Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00513
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Tanja Künzle.
In Sachen
A,
vertreten durch die
Eltern,
diese vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schulpflege X,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rahmenstundenplan
2014/2015,
hat sich ergeben:
I.
A besucht im laufenden Schuljahr 2014/2015 in X die 6. Primarschulklasse.
Der Rahmenstundenplan 2014/2015 sieht für den Mittwochvormittag einen
Halbklassenunterricht von 7.15 bis 11.45 Uhr respektive von 8.05 bis 12.35 Uhr
vor. Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 gelangte der Vater von A an die Schulpflege
X (nachfolgend: Schulpflege) und ersuchte darum, den von der Schulleitung für
das Schuljahr 2014/2015 festgelegten Rahmenstundenplan der 6. Klasse
rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres so neu zu gestalten, dass § 26 Abs. 3
der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) eingehalten werde,
also an Vormittagen kein obligatorischer Schulunterricht vor 8.00 Uhr und
keiner nach 12.00 Uhr vorgesehen sei, eventualiter kein solcher Unterricht
jeweils am Mittwoch, subeventualiter keiner jeweils am Mittwoch nach 12.00 Uhr.
Am 18. Juni 2014 beschloss die Schulpflege, auf den "Rekurs
[…] nicht einzutreten und den Stundenplan der 6. Klasse […] so zu belassen wie vorgesehen". Sie
hielt zudem fest, dass die Schulleitung sich mit den Eltern
in Verbindung setzen werde, um eine Lösung zu finden, weil der Stundenplan für A aufgrund diverser privater Aktivitäten problematisch sein könnte.
II.
A liess am 21. Juni 2014 rekurrieren, die Aufhebung dieses
Beschlusses beantragen und an ihren der Schulpflege gestellten Anträgen
festhalten. Mit Beschluss vom 6. August 2014 wies der Bezirksrat Y den Rekurs
ab, soweit er nicht – nämlich hinsichtlich des Mittwochnachmittags – gegenstandslos
geworden war, und auferlegte A in Dispositiv-Ziff. II die
Verfahrenskosten; einer Beschwerde entzog er die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 11. September
2014 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen
und Folgendes beantragen:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die
Primarschule X sei anzuweisen , den von der
Schulleitung für das Schuljahr 2014/2015 festgelegten
Rahmenstundenplan der 6. Klasse aufzuheben und den
Stundenplan der 6. Klasse so neu zu gestalten, dass §
26 Abs. 3 der Volksschulverordnung eingehalten
wird, also an Vormit tagen kein
obligatorischer Schulunterricht vor 08:00 Uhr und keiner nach 12:00 Uhr vorgesehen ist,
-
Eventualiter: Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es sei bezüglich des vorgenannten
Rahmenstundenplans festzustellen , dass an Vormittagen kein
obligatorischer Schulunterricht vor 08:00 Uhr und keiner nach 12.00 Uhr zulässig
ist,
-
Der vorliegenden Beschwerde sei bezüglich Dispositiv Ziff. II
(Verfahrenskosten) aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Rekursgegnerin, die Parteientschädigung zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer."
Der
Bezirksrat Y verzichtete am 25. September 2014
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Schulpflege
verzichtete stillschweigend
auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes
wegen. Es ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats über andere
als lehrpersonalrechtliche Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 41 VRG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario VRG und § 75 des Volkschutzgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) zuständig.
1.2 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Beschwerdeantrag 3 erweist sich als
gegenstandslos, weil mit vorliegendem Urteil bereits ein Endentscheid über die
Beschwerde gegen den Rekursentscheid gefällt wird.
3.
Es geht vorliegend um einen Rahmenstundenplan. Es fragt
sich zunächst, ob sich ein solcher anfechten lasse (vgl. § 19 VRG). Denn das
Verwaltungsgericht prüft von Amts wegen, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein
Rechtsmittel eingetreten sei (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 25).
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können Anordnungen mit
Rekurs angefochten werden. Unter den Begriff Anordnung fallen sowohl
individuell-konkrete Akte (Verfügungen) wie auch generell-konkrete Akte
(Allgemeinverfügungen). Keine Verfügungsqualität haben dagegen
verwaltungsinterne Organisationsakte bzw. verwaltungsorganisatorische Anordnungen,
weil sie keine verbindlichen und erzwingbaren Rechte und Pflichten begründen
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 3 f.;
BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.1; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557,
E. 2). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich der Schule. Interne
schulorganisatorische Massnahmen sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine
Rechtsmittelmöglichkeit ist indes dann zu bejahen, wenn es um die Rechtsstellung
der Schülerinnen und Schüler geht oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige
Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchem
verbunden sind (BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3).
Für den vorliegenden Fall kann jedoch offenbleiben, ob der
Rahmenstundenplan eine anfechtbare Anordnung oder eine schulorganisatorische
Massnahme darstelle und ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf den Rekurs
eingetreten sei, weil sich der Stundenplan – wie nachfolgend aufgezeigt – als
rechtmässig erwiese, sofern er sich anfechten liesse.
4.
4.1 Gemäss § 27 Abs. 2 Satz 1 VSG berücksichtigt der Stundenplan in
erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet
einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche
Betreuung während des ganzen Vormittags. Nach § 26 Abs. 3 VSV dauern die
Unterrichts- oder Betreuungszeiten am Vormittag grundsätzlich von 8 bis 12 Uhr
(Satz 1); sofern es die Organisation einer Schule erfordert, kann die
Schulpflege die Unterrichts- oder Betreuungszeiten um höchstens 20 Minuten pro
Vormittag verkürzen (Satz 2).
Die Blockzeiten von 8 bis 12 Uhr gelten für alle Stufen
der Volksschule (Kindergarten, Primar- und Sekundarschule) und sollen
Unterricht oder Betreuung während des ganzen Vormittags sicherstellen. Die
Volksschule bietet damit Eltern und Kindern Zeitstrukturen an, die den
gesellschaftlichen Lebensverhältnissen entgegenkommen. Das Volksschulamt
empfiehlt, auf Primarschulstufe jeden Vormittag vier Lektionen und jeden
Nachmittag mit Ausnahme des Mittwochs zwei Lektionen Unterricht vorzusehen
(vgl. zum Ganzen die Umsetzung Volksschulgesetz, Handreichung Blockzeiten,
2006, abrufbar unter www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulbetrieb_und_unterricht/fuehrung_und_organisation/blockzeiten_stundenplaene.html).
4.2 Mit Beschluss vom 23. Juni 2008 erliess der
Bildungsrat des Kantons Zürich für die 4. bis 6.
Klasse der Primarschule eine Lektionentafel, welche unter anderem die
gesetzeskonforme Aufstockung des Handarbeit/Werken-Unterrichts vorsah und auf
Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft trat. Am 28.
Februar 2011 beschloss der Bildungsrat sodann, die
Lektionentafel für die Mittelstufe gemäss dem Kantonsratsbeschluss vom 6. Dezember 2010 zu § 21 a VSG
(Handarbeit) zu ändern und die geänderte Lektionstafel auf Beginn des
Schuljahrs 2012/2013 in Kraft zu setzen. Demnach
beträgt die Unterrichtszeit im Fach Handarbeit in der vorliegend
interessierenden 6. Klasse drei Lektionen.
In Beiblatt D als Anhang zur Handreichung Blockzeiten
werden den Schulen Möglichkeiten aufgezeigt, wie diese Unterrichtsstunden im
Stundenplan eingefügt werden können. Auf Seite 6 dieser Handreichung wird für
den Stundenplan "Beispiel 4" aufgezeigt, welches die
Beschwerdegegnerin für die 6. Klasse gewählt hat. Dabei sind am Mittwochvormittag
zwei aufeinanderfolgende Blöcke zu drei Lektionen im Fach Handarbeit vorgesehen,
welche in Halbklassen unterrichtet werden. Dies führt dazu, dass für die
Schülerinnen und Schüler der Unterricht am Mittwochvormittag entweder, wie für
die Beschwerdeführerin, bereits um 7.15 Uhr beginnt oder erst um 12.35 Uhr endet.
Als Bemerkung zum "Beispiel 4" ist daher angefügt, dass es sinnvoll
wäre zu ermitteln, ob sachliche Gründe – allenfalls auch individuelle Wünsche –
für eine bestimmte Gruppenzuteilung vorlägen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin gab im Rekursverfahren an, das Fach Handarbeit/Werken seit dem
Schuljahr 2012/2013 als Drei-Lektionen-Block
am Vormittag vorzusehen. Seither müsse eine Halbklasse
um 7.15 Uhr starten und die andere Halbklasse bis 12.35 Uhr in der Schule
bleiben. […]
4.4 Es stellt sich nun die Frage, ob diese Regelung von fünf Lektionen am Vormittag
rechtskonform ist, mithin § 26 Abs. 3 VSV und § 27 VSG nicht widerspreche.
4.5 Die
Ermittlung des Normsinns hat in Anwendung von Lehre und Rechtsprechung entwickelter
Auslegungselemente zu erfolgen. Nach dem sogenannten Methodenpluralismus kommt
keinem der Elemente der Auslegung – grammatikalische, historische,
teleologische und systematische – Vorrang zu. Der Wortlaut der Bestimmung
bildet zwar Ausgangspunkt jeder Auslegung; ist der Text jedoch nicht restlos
klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren
Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei kommt es insbesondere auf den
Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den
Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Der Zweck einer Bestimmung folgt
dabei zum einen aus dem Regelungszweck des Gesetzeserlasses als solchem; zum
anderen ergibt er sich insbesondere bei jüngeren Erlassen aus dem historischen
Willen des Gesetzgebers, das heisst den Gesetzesmaterialien. Es muss folglich
im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination
geeignet sei, den wahren Sinn der auszulegenden Norm wiederzugeben; dieser
Abwägung ist eine Wertung immanent (Donatsch, § 20 N. 13).
4.6 § 27 VSG
regelt die Unterrichtszeit wie folgt: Der Unterricht findet von Montag bis
Freitag statt; die Verordnung kann besondere Schulanlässe an Samstagen vorsehen
(Abs. 1). Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen
der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet einen ununterbrochenen
Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen
Vormittags; die Verordnung bestimmt den Umfang des Unterrichts (Abs. 2). Die
Gemeinden bieten bei Bedarf weitergehende Tagesstrukturen an (Abs. 3).
§ 27 Abs. 2 VSG sieht folglich eine Gewährleistung von
Unterricht und/oder Betreuung während des ganzen Vormittags vor. Damit bildet der
Absatz der letztgenannten Bestimmung Grundlage für die Blockzeiten, welche –
wie bereits aufgezeigt – auf Verordnungsstufe geregelt werden.
4.7 Nach dem
Wortlaut von § 26 Abs. 3 Satz 1 VSV dauern die Unterrichts- oder
Betreuungszeiten grundsätzlichvon 8 bis 12 Uhr. Eine Abweichung von
dieser Regel findet sich sodann im zweiten Satz dieser Bestimmung, wonach diese
Zeiten um höchstens 20 Minuten pro Vormittag verkürzt werden können. Damit wird
die gesetzliche Vorgabe von § 27 Abs. 2 VSG konkretisiert, dass der Stundenplan
einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche
Betreuung während des ganzen Vormittags gewährleistet. Aus dieser
Gesetzesformulierung ergibt sich, dass ein Minimum an ununterbrochener Unterrichts-
und unentgeltlicher Betreuungszeit sichergestellt werden soll; über eine Ausdehnung
dieser Zeiten lässt sich dagegen dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung nichts entnehmen.
Auch der Wortlaut von § 26 Abs. 3 VSV enthält keinen expliziten generellen
Ausschluss längerer Blockzeiten. Eine solche Verordnungsbestimmung könnte sich
im Übrigen auch nicht auf § 27 Abs. 2 VSG stützen, da damit – wie erwähnt –
nicht längere Unterrichtszeiten ausgeschlossen werden sollen.
Damit ergibt nicht nur die grammatikalische, sondern auch
die systematische Auslegung, das heisst der Einbezug des übergeordneten Gesetzesrechts,
dass § 26 Abs. 3 VSV lediglich das Minimum an Blockzeit regelt. Die Gewährleistung
eines ununterbrochenen Unterrichts ist überdies auch im Sinn der
teleologischen, das heisst zweckbezogenen Auslegung als Sicherstellung eines
Minimums zu verstehen. Hinzu kommt, dass der Regierungsrat gar nicht die
Kompetenz hätte, die Unterrichtszeit in der Verordnung festzulegen. Die Festlegung
der Stundenpläne fällt nämlich unter Mitwirkung der Schulkonferenz in die
gesetzliche Kompetenz der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 VSG).
Schliesslich stützen auch
die Materialien zu § 26 VSV dieses Auslegungsergebnis, nehmen doch diese
einzig Bezug auf die Gewährleistung der Blockzeiten (ABl 2006, 802 ff.). Entsprechend
beabsichtigte der Regierungsrat – in Beachtung der gesetzlichen Kompetenzordnung
– mit Erlass von § 26 Abs. 3 VSV keine über die Gewährleistung der Blockzeiten
hinausgehende Regelung der Unterrichtszeiten.
4.8 Nach dem Gesagten stehen die Bestimmungen von § 27
Abs. 2 VSG sowie § 26 Abs. 3 VSV einem Stundenplan nicht entgegen, welcher
an einem Vormittag, wie vorliegend dem Mittwoch, fünf Lektionen vorsieht und
damit die Blockzeiten je nach Gruppeneinteilung entweder zu Beginn um 45
Minuten oder nach dem Ende um 35 Minuten überschreitet.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin ist ferner der Ansicht, dass fünf Lektionen am Vormittag die
Interessen der Schülerinnen und Schüler im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 VSG
nicht beachteten. Es gebe zahlreiche weitere Varianten, welche diesen
Interessen entsprächen.
5.2 Hierzu
gilt es vorab festzuhalten, dass die "Interessen der Schülerinnen und
Schüler" einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellen. Die Auslegung und
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe kann vom Verwaltungsgericht grundsätzlich
frei überprüft werden. Die Praxis geht freilich dahin, den Verwaltungsbehörden
bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum
zuzugestehen. Dabei ist aber vorauszusetzen, dass die Behörde die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch, § 50 N. 28 ff.).
Da vorliegend auch schulorganisatorische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind
und die Schule mit diesen besser vertraut ist, rechtfertigt es sich, einen
Beurteilungsspielraum anzunehmen.
5.3 Die
Beschwerdeführerin sieht die Interessen der Schülerinnen und Schüler darin, am
Mittwoch wie an allen anderen Wochentagen und wie ihre übrigen
"Gspänli" auch erst um 8 Uhr in die Schule gehen zu müssen und
schon um 12 Uhr wieder nach Hause zurückkehren zu können. Es mag zwar durchaus
sein, dass gewisse Schülerinnen und Schüler und vor allem Familien das so sehen.
Es entspricht jedoch nicht zwangsläufig den Interessen sämtlicher Schülerinnen
und Schüler, die fünfte Lektion stattdessen an einem Nachmittag anzuhängen, wie
es die Beschwerdeführerin als zulässige Alternative vorschlägt, indem der Drei-Lektionen-Block
Handarbeit/Werken am Nachmittag parallel in zwei Halbklasse absolviert wird.
Allein der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin gewählte Variante für
die Beschwerdeführerin nicht optimal ist, bedeutet keine generelle Missachtung
der Schülerinteressen, zumal die Schülerinteressen sehr individuell sind und
nicht für jeden Einzelnen die bestmögliche Lösung gefunden werden kann. Ferner
sprechen wohl schulorganisatorische Überlegungen für die gewählte Variante.
Schliesslich zeigte sich die Beschwerdegegnerin offenbar kulant und hat sich
mit der Familie der Beschwerdeführerin in Verbindung gesetzt, damit eine
"geeignete" Lösung gefunden werden könne. Die Beschwerdeführerin
wurde in der Folge am Mittwochvormittag in die frühe Gruppe von 7.15 bis 11.45
Uhr eingeteilt.
5.4 Es lässt
sich damit festhalten, dass eine Stundenplanregelung, welche eine Überschreitung
der Blockzeiten von 8 bis 12 Uhr an einem Vormittag vorsieht, sich unter
Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Schule als rechtmässig erweist und
nicht gegen § 27 Abs. 2 Satz 1 VSG verstösst.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt den Rekursentscheid schliesslich auch in Bezug auf die Kostenfolge, weil
Fehler der Beschwerdegegnerin, nämlich ein Nichteintreten statt einer Abweisung sowie
eine ungenügende Begründung,
bei der Verteilung der Kosten hätten berücksichtigt werden müssen.
Der Kostenentscheid lässt sich zusammen mit der Hauptsache
bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz anfechten (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 94). Laut § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die
Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Im
Rekursverfahren tragen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Parteien die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Je nach Umständen kann eine Auferlegung
nach dem Verursacherprinzip erfolgen (Plüss, § 13 N. 55 f.).
Die Beschwerdegegnerin hat im Licht ihrer gegebenen
Begründung inhaltlich einen Abweisungsentscheid gefällt, dann aber unzutreffend
den Begriff Nichteintreten verwendet. Zu diesem Rügepunkt erwägt die Vorinstanz,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zur Sache sowohl formell wie auch
materiell trotzdem umfassend Stellung nehme und die Rekursinstanz die Sache mit
umfassender Kognition prüfe; von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin
zum Neuentscheid sei somit abzusehen; da deren Haltung bekannt sei und aus den
Akten hervorgehe, wäre eine Rückweisung ein formalistischer Leerlauf, den es zu
vermeiden gelte.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Verwendung der Worte
"nicht eintreten" lediglich eine Falschbezeichnung war, die keine weiteren
Konsequenzen hatte.
Hinsichtlich der Rüge einer ungenügenden Begründung im
beschwerdegegnerischen Beschluss gilt es darauf hinzuweisen, dass gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Begründung so abgefasst sein muss, dass
sich der Betroffene über die Tragweise des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei
darf sich die Begründung auf jene Aspekte beschränken, die die Behörde aus
sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet. Der Betroffene muss
folglich die Ausführungen der Entscheidinstanz nachvollziehen und in einem
allfälligen Rechtsmittelverfahren substanziiert bestreiten können (zum Ganzen
Plüss, § 10 N. 25 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin entspricht diesen
Anforderungen an die Begründungspflicht und die Beschwerdeführerin konnte sich dagegen
denn auch substanziiert zur Wehr setzen.
7.2 Die vorinstanzliche Kostenauflage erweist sich damit
als rechtmässig.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als
unterliegender Partei ist ihr
überdies keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …