Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00465
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,vertreten durch RA F,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Schutzverordnung,
hat
sich ergeben:
I.
In der Stadt Zürich zwischen der B-Strasse und der Kirche
D befindet sich das Objekt KSO 02 aus dem Inventar der kommunalen Natur- und
Landschaftsschutzobjekte. Es handelt sich um eine 47 Aren umfassende
Magerwiese.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2013 erliess der Stadtrat
von Zürich für das kommunale Schutzobjekt "E" eine kommunale
Schutzverordnung. Diese sah einerseits die Naturschutzzonen 1 und 1RM und
andererseits auf rund 26 Aren der Fläche Kat.-Nr. 01 zwischen B-Strasse
und Kirche D die Anlage und den Betrieb eines artenreichen Rebbergs im
Rahmen einer Rebbergschutzzone 10R vor. Gegen den Stadtratsbeschluss erhoben an
das besagte Grundstück Kat.-Nr. 01 angrenzende Nachbarn Rekurs (03), wobei
sich die Rekurrenten insbesondere gegen den geplanten Rebberg zur Wehr setzten.
Dieses Verfahren ist noch hängig.
Mit Beschluss vom 20. November 2013 hob der Stadtrat
von Zürich seinen Beschluss vom 10. Juli 2013 auf und erliess anstelle der
aufgehobenen kommunalen Schutzverordnung "E" die kommunale
Schutzverordnung "D". Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung und
Neuschaffung des Schutzobjekts als Lebensraum seltener und geschützter Tier-
und Pflanzenarten und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der
Landschaft und als Zeugen früherer Bewirtschaftungsformen. Das gesamte
Schutzgebiet wurde der Naturschutzzone 1 zugewiesen.
II.
Gegen den Stadtratsbeschluss vom 20. November 2013
erhob A Rekurs an das Baurekursgericht. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid
vom 19. Juni 2014 auf den Rekurs mangels Legitimation des Rekurrenten
nicht ein.
III.
A erhob gegen den Nichteintretensentscheid des
Baurekursgerichts am 25. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
des Beschwerdegegners. Das Baurekursgericht beantragte am 15. September
2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat von Zürich reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegenstand der Beschwerde bildet vorliegend die
kommunale Schutzverordnung "D". Schutzverordnungen
stellen wie Zonenpläne zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen
dar, auf welche teils die für generell-abstrakte Normen geltenden, teils die
für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden sind (BGE 121 II 317
E. 12c).
In § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) werden raumplanungsrechtliche
Festlegungen ausdrücklich als anfechtbare Akte genannt. Damit wird zum Ausdruck
gebracht, dass raumplanungsrechtliche Festlegungen prozessual nicht wie
Erlasse, sondern (weiterhin) wie Verfügungen zu behandeln sind (vgl. Weisung
des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts vom 29. April 2009, ABl 2009 847 ff.,
956; Alain Griffel in: Alain Griffel/Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege,
Zürich/St. Gallen 2010, S. 48).
Das Verwaltungsgericht ist
somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 41
Abs. 1 VRG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung des
Rekursentscheids befugt, mit dem auf seinen Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf
die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig
die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.
Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache antragsgemäss zur Beurteilung der
materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1 Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn einerseits
eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Vorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184,
E. 1.1 f., auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 55 ff.).
Für die Legitimation können auch ideelle Immissionen genügen.
Als solche gelten Einwirkungen, die das seelische Empfinden verletzen bzw.
unangenehme psychische Eindrücke erwecken. Ästhetische Beeinträchtigungen
werden in der Praxis nur teilweise den ideellen Immissionen zugeordnet, können
aber unabhängig von ihrer Einteilung ein Anfechtungsinteresse auslösen. Ob die
Legitimation bejaht wird, hängt – ausser bei den unmittelbaren Nachbarn – stark
von den Umständen des Einzelfalls ab (Bertschi, § 21 N. 64). Ein schutzwürdiges
Interesse des Nachbarn ist gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm einen
praktischen Nutzen bringen bzw. einen Nachteil abwenden kann, den das angefochtene
Vorhaben für ihn zur Folge hätte (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00321,
E. 2; RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14; Bertschi,
§ 21 N. 15, 59). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht
unter den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen (Bertschi,
§ 21 N. 57).
2.2 Wie jede
Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und Beschwerdebefugnis von Amtes
wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung entbindet den Anfechtenden aber
nicht davon, bereits im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren die Sachumstände
zu substanziieren, welche die Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor
Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen (VGr, 31. Oktober 2013,
VB.2013.00457, E. 2.3; Bertschi, § 21 N. 38). An diese Darlegung
dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund
der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das
angefochtene Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des
Nachbarn unmittelbar berührt (VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483,
E. 4.1; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40).
3.
In der Regel wird die besondere Beziehungsnähe zur
Streitsache anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das
Baugrundstück bzw. das Schutzobjekt angrenzt oder allenfalls nur durch einen
Verkehrsträger davon getrennt wird (vgl. BGr, 14. April 2011, 1C_37/2011,
- 2.3.3; BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4 = ZBl 112/2011,
- 608 ff; BGr, 28. März 1995, 1A.98/1994, E. 2b = ZBl 96/1995,
- 527 ff.; VGr, 25. Januar 2012, VB.2011.00559, E. 2;
Bertschi, § 21 N. 56). Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft
ist nur durch die B-Strasse vom Schutzobjekt getrennt. Damit ist die Legitimation
mit Bezug auf die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Schutzobjekt
offensichtlich gegeben.
4.
Auch unter Berücksichtigung der Betroffenheit, die beim Rekurrenten
bzw. Beschwerdeführer in einem stärkeren Ausmass als bei irgendeinem Dritten
bzw. der Allgemeinheit vorliegen muss, ist seine Legitimation zu bejahen, dies
aus folgenden Gründen:
4.1 Die
Vorinstanz erwog, den im angefochtenen Beschluss vom 20. November 2013 genannten
Schutzvorschriften könne entnommen werden, dass die angefochtene Verordnung im
Wesentlichen die Bewahrung, Schonung und Pflege des bestehenden Schutzobjekts,
das aus einer Wiese bestehe, vorsehe. In Übereinstimmung mit der Auffassung des
Rekursgegegners sei deshalb nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die
angefochtene Schutzmassnahme die Interessensphäre der Anwohner des
Schutzgebiets spürbar beeinflussen könnte. Der Rekurrent vermöge nicht
darzulegen, welchen erkennbaren Nachteil er mit seinem Rekurs abzuwenden
gedenke bzw. abwenden könnte. In seiner Rekursbegründung gebe der Rekurrent
lediglich zu verstehen, dass er anderweitigen Schutzvorkehren den Vorzug geben
würde, zumal er sich in verschiedenen Organisationen persönlich für die
Errichtung eines Rebbergs auf dem Schutzobjekt eingesetzt habe. Seine gleichsam
ideelle Präferenz für ein anderes Schutzregime sei allerdings von eigenen
Wertungen, Interessen und Gefühlen bestimmt und daher subjektiver Natur.
Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen ausser Acht, dass der
Beschwerdegegner mit Verordnung vom 20. November 2013 nicht nur Massnahmen
zur Bewahrung, Schonung und Pflege der bestehenden Wiese angeordnet hat, sondern
auch die Verordnung vom 10. Juli 2013 aufgehoben und damit auf die in
dieser Verordnung vorgesehene Rebbergschutzzone und damit auf die Erstellung
eines Rebbergs verzichtet hat.
Der Beschwerdeführer blickt von der Liegenschaft aus direkt
auf die von der Schutzverordnung erfasste Parzelle. Diese weist mit einer
Gesamtfläche von 47 Aren, wovon 26 Aren für den Rebberg vorgesehen
waren, eine beträchtliche Grösse auf. Der Charakter einer Fläche, auf welcher
zu einem grossen Teil Rebbau betrieben wird, weicht deutlich von einer als
Halbtrockenrasen (entlang der B-Strasse) und Fromentalwiese (im oberen Bereich
der Parzelle) genutzten Fläche ab. Der Beschwerdeführer ist somit durch die
neue Schutzverordnung und den mit dem Widerruf der ursprünglichen
Schutzverordnung verbundenen Verzicht auf die Erstellung eines Rebbergs mehr
als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit betroffen.
4.2 Zu
beachten ist zudem, dass in der Begründung – nicht aber im Dispositiv – der ursprünglichen
Schutzverordnung der Einbezug der Quartierbevölkerung für die Bewirtschaftung
des Rebbergs ausdrücklich vorgesehen war. Grundsätzlich erwächst zwar nur das
Dispositiv in Rechtskraft. Indessen haben die Erwägungen – auch ohne ausdrücklichen
Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis
des Dispositivs unerlässlich sind (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 7;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16; VGr, 5. Mai 2006,
VB.2005.00370, E. 7.2.4). Das ist vorliegend der Fall. So war in der
ursprünglichen Schutzverordnung vom 10. Juli 2013 vorgesehen, dass für die
Pflege des Schutzgebiets – damals ein Rebberg und Fromental- sowie Magerwiesen
– unter anderem die Rebstöcke nach den Richtlinien des biologischen Landbaus
gepflegt und die "Fahrgassen" regelmässig gemäht werden sollten,
unter Aufsicht und Anleitung des städtischen Gutsbetriebs C. Denn gerade dafür
war der Einbezug der Quartierbevölkerung vorgesehen, um eine
"beispielhafte" Sensibilisierung der Bevölkerung für die Naturwerte
zu erlangen und die Freihaltung des Unterstockbereichs als Lebensraum für
lokaltypische Rebberg-Arten zu erreichen (Dispositiv-Ziffer VI. a und b in
Verbindung mit Abschnitt 5 und 8 der Begründung). Insofern ist
Dispositiv-Ziffer VI. ("Pflege") in der Schutzverordnung vom
10. Juli 2013 nur unter Einbezug der Begründung zu verstehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
Quartierbewohner und sowohl Mitglied des Quartiervereins D als auch der Zunft D
ist, beides Organisationen, die zusammen mit der Evangelischen Kirchgemeinde
das Projekt eines Rebbergs bei der Kirche G anstiessen und mit Grün Stadt
Zürich ausarbeiteten. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer sich
unter diesen Umständen mit allergrösster Wahrscheinlichkeit an der Pflege der
Rebstöcke und der "Fahrgassen" aktiv beteiligt hätte, was ihm durch
die spätere Schutzverordnung vom 20. November 2013, welche faktisch ein
Betretverbot des Schutzgebiets statuiert, wieder verweigert wurde. Insofern ist
er zweifellos mehr als die Allgemeinheit oder ein sonstiger Dritter durch die
Schutzverordnung vom 20. November 2013 betroffen. Auch hieraus ergibt sich
seine besondere Betroffenheit.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mit seinem
Rechtsmittel ein schutzwürdiges Interesse verfolgt, mithin, ob der Ausgang des
Verfahrens ihm einen praktischen Nutzen bringen bzw. einen Nachteil, den das
angefochtene Vorhaben für ihn zur Folge hätte, abwenden kann. Hierbei ist –
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht das Verhältnis zwischen dem
heutigen Zustand und demjenigen, welcher die neue Schutzverordnung vorsieht,
massgebend, sondern vielmehr das Verhältnis zwischen dem Zustand gemäss der
ursprünglichen Schutzverordnung und demjenigen beim Bestand der neuen
Schutzverordnung.
Wäre das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolgreich,
hätte dies neben der Aufhebung der neuen Schutzverfügung auch die Aufhebung des
Widerrufs der ursprünglichen Schutzverfügung zur Folge. Entsprechend träte die ursprüngliche
Schutzverfügung – unter Vorbehalt des dagegen allenfalls noch hängigen
Rechtsmittelverfahrens – wieder in Kraft. Der praktische Nutzen des
Rechtsmittels ist somit ebenfalls gegeben, womit die Rekurslegitimation zu bejahen
ist.
6.
6.1 Erweist
sich der Beschwerdeführer somit als zum Rekurs legitimiert, hat die Vorinstanz
die Schutzverordnung (Beschluss) des Beschwerdegegners vom 20. November
2013 materiell zu prüfen und gleichzeitig zu beurteilen, ob der Widerruf der
ursprünglichen Schutzverordnung rechtens ist. Dabei wird sie Folgendes zu
beachten haben:
6.2 Der
Beschwerdegegner stützte sich im Beschluss vom 20. November 2013 im Wesentlichen
auf die Rekursschrift von Anwohnern, welche sich gegen die ursprüngliche Schutzverordnung
vom 10. Juli 2013 gewandt hatten (Verfahren 03). Bevor über diesen Rekurs
entschieden worden war, kam der Beschwerdegegner ohne nähere Ausführungen dazu
im Beschluss vom 20. November 2013 zur Überzeugung, dass der Rekurs grosse
Chancen habe, gutgeheissen zu werden. Weiter stützte er sich auf nicht näher
bezeichnete Sparbemühungen, was ihn dazu bewog, das Projekt eines Rebbergs
nicht weiter zu verfolgen und die ursprüngliche Schutzverfügung vom 10. Juli
2013 aufzuheben.
Im erwähnten Vorgehen des Beschwerdegegners liegt eine klare
Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf genügende Begründung und
damit eine erhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Da der Beschwerdeführer
weder Partei noch Beteiligter im Rekursverfahren 03 war, hatte er zumindest zum
Zeitpunkt, als der Beschluss vom 20. November 2013 publiziert wurde,
keinen Einblick in die massgebende Rekursschrift, noch erfuhr er etwas
Wesentliches über deren Inhalt aus dem Beschluss vom 20. November 2013.
Die genannte Rekursschrift wurde auch formell nicht beigezogen und liegt nicht
bei den Akten. Allerdings erhielt der Beschwerdeführer im vorangegangenen
Rekursverfahren Einsicht in die genannte Rekursschrift, indem ihm diese auf
sein Betreiben hin zugestellt wurde, und deren Inhalt wurde im Rekursverfahren
weitgehend thematisiert. Ob damit der Mangel einer ausreichenden Begründung des
Entscheids vom 20. November 2013 im Rekursverfahren geheilt wurde, lässt
sich mangels Vorliegen der Rekursschrift hier nicht beurteilen und bleibt von
der Vorinstanz zu entscheiden.
6.3 Nachdem
der Beschwerdeführer legitimiert ist, den Beschluss vom 20. November 2013
materiell überprüfen zu lassen, läge es im Bereich des Möglichen, dass dieser
von der Vorinstanz wieder aufgehoben würde. Dies stünde allerdings im
Widerspruch zum von Anwohnern des Rebberggrundstücks erhobenen Rekurs im noch
nicht erledigten Verfahren 03, dem nach Ansicht des Beschwerdegegners
mindestens gute Chancen auf Gutheissung zugestanden werden. Um sich
widersprechende Entscheide zu verhindern, wird die Vorinstanz somit nicht darum
herumkommen, die Standpunkte des Beschwerdeführers als Befürworter eines
Rebbergs und der Gegner gemeinsam zu behandeln, wobei ihr überlassen werden
kann, wie dies prozessual korrekt geschehen soll.
6.4 Demnach
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu
neuer Entscheidung in der Sache zurückzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide
sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Baurekursgerichts Zürich vom
-
Juni 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Baurekursgericht
Zürich zurückgewiesen zur materiellen Entscheidung.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …