Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00494
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1969, türkische
Staatsangehörige, heiratete am 18. Oktober 2011 den in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann D. Aufgrund der Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz, welche letztmals bis am 4. März 2013 verlängert wurde. Am
29. Juni 2012 reiste ihr Sohn aus erster Ehe, B, geboren 11. Oktober
1995, in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, welche bis am 4. März 2013 gültig war. Mit
Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 16. Mai 2013 erhobenen Rekurs, wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 4. August 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. September 2014
beantragten A und B, der Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
Prozessentschädigung zuzusprechen, eventualiter eine reduzierte. Weiter
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
beantragte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Zwischen
der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1
AuG, welcher den Beschwerdeführenden einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
2.2 Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben unbestrittenermassen getrennt. Sie
kann ihren weiteren Aufenthalt seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
nicht mehr auf Art. 43 Abs. 1 AuG abstützen. Ebenso kann sie kein
Aufenthaltsrecht aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) aus Familienleben
ableiten. Weiter besteht kein Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG: Die Ehe wurde weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei Opfer von ehelicher
Gewalt geworden und werde bei einer Rückkehr ins Heimatland ausgegrenzt, wenn
nicht sogar an Leib und Leben bedroht.
3.1 Nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in
der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Da Art. 50
Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach dem Scheitern der
Ehe spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Aufgrund entsprechender
Stigmatisierungs- und Diskriminierungstendenzen im jeweiligen Heimatland kann
es überdies auch einen Härtefall darstellen, wenn geschiedene oder getrennt
lebende Frauen in ein stark patriarchalisch geprägtes Gesellschaftssystem
zurückkehren müssten, wobei ein entsprechender Härtefall ausreichend
konkretisiert werden muss und von der Rechtsprechung tendenziell erst dann
bejaht wird, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene oder getrennt lebende
Frau als alleinerziehende Mutter zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor
Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (vgl. BVGr, 6. Mai 2013, C-1591/2011,
E. 6.2; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00414, E. 4.4.2 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; ferner auch VGr St. Gallen, 30. April
2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Trotz Untersuchungsgrundsatz
trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls
eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138
II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013, 2C_347/2013, E. 4.2.1).
3.1.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Rekurs ausführlich dargelegt, weshalb
keine wichtigen Gründe vorliegen, welche einen weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Auf die zutreffenden
Ausführungen – insbesondere im Hinblick auf den Sachverhalt – kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was
die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen ist nicht geeignet die vorinstanzliche
Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz
"offensichtlich zwei gänzlich verschiedene Massstäbe bezüglich dem Vorliegen
der behaupteten Gewalt anwendet". Die Vorinstanz hat ausführlich und
nachvollziehbar dargetan, weshalb sich die Vorwürfe gegen den Ehemann
betreffend ehelicher Gewalt als nicht glaubhaft erweisen. Sie hat zu Recht festgestellt,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert ausgefallen sind
und sich durch einen Mangel an logischer Konsistenz und Details auszeichnen.
Sie hat die vorgebrachten Beweismittel (Berichte der Opferberatungsstelle E und
des Medizinischen Zentrums F, Bilder der Wohnung und die Strafanzeige gegen den
Ehemann wegen Drohung) sorgfältig und korrekt gewürdigt. So erweist sich der
Vorwurf, ihr Ehemann habe als "Teil der systematischen Machtausübung und
Unterdrückung" Strafanzeige gegen sie erhoben, als unhaltbar. Ihr Ehemann
hatte nicht selbst die Polizei benachrichtigt und teilte auf dem Polizeiposten
unmittelbar mit, dass er auf die Erhebung einer Strafanzeige verzichte. Auf
seine Schnittverletzungen angesprochen gab er an, diese seien nicht gravierend,
die Beschwerdeführerin habe lediglich mit dem Messer herumgefuchtelt und ihn
nicht schlimm verletzt. Weiter lässt sich weder aufgrund der Wohnsituation
(Unordentlichkeit des Ehemanns durch Hinterlassen von Dreck und Abfall, Streuen
von Essensresten oder Zucker auf dem Boden, Abschrauben der Duschbrause) noch
der geschilderten Schlafsituation (der Ehemann habe immer auf dem Boden im
Wohnzimmer geschlafen und die Beschwerdeführenden hätten sich das Kinderbett
geteilt, während das Ehebett unbenutzt geblieben sei) auf "eine
systematische Unterdrückung" schliessen. Auch ist nicht ersichtlich und
wird von der Beschwerdeführerin mit keinem Wort aufgezeigt, inwiefern in der
Abgabe des Grossteils ihres Einkommens für die Lebenskosten der Familie ein
"Machtinstrument, um sie gefügig zu machen" zu sehen ist. Ferner ist
in der Beweiswürdigung der Berichte der Opferberatungsstelle E und des F
keine Rechtsverletzung erkennbar. Die genaue Ursache eines psychischen Leidens
lässt sich durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachweisen (vgl. BVGr, D-1846/2013, 2. Juni 2014, E. 5.2.3). Das
Verwaltungsgericht zweifelt zwar nicht an der sachlichen Richtigkeit der
eingereichten Berichte, indes vermag die Diagnose für sich allein die
behauptete eheliche Gewalt nicht belegen. Die Berichte beruhen einzig auf den
Aussagen der Beschwerdeführerin, sind äusserst knapp gehalten und nicht vollständig.
Sie sind daher nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beweisen.
An diesem Ergebnis vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Zeugenaussage
des Beschwerdeführers nichts ändern. Selbst wenn der Ehemann wegen Drohung verurteilt
werden sollte, belegt dies nicht das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ehewidrige
Verhalten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Verwaltungsgericht
nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz Opfer von ehelicher
Gewalt geworden ist. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
selbst gegenüber ihrem Ehemann gewalttätig geworden ist. Die Einstellung des
Verfahrens wegen ehelicher Gewalt gegen die Beschwerdeführerin erweist sich für
das vorliegende Verfahren als irrelevant. Es kann daher offengelassen werden,
ob die Vorinstanz gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 20 Abs. 3
der schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) verstossen
hat.
3.1.2 Im Weiteren führt auch das Vorbringen, ihre Familie würde sie im Falle
einer zweiten Scheidung ausgrenzen oder sogar an Leib und Leben bedrohen, nicht
zur Annahme eines wichtigen Grundes. Eine solche Gefährdung wird von ihr weder
ausreichend konkretisiert behauptet noch ist eine solche anzunehmen. Nach ihrer
ersten Ehescheidung lebte die Beschwerdeführerin rund ein Jahr und acht Monate
bei ihrer Familie. Aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben, welche sich im
Laufe des Verfahrens steigerten, lässt sich nicht beurteilen wie diese auf die
Ehescheidung reagierte. So gab sie, befragt zu den Motiven zur
Wiederverheiratung, zunächst an, freiwillig zum Zweck der Familiengründung geheiratet
zu haben. Alsdann nannte sie als Grund, unter dem Druck ihrer Familie gestanden
zu haben. Schliesslich brachte sie vor, dass sie sich einzig dadurch von einem
bereits geplanten Ehrenmord habe retten können. Es kann jedoch vorliegend offenbleiben,
ob tatsächlich eine Gefahr von ihrer Familie ausgeht. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, steht es ihr frei, sich in einem anderen Landesteil
niederzulassen und sich so dem Einfluss ihrer Familie zu entziehen. Zudem kann
sie bei den türkischen Behörden um Schutz ersuchen, welche als schutzfähig und -willig
gelten. In den letzten Jahren wurden in der Türkei grosse Anstrengungen zur
Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im
Allgemeinen sowie zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem
Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen (vgl. BVGr, 25. Oktober
2013, D-2735/2013, E. 7.2).
3.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund ihrer
psychischen Probleme gefährdet, ist an dieser Stelle nicht weiter darauf
einzugehen. Die Beschwerdeführerin litt bereits vor ihrer Ehe an psychischen
Problemen, nachdem sie in ihrer ersten Ehe Opfer von massiver physischer und
psychischer ehelicher Gewalt wurde. Die Gesundheitsprobleme weisen keinen
nachweisbaren Konnex zur nur kurz gelebten Ehe in der Schweiz auf. Es ist daher
von vornherein kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. b
AuG darin zu sehen. Das Vorbringen ist indes nachfolgend bei der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.
3.2 Es besteht
nach dem Gesagten kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Das Migrationsamt hat die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin somit
zu Recht nicht verlängert und sie aus der Schweiz weggewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer erhielt als minderjähriger Sohn der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 22. Oktober 2013, nach der Einreichung des Gesuchs um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und während des laufenden Rekursverfahrens, wurde er volljährig.
Nachdem die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hat, kann auch er keinen mehr aus ihrem
ausländerrechtlichen Status ableiten. Sodann besteht auch aus keiner anderen
Bestimmung des Landesrechts ein eigenständiger Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt hat somit auch sein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht abgewiesen und ihn aus der
Schweiz weggewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 83
Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die kantonalen
Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83
Abs. 6 AuG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.2 In der
Provinz G, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise lebten, herrscht zurzeit
weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die
Beschwerdeführerin macht indes individuelle Vollzugshindernisse geltend. Sie
bringt vor, sie befinde sich zurzeit in stationärer Behandlung und sei aufgrund
ihrer psychischen Probleme gefährdet. Die Beschwerdeführerin leidet an einer
posttraumatischen Belastungsstörung, dissoziativen Krampfanfällen und schweren
depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen. Die Beschwerden bestanden
bereits vor der Heirat und Einreise in die Schweiz. Eine Behandlung psychischer
Probleme ist in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Es
existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka
zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist
der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen
für psychische Leiden gewährleistet (vgl. BVGr, D-1846/2013, 2. Juni 2014,
E. 7.4.3; BVGr, 14. April 2014, E-1135/2014, E. 9.2.2). Es ist
daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie eine
weitergehende psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, auch in der
Türkei eine adäquate Behandlung erhalten wird. Einer allfälligen psychischen
Dekompensation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem drohenden Vollzug
der Wegweisung kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der
Rückschaffung begegnet werden. Der Beschwerdeführer macht keine individuellen
Vollzugshindernisse geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten.
Es liegen somit keine Vollzugshindernisse vor, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
als unzumutbar erscheinen lassen.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführenden
ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihr Begehren als von vornherein
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für
das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die
Kosten sind demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a II in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,
18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an
…