Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00472
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
1.1, 1.2, 2, 3.
1, 3. 2, 4. 1, 4.2, 5.1, 5.2, 6, 7, 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13, 14,
15, 16, 17,
alle vertreten durch A,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat B,
Beschwerdegegner,
betreffend Quartierplan,
hat sich ergeben:
I.
A. Der
Gemeinderat der B leitete am 9. Januar 2006 ein Quartierplanverfahren ein,
nachdem die Erstellung der hinreichenden Erschliessung des Gebiets C in Gemeinde
B auf privatrechtlicher Basis nicht zustande gekommen war. Mit Beschluss vom
15. Juni 2009 setzte der Gemeinderat den amtlichen Quartierplan
Nr. 10 "C" (Teilquartierplan Verkehr) fest. Innerhalb des
Quartierplans soll das Trottoir der D-Strasse als Feinerschliessung zulasten
der Quartierplanbeteiligten neu erstellt werden. Der Beschluss wurde am
26. Juni 2009 publiziert.
Gegen den Festsetzungsbeschluss wurden bei der damaligen
Baurekurskommission III (heute Baurekursgericht) vier Rekurse erhoben,
wovon einer als infolge Rückzugs erledigt abgeschrieben und einer abgewiesen
wurde. Den Rekurs von 7 betreffend Erstellung einer Stützmauer auf öffentlichem
Grund hiess das Baurekursgericht teilweise gut (BRKE III Nr. 0028/2010).
Den Rekurs von 6. hiess es hinsichtlich des Einbezugs der unentgeltlich
abgetretenen Landflächen mit einem Landwert in die Landabzugsrechnung gut und
wies ihn im Übrigen ab (BRKE III Nr. 0081/2010). Das Verwaltungsgericht
hob auf Beschwerde von 6. hin die Kostenbelastung seines Grundstücks aufgrund
der unrichtigen Anwendung des Perimetersystems auf und wies die
Sache an den Gemeinderat B zum Neuentscheid zurück (VB.2010.00420).
B. Der
Gemeinderat B nahm aufgrund dieser Rückweisungsentscheide Anpassungen des
Quartierplans vor. Einerseits reduzierte sich die Gesamtperimeterfläche von
19'401 m2 auf 19'333 m2, und andererseits
entfielen die Entschädigungen für die bereits an die Strasse abgetretenen
Landstreifen. Mit Beschluss vom 25. November 2013 setzte der Gemeinderat
die Anpassungen des amtlichen Quartierplans Nr. 10 "C"
(Teilquartierplan Verkehr), E, in Ergänzung zum Beschluss vom 15. Juni
2009 fest.
II.
Dagegen reichten 1.1 und 1.2 sowie 22 weitere
Rekurrierende am 23. Dezember 2013 Rekurs beim Baurekursgericht ein und
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sodann verlangten sie,
der Gemeinderat B sei aufzufordern, das Gesuch um Neueinleitung des
Quartierplanverfahrens mit erweitertem Perimeter vom 22. Juni 2013 zu
behandeln. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 18. Juni 2014 auf
den Rekurs nicht ein, soweit er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wurde.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben 1.1 und 1.2, 2, 3.1 und 3.2,
4.1 und 4.2, 5.1 und 5.2, 6., 7, 8.1 und 8.2, 9., 10, 11.1 und 11.2, 12, 13, 14,
15, 16 sowie die 17 mit Eingabe vom 23. August 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts sei
aufzuheben und die Sache unter Einbezug des Rekurses vom 23. Mai 2014 zur
Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 3. Oktober
2014 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 stellte der Gemeinderat B den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die
Beschwerde von 4.2, 5.2, 6. und 14 sei nicht einzutreten; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom 7. November
2014 hielten die Beschwerdeführenden an den Anträgen fest und stellten verschiedene
verfahrensrechtliche Anträge. Innert erstreckter Frist liessen sie sich am
13. Dezember 2014 noch einmal vernehmen. Mit Eingabe vom 5. Januar
2015 hielt der Gemeinderat B an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Neben der materiellen Beschwer ist auch die formelle Beschwer verlangt, wonach zur Beschwerde
legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29).
Der Beschwerdeführer 6. war nicht am Rekursverfahren beteiligt. Der Beschwerdegegner beantragt,
es sei deswegen auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Da der
Festsetzungsbeschluss vom 25. November 2013 ordentlich publiziert und der
Beschwerdeführer 6., wie die
übrigen Beschwerdeführenden, separat orientiert worden war, wogegen er nichts
anderes vorbringt, ist nicht davon auszugehen, dass er zu
Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht in das vorinstanzliche Verfahren
einbezogen worden bzw. dass ihm die
Verfahrenseröffnung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste. Somit
fehlt es wegen seiner Nichtteilnahme am vorinstanzlichen Verfahren an der
Prozessvoraussetzung der formellen Beschwer. Auf die Beschwerde von 6 ist
folglich nicht einzutreten.
Die übrigen Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen
Verfahren teil. Sie sind durch den angefochtenen Entscheid auch materiell
insofern beschwert, als das Baurekursgericht nicht auf ihren Rekurs eingetreten
ist. Vorliegend wird überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Dabei
steht den Beschwerdeführenden, die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
waren, die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache
selbst zu (BGE 118 Ib 26 E. 4; VGr, 23. August
2012, VB.2012.00342, E. 1.2). Demzufolge ist auf ihre Beschwerde –
entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners auch auf die Beschwerde von 4.2, 5.2,
und 14 – einzutreten.
2.
2.1 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen die
Beschwerdeführenden um die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens, bis die Baudirektion des Kantons Zürich über den Rekurs vom
23. Mai 2014 gegen die Abweisung des Gesuchs um Neueinleitung des
Quartierplanverfahrens entschieden habe. Mit Schreiben vom
28. Juni 2013 hatten 5.2 und 5.1 und weitere den
Gemeinderat um Neueinleitung des Quartierplanverfahrens C mit erweitertem bzw.
umfassendem Quartierplanzweck sowie erweitertem
Perimeter ersucht.
Eine Verfahrenssistierung kann sich rechtfertigen, wenn
der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem
wesentlich beeinflusst wird (BGE 130 V 90 E. 5). Dies ist vorliegend nicht
der Fall, da die vorliegende Streitigkeit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
vor der Baudirektion entschieden werden kann. Die beiden Verfahren sind
vielmehr klar voneinander abzugrenzen. Das Verwaltungsgericht hat vorliegend
vorab zu beurteilen, ob das Baurekursgericht zu Recht nicht auf den Rekurs der
Beschwerdeführenden gegen den ergänzten Festsetzungsbeschluss vom 25. November
2013 des Gemeinderats B eingetreten ist. In diesem ergänzten
Festsetzungsbeschluss ging es einzig um die Umsetzung der gerichtlichen
Rückweisungsentscheide. Im Gegensatz dazu hat die Baudirektion über die Frage
der Neueinleitung des Quartierplanverfahrens zu befinden. Die beiden Verfahren
können unabhängig voneinander entschieden werden. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführenden ihre Eingaben an die Baudirektion jeweils auch dem
Verwaltungsgericht zustellten.
Da die Sistierung somit nicht durch besondere Gründe
gerechtfertigt ist und eine solche grundsätzlich im Widerspruch zum
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 steht, ist das Sistierungsgesuch abzuweisen.
2.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Replik vom
7. November 2014 die Durchführung eines Augenscheins sowie die
Einholung eines Fachgutachtens "Quartierplanung in Tempo-30-Zonen" zu
den strittigen Grundlagen sowie zu den umstrittenen Konzept- und Verfahrensfragen
der Quartierplanung C für das gesamte Quartier C bzw. für die ganze D-Strasse.
Zudem seien die Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere des Bundesamts
für Raumentwicklung (ARE) und der Kantonspolizei einzuholen.
Diese – nach Ablauf
der Beschwerdefrist gestellten – Anträge sind verspätet, da nicht nachträglich noch Gründe dafür
eingetreten bzw. erkennbar geworden sind, die die spätere Antragserhebung
rechtfertigen würden (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23
N. 14 ff.). Auf die verfahrensrechtlichen Anträge ist daher nicht einzutreten. Ohnehin wäre nicht ersichtlich,
inwiefern die verlangten Sachverhaltsabklärungen zusätzlichen
Aufschluss für die anstehende Beurteilung durch das
Verwaltungsgericht geben könnten.
3.
3.1 Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs der
Beschwerdeführenden nicht ein mit der Begründung, es fehle an einem
Streitobjekt. Anfechtungsobjekt sei der angepasste Festsetzungsbeschluss des
Gemeinderats B vom 25. November 2013, worin der Gemeinderat die gemäss den
Gerichtsurteilen nötigen Anpassungen vorgenommen habe. Die Rekurrierenden
hätten sich mit keinem Wort gegen die aufgrund der Gerichtsentscheide erfolgten
Änderungen bei der Festsetzung des Quartierplans gewendet. Die von ihnen
gewünschte Erweiterung des Quartierplanperimeters sei nicht Gegenstand des
Rekursverfahrens.
3.2 Die
Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, in ihrem Rekurs seien Punkte enthalten
gewesen, die Gegenstand des "finalen" Festsetzungsentscheids des Gemeinderats
hätten sein müssen, weshalb das Baurekursgericht zu Unrecht nicht darauf
eingetreten sei. Insbesondere habe die Umsetzung der gerichtlichen Entscheide
Auswirkungen auf die übrigen Grundstücke, die vor allem entsprechende
Anpassungen der Beizugsfläche zur Folge hätten. Zudem seien weitere Anpassungen
des Quartierplans (auch ohne Erweiterung des Perimeters) vorzunehmen, die
Gemeinde habe die offenen Punkte, die in der Genehmigungsverfügung der Baudirektion
des Kantons Zürich über die Einleitung des Teilquartierplanverfahrens erwähnt
seien, abzuarbeiten, und es müsse auf die totale Gesprächsverweigerung der
Gemeinde eingegangen werden.
4.
Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Gehörsverletzung
durch die Gemeinde rügen, ist darauf aufgrund der formellen Natur des
rechtlichen Gehörs vorab einzugehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend,
die Gemeinde weigere sich, ein Gespräch mit den Betroffenen zu führen. Sie nehme die Quartierplangenossen nicht
ernst und gehe auf ihre Anliegen nicht ein.
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I
49 E. 3a). Es ist richtig, dass im Quartierplanverfahren die
Grundeigentümer mit einzubeziehen sind: Sowohl nach Vorliegen des Quartierplanentwurfs
als auch nach Auflage des überarbeiteten Entwurfs sind sie zu einer Verhandlung
einzuladen (§ 152 Abs. 1 und § 154 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Diese Verfahrensstadien sind
jedoch bereits abgeschlossen. Vorliegend ist einzig die Neufestsetzung des
Teilquartierplans aufgrund der Rückweisungsentscheide des Baurekurs- und des
Verwaltungsgerichts streitig. Hier besteht kein Anspruch auf eine Verhandlung.
Der Gemeinde steht es damit frei, die Quartierplangenossen nicht erneut in
Gespräche einzubeziehen, ohne dass dadurch eine Gehörsverletzung ersichtlich
ist.
5.
5.1 Anfechtungsobjekt beim Baurekursgericht war der
Beschluss des Gemeinderats vom 25. November 2013, mit welchem die
Anpassungen des amtlichen Quartierplans "C" in Ergänzung zum
Beschluss vom 15. Juni 2009 festgesetzt wurden. Gegen den genannten
Festsetzungsbeschluss vom 26. Juni 2009 waren vier Rekurse erhoben worden.
Streitgegenstand dieser Rekursverfahren bildeten lediglich jene Festlegungen,
welche von den Rekurrenten beanstandet wurden oder damit in einem engen
sachlichen Zusammenhang standen. Das bedeutet, dass sämtliche anderen
Festlegungen des Quartierplans bereits mit dem Ablauf der damaligen Rekursfrist
in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. VGr, 29. Juni 2006, VB.2006.00210,
E. 2.1). Von den beiden teilweise gutheissenden Entscheiden des
Baurekursgerichts wurde einer an das Verwaltungsgericht weitergezogen, das die
Beschwerde wiederum teilweise guthiess und die Sache zum Neuentscheid an den
Gemeinderat zurückwies. Die Erwägungen der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz waren
für den Gemeinderat bei der Planüberarbeitung und Neufestsetzung verbindlich.
Die genannten Entscheide des Baurekurs- und Verwaltungsgerichts wurden nicht angefochten. Auch die gemäss dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom
2. November 2012 offenen Punkte decken sich inhaltlich mit den Streitpunkten,
die in den Gerichtsentscheiden behandelt wurden. Demgemäss sind mit Ausnahme
jener Festlegungen, auf die sich die teilweise Gutheissung der Rekurse von 7
und 6 bzw. der Beschwerde von 6 bezogen, nunmehr auch sämtliche anderen
streitbetroffenen Festlegungen in Rechtskraft erwachsen.
Streitgegenstand kann daher nur noch sein,
was aufgrund der Gerichtsentscheide des Baurekursgerichts und des
Verwaltungsgerichts im Teilquartierplan angepasst wurde.
5.2 Die Beschwerdeführenden machten im vorinstanzlichen Verfahren nicht
geltend, die genannten Gerichtsurteile seien vom
Beschwerdegegner falsch umgesetzt worden. Sie rügten hauptsächlich, dass der
Perimeter des Teilquartierplans C unzweckmässig gewählt sei, da das ganze
Gebiet C und nicht nur der untere Teil, der vom Teilquartierplan erfasst sei,
als nicht genügend erschlossen gelte. Diese Einwände hätten allerdings
bereits mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vorgebracht
werden müssen. In diesem Verfahrensstadium kann dies nicht nachgeholt werden,
da die Rügen in keinem direkten Zusammenhang mit der aufgrund
der Rückweisungen erfolgten Überarbeitung des Quartierplans stehen.
5.3 Bei der Behandlung der von ihnen gegen den
Neufestsetzungsbeschluss erhobenen Rekurse hat demnach das Baurekursgericht zu
Recht bereits im Rahmen der Eintretensbeurteilung geprüft, ob und
gegebenenfalls inwiefern die von den Rekurrierenden beanstandeten Festlegungen
in Beziehung zu jenen Festlegungen stehen, die Gegenstand der teilweisen
Gutheissung der Rekurse von 7 und 6 und der Beschwerde von 6 bzw. der daraus folgenden Rückweisung der
Sache an den Gemeinderat bildeten. Es ist dabei zum
Schluss gelangt, dass kein solcher Zusammenhang besteht, weshalb auf die
Rekurse nicht einzutreten sei.
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit
diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Welche Argumente des
Rekurses Gegenstand des ergänzten Festsetzungsbeschlusses des Gemeinderats
hätten sein müssen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht
auf, inwiefern die von der Gemeinde vorgenommenen Anpassungen Auswirkungen auf
ihre Grundstücke haben, sondern verweisen mehrheitlich auf das Verfahren, das
vor der Baudirektion hängig ist, das jedoch – wie dargelegt – vorliegend nicht
Gegenstand ist. Auf eine allgemeine appellatorische Kritik am Vorgehen der
Gemeinde ist ebenfalls nicht einzugehen.
Der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz
erweist sich demnach als rechtmässig.
6.
6.1 Es bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz, das Gesuch um Anweisung
des Gemeinderats zur Behandlung des Gesuchs um Neueinleitung des Quartierplans
zu Recht als gegenstandslos geworden abschrieb. In der Zwischenzeit hat
nämlich der Gemeinderat über das am 28. Juni 2013 und am 24. April
2014 erneuerte Begehren entschieden. Dabei verwies er auch ausdrücklich auf die
Eingabe vom 28. Juni 2013. Dass dieser Beschluss des Gemeinderats vom 19. Mai
2014 beim Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2014 noch nicht
rechtskräftig war, ist für den gestellten Antrag unerheblich. Das Baurekursgericht
konnte den Gemeinderat nicht mehr anweisen, über die Gesuche zu entscheiden, da
dies bereits geschehen war.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich
geltend, dass sechs im Rekursverfahren Beteiligte den
Rekurs nicht unterzeichnet hätten und trotzdem durch den Rekursentscheid – in
solidarischer Haftung, zu je 1/46 – finanziell belastet würden. Die genannten
Rekurrierenden haben zwar den Rekurs an die Baudirektion des Kantons Zürich vom
23. Mai 2014 nicht unterzeichnet, jedoch haben sie die Eingabe an das
Baurekursgericht vom 23. Dezember 2013 unterschrieben. Im vorliegenden
Verfahren ist nur der Entscheid des Baurekursgerichts zu überprüfen, der den sechs
Rekurrierenden die Verfahrenskosten zu Recht auferlegte.
Insgesamt erweisen sich die Rügen der
Beschwerdeführenden daher als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden anteilsmässig
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen stehen ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um
Zusprechung einer Parteientschädigung. In der Regel
entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil das
Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen
Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17
N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder
schwierigen rechtlichen
Fragen zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross
zu bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner ist deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Auf
die Beschwerde von 6 wird nicht eingetreten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2, 3.1 und 3.2,
4.1 und 4.2, 5.1 und 5.2, 8.1 und 8.2 sowie 11.1 und 11.2 je zu 1/34 und den
Beschwerdeführenden 2, 6–7, 9–10 sowie 12–17 je zu 1/17 auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…