschaffen konnten und der Beschwerdeführer nicht substanziiert darlegt,
weshalb die geplante grundstücksinterne Rampe eine rechtlich relevante Gefahrensituation
(§ 240 PBG) und auf seinem 40 Meter entfernten Grundstück Lärm in
rechtlich relevantem Umfang verursachen sollte. Demnach ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen in Bezug auf die
Verkehrssicherheit und den zu erwartenden Lärm vornahm.
6.
6.1 Mit
Verweis auf Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG macht der Beschwerdeführer
weiter geltend, angesichts der mit dem Bau der Remise verbundenen Zerstörung
von Fruchtfolgeflächen könne vorliegend keine Bewilligung erteilt werden.
6.2 Gemäss
Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV ist eine gesamthafte
Interessenabwägung geboten. Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden
namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, wobei auch die Erhaltung
von genügend Flächen an geeignetem Kulturland zu beachten ist (Art. 3
Abs. 2 lit. a RPG). Diesem Faktor kommt für sich allein jedoch keine
ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Fruchtfolgeflächen keinen absoluten
Schutz geniessen (BGr, 26. April 2006, 1A.271/2005, E. 3.3.2; BGr,
19. Juni 2009, 1C_565/2008, E. 7).
6.3 Im Rahmen
des Bewilligungsverfahrens berücksichtigte die Beschwerdegegnerin 2 den
Umstand, dass durch den Neubau der Remise voraussichtlich ein Verlust von
3'600 m2 Fruchtfolgeflächen der landwirtschaftlichen Nutzungsklasse
(NEK) 4 resultiere. Gestützt auf das kantonale Merkblatt "Ressource
Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen" seien Private jedoch erst dann zu
einer Kompensation der Fruchtfolgeflächen-Verluste verpflichtet, wenn diese
mehr als 5'000 m2 betragen würden. Die Beschwerdegegnerin 2
berücksichtigte dennoch, dass mit der Terrainveränderung auf derselben Parzelle
immerhin 1'800 m2 bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen der
NEK 6 (bisher NEK 8) neu geschaffen würden. Vor diesem Hintergrund erteilte
die Beschwerdegegnerin 2 die Baubewilligung unter zahlreichen Auflagen
hinsichtlich Bodenrekultivierung. So sind die Richtlinien für Bodenrekultivierungen
des Kantons Zürich vom Mai 2003 einzuhalten und ist eine bodenkundliche
Baubegleitung beizuziehen. Weiter sind Änderungen an der deklarierten Verwertung
des Bodenaushubs bewilligungspflichtig, und bei einem Rückbau der Bauten sind
wieder Böden mit einer Bodenfruchtbarkeit wie vor der baulichen Veränderung
herzustellen. Obwohl vorliegend grundsätzlich keine Kompensationspflicht der
Fruchtfolgeflächen besteht, hat die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen einer
gesamten Interessenabwägung den Verlust an Fruchtfolgeflächen durch das
Bauprojekt dennoch berücksichtigt und ist zum Schluss gekommen, dass die
Bewilligung aufgrund der zumindest teilweisen Kompensation der
Fruchtfolgeflächen unter Auflagen hinsichtlich der Bodenrekultivierung erteilt
werden könne. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid damit zu Recht auf
die Beurteilung der Beschwerdegegnerin 2, die im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung die Frage der Fruchtfolgeflächen angemessen berücksichtigt
hat. Dass sie dabei gewisse Verluste an Fruchtfolgeflächen in Kauf genommen
hat, ist mit Blick auf die erst ab einem Fruchtfolgeflächen-Verlust von
5'000 m2 bestehende Kompensationspflicht gemäss dem Merkblatt
des Kantons, dem die Sicherung der Fruchtfolgeflächen obliegt (Art. 30
RPV), der zumindest teilweisen Kompensation und den Auflagen hinsichtlich
Bodenrekultivierung in der Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 2 nicht
zu beanstanden.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Remise sowie deren Standort würden
in ästhetischer Hinsicht nicht befriedigen. Die Erwägungen der Vorinstanz stellten
eine für sie übliche bzw. typische Würdigung örtlicher Verhältnisse dar, welche
letztlich jeden Bau zulasse. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den vom
Beschwerdeführer aufgezeigten Verstössen gegen das kantonale Merkblatt der
Baudirektion zum Thema Situierung und Gestaltung von landwirtschaftlichen
Ökonomiegebäuden auseinandergesetzt. Es bleibe insbesondere offen, weshalb eine
solche gewerbsmässig gestaltete Flachdachbaute mit massivsten Terrainbewegungen
an einer heiklen und weitherum sichtbaren Kretenstelle hingenommen werden
müsse.
7.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob mit einem
Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht nach
subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben (BGr,
28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2). Dabei ist eine umfassende
Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März
2000, BEZ 2000 Nr. 17 E. 5 und 6b).
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheides der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid
der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.
7.3 Die
Vorinstanz erwog, dass der in der Landwirtschaftszone liegende Teil des Grundstücks
von Osten nach Westen abfalle. Die Höhe des Flachdaches der Remise entspreche
der Höhe des restlichen Terrains des Grundstücks, das in der Kernzone liege.
Die Ostseite der Remise werde daher fast vollständig im Erdreich liegen. Vom
Grundstück des Beschwerdeführers aus werde daher nur das Flachdach der Remise,
das überdies begrünt werden solle, sichtbar sein. Die Remise werde
hauptsächlich von Westen bzw. von der Autobahn her in Erscheinung treten. Um
einer Einordnung von der Westseite Rechnung zu tragen, sei auf das Erstellen
eines Satteldachs verzichtet worden. In der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2
werde überdies vorgegeben, dass die Tore der Remise in einer rohen oder
lasierten Holzschalung auszuführen seien. Unter Berücksichtigung des begrünten
Flachdaches und der holzverschalten Westseite werde die Remise daher nicht wie
eine Gewerbebaute in Erscheinung treten. Es könne auch nicht von einer
besonders sensiblen Umgebung ausgegangen werden, wie im Rahmen des Augenscheins
festgestellt worden sei. Die Gebäude nördlich und östlich des Baugrundstücks
seien mit grossvolumigen Gebäuden mit unterschiedlichsten Grundrissen und
Dachausrichtungen überstellt. Die Remise füge sich daher rechtsgenüglich in die
Umgebung ein.
7.4 Die
Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Einpassung der geplanten Remise in die
bauliche und landschaftliche Umgebung auseinandergesetzt und eine
einzelfallbezogene Beurteilung vorgenommen. Das Ergebnis der Vorinstanz ist im
Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Kognition und mit Blick auf die
bei den Akten liegenden Pläne und Fotografien, die im Rahmen des Augenscheins
erstellt wurden, nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt es zu bemerken, dass
die Vorinstanz erhebliches Gewicht auf den Umstand gelegt hat, dass die Remise
hauptsächlich von Westen einsichtig ist, nicht von weitherum, wie der
Beschwerdeführer vorbringt. In Bezug auf das Merkblatt "Landwirtschaftliche
Ökonomiegebäude" ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 2
die Bewilligung unter der Auflage erteilt hat, dass die Vorgaben dieses
Merkblatts einzuhalten sind. Dem Merkblatt entspricht denn auch die Auflage,
dass die Schiebetore in einer rohen oder lasierten Holzschalung auszuführen
sind. In Bezug auf den Standort und die Umgebung von Ökonomiegebäuden hält das
Merkblatt lediglich fest, dass sich insbesondere Standorte in der Ebene, auf
einer Terrasse oder am Hangfuss eignen und Geländeanpassungen möglichst zu
minimieren sind. Da es sich dabei nur um beispielhaft aufgezählte Standorte und
nach Möglichkeit zu beachtende Aspekte handelt, kann darin keine Rechtsverletzung
der Vorinstanz gesehen werden. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich
daher als unbegründet.
8.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Baubewilligungen für die Remise zu Recht erteilt wurden.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ferner ist der
Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 3
eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG);
als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 2'000.-. Der unterliegende
Beschwerdeführer hat hingegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 580.-- Zustellkosten,
Fr. 4'580.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 3 innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
2'000.- (inkl. MWST) zu entrichten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…