Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00515
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Juni 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung
vom 22. März 2010 das Gesuch von A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehegattin im Kanton Zürich ab,
verweigerte ihm den weiteren Aufenthalt und ordnete an, er habe die Schweiz
sofort zu verlassen.
II.
Der Regierungsrat wies den Rekurs von A und seiner Ehefrau
C mit Beschluss vom 9. Juli 2014 ab, soweit er nicht gegenstandslos
war.
III.
Am 15. September 2014 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens zu erlassen und eine Entschädigung für das
Rekursverfahren zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort. Am 6. Oktober 2014 beantragte die Staatskanzlei im
Auftrag des Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer
verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwht:
1.
Gemäss § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des
Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur
Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis der Entscheid
über seinen IV-Antrag ergangen sei. Der Ausgang des IV-Verfahrens sowie das
Ergebnis und des in diesem Zusammenhang zu erstellende Gutachten der MEDAS seien
vorliegend von Bedeutung für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
2.2 Die Sistierung eines Verfahrens kommt namentlich dann in
Betracht, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, insbesondere wenn noch
nicht absehbar ist, wann die Bedingungen erfüllt oder die Beweise erbracht sein
werden, welche das Gesetz für den Verfahrensabschluss vorsieht oder die
Erstellung eines entscheidrelevanten Gutachtens abgewartet werden muss (Art. 126 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 [ZPO] in Verbindung mit § 71 VRG; Martin Bertschi/Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31, N. 41). Da die Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]) steht, muss das Interesse an einer
vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall das Gebot der
Verfahrensbeschleunigung überwiegen (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 38 f.). Es liegt im Ermessen des Gerichts
zu entscheiden, wann eine Sistierung zweckmässig ist (Julia Gschwend/Remo Bornatico
in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A., Basel 2013, Art. 126
N. 2).
2.3 Es ist
vorliegend nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen
Krankheit leidet. Bei der im Rahmen des IV-Verfahrens zu klärenden Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers handelt es sich zudem nicht um ein Kriterium zur
Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. dazu hinten, insbes. E. 7.2). Diese
ist unabhängig von der allfälligen Erteilung einer IV-Rente zu beurteilen. Der
vorliegende Entscheid hängt daher nicht vom Ausgang der eingeleiteten Abklärungen
der Invalidenversicherung ab. Auch angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums
überwiegt das Interesse an einer beförderlichen Prozesserledigung, weshalb ohne
weiteren Verzug zu entscheiden ist. Dem Sistierungsbegehren ist folglich nicht
stattzugeben.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer
heiratete am 24. Juni 2009 die Schweizerin C und stellte am
20. Juli 2009 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch in der
angefochtenen Verfügung am 22. März 2010 im Wesentlichen mit folgender
Begründung ab: Aufgrund des Verhaltens des Ehepaares müsse geschlossen werden,
dass die Aufnahme einer Wohngemeinschaft und die Führung einer Ehe nie
beabsichtigt gewesen seien und die Heirat der Umgehung ausländerrechtlicher
Vorschriften diente, da der Beschwerdeführer ansonsten die Schweiz per
31. Juli 2009 hätte verlassen müssen. Der Regierungsrat wies den dagegen
erhobenen Rekurs ab.
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Scheinehe. Er macht gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG), eventuell in Verbindung mit Art. 49 AuG, auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG sowie Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend. Bilaterale völkerrechtliche Bestimmungen ruft er
mangels eines Staatsvertrags mit Bangladesch zu Recht nicht an (vgl. Art. 2
Abs. 1 AuG).
4.
4.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch haben gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen
zusammenwohnen. Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst beziehungsweise aufgegeben,
hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(lit. a), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Dieser Anspruch erlischt, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen
(Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Dies ist etwa der Fall, wenn sich
nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für
den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder als bloss aus
fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGr,
13. März 2014, 2C_303/2013, E. 2.1 mit Hinweisen).
4.2 Als Hinweis
für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass
dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche
Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein,
fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die
Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn
für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der
Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu
eheprägenden Ereignissen gemacht werden (vgl. BGr, 4. Februar 2011,
2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b).
4.3 Vorliegend
bestehen zwar Indizien, welche auf eine Scheinehe hindeuten. Hervorzuheben ist
insbesondere, dass der Eheschluss für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit
für einen Verbleib in der Schweiz darstellte und sich die Eheleute im Zeitpunkt
der Heirat erst seit knapp zwei Monaten kannten. Ausländerrechtliche Motive
waren nach eigenen Aussagen der Eheleute denn auch massgebend für die schnelle
Heirat. Doch äusserten sie sich auch dahingehend, dass sie sich verliebt hätten
und heiraten mussten, um überhaupt das Zusammenleben aufnehmen zu können. Eine
Scheinehe liegt indessen nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche
Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass
der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der
Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war (vgl. BGr, 31. August 2011,
2C_125/2011, E. 3.4 mit Hinweis). Da es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, deren direkter Beweis nicht möglich ist, müssen konkrete und klare
Hinweise vorliegen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt war (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3;
BGE 128 II 145 E. 2.3).
4.4 Die
Eheleute zeigten grosse Schwierigkeiten, eine gemeinsame Wohnung zu finden, welche
sie mit der Wohnungsnot im Raum Zürich begründeten. Sie zeigten innerhalb von eineinhalb
Jahren nach ihrer Heirat insgesamt dreimal an, einen Mietvertrag geschlossen zu
haben, zuletzt über eine Einzimmerwohnung. Im Rahmen der polizeilichen Abklärungen
der Wohnverhältnisse wurden jeweils kaum Gegenstände aufgefunden, welche der
Ehefrau zugeordnet werden konnten. Sie gab denn auch an, es handle sich lediglich
um eine Notwohnung, weshalb sie sich vorwiegend bei Kolleginnen aufhalte und
ihre persönlichen Effekten im Auto aufbewahre. Diese Umstände lassen Zweifel
aufkommen, ob jemals der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft bestanden
hat.
4.5 Gegen das
Vorliegen einer Scheinehe spricht hingegen, dass zwischen den Ehegatten kein
grosser Altersunterschied besteht und für die Heirat keine Bezahlung erfolgt zu
sein scheint. Ebenfalls dagegen spricht, dass die Hochzeit – soweit finanziell
möglich – mit Freunden gefeiert wurde. Zudem bestehen gegenseitige Kenntnisse
der Lebensumstände und Interessen. Die Frage, ob eine Scheinehe vorliegt, kann
jedoch letztlich offengelassen werden, da die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
und b AuG vorliegend nicht erfüllt sind (vgl. E. 5 und 6).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die eheliche
Wohngemeinschaft habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz länger als drei Jahre
gedauert und seine Integration sei ausreichend, weshalb ihm gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser
Bestimmungen ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; bestätigt
in BGE 138 II 229 E. 2). Getrennte Wohnorte
schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft die
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung indessen nicht aus,
wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche
Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung
erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen
Eheprobleme jedoch zu einer dauerhaften Trennung, liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte
im Sinn von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 9. Dezember
2009, 2C_388/2009, E. 4).
5.2 Es ist
unbestritten, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers per 31. Juli
2011 nach E abgemeldet hat, wo sie seither ununterbrochen und ohne den
Beschwerdeführer lebt. Als Grund für die Trennung nennt der Beschwerdeführer
seine psychische Erkrankung und seine Arbeitslosigkeit, welche das
Zusammenleben erschwert und zu ehelichen Problemen geführt habe. Ein erneutes
Zusammenleben hat seither nicht mehr stattgefunden und wird auch nicht
behauptet. Nach den obigen Ausführungen ist das Zusammenleben daher bereits mit
dem Auszug der Ehefrau aufgegeben worden und nicht erst – wie geltend gemacht –
mit der definitiven Aufgabe der ehelichen Wohnung durch den Beschwerdeführer am
30. November 2012. Vom Zeitpunkt der Heirat im Juni 2009 bis zum Auszug
der Ehefrau am 31. Juli 2011 sind lediglich gut zwei Jahre vergangen. Die
Vorinstanz hat damit zu Recht festgestellt, dass erforderliche dreijährige
Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG nicht gegeben ist. Wann und ob die Eheleute das
Zusammenleben aufgenommen haben, kann bei diesem Ergebnis genauso offengelassen
werden wie die Frage, ob eine erfolgreiche Integration stattgefunden hat.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, es beständen wichtige persönliche Gründe
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Wie von seiner Ärztin
bestätigt, habe sich seine Koro-ähnliche Symptomatik aufgrund des erneuten
Scheiterns seiner Ehe verschlechtert und er äussere Todesgedanken. Seine
psychische Erkrankung sei derart gravierend, dass ihm die psychischen
Ressourcen fehlen würden, um sich in seinem Heimatland zu integrieren und sich
dort mit seiner Erkrankung auseinanderzusetzen, da er als Aussätziger
betrachtet werden würde. Seine Gesundheit wäre daher, müsste er in sein
Heimatland zurückkehren, erheblich gefährdet. Der Beschwerdeführer beantragt in
diesem Zusammenhang, es sei ein Gutachten über seine gesundheitlichen
Beschwerden einzuholen, welches insbesondere darüber Auskunft geben soll, ob
diese in seinem Heimatland behandelt werden können und mit welcher
Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer
ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands gerechnet werden
müsste. Sodann wird der Beizug der Akten des laufenden IV-Verfahrens beantragt.
6.2 Medizinische
Gründe können als wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG anerkannt werden (VGr, 24. August 2011,
VB.2011.00022, E. 2.2.1). Dazu zählen ernsthafte gesundheitliche Probleme,
welche über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle
medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht
verfügbar oder nicht erschwinglich sind (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 83 AuG N. 17). Grundsätzlich
obliegt es jedoch dem Herkunfts- oder Heimatstaat, sich um die medizinische Belange
der von der Schweiz weggewiesenen Ausländer zu kümmern (Fulvio Haefeli, Aufenthalt
durch Krankheit, der Einfluss von Krankheit auf ausländer- und asylrechtliche
Verfahren,ZBl 107/2006 S. 561 ff., S. 570). Soweit
die medizinische Versorgung im Heimatland gewährleistet ist, hat allein der
Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat nicht dem Standard in
der Schweiz entspricht, nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGr,
26. Mai 2014, 2C_815/2013, E. 5.1 mit Hinweisen). In der Regel reicht
selbst die Gefahr eines Rückfalls und einer Verschlechterung des psychischen
Allgemeinzustands nicht aus, um von einer Rückführung abzusehen (Haefeli, Aufenthalt
durch Krankheit, ZBl 107/2006, S. 566 f. mit Verweis auf die
entsprechende Rechtsprechung des EGMR). Für sich allein vermögen
gesundheitliche Leiden daher kein Anwesenheitsrecht zu begründen, es sei denn,
eine Person könnte nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten oder wäre wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich einer ernsthaften Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
(vgl. BVGr, 2. November 2007, D-7298/2006, E. 4.1).
6.3 Die
behandelnde Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine Koro-ähnliche
Symptomatik sowie eine schwerere depressive Symptomatik. Erstere äussere sich
in Angstzuständen, Schuldgefühlen, Schlafstörungen und Erektionsstörungen. Es
handle sich dabei um eine schwerwiegende affektive Erkrankung, welche sich –
mangels kulturell bedingter affektiver Verarbeitungs- und Ausdrucksmöglichkeit
– beim Beschwerdeführer durch körperliche Beschwerden ausdrücke. Er leide zudem
unter einem Reizdarmsymptom mit wässrigen Durchfällen und Bauchschmerzen sowie
Restless-Legs-Symptomen, welche jedoch mittels neurologischen Abklärungen nicht
hätten verifiziert werden können. Die Therapie basiere aktuell auf dem Niveau
der Schadensbegrenzung. Die Medikation mit 600 mg Seroquel habe die
Schlafstörungen vermindert. Ohne Behandlung würde sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verschlechtern.
Eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung ist in
Bangladesch – insbesondere in F, der Heimatstadt des Beschwerdeführers – für
alle Personen zugänglich. Die Behandlung psychischer Probleme ist sowohl
ambulant als auch stationär möglich. Ebenso stehen die gängigen Psychopharmaka
zur Verfügung (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report,
Bangladesh, 20. August 2010, S. 122; UK Home Office, Border Agency,
Operational Guidance Note Bangladesh, April 2012, Rn. 4.4.7; World Health
Organisation, Department of Mental Health an Substance Abuse, Mental Health
Atlas 2011, S. 1; World Health Organisation, Ministery of
Health & Family Welfare, Dhaka, Bangladesh, WHO-AIMS Report on
mental health system in Bangladesh, 2006, S. 19). Es ist daher davon
auszugehen, dass die aktuell durchgeführte Behandlung der Schlafstörungen in
Bangladesch weitergeführt werden kann. Um eine lückenlose Fortsetzung der Therapie
zu gewährleisten, könnte der Beschwerdeführer einen angemessenen Vorrat des
benötigten Medikaments mitnehmen. Auch wenn die Behandlung in Bangladesch nicht
dem Standard in der Schweiz entspricht, ist aufgrund der vorhandenen
Infrastruktur davon auszugehen, dass die in der Schweiz begonnene Behandlung
der psychischen Probleme ebenfalls weitergeführt werden könnte. Eine Beeinträchtigung
des Therapieerfolgs durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers ist nicht
auszuschliessen. Doch kann nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass bei
einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden
Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen ist, welche den Verbleib
in der Schweiz erforderlich machen würde. Zudem bestehen keine Hinweise, dass
der Beschwerdeführer akut suizidgefährdet wäre. Praxisgemäss würde ihm eine
Wegweisung allerdings selbst dann zugemutet (vgl. BVGr, 11. August 2011,
C-2829/2010, E. 8.2 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit der Wegweisung
allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen könnte durch medikamentöse und
psychotherapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden.
6.4 Da
Informationen über das Gesundheitswesen in Bangladesch aus zuverlässigen Quellen
verfügbar und keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, welche zu einem
anderen Ergebnis führen würden, kann auf die Erstellung eines Gutachtens sowie
den Beizug der Akten des IV-Verfahrens verzichtet werden (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 19). Zudem sind das Vorliegen einer psychischen
Erkrankung sowie deren allfällige Verschlechterung bei einem Behandlungsabbruch
nicht umstritten. Ob dem Beschwerdeführer ein Behandlungsabbruch dennoch zuzumuten
ist, ist eine Rechtsfrage, welche nicht durch ein Gutachten, sondern durch das
Gericht zu klären ist.
6.5 Die
Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid zum Antrag, die Akten des IV-Verfahrens
beizuziehen, nicht geäussert. Ob sie damit – wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht – dessen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt hat, kann offengelassen
werden. Nach der Rechtsprechung kann eine Gehörsverletzung als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition verfügt wie die
Vorinstanz. Darüber hinaus kann selbst ein schwerwiegender Mangel geheilt
werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGE
137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 37 f.). Da die Frage, ob Akten beigezogen werden, vom
Verwaltungsgericht mit der gleichen Kognition geprüft wird wie vom
Regierungsrat, gilt eine allfällige Gehörsverletzung vorliegend als geheilt.
6.6 Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass der Schutzbereich der Regelung in Art. 50 AuG
nur solche wichtigen persönlichen Gründe erfasst, welche in Zusammenhang mit einer
in der Schweiz gelebten Ehe beziehungsweise mit deren Auflösung stehen. Dabei
muss es sich um Gründe handeln, die in einem Zusammenhang mit dem Umstand
stehen, dass die betreffende ausländische Person in der Schweiz verheiratet war
(oder formell noch ist) und deshalb für eine gewisse Zeit hier gelebt hat BGE
138 II 393 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3). Dieser Zusammenhang kann
auch im Fall eines schwerwiegenden medizinischen Grundes gegeben sein,
beispielsweise bei einer Erkrankung während des auf die Ehe gestützten
Aufenthalts in der Schweiz. In diesem Fall bestünde zumindest ein zeitlicher Konnex
der Härtefallsituation mit dem Umstand des Lebens in der Schweiz als Folge des
Eheschlusses. Ist die gesundheitliche Beeinträchtigung hingegen nachweislich
bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bzw. vor der Heirat gegeben,
so wird in der Regel die Härtefallsituation eines Zusammenhangs mit der in der
Schweiz gelebten Ehe entbehren (BGr, 20. August 2009, 2C_216/2009, E. 4.2
mit Hinweis).
Aus dem Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin geht
hervor, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers bereits vor seiner
Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bestanden hatte. Indessen hat sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem erneuten Scheitern seiner Ehe
verschlechtert und steht insofern im Zusammenhang mit der Auflösung seiner in
der Schweiz gelebten Ehe. Doch ist dem Bericht ebenfalls zu entnehmen, dass
sich sein Zustand insbesondere seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle verschlechtert
habe. Es fehlt daher auch ein ausreichender Konnex zu seiner Ehe in der
Schweiz, zumal es sich bei der hier relevanten auch bereits um seine zweite Ehe
in der Schweiz handelt.
6.7 Ein
wichtiger Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, welche in
Art. 31 Abs. 1 VZAE konkretisiert werden. Zu
berücksichtigen ist dabei insbesondere die Möglichkeit der Wiedereingliederung
im Herkunftsstaat.
Die Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer die psychischen
Ressourcen für eine Integration in seinem Heimatland fehlen und er dort aufgrund
seiner psychischen Erkrankung als Aussätziger betrachtet würde, blieben unsubstanziiert.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer von seinen
Angehörigen aus der Familie ausgeschlossen worden wäre. Sodann ist
festzustellen, dass in F neben seinen beiden Kindern, seine Grossmutter, seine
Eltern sowie zwei Schwestern und vier Brüder leben, welche er monatlich mit
Fr. 500.- unterstützt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann und ihm die Reintegration erleichtern
wird.
Hingegen hat der Beschwerdeführer in der Schweiz keine
Verwandten. Er lebt, den Ausführungen seiner Ärztin zufolge, vermehrt isoliert
und hat ausserhalb des medizinischen Systems keine tragfähigen Beziehungen. Positiv
dürfte sich daher bei einer Rückkehr nach F der wieder mögliche persönliche
Kontakt zu seiner Familie und insbesondere zu seinen Kindern auswirken, welche der
Beschwerdeführer seinen Ausführungen zufolge sehr vermisst. Trotz seines
bereits 15-jährigen Aufenthalts in der Schweiz sind keine Gründe ersichtlich,
weshalb sich der Beschwerdeführer nicht wieder in seinem Heimatland eingliedern
könnte. Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG, welcher seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen würde, ist daher nicht gegeben.
7.
7.1 Der
Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers ist somit nach
pflichtgemässem Ermessen zu treffen (Art. 96 AuG). Zu berücksichtigen sind
gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen, namentlich die
Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung und der
Arbeitslosigkeit sowie die persönlichen Verhältnisse und der Grad der
Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen Person nur kürzere Zeit gedauert
und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein
Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im
Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft zum AuG, BBl 2002 3754,
Ziff. 1.3.7.6).
7.2 Vorab kann
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zusammengefasst
kam der Beschwerdeführer am 29. Juli 1999 im Alter von 31 Jahren in
die Schweiz und lebt hier nun seit über 15 Jahren. Die lange Aufenthaltsdauer
wird jedoch durch die lange durch die überlange Dauer des Rekursverfahrens von
vier Jahren relativiert. Der Beschwerdeführer war jahrelang als Hilfskoch
erwerbstätig, seit Sommer 2009 jedoch arbeitslos und seit November 2011
fürsorgeabhängig. Zudem erwirkte er seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle
mehrere Straferkenntnisse betreffend Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, das letzte während dem laufenden Beschwerdeverfahren.
Seine Deutschkenntnisse bewegen sich überdies auf tiefem Niveau. Insgesamt ist
es ihm in der Zeit seines Aufenthalts nicht gelungen, sich in die hiesigen
Verhältnisse zu integrieren.
7.3 Neben der
hiesigen Integration ist beim Ermessensentscheid auch die Situation im
Herkunftsland zu berücksichtigen (Benjamin Schindler in:
Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG); Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 96 N. 13). Diesbezüglich
kann auf die obige Erwägung (E. 6.7) verwiesen werden, wonach der
Beschwerdeführer in F über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bevor er mit
31 Jahren infolge seiner Heirat in die Schweiz kam, hat er in F gelebt und
gearbeitet. Es sollte ihm daher möglich sein, sich trotz langer Abwesenheit in
seiner Heimat wieder einzugliedern. Der Einwand, wonach er aufgrund seiner
psychischen Erkrankung nicht über die für die Reintegration nötigen Ressourcen
verfüge und er als Aussätziger betrachtet werden würde, blieb unsubstanziiert.
7.4 Ein
Ermessensfehler ist damit nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid respektiert
den gemäss Art. 5 Abs. 2 BV geltenden Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen (E. 6) ist auch ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu
verneinen. Im Übrigen sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
8.
Soweit sich der Beschwerdeführer
auf einen Anwesenheitsanspruch gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise
Art. 13 Abs. 1 BV beruft, unterlässt
er es, sich in seiner Beschwerdebegründung mit der Argumentation der Vorinstanz
auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese aus seiner Sicht nicht
zutreffen. Auch aus der Rekursschrift sowie den
übrigen Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen konventions-
oder verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Privatleben hinweisen. Es
kann daher vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen
werden, wonach der Beschwerdeführer mangels intakter familiärer beziehungsweise
intensiver ausserfamiliärer Beziehung vom Schutzbereich der Art. 8
Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV nicht
erfasst wird (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG; § 54 Abs. 1 VRG; Griffel, Kommentar VRG,
§ 23 N. 17 und 19).
9.
9.1 Zusammenfassend
sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Familiengemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
und b AuG nicht erfüllt. Ebenso liegt kein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor. Ein
Ermessensfehler seitens der Vorinstanzen ist nicht ersichtlich. Vom
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise
Art. 13 Abs. 1 BV ist der Beschwerdeführer nicht erfasst. Somit ist
die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um
vorsorgliche Bewilligung des weiteren Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
9.2 Die dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz
ist nunmehr abgelaufen. Es ist ihm deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen
(vgl. Art. 64d Abs. 1 AuG). Bei der Bemessung ihrer Länge ist zu
berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit gesundheitlich und
finanziell in schwierigen Umständen befindet. Aufgrund der gesamten Umstände
des Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des
vorliegenden Urteils angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen
beziehungsweise aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen
dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines
abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
10.3 Aufgrund
der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Sodann kann die Beschwerde trotz deren Abweisung nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht als leicht zu bezeichnenden
Betroffenheit und der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer
zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen (vgl.
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen.
10.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,
der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes festzuhalten:Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig.
Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz
eine Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt.
Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen
verwiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person
von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Rechtsanwältin B
wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr.4'572.20 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Soweit diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
Mitteilung an …