Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00496
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1955 geborener Staatsangehöriger Italiens, hielt
sich ab 1974 jeweils als Saisonnier in der Schweiz auf und reiste im März 1983
zum dauernden Verbleib in die Schweiz ein. In der Folge erhielten er und seine
Ehegattin sowie die 1982 und 1991 geborenen gemeinsamen Kinder die
Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde 1996 geschieden.
Wegen wiederholter schwerer Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 812.121) wurde A vom
Bundesstrafgericht am 2. Mai 2012 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von
24 Monaten, abzüglich 152 Tagen Untersuchungshaft, bei einer
Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte A deswegen am 24. Juli
2012.
Am 11. September 2012
sprach das Bezirksgericht Zürich A der schweren Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn als Zusatzstrafe zum Urteil
des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2012 zu 36 Monaten
Freiheitsstrafe, wovon 400 Tage durch Haft erstanden waren.
A wurde mit Verfügung des
Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013 die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gewährt, sobald er über geregelte Wohnverhältnisse
verfüge. Effektiv wurde er dann am 2. Oktober 2013 mit einer Probezeit von
einem Jahr und einer Bewährungshilfe bedingt entlassen.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dass er das
schweizerische Staatsgebiet bis 31. Mai 2014 zu verlassen habe.
II.
A liess am 15. März 2014 an die Sicherheitsdirektion
rekurrieren und beantragen, diese Verfügung des Migrationsamts aufzuheben, vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen sowie ihm unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die Sicherheitsdirektion
wies diesen Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung mit Entscheid vom 11. August 2014 kostenpflichtig ab
und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. November 2014 an.
III.
Am 5. September 2014 liess A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge zulasten des
Migrationsamts sei die Verfügung vom 11. August 2014 aufzuheben, seine
Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, eventualiter eine Begutachtung
in Bezug auf seine Rückfallgefahr anzuordnen, ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
und ihm unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24./25. September
2014 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft
das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter
anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem
Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen
richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht
(Art. 12 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 AuG; BGE 136 II 177
E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens und hat daher nach Art. 1
des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der
Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541) in Verbindung mit Ziff. 1
Abs. 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung dieses
Vertrages (SR 0.142.114.541.3) sowie mit Art. 10 f. des Abkommens vom
10. August 1964 zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer
Arbeitskräfte nach der Schweiz (Italienerabkommen, SR 0.142.114.548) grundsätzlich
einen Anspruch auf bedingungslose Gewährung der Niederlassung (vgl. BGE 101 Ib
225 E. 3a). Dabei richtete sich aber die Regelung des Aufenthalts des
Beschwerdeführers nach der schweizerischen Ausländergesetzgebung (vgl.
Art. 10 Ziff. 1 Italienerabkommen).
2.3 Gemäss
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA hat ein
Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des
Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, die je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses
unterschiedlich lange gültig ist (BGE 140 II 112 E. 2.2; BGr, 8. Mai
2013, 2C_1155/2012, E. 2.1). Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
Schweiz ist unter anderem mit seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit im Inland
verbunden, sodass er sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen
und daraus ein eigenständiges Anwesenheitsrecht ableiten kann (BGE 130 II 176
E. 2.2). Dieses Anwesenheitsrecht kann unter den Voraussetzungen von
Art. 5 Anhang I FZA eingeschränkt werden (BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5
E. 4.1 f.). Das interne Recht enthält insoweit keine günstigeren Vorschriften.
3.
Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne
Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 AuG). Nach Art. 63
Abs. 2 AuG kann einem Ausländer, der sich – wie der Beschwerdeführer –
während mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der
Schweiz aufhält, die Niederlassungsbewilligung nur entzogen werden, wenn er in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese bzw. die innere oder äussere
Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine strafrechtliche
Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0)
angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Eine längerfristige Freiheitsstrafe
im Sinn von Art. 62 lit. b AuG ist immer dann gegeben, wenn die
ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt
wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2012 zu
einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Damit ist die vom Bundesgericht
festgelegte Einjahresgrenze klar überschritten worden und die Strafe ist als
längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG zu qualifizieren.
Entsprechend kann offenbleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich
als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist. Denn dieser
Widerrufsgrund gelangt lediglich subsidiär zur Anwendung (BGE 135 II 377
E. 4.2).
4.
4.1 Aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,
127 II 60 E. 1d/aa). In den Anwendungsbereich von Art. 8
Abs. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern
(BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Auf solche Beziehungen kann sich
der Beschwerdeführer nach der erfolgten Scheidung und dem Eintritt der Volljährigkeit
der Kinder nicht berufen.
4.2 Weiter
kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Recht auf Achtung
des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK unter besonderen Umständen
ein Anspruch auf Aufenthalt ergeben. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene
normale Integration genügen jedoch noch nicht; erforderlich sind besonders intensive
Beziehun-
gen privater oder beruflicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGr, 23. Juli
2012, 2C_1026/2011, E. 4.3).
Angesichts seiner sehr langen Anwesenheit in der Schweiz
und seiner beruflichen und familiären Beziehungen kann sich der
Beschwerdeführer wohl auf den Schutz des Privatlebens berufen. Allerdings ist
eine verhältnismässige Einschränkung dieser Ansprüche nach Art. 8
Abs. 2 EMRK ebenfalls zulässig.
5.
5.1 Auch wenn
Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG gegeben sind, führt dies nicht
automatisch zum Verlust der Bewilligung (Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 2). Zu
prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf oder die
Nichtgewährung einer Bewilligung verhältnismässig erscheint. Dabei sind das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen Person und deren
Interesse sowie das ihrer Familie am Verbleib in der Schweiz gegeneinander
abzuwägen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Silvia Hunziker in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10).
Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der
persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration des Ausländers ist
eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der
Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie der dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AuG; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Hunziker,
Art. 62 N. 8). Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war,
desto strengere Anforderungen sind an einen Widerruf zu stellen. Unter anderem
bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu
beenden, die die Sicherheit und Ordnung trotz straf- und ausländerrechtlicher
Konsequenzen in dieser Art beeinträchtigt (vgl. BGr, 27. November 2013,
2C_224/2013, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.2 Im Rahmen
des Freizügigkeitsabkommens ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Anhang I
FZA aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegensteht, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Strafurteile können für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung
herangezogen werden, soweit die Umstände ein persönliches Verhalten erkennen
lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet. Damit
kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit
und Ordnung stören wird (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG [ABl. Nr. 56 S. 850]; BGE 139
II 121 E. 5.3 mit Hinweisen; EuGH, 27. Oktober 1977, Rs. C-30/77,
Bouchereau, Slg. 1977 S. 1999, Randnrn. 27 ff.). Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen, umso niedriger sind die Anforderungen, die an die
Rückfallgefahr zu stellen sind (BGr, 28. Februar 2012, 2C_839/2011,
E. 2.2; BGE 136 II 5 E. 4.2). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in
fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab herrscht als im
Strafrecht, von welchem sich der Beschwerdeführer hauptsächlich leiten lässt
(BGr, 25. März 2013, 2C_11/2013, E. 2.3; BGE 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188, 120
Ib 129 E. 5b).
Auch im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA sind bei Massnahmen aus Gründen der
öffentlichen Ordnung die Vorgaben von Art. 8 EMRK sowie der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu wahren (BGE 131 II 352 E. 3, 130 II 176 E. 3.4.2).
5.3 Ausgangspunkt
für die migrationsrechtliche Interessenabwägung ist das Verschulden des
Ausländers, das im Strafmass seinen Ausdruck findet (Hunziker, Art. 63
N. 11 mit zahlreichen Nachweisen). Es gilt dabei nach Art und Ausmass der
möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen sind, desto weniger können Rückfälle in Kauf genommen
werden (BGE 136 II 5 E. 4.2) .
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen
sich als umfassend und zutreffend. Der Beschwerdeführer handelte im Zeitraum
von August 2003 bis zu seiner Verhaftung am 19. Juli 2004 an verschiedenen
Orten in der Schweiz mit insgesamt 1'500 bis 1'600 Gramm Kokaingemisch,
wovon ein Kilogramm einen Reinheitsgehalt von 62,3 % Prozent aufwies. Das
Bundesstrafgericht qualifizierte diese Taten am 2. Mai 2012 aufgrund der
umgesetzten Drogenmenge und der bandenmässigen Begehung als wiederholte schwere
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und sprach eine bedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen 152 Tage
Untersuchungshaft, und eine Busse von Fr. 1'000.-
aus.
Noch während des laufenden Untersuchungsverfahrens der
Bundesanwaltschaft betätigte er sich im Juli und August 2011 zweimal als
Drogenkurier und brachte insgesamt rund 3,2 Kilogramm Kokaingemisch aus
den Niederlanden in die Schweiz ein, wovon 1'033 Gramm einen
Reinheitsgehalt von 75 % aufwiesen. Weiter lagerte er im Juni 2011 rund
drei Kilogramm Heroingemisch an seinem Wohnort, wobei er allerdings davon ausgegangen
war, es handle sich nicht um Heroin, sondern um Kokain. Weiter bewahrte er in
seiner Wohnung im August 2011 noch sechseinhalb Kokainfingerlinge und drei
Kokainmusterproben auf, welche zusammen 19,63 Gramm reines
Kokain-Hydrochlorid ergaben. Wegen dieser gravierenden Drogendelikte bestrafte
ihn das Bezirksgericht Zürich am 11. September
2012 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil
des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2012. Das Bezirksgericht stufte die Rolle des Beschwerdeführers als eher
untergeordnet ein, wies aber darauf hin, dass er diese riskante Tätigkeit
mehrfach und während Wochen begangen habe, was auf eine recht intensive Beteiligung
am Drogenhandel hinweise, und bewertete das Tatverschulden als "schon
recht schwer".
Zusammenfassend ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer vorerst über einen Zeitraum von fast einem Jahr
mit einer grossen Menge Kokain gehandelt hatte und sich trotz fünf Monaten in
Untersuchungshaft und immer noch laufender Strafuntersuchung rund sieben Jahre
später erneut und in noch grösserem Ausmass an Geschäften mit grossen Mengen
Kokain beteiligte. Dies tat er aus rein finanziellen Gründen. Zwar
beging er keine Gewalt- und Sexualdelikte, doch liegt auch im Handel mit
grossen Mengen von Kokain eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit. Die Delikte
sind deswegen als schwer einzustufen und es besteht ein sehr grosses
öffentliches Interesse, solche künftig zu vermeiden. Die erneute Kriminalität führte er auf damalige gesundheitliche und
finanzielle Probleme zurück. Da sich solche Probleme immer wieder ergeben
können und nichts dafür spricht, dass sich seine finanzielle Situation seither
nachhaltig verbessert hat, muss davon ausgegangen werden, dass sich solche
deliktsfördernden Umstände immer wieder ergeben können. Zwar ist es dem
Beschwerdeführer gelungen, nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder
eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings hatte ihn auch dies in der
Vergangenheit nicht davon abgehalten, sich wieder am Drogenhandel zu
beteiligen. Gleiches gilt für die im ersten Strafverfahren verbüsste
Untersuchungshaft von 152 Tagen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit
der bedingten Entlassung wohlverhalten hat, ist nach wie vor von einer erheblichen
Rückfallgefahr auszugehen. Es besteht somit ein grosses öffentliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer
beantragt, zur Rückfallgefahr ein Gutachten einzuholen. Aufgrund der soeben
dargelegten Umstände ist es dem Gericht ohne Weiteres möglich, die Rückfallgefahr
zuverlässig einzuschätzen. Der Beschwerdeführer weist keine psychischen oder
sonstigen Auffälligkeiten auf, die den Beizug einer psychiatrischen oder psychologischen
Expertise erforderte. Ein Gutachten ist daher nicht einzuholen.
5.4 Der Beschwerdeführer
lebt seit nunmehr 32 Jahren dauernd in der Schweiz. Zuvor hat er sich
schon als Saisonnier während neun Jahren regelmässig hier aufgehalten. Soweit
ersichtlich, ist er hier beruflich und persönlich gut verankert. Sein Vater
lebt in Italien, ebenso alle seine acht Geschwister und die weiteren
Verwandten. Er telefoniert jeden Tag mit einzelnen Brüdern oder Schwestern
und hat viel Kontakt mit ihnen. Seine zwei Söhne leben in der Schweiz; er sieht
sie wöchentlich und verbringt mit ihnen auch Ferien in Italien.
Der Beschwerdeführer möchte noch bis zu seiner Pensionierung
in der Schweiz bleiben, da er in Italien keine Arbeit finde. Das private
Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, besteht im
Wesentlichen darin, näher bei seinen zwei hier
lebenden erwachsenen Söhnen zu sein und hier bessere Verdienstmöglichkeiten
vorzufinden. Ansonsten sind seine privaten Interessen am Verbleib eher gering. Auch
wenn gewisse wirtschaftliche Probleme zu erwarten sind, ist ihm die Rückkehr
nach Italien auch aufgrund seines engen familiären Netzes ohne Weiteres
zumutbar.
5.5 Angesichts
des nach wie vor bestehenden erheblichen Rückfallrisikos bezüglich gravierender
Straftaten überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers
seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig und die
Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
Da auch die von der Vorinstanz für den Beschwerdeführer
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz bereits abgelaufen ist, gilt es,
hierfür eine neue angemessene Frist zu setzen, und zwar bis 31. Mai 2015
(vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2;
Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das
Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung
verleihen, hat sich der Beschwerdeführer binnen zweier Monate ab dem Datum
eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids
aus dem Land zu entfernen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Insbesondere angesichts der wiederholten massiven und
einschlägigen Straffälligkeit und der aktuellen erheblichen Rückfallgefahr erweist
sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. Gleiches
gilt für das Rekursverfahren, weshalb sich der vorinstanzliche Entscheid auch
in diesem Punkt als rechtmässig erweist.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen
dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr,
27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Wegweisung, steht
nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen;
und erkennt:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Mai 2015 bzw. im Sinn der Erwägung
6 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 8 erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
…