Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00499
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Städtebau der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Befehl,
hat sich ergeben:
I.
Am 15. November 2013 befahl der stadtzürcherische Leiter
Reklamebewilligungen der A AG, die Reklameschrift des Hotels B auf
dem C-Areal aufgrund überproportionaler Wirkung im öffentlichen Raum bis zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands abzuschalten.
II.
Hiergegen rekurrierte die A AG an das Baurekursgericht,
welches den Rekurs am 4. Juli 2014 abwies.
III.
Mit Eingabe vom 8. September 2014 erhob die A AG
Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts und beantragte dem
Verwaltungsgericht dessen Aufhebung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventuell sei die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung an das Amt für Städtebau zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte in seiner Stellungnahme
vom 26. September 2014 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2014 beantragte
das Hochbaudepartement der Stadt Zürich die Durchführung eines Augenscheins
sowie die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Gemäss Replik vom 20. Oktober 2014 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerin mit
Duplik vom 31. Oktober 2014.
Mit Triplik vom 12. November 2014 wies die
Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass sie an ihren Anträgen festhalte. Die
Beschwerdegegnerin liess sich hernach nicht weiter vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der angefochtenen
Verfügung wird die Abschaltung der Beleuchtung einer Reklameschrift angeordnet,
da die Art und Weise der Beleuchtung zufolge des Amts für Städtebau nicht
bewilligungskonform erfolgte.
1.1 Am 24. August
2010 bewilligte der Leiter Reklameanlagen der A AG eine am Dachfries zu
malende, einseitig angestrahlte Reklameschrift des Hotels B an der Ost-
und Westfassade des Gebäudes in der denkmalgeschützten Baute auf dem C-Areal an
der D-Strasse 01 in Zürich. Nach mehrfacher E-Mail-Korrespondenz, wonach
die angebrachte Reklame weder dezent noch indirekt beleuchtet sei und sich
aufgrund der überproportionalen Wirkung des grellen Lichts nicht gemäss den
Bewilligungsanforderungen harmonisch in den öffentlichen Raum einfüge, befahl der
stadtzürcherische Leiter Reklameanlagen der A AG am 15. November
2013, die Beleuchtung bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
abzuschalten. Die Bewilligung vom 24. August 2010 verlange nämlich eine
indirekte und dezente Beleuchtung des auf die Hotelfassade aufgemalten Schriftbands,
wovon beim gegenwärtigen Betrieb nicht ausgegangen werden könne. Im Gegenteil
sei die derzeitige Beleuchtung direkt einsehbar, wirke grell und führe so zu
einer überproportionalen Wirkung im öffentlichen Raum sowie zu Lichtverschmutzung.
Das vorinstanzliche Baurekursgericht gelangte im Zuge des Augenscheins vom 15. April
2014 zur Überzeugung, am Dachfries des Gebäudes sei eine direkte Beleuchtung
montiert, die überdies störend in Erscheinung trete. Bei dieser Ausgangslage könne
nicht von einer vorbehaltlosen Abnahme der gegenwärtig angebrachten Beleuchtung
ausgegangen werden und die nachträgliche Baubewilligung sei damit zu Recht verweigert
worden.
1.2 Bei der
Prüfung der vorliegenden Beschwerde gilt es im Nachfolgenden zu klären, ob die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind. Wie zu zeigen sein wird,
ist die Bewilligungsfähigkeit der gegenwärtigen Beleuchtung lediglich als
letzter Prüfpunkt im Rahmen der beim Vertrauensschutz vorgesehenen
Güterabwägung sich entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen zu
berücksichtigen (E. 2.3); das Vorliegen einer berechtigten Vertrauensgrundlage
beurteilt sich hingegen ausschliesslich nach den für ihre Entstehung massgebenden
Verhältnissen (E. 2.1–2.2).
2.
Der in Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz von Treu und
Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens
in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt,
auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die
Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne
Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private
Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv
richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 631 f.;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 1970 ff.).
2.1 Als
Vertrauensgrundlage fallen sowohl die Bewilligung vom 24. August 2010 als
auch die Bemusterung vom 27. September 2011 in Betracht. Die Bewilligung
stellt einen förmlichen Hoheitsakt dar, wohingegen die Bemusterung einer
behördlichen Auskunft gleichkommt. Diese Unterscheidung besitzt im vorliegenden
Kontext jedoch keine vorrangige Bedeutung; vielmehr ist bei der Beurteilung
einer möglichen Vertrauensgrundlage das behördliche Verhalten unter
Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente insgesamtzu würdigen.
2.1.1 Das vorinstanzliche Baurekursgericht kam zum Schluss, dass der gegenwärtige
Zustand nicht bewilligungskonform sei, weil die Beleuchtung der Reklameschrift
nicht dezent und indirekt erfolge. Darüber hinaus sei die Bemusterung nicht
dokumentiert worden und die Beschwerdeführerin habe angesichts des E-Mail-Verkehrs
mit der Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen können, dass die Abnahme der
Beleuchtung vorbehaltlos erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin vertritt
dementgegen die Auffassung, das bei der Bemusterung angebrachte Teilstück von
rund 10 m sei abgenommen und durch den Monteur genauso fortgeführt worden,
weshalb die Lichtanlage den Bewilligungsanforderungen umfassend entspräche und
auch in Zukunft weiterbetrieben werden könne.
2.1.2 Die Bewilligung vom 24. August 2010 legt die Voraussetzungen für den
Betrieb der Beleuchtung nicht präzise und abschliessend fest, sondern führt
pauschal aus, dass die Beleuchtung wegen der denkmalschützerischen Bedeutung
des Gebäudes indirekt und dezent auszuführen sei. Die konkrete technische
Ausführung der Beleuchtung sei indessen "im Rahmen einer Bemusterung vor
Ort zu definieren". Dieses Vorgehen ist soweit üblich und nicht zu beanstanden.
Am 20. September 2010 fand
die erste Bemusterung statt, bei deren Begehung mehrere Beleuchtungsoptionen getestet
wurden. Die kollektive Einschätzung der anwesenden Architekten, Lichttechniker
und auch des Leiters Reklamebewilligungen ergab, dass die LED-Rohrleuchte B40
zum besten Ergebnis führe. Offen blieb unter anderem die Frage des
Blendschutzes. Die verantwortlichen Architekten favorisierten eine aufgesetzte
Blende, wohingegen der Leiter Reklamebewilligungen empfahl, den Blendschutz in
Rasterfolie auszuführen. Am 27. September 2011, also rund ein Jahr später,
fand die Begehung des überarbeiteten Musters statt, das auf einer Länge von ca.
10 m am Dachfries montiert wurde. Anwesend waren der Architekt des Hotels, der
Lichttechniker sowie der Leiter Reklamebewilligungen. Eine eigentliche
Protokollierung der Begehung fand nicht statt. Der Lichttechniker versandte jedoch
am 10. Oktober 2011 unter Beilage eines Datenblattes mit näheren Angaben
zu den Spezifikationen des LED-Bands eine E-Mail, wonach die Anwesenden im
Rahmen der Begehung entschieden hätten, dass der Farbton der LED-Beleuchtung
"in Ordnung" sei und die LED-Bänder an allen Seiten des Dachfrieses
montiert würden. Der Leiter Reklamebewilligungen bestätigte tags darauf, dass
der Farbton der LED-Beleuchtung "i.O." sei und "entsprechend
aufgeführt werden" könne. Darüber hinaus seien ein Abstrahlwinkel von 120 ° einzuhalten,
Schatteneffekte zu unterdrücken und "die Anlage sei so zu betreiben, dass
die Anwohnenden nicht gestört werden und die geforderte Rücksichtnahme auf das
denkmalpflegerisch wertvolle Objekt gewahrt bleibt".
2.1.3 Sowohl die Bewilligung als auch die Begehung der Bemusterung in Verbindung
mit der E-Mail-Korrespondenz des Leiters Reklamebewilligungen sind als
behördliches Verhalten zu werten, das grundsätzlich dazu geeignet ist, eine
Vertrauensgrundlage zu begründen.
2.2 Weiter ist
zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen in guten Treuen
davon ausgehen konnte, die Montage der Beleuchtung vornehmen zu dürfen, und
inwiefern eine allfällige Abnahme des Musters unter Vorbehalt erfolgte oder
nicht.
2.2.1 Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die Beleuchtung sei in der Art und
Weise, wie sie gegenwärtig angebracht sei, nicht bewilligungsfähig und
schliesst implizit daraus, dass die Beschwerdeführerin deswegen nicht gutgläubig
von einer Abnahme des Musters habe ausgehen dürfen. Dabei bleibt allerdings
unberücksichtigt, dass der Leiter Reklamebewilligungen möglicherweise ein an
sich nicht bewilligungsfähiges Muster abgenommen oder er die bei der
Beleuchtung einzuhaltenden Vorgaben nicht genügend präzise umschrieben haben
könnte. Das Baurekursgericht berücksichtigt vertrauensschutzrechtliche
Gesichtspunkte nicht ausreichend, wenn es die allfällige Entstehung einer berechtigten
Vertrauensgrundlage anhand der Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands
misst.
2.2.2 Das möglicherweise berechtigte Vertrauen der Beschwerdeführerin ist daran
zu messen, wie sich der Sachverhalt bis vor dem Einschreiten des Leiters
Reklamebewilligungen am 17. April 2013 präsentierte, als jener die Beschwerdeführerin
per E-Mail dazu aufforderte, "den rechtmässigen Zustand umgehend herzustellen".
Vorweg ist festzuhalten, dass beide Parteien davon ausgehen, eine Abnahme des
Musters sei dem Grundsatz nach erfolgt. Strittig ist indes, was genau –
allenfalls unter Vorbehalt – abgenommen und bewilligt wurde. Ein eigentliches
(Wort-)Protokoll oder Fotos der Bemusterung vom 27. September 2011 sind
nicht vorhanden. Aufschluss über die Bemusterung geben die E-Mail des Lichttechnikers
vom 10. Oktober 2011 sowie die tags darauf versandte Antwort des Leiters Reklamebewilligungen.
Beide nehmen in ihrer Korrespondenz Bezug auf das Datenblatt der zu montierenden
LED-Rohrleuchte. Aus der E-Mail des Lichttechnikers ist die Absicht klar
ersichtlich, dass die Montage erfolgen werde. Der Leiter Reklamebewilligungen
nahm diese E-Mail zur Kenntnis und sprach selbst von der Ausführung der Beleuchtung.
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, lässt sich gestützt auf die vorhandenen
Akten allerdings nicht abschliessend beurteilen, ob die Parteien subjektiv von
genau derselben Art und Weise der Ausführung der Beleuchtung ausgingen oder ob
ihre Willensbekundungen nur scheinbar übereinstimmten.
2.2.3 In diesem Zusammenhang ist die Bestätigung der mit der Montage beauftragten
Firma bedeutsam, wonach das am 27. September 2011 bemusterte Teilstück
unverändert weitergeführt wurde. Die Vorinstanz wertet die Bestätigung des
Lichttechnikers als blosse Parteibehauptung, der keine Beachtung zu schenken sei.
Dieser Auffassung kann vor dem Hintergrund des bereits Gesagten nicht gefolgt
werden. Wie insgesamt aus den vorinstanzlichen Akten zum Ausdruck kommt, zeigte
sich die Beschwerdeführerin stets kooperativ und war bemüht, eine Lösung zu
finden. Auch wenn sich nicht mit Sicherheit nachweisen lässt, dass die
gegenwärtig montierte Anlage mit dem Zustand der Bemusterung vom 27. September
2011 übereinstimmt, sprechen sowohl der gute Glaube der Beschwerdeführerin als
auch die allgemeine Lebenserfahrung für diese Annahme. Erstens ist vom guten
Glauben der Beschwerdeführerin auszugehen, da keinerlei Hinweise vorliegen, die
auf eine absichtliche Veränderung des zuletzt bemusterten Zustands hindeuten. Und
zweitens läge es schon allein wegen der finanziellen Konsequenzen klar nicht im
Interesse der Beschwerdeführerin, ein von der Beschwerdegegnerin nicht
abgenommenes Beleuchtungsmuster am Dachfries anbringen zu lassen. Im Übrigen
fällt in erheblichem Masse ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin nicht in
der Lage ist darzutun, welcher Zustand am 27. September 2011 ihrer Meinung
nach bemustert und bewilligt worden sei. Wenn sie die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands verlangt, müsste sie aufzeigen, welche einzelnen Punkte
bei der gegenwärtigen Beleuchtung vom bewilligten Zustand abweichen und
bewilligungswidrig sein sollen. Der Eindruck eines zögerlichen und teils
widersprüchlichen Handelns seitens der Beschwerdegegnerin wird zudem dadurch
verstärkt, dass sie nach der ersten Bemusterung vom 20. September 2010 die
Option eines Blendschutzes aus denkmalschützerischen Gründen ausschlug, diesen
im Anschluss an die Bemusterung vom 27. September 2011 konsequenterweise
nicht verlangte und im Gegensatz dazu nun vorbringt, die Beleuchtung hätte mit
einem Blendschutz versehen werden müssen. Der Leiter Reklamebewilligungen
stand, wie gezeigt, in schriftlichem Kontakt mit dem Lichttechniker. Es hätte
der Bewilligungsbehörde klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der aus objektiver Sicht betrachtet positiven Rückmeldung nach der zweiten Bemusterung
die entsprechende Anbringung der Beleuchtung ausführen würde.
2.2.4 Zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, ob der Leiter Reklamebewilligungen
die Installation des Musters vom 27. September 2011 vorbehaltslos abnahm
oder nicht. Dies ist zur Hauptsache anhand seiner Antwort-E-Mail vom 11. Oktober
2011 zu beurteilen. Darin bestätigt er, dass der Farbton in Ordnung sei. Zudem
seien Schatteneffekte zu vermeiden und ein Abstrahlwinkel von 120 ° einzuhalten. Ersteres
hielt bereits der Lichttechniker fest. Dass der geforderte Abstrahlwinkel
eingehalten ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Datenblatt der montierten
LED-Beleuchtung. Möglicherweise ging der Leiter Reklamebewilligungen subjektiv davon
aus, dass die Abnahme des Musters unter Vorbehalt erfolge. Entscheidrelevant
ist indes nicht die innere Absicht des Leiters Reklamebewilligungen, sondern
wie die Beschwerdeführerin seine Äusserungen objektiv unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände verstehen durfte. Zwar weist der Leiter Reklamebewilligungen
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Schriftband so zu beleuchten sei,
dass der denkmalpflegerisch wertvolle Charakter des Gebäudes gewahrt bleibe. Dies
stellt allerdings keinen genügend klaren und eindeutigen Vorbehalt dar. Die
Bewilligung ist von der zuständigen Behörde vielmehr soweit zu spezifizieren,
wie dies für das Anbringen einer befriedigenden und gesetzeskonformen
Gesamtlösung notwendig ist. Der sinngemässe Verweis des Leiters
Reklamebewilligungen auf die schriftlich erteilte Bewilligung reicht dazu nicht
aus. Falls er einen Vorbehalt hätte anbringen wollen, wäre ein solcher konkret
und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen gewesen (beispielsweise
hinsichtlich der Ausrichtung des LED-Bands). Pauschalisierende Anmerkungen, wie
der Verweis auf das Erfordernis einer indirekten und dezenten Beleuchtung,
können objektiv betrachtet nicht als wirksamer Vorbehalt gegenüber dem Muster verstanden
werden; die Bemusterung dient gerade dazu, die Bewilligungsanforderungen im
Einzelfall umzusetzen. Die Beschwerdeführerin durfte angesichts der
Korrespondenz mit dem Leiter Reklamebewilligungen davon ausgehen, dass eine
Abnahme des installierten Musters unter den gegebenen Verhältnissen
vorbehaltlos erfolgte. Dafür spricht im Besonderen auch der Umstand, dass nach
Fertigstellung der Beleuchtung kein Abnahmetermin vereinbart wurde und der
Leiter Reklamebewilligungen erst rund zwei Jahre später, am 17. April
2013, wegen Beschwerden eines benachbarten Anwohners einschritt. Wäre die
Abnahme des installierten Musters tatsächlich unter Vorbehalt erfolgt, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Leiter Reklamebewilligungen auf eine
Bauabnahme verzichtete. Objektiv betrachtet erfolgte die Abnahme des Musters
somit vorbehaltlos.
Demnach lässt sich festhalten,
dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Verhalten des Leiters Reklamebewilligungen
in guten Treuen davon ausgehen durfte, die kostenwirksame Montage entsprechend
dem Muster der Begehung vom 27. September 2011 vornehmen zu dürfen.
2.2.5 Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich des Betriebs der
Beleuchtung: Der Leiter Reklamebewilligungen hat in der erwähnten E-Mail vom 11. Oktober
2011 klar darauf hingewiesen, die Anlage sei "so zu betreiben, dass die
Anwohnenden nicht gestört werden und die geforderte Rücksichtnahme auf das
denkmalpflegerisch wertvolle Objekt gewahrt bleibt". Bezüglich Dauer und
Intensität der Beleuchtung ist demnach keine vorbehaltlose Abnahme erfolgt.
2.3 Mit Bezug
auf die vorbehaltlose Abnahme der Installation ist im Sinn einer Güterabwägung
zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung
das private Interesse der Beschwerdeführerin am Schutz ihres Vertrauens
überwiegt. Von Bedeutung ist hierfür ist die Bewilligungsfähigkeit der
gegenwärtigen Installation aus heutiger Sicht.
2.3.1 Das Baurekursgericht führte am 15. April 2013 einen Augenschein durch
und kam dabei zum Schluss, dass gegenwärtig eine direkte Beleuchtung am
Dachfries des Gebäudes montiert sei, die nachts zu einem für das Ensemble
störenden Erscheinungsbild führe. Der Eindruck einer dominierenden Beleuchtung
wird durch die anlässlich des Augenscheins angefertigte Fotodokumentation je
nach Standort bestätigt. Weitere aussagekräftige Bilder liegen bei den Akten. Auf
die von der Beschwerdegegnerin beantragte Durchführung eines Augenscheins kann
vorliegend verzichtet werden, da die Verhältnisse durch die Vorinstanz
ausreichend abgeklärt wurden und weil bei einem Augenschein durch das
Verwaltungsgericht keine weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu
erwarten wären (vgl. hierzu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Darüber hinaus ist vorliegend nicht
entscheidwesentlich, ob die gegenwärtige Beleuchtung rein technisch gesehen
direkt oder indirekt abstrahlt. Vielmehr genügt es mit Blick auf den vorinstanzlich
durchgeführten Augenschein festzuhalten, dass die gegenwärtig angebrachte
Beleuchtung direkt wirkt, den Werbezweck nur teilweise zu befriedigen vermag
und deshalb nicht als modellhafte Ideallösung bezeichnet werden kann.
2.3.2 Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche
kostenwirksame Aufwendungen tätigte, um die Beleuchtung entsprechend der
Bemusterung in guten Treuen anzubringen, und zudem mit Blick auf die in Art. 29
BV garantierte Wirtschaftsfreiheit über gewichtige wirtschaftliche Interessen
am Betrieb der Hotelwerbung verfügt. Wie die Beschwerdeführerin nämlich zu Recht
vorbringt, sind zahlreiche Gäste ortsunkundig und im Besonderen während der
dunklen Wintermonate auf eine deutliche Kennzeichnung des Hotels angewiesen.
3. Das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung vermag das
private Interesse am Schutz des Vertrauens nur zu überwiegen, wenn es sich um erhebliche
öffentliche Interessen handelt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 696;
Wiederkehr/Richli, Rz. 2085, je mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegend zu beurteilenden
Fall ist mit der gegenwärtigen Beleuchtung keine Ideallösung realisiert worden,
weil das eigentliche Ziel der Beleuchtung, nämlich das Anstrahlen des
aufgemalten Schriftbands zu Werbezwecken, bloss bedingt erreicht wurde. Die Beleuchtung
wirkt teilweise dominant. Im Vergleich zu den beleuchteten Fassaden und Fensterfronten
fällt sie dagegen nur untergeordnet ins Gewicht. Zu beachten ist ferner, dass
sich die fragliche Baute in klar städtischer Umgebung mit den damit
einhergehenden Lichtemissionen befindet (vgl. BGr, 28. September 2010,
1C_216/2010, E. 5.1). Ob die Beleuchtung im gegenwärtigen Zustand bewilligungsfähig
wäre, braucht allerdings nicht entschieden zu werden. Das öffentliche Interesse
an der Abschaltung und Entfernung der Beleuchtung erscheint bei der gegebenen
Sachlage jedenfalls nicht als so gross wie das Interesse der Beschwerdeführerin
am Schutz ihres berechtigten Vertrauens.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
in ihrem Vertrauen beim Anbringen der Beleuchtung zu schützen ist. Der im
Streit liegende Abschaltbefehl erweist sich als unzulässig, da die Installation
der Leuchte vorbehaltlos bewilligt wurde und vor dem Vertrauensprinzip Bestand
hat. Keine vorbehaltlose Abnahme erfolgte dagegen bezüglich des Betriebs der
Beleuchtung. Im Interesse von Anwohnern und Denkmalschutz erscheinen Anordnungen
der städtischen Behörden zu Lichtstärke und Betriebsdauer als grundsätzlich
zulässig – dies jedoch nur soweit, als ein für die Belange des Hotels zweckmässiger
Betrieb der montierten Reklamebeleuchtung sichergestellt bleibt. Dies ändert
indessen nichts an der Begründetheit der Beschwerde. Sie ist gutzuheissen und der
Abschaltungsbefehl vom 15. November 2013 sowie der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 4. Juli 2014 sind ersatzlos aufzuheben.
5.
5.1 Anzumerken
bleibt, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt hat, weil die Hotelbetreiberin nicht angehört wurde. Wie die Vorinstanz
in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, ist die Beschwerdeführerin als
Grundstückseigentümerin und Bauherrin alleinige Verfügungsadressatin. Die
Hotelbetreiberin als Mieterin wäre nur dann als Verfahrenspartei aufzunehmen
gewesen, wenn sie als Störerin im polizeirechtlichen Sinn zu qualifizieren
gewesen wäre, was aufgrund mangelnder Sachherrschaft über die Anbringung der
Beleuchtung nicht der Fall ist. Die Vorinstanz hat die Hotelbetreiberin daher
korrekterweise nicht als Verfahrenspartei aufgenommen.
5.2 Ähnliches
gilt für die in der Nähe des Hotels wohnende Privatperson, die sich beim Leiter
Reklamebewilligungen informell über zu starke Lichtemissionen beschwerte. Da
sie nie offiziell in Erscheinung trat, wurde auch sie zu Recht nicht als
Verfahrenspartei aufgenommen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Sie hat die Gerichtskosten, ebenso wie die
Kosten des Rekursverfahrens, vollumfänglich zu tragen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat sie der obsiegenden Beschwerdeführerin
angesichts des durch die Prozessführung verursachten erheblichen Aufwands trotz
Verzichts auf anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren im Umfang von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG, vgl. Plüss, § 17 N. 47 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Befehl der Stadt Zürich zur Abschaltung der
Beleuchtung vom 15. November 2013 und der Entscheid des Baurekursgerichts
vom 4. Juli 2014 werden aufgehoben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.--; Zustellkosten,
Fr. 4'140.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von
Fr. 4'800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-
und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
-
Mitteilung an …