Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00477
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
und
B,
Mitbeteiligter,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A und B liessen sich am 27. September 2010 als
eingetragene Partner registrieren. Zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem
30. September 2011 wurden sie durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 21. Dezember
2011 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C A und B, die zu
Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 42'022.45 zurückzuerstatten.
II.
Dagegen erhoben A und B am 19. Januar 2012
Einsprache, die von der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde
der Stadt Zürich mit Entscheid vom 23. August 2012 teilweise gutgeheissen
und worin der zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 41'098.45 reduziert
wurde.
III.
Gegen den Einspracheentscheid erhoben A und B Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss die Aufhebung der geforderten Rückzahlung
der Sozialhilfe. Am 7. August 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
IV.
Am 20. August 2014 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, den von ihm zurückzubezahlenden
Betrag in der Höhe von Fr. 41'098.45 zu reduzieren.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Eingabe vom 9. September
2014 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am
9. September 2014 die Abweisung der Beschwerde und reichte überdies mit
der Beschwerdeantwort den Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C
vom 25. April 2013 ein. In diesem Entscheid wurden A und B verpflichtet,
den Restbetrag der unrechtmässig bezogenen finanziellen Unterstützung für die
Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2011 im Betrag von
Fr. 55'152.25 (Fr. 97'174.70 ./. Fr. 42'022.45) den
Sozialen Diensten Zürich zurückzuerstatten. Zu diesem noch nicht in Rechtskraft
erwachsenen Entscheid liessen sich A und B nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mit
seinem Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, den
zurückzubezahlenden Betrag um die Hälfte (vgl. dazu E. 5) bzw. um weitere
Beträge zu reduzieren (vgl. dazu E. 6). Damit ist zumindest noch die
Hälfte des gemäss vorinstanzlichem Entscheid zurückzubezahlenden Betrags in der
Höhe von Fr. 41'098.45 strittig. Da der
Streitwert somit über Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer für den Entscheid
zuständig (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte haben die Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 14. Oktober 2014, mit welcher ihnen Frist angesetzt wurde, sich zu
act. 5, 7 und 8 vernehmen zu lassen, nicht abgeholt.
2.2 Gemäss
§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718,
E. 3.2; 10. Februar 2012, VB.2011.00803, E. 2.2.2 f.,
ebenso zum Folgenden). Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die
Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere
Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der
Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten.
Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen
auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49
E. 4 f.). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn
kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist
erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des
Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft
mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO). Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen,
wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches
verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel
alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396
E. 1.2.3). Die in ein Verwaltungsverfahren involvierte Person ist selbst dann
noch zum Empfang von Mitteilungen verpflichtet, wenn eine Behörde zuvor während
mehrerer Monate keine Verfahrenshandlungen mehr vorgenommen hat (VGr, 18. Dezember
2013, VB.2013.00718, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Bei einem hängigen
Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren
und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden
(Julia Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar ZPO, 2. A., 2013,
Art. 138 N. 18). Greift die Zustellfiktion des Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.
2.3 Der
Beschwerdeführer hat am 20. August 2014 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht Zürich erhoben, was dem Mitbeteiligten mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 1. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde. Es
mussten somit sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeteiligte mit einer
Zustellung aufgrund des erst seit weniger als zwei Monaten laufenden
Beschwerdeverfahrens rechnen. Zudem wurden die Abholeinladungen im Briefkasten
des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten hinterlegt. Die Verfügung vom
14. Oktober 2014 gilt damit als rechtsgültig zugestellt.
3.
3.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören
alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person sowie deren
eingetragenen Partners, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
Nach § 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über
seine Verhältnisse und die Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm
zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Zudem gewährt der
Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18
Abs. 2 SHG). Weiter besteht die Pflicht, Änderungen in seinen
Verhältnissen zu melden (§ 28 Abs. 1 SHV).
3.2 Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Diese Bestimmung setzt – wie sich aus der Gesetzesmarginalie ergibt – ein
unrechtmässiges Verhalten des Hilfesuchenden voraus. Ein solches
unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18
Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt
(VGr, 20. März 2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345,
E. 3.2; 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.2; vgl. zu den entsprechenden
Grundsätzen im Zusammenhang mit der Kostenauflage an einen Angeschuldigten bei
Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens auch BGE 116
Ia 162 E. 2c sowie BGr, 16. Juni 2011, 1B_120/2011, E. 2.2).
Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt
werden, wenn die Verletzung von Verfahrenspflichten auch effektiv zu einem
unrechtmässigen Leistungsbezug geführt hat (vgl. VGr, 20. März 2014,
VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2; 27. Juni
2013, VB.2013.00122, E. 2.1; 19. Januar 2012, VB.2011.00728,
E. 3.2; 8. Dezember 2011, VB.2011.00651, E. 5.2; Kantonales
Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 11. Juli 2014). Steht ausnahmsweise
fest, dass der Hilfeempfänger bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und
Meldepflicht denselben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt
§ 26 SHG nicht zur Anwendung. In solchen Fällen ist jedoch die materielle
Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen,
andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 20. März
2014, VB.2013.00558, E. 2; 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Das
Bestehen einer Rückerstattungsverpflichtung wurde von den Vorinstanzen im Wesentlichen
begründet mit den widersprüchlichen (schriftlichen) Aussagen des Mitbeteiligten
hinsichtlich eines privaten Kontos bei der UBS in D und mit der daraufhin nach
entsprechender Aufforderung erfolgten Weigerung des Beschwerdeführers und des
Mitbeteiligten, Bankenvollmachten zu unterzeichnen. Aufgrund dieser Umstände
müsse davon ausgegangen werden, dass ein Konto bei der UBS in D bestehe, das
nicht deklariert worden sei. Weiter wurde festgehalten, dass der
Beschwerdeführer immer wieder Aufträge als Fotograf angenommen, aber trotz
Aufforderung keine Unterlagen eingereicht habe, aus welchen hervorgehe, ob er
für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten habe. Der Beschwerdeführer und
der Mitbeteiligte hätten ausserdem auch nach Einstellung der Unterstützungsleistungen
ihre laufenden Bedürfnisse finanzieren können. Aufgrund der unklar gebliebenen
finanziellen Situation des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten, der
Weigerung zur Unterzeichnung von Bankenvollmachten und der nicht belegten
Unentgeltlichkeit der Aufträge des Beschwerdeführers als Fotograf sei die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten nicht erstellt.
4.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
geltend, dass er nur „seinen Anteil“ zurückzahlen wolle. Im vorinstanzlichen
Entscheid hat der Beschwerdeführer bei E. 5.6 zudem handschriftlich den
Hinweis "1/2" neben dem Betrag von Fr. 41'098.45 angebracht. Es
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen
möchte, dass er nur zur Rückerstattung der Hälfte von Fr. 41'098.45 und
damit von rund Fr. 20'549.25 bereit sei. Der Beschwerdeführer stellt damit
– anders als im vorinstanzlichen Verfahren – die grundsätzliche Verpflichtung
zur Rückzahlung ebenfalls nicht mehr infrage. Im Übrigen erkannte die
Vorinstanz zu Recht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht und die daraus
folgende Rückerstattungspflicht.
4.3 Im
Rahmen des parallel laufenden Strafverfahrens hat sich in der Zwischenzeit ergeben,
dass der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2008 über ein Gesamtvermögen von
Fr. 357'573.08 und per 1. Januar 2010 über ein solches von
Fr. 371'754.67 verfügt hatte, ohne dieses gegenüber den Sozialen Diensten
Zürich zu deklarieren (vgl. dazu den Entscheid der Zentrumsleitung des
Sozialzentrums C vom 25. April 2013). Bei einer Deklaration des
entsprechenden Vermögens hätten der Beschwerdeführer und sein mit ihm in eingetragener
Partnerschaft lebender Mitbeteiligter von vornherein keinen Anspruch auf Sozialhilfe
geltend machen können. Dies gilt auch, wenn es sich beim Vermögen um eine im
Zusammenhang mit der Pensionierung ausgelöste Auszahlung des Guthabens der 2. Säule
handelt. Nach Eintritt der Fälligkeit sind die entsprechenden Guthaben
ebenfalls für den zukünftigen Lebensunterhalt zu verwenden (SKOS-Richtlinie
Kap. E. 2.5). Die Verpflichtung zur Rückerstattung der erhaltenen
wirtschaftlichen Hilfe erweist sich somit grundsätzlich als rechtmässig.
5.
5.1 Die
Einspracheinstanz verwies im Entscheid vom 23. August 2012 zur
Solidarhaftung des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten auf Art. 166
Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) bzw. auf Art. 15
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 (PartG). Nach Art. 166
Abs. 3 ZGB bzw. Art. 15 Abs. 3 PartG verpflichtet sich jeder
Ehegatte bzw. eingetragene Partner durch seine Handlungen persönlich und,
soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis
hinausgehen, solidarisch auch die andere Person. Dass sich die Rückerstattungsverpflichtung
auf die sich aus Art. 166 Abs. 3 ZGB bzw. die parallele Bestimmung in
Art. 15 Abs. 3 PartG ergebende solidarische Verpflichtung der
Ehegatten bzw. eingetragenen Partner abstützen lässt, erscheint zweifelhaft
(VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 4.3; 23. November 2012,
VB.2012.00582, E. 5.1). So fallen unerlaubte Handlungen nicht unter
Art. 166 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 15 Abs. 3 PartG, da sie im
Unterschied zu Rechtsgeschäften nicht auf ein in der Zukunft zu
verwirklichendes Ziel ausgerichtet sind und deshalb mit familiärer Bedarfsdeckung
nichts zu tun haben (Verena Bräm/Franz Hasenböhler, Das Familienrecht, Zürcher
Kommentar, 3. A., Zürich 1993, Art. 166 N. 47). Aber auch Handlungen
eines Ehegatten bzw. eingetragenen Partners, die dem öffentlichen Recht des
Bundes oder der Kantone unterstehen, fallen grundsätzlich nicht unter
Art. 166 ZGB bzw. Art. 15 PartG. Vielmehr bestimmt das öffentliche
Recht selber, inwieweit Handlungen des einen Ehegatten auch für oder gegen den
anderen Ehegatten gelten (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Das
Familienrecht, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1999, Art. 166
N. 63; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
4. A., Bern 2010, N. 22.06 f. und 22.20). Art. 166 Abs. 3
ZGB und Art. 15 Abs. 3 PartG erscheinen daher nicht als taugliche
Grundlage für eine Solidarhaftung von Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern in
der vorliegenden Situation.
5.2 Der
Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte liessen sich am 27. September 2010 als
eingetragene Partner registrieren. Die eingetragenen Partner bildeten während
dieser Dauer der Unterstützung eine Unterstützungseinheit. Eingetragene
Partner, die einen gemeinsamen Haushalt führen, geschlechtliche Beziehungen
pflegen und eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung verfolgen, werden wie
Ehegatten und anders als nur familienähnliche Gemeinschaften
unterstützungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (Claudia Hänzi, Leistungen
der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das
schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143 f.; Claudia
Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel
2011, S. 197 e contrario; zum Eheverständnis des Zivilgesetzbuches vgl.
Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 159 N. 6). Dafür sprechen auch die Beistandspflicht
nach Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. Art. 12 PartG sowie die
Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB bzw. Art. 13 PartG (Hausheer/Reusser/Geiser,
Art. 163 N. 20, 22 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
N. 22.12 ff. und 22.15 ff.). Zu den eigenen Mitteln gehören
gemäss Art. 16 Abs. 2 SHV alle Einkünfte und das Vermögen der
hilfesuchenden Person und des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie
nicht getrennt leben. Das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers per 1. Januar
2010 über Fr. 371'754.67 ist somit zu berücksichtigen.
5.3 Der
Umstand, dass wirtschaftlich unterstützte Ehepaare und eingetragene Partner als
sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit behandelt werden (E. 5.3),
lässt eine separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der
einzelnen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und der damit verbundenen
Rechtsfolgen nicht zu. Sozialhilferechtliche Rückforderungen
(§§ 26 ff. SHG) betreffen (ebenso wie Kürzungen nach § 24 SHG)
stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder
nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen
entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (vgl. auch schon VGr, 27. Juni
2013, VB.2013.00122, E. 4.5; 23. Dezember 2004, VB.2004.00414/415,
E. 5.3). Da alle zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen von den
Fürsorgeleistungen profitier(t)en, rechtfertigt sich die gesamtheitliche
Betrachtung von Unterstützungseinheiten auch in Bezug auf jene
Rückerstattungsforderungen, die nach einer allfälligen Auflösung der
Unterstützungseinheit gestellt werden. Dies gilt aber nur insoweit, als sie
Begebenheiten betreffen, die sich während des Bestehens der Unterstützungseinheit
abspielten. Im vorliegenden Fall sind daher beide eingetragenen Partner rückerstattungspflichtig
für die Fürsorgegelder, die sie während der Dauer der gemeinsamen Unterstützung
erhalten haben, was für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2010 bis am
30. September 2011 zutrifft. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
nach § 26 lit. a SHG sind somit auch unter diesem Aspekt erfüllt,
sodass der Beschwerdeführer für die gesamte Rückerstattungsforderung
grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann.
6.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine Reduktion des
zurückzubezahlenden Betrags um Fr. 924.- im Zusammenhang mit der
Krankenkasse, um Fr. 1'030.- im Zusammenhang mit der Annullation eines
Deutschkurses sowie im Zusammenhang mit seiner Arbeit in der Cafeteria geltend.
Im Arbeitsvertrag sei ein Lohn von Fr. 22.-/h vereinbart gewesen. Es würden
ihm jedoch nur Fr. 10.-/h angerechnet.
6.1 Der
Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind zur Rückerstattung der erhaltenen
wirtschaftlichen Hilfe zwischen dem 1. Oktober 2010 und 30. September 2011
verpflichtet. Eine Reduktion des zurückzuerstattenden Betrags aufgrund von
durch den Beschwerdefüh-rer selbst bezahlten Leistungen kommt bei dieser
Ausgangslage von vornherein nicht infrage. Wären diese Beträge durch die
Sozialbehörde bezahlt worden, wäre heute die Rückerstattungsforderung um den
entsprechenden Betrag höher.
6.2 Es
bleibt zu prüfen, ob ein Teil der dem Beschwerdeführer ausbezahlten wirtschaftlichen
Hilfe zu Unrecht als solche anstatt als Lohn ausbezahlt wurde und daher nicht
der Rückerstattungspflicht unterstellt werden darf. Bei den Akten liegt ein
detaillierter Auszug der massgebenden Periode vom 1. Oktober 2010 bis am
30. September 2011, in welchem alle den Beschwerdeführer und den
Mitbeteiligten betreffenden Einnahmen und Ausgaben detailliert aufgeführt
werden. Massgebend für den vorliegend angefochtenen Rückerstattungsbeschluss
ist dabei der am 7. Oktober 2011 endende Kontoauszug, der im Gegensatz zu
dem am 1. Dezember 2011 endenden Kontoauszug die offenbar Drittzahlungen
an Sozialfirmen betreffende Leistungsart 465 nicht enthält. In beiden Kontoauszügen
wird der identische Teillohn von beispielsweise Fr. 885.10 für Juli 2011
als Einnahme verbucht.
Bei der Anstellung des
Beschwerdeführers handelt es sich um eine sogenannte Teillohnanstellung, die
Erwerbslosen, die auf dem Arbeitsmarkt vorerst keine Stelle finden, wieder
ermöglicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und einen Teil ihres
Existenzbedarfs selber zu erarbeiten. Die Stadt Zürich bezahlt Beiträge an die
erhöhten Infrastruktur-, Personal- und Betriebskosten, die einer Sozialfirma
durch die Arbeit mit Teillohnjobs erwachsen. Sozialhilfebeziehende können mit
ihrer Arbeit eine Gegenleistung zur Sozialhilfe erbringen. Der Lohn, den das
Sozialamt aufgrund der Arbeitstätigkeit erhält, wird an die Sozialhilfe
angerechnet (vgl. dazu: https://www.stadtzuerich.ch/sd/de/index/arbeitwohnenrogen/arbeitsintegrationsozialhilfe/teillohn,
besucht am 5. Januar 2015). Der verbuchte Teillohn von Fr. 885.10
entspricht offenbar dem der Beschwerdegegnerin gutgeschriebenen Ertrag aus der
Beschäftigung des Beschwerdeführers. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie dem
Beschwerdeführer in ihrer Abrechnung nur diesen Ertrag als eigentliche Einnahme
anrechnete. Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, der Beschwerdegegnerin
sei eine jeweils grössere Einnahme von den Personalcafeterias gutgeschrieben
worden.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde von
der Beschwerdegegnerin nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 3'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…