Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00461
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat X,
Beschwerdegegner,
betreffend Einzelinitiative,
hat
sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat X bewilligte am
15. Januar 2014 einen Kredit von Fr. 100'000.- für die Abbruch- und
Entsorgungsarbeiten bezüglich eines gemeindeeigenen Gebäudes auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 (Q-Strasse) und traf damit verbundene weitere Anordnungen
betreffend Vergabe der Abbruch-, Entsorgungs-, Regie- und bauseitigen Arbeiten.
Die Bevölkerung wurde über den geplanten Liegenschaftsabbruch am
7. Februar 2014 durch Publikation in einer Lokalzeitung informiert. Am
4. März 2014 reichte A beim Gemeinderat X ein Initiativbegehren mit folgendem
Wortlaut ein:
"Die
unterzeichnende Person fordert den Gemeinderat dazu auf, auf den geplanten
Abbruch des gemeindeeigenen Gebäudes Q-Strasse bis auf weiteres zu verzichten.
Stattdessen sollen sinnvolle Alternativen für die zukünftige Verwendung geprüft
und diese im Konsens mit der Bevölkerung diskutiert werden."
Mit Beschluss vom 9./12. März
2014 erklärte der Gemeinderat X die Initiative für ungültig.
II.
A rekurrierte am 24. März 2014 und beantragte die
Aufhebung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 9./12. März 2014;
eventualiter sei das Vorgehen des Gemeinderats X in Zusammenhang mit dem
Abbruch der Liegenschaft Q-Strasse aufsichtsrechtlich zu prüfen. Mit Beschluss
vom 12. August 2014 trat der Bezirksrat Y auf den Rekurs nicht ein (Dispositiv-Ziff. I)
und gab er der Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Dispositiv-Ziff. II). In
der Rechtsmittelbelehrung verwies er mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. I auf
die innert fünf Tagen ab Zustellung des Beschlusses einzureichende Beschwerde
beim Verwaltungsgericht.
III.
A erhob am 20. August 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte ihm, den Beschluss vom 12. August 2014
"aufzuheben und die Sache an den Bezirksrat Y zurückzuweisen und diesen
aufzufordern, einen neuen Entscheid mit verfassungsrechtlich kompatibler Rechtsmittelbelehrung
zu erlassen".
Der Bezirksrat Y verzichtete am 26. August 2014
ausdrücklich auf Vernehmlassung; der Gemeinderat X verzichtete stillschweigend
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). In Stimmrechtssachen der Gemeinde steht gemäss §§ 41–44
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ff.
sowie § 19b Abs. 2 lit. c VRG und § 151a Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide eines Bezirksrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde
offen. Der Beschwerde in Stimmrechtssachen unterliegen unter anderem Entscheide
betreffend die Ungültigerklärung von Initiativen (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00753, E. 1; siehe dazu hinten 6). Der Beschwerdeführer,
dessen Initiative vom Gemeinderat X für ungültig erklärt wurde, ist in der
betreffenden Gemeinde stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert
(§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).
2.
2.1 Aus dem Antrag in Verbindung mit der Begründung der vorliegenden Beschwerde erhellt, dass sich der
Beschwerdeführer vorab gegen die von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Beschwerdefrist von fünf Tagen wendet,
welche er als unangemessen kurz erachtet bzw. welche den
"verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein Rechtsmittel in unsachlicher und unhaltbarer Weise" einschränke. Die kurze Rechtsmittelfrist habe zur Folge gehabt,
dass er in seiner Beschwerde materiell nicht auf den Bezirksratsentscheid habe eingehen können. Damit
bringt der Beschwerdeführer jedoch (auch) zum
Ausdruck, dass er letztlich (auch) mit dem Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz nicht einverstanden sei.
2.2 Die Legitimationsvoraussetzungen für die Erhebung eines Stimmrechtsrekurses werden
in § 21a VRG geregelt. Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde X stimmberechtigt und somit nach Massgabe
des § 21a lit. a VRG zum Rekurs berechtigt. Inwieweit
die allgemeinen Legitimationsgrundsätze des § 21 VRG, zu denen auch das
Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gehört, bei Rechtsmitteln in
Stimmrechtssachen (analog) Anwendung finden, kann vorliegend – wie sich aus dem Folgenden ergibt – offenbleiben: Wollte man – wie die
Vorinstanz – ein von Anbeginn an
fehlendes oder im Lauf des Verfahrens entfallenes Rechtsschutzinteresse
annehmen, so gälte es jedenfalls zu beachten, dass
Rechtsmittel in Stimmrechtssachen dem Schutz der politischen Rechte dienen
(vgl. hinten 6.2). Die Annahme eines fehlenden
Rechtsschutzinteresses liesse sich folglich allenfalls rechtfertigten, wenn
weitere die politischen
Rechte betreffende Handlungen oder Anordnungen erfolgt
wären (vgl. die Beispiele bei Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 267–273).
2.3 Vorliegend hat die Vorinstanz ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
verneint, weil die Initiative bereits bei Rekurserhebung nicht mehr umsetzbar
gewesen sei, nachdem bereits am 10. März 2014 mit dem Abbruch des Gebäudes,
auf dessen Erhalt die Initiative gerichtet sei, begonnen und dieser in den
folgenden Tagen abgeschlossen worden sei. Die Umsetzung bzw. Durchführbarkeit
einer Initiative ist indes ein Gültigkeitserfordernis einer Initiative (vgl.
hinten 3.2) und als solches im Rahmen der materiellen Behandlung der angefochtenen
Ungültigerklärung zu prüfen. Die Vorinstanz hätte folglich auf den Rekurs
eintreten sollen.
Dem vorinstanzlichen Entscheid lässt sich – wenn
auch unter dem Titel aufsichtsrechtlicher Überlegungen – eine materielle
Überprüfung der Ungültigerklärung der Initiative entnehmen, weshalb vorliegend
aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz
abzusehen ist (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; ferner Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7).
3.
3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz
die Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein
Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Die betreffenden Bestimmungen
zum Initiativrecht finden sich für Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation (Gemeinden mit Gemeindeversammlung) in den §§ 50–50c
GG. Gemäss § 50 Abs. 1 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in
die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden
Gegenstand eine Initiative stellen. Gemeint sind damit alle Gegenstände, über welche die Stimmberechtigten zu entscheiden haben, sei
es in der Gemeindeversammlung
oder an der Urne (Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich 2011 [im Folgenden: Ergänzungsband GG-Kommentar],
§ 50 N. 3.1; Tobias Jaag in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 86 N. 10). Die
Initiative gemäss § 50 GG kann Verfassungs- (Änderung der
Gemeindeordnung), Rechtsetzungs- oder Verwaltungsinitiative
sein (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A.,
Wädenswil 2000, § 50 N. 3 Ingress), das heisst, sich auf generell-abstrakte Akte (kommunale
Erlasse) wie auch auf Beschlüsse individuell-konkreter Natur im Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (bzw. der
Stimmbürger an der Urne) beziehen (zur Missverständlichkeit des Begriffs der
Verwaltungsinitiative, welcher sich gerade nicht auf Einzelakte der Verwaltung,
sondern auf solche der Legislativorgane bezieht,
Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
3. A., Bern 2011, § 50 Rz. 12).
3.2 In Gemeinden mit ordentlicher Gemeindeorganisation
obliegt die Prüfung der Initiative der Gemeindevorsteherschaft (§ 50a GG),
das heisst bei politischen Gemeinden dem Gemeinderat (vgl. § 73 GG).
Dieser hat zu prüfen, ob die Initiative (a) mindestens von einer
stimmberechtigten Person unterstützt wird, (b) sie rechtmässig und (c) die
Gemeindeversammlung für die
Behandlung des Gegenstandes zuständig ist (§ 50a Abs. 1 GG), wobei
ein negatives Prüfungsergebnis bzw. eine allfällige Ungültigerklärung der
Initiative in einem begründeten Beschluss festzuhalten ist (vgl. § 50a
Abs. 2 GG). Das Kriterium der Rechtmässigkeit einer kommunalen Initiative
ist anhand der für das kantonale Initiativrecht vorgesehenen (materiellen)
Schranken zu beurteilen (vgl. § 50c GG; ferner Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50c N. 1.4 und 2). Danach ist
eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen
übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist
(Art. 28 Abs. 1 KV in Verbindung mit § 121 Abs. 1 des
Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]). Die Voraussetzung der Zuständigkeit der
Gemeindeversammlung (oder der Stimmbürger an der Urne)
beurteilt sich anhand des übergeordneten Rechts sowie der Gemeindeordnung
(Ergänzungsband GG-Kommentar, § 50a N. 3.1). Diese zusätzliche
Schranke soll verhindern, dass mit dem Initiativrecht die Gewaltenteilung bzw.
die Kompetenzverteilung zwischen den verschiedenen Gemeindeorganen unterlaufen
wird (Thalmann, § 50 N. 3.2).
4.
4.1 Der Beschwerdegegner erklärte die umstrittene Initiative für
ungültig, weil sie ein Geschäft betreffe, welches nicht in die Zuständigkeit
der Gemeindeversammlung falle. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt,
diente die – offenbar seit längerer Zeit an Dritte vermietete – Liegenschaft an
der Q-Strasse nicht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Sie war damit dem
Finanzvermögen der Gemeinde X zuzurechnen und frei realisierbar (vgl. Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, § 48 Rz. 12). Im Jahr 2006 wurde das
Gebäude an der Q-Strasse nicht mehr bewertet, sondern nur noch der Landwert des
Grundstücks eingesetzt. Mit dem Gebäudeabbruch als solchem war folglich keine
Vermögensminderung verbunden. Der Beschwerdegegner ist sodann nach der
Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde X berechtigt, in eigener Kompetenz über
Grundeigentum bis zu einem Wert von Fr. 1'000'000.- für das einzelne
Geschäft zu verfügen. Selbst wenn die mit dem Abbruch verbundenen Kosten
berücksichtigt würden, wäre dieser Grenzwert bei Weitem nicht erreicht, so dass
die Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Beschluss des mit der Initiative
bekämpften Gebäudeabbruchs zu bejahen ist.
Die Initiative will nach dem Gesagten einen genau
bestimmten behördlichen Einzelakt in der Zuständigkeit der Exekutive verhindern.
Sie hat daher einen unzulässigen Gegenstand zum Inhalt, weshalb der
Beschwerdegegner die Initiative bereits aus diesem Grund zu Recht für ungültig
erklärt hat (vgl. Thalmann, § 50 N. 3.2).
4.2 Der umstrittenen Initiative gebricht es zudem an einem weiteren
Gültigkeitserfordernis:
Die Zulassung einer Initiative setzt voraus, dass diese nicht
offensichtlich undurchführbar im Sinn von Art. 28 Abs. 1 KV in
Verbindung mit § 121 Abs. 1 GPR ist. Die offensichtliche
Undurchführbarkeit einer Initiative darf nicht leichthin angenommen werden; es
fällt einzig tatsächliche und zweifelsfrei erwiesene Undurchführbarkeit in
Betracht (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und
Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2115;
Tschannen, § 51 Rz. 27). Da einem Initiativbegehren keine
aufschiebende Wirkung zukommt, ist für die Beurteilung der Durchführbarkeit
nicht auf die Verhältnisse bei Einreichung abzustellen; massgeblich ist vielmehr
der Zeitpunkt der frühestmöglichen Beurteilung (vgl. BGE 128 I 190 E. 5.1,
101 Ia 354 E. 10). Die Behörde darf freilich die Zeitspanne
zwischen der Einreichung der Initiative und Beurteilung deren Durchführbarkeit
nicht dazu nutzen, die Unmöglichkeit vorsätzlich herbeizuführen (Tschannen,
§ 51 Rz. 28).
Es war bereits im vorinstanzlichen
Verfahren unbestritten, dass der Gebäudeabbruch an der Q-Strasse schon vor der Rekurserhebung abgeschlossen worden war. Das mit der
Initiative verfolgte Ziel des Gebäudeerhalts war folglich faktisch zweifelsfrei
nicht mehr erreichbar, weshalb sie – in allen Teilen – als offensichtlich
undurchführbar beurteilt werden muss(te). Sodann geht aus den Akten hervor,
dass der Beschwerdegegner den Abbruchtermin vom 10. März 2014 bereits am
26. Februar 2014, mithin noch vor Einreichung der Initiative, beschloss.
Angesichts der zeitlichen Abläufe kann daher dem Beschwerdegegner – jedenfalls
soweit die Petition vom 17. Februar 2014 ausser Acht gelassen wird, mit welcher
unter anderen der spätere Einzelinitiant und heutige Beschwerdeführer bereits
früher zum Verzicht auf den Abbruch ersucht hatte – keine vorsätzliche
Vereitelung des Initiativzwecks vorgeworfen werden.
4.3 Zusammenfassen ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die
umstrittene Initiative zu Recht als ungültig erklärte.
Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde
ist wie folgt einzugehen:
5.
5.1 Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde kann nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20a Abs. 1 VRG; Donatsch, § 52 N. 11 in Verbindung mit
§ 20a N. 9 f., auch zum Nachstehenden). Die zumindest
sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte den
Beschluss vom 9./12. März 2014 mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen müssen, welche die der
angeführten Rechtsmittelfrist zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen
ausdrücklich nennt, läuft daher von vornherein ins Leere, nachdem der
Beschwerdeführer einen entsprechenden Rekursantrag ausdrücklich zurückgezogen
hat. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass
die Rechtmittelbelehrung in der Ausgangsverfügung, welche das zulässige
ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelinstanz
nennt, den Erfordernissen des § 10 Abs. 1 VRG entspricht (vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 46).
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
handelt es sich bei Entscheiden betreffend die Gültigkeit von Initiativen um
Stimmrechtssachen (vgl. VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00753, E. 1 –
7. November 2012, VB.2012.00449, E. 1 – 11. November 2010,
VB.2010.00566, E. 1 mit Hinweisen). Die Frist zur Rekurs- bzw.
Beschwerdeerhebung in Stimmrechtssachen beträgt fünf Tage (§ 22
Abs. 1 Satz 2 teilweise in Verbindung mit § 53 Satz 2 VRG).
Die Beschwerde macht geltend, es sei nicht sachgerecht, Entscheide betreffend
die Ungültigerklärung einer Einzelinitiative der fünftätigen Rekursfrist zu
unterwerfen bzw. als Stimmrechtssache zu behandeln.
6.2 Das Anfechtungsobjekt des Stimmrechtsrekurses bzw. der
Stimmrechtsbeschwerde ergibt sich aus Art. 111 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 59). Nahezu wörtlich an Art. 82 lit. c BGG
anknüpfend, definiert § 19 lit. c VRG Stimmrechtssachen als jene
Angelegenheiten, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und
Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (Bosshart/Bertschi,
§ 19 N. 62). Mit dem
Stimmrechtsrekurs bzw. der Stimmrechtsbeschwerde können mit
anderen Worten alle Verletzungen der politischen Rechte und
von Vorschriften über ihre Ausübung gerügt werden. Anknüpfungskriterium
der Rechtsmittel in Stimmrechtssachen ist folglich der Sachbereich der politischen
Rechte (vgl. Hiller, S. 67; ferner für das Bundesrecht Gerold Steinmann,
Basler Kommentar, 2011, Art. 82 BGG N. 78 und 82).
6.3 Berechtigt zum Einreichen einer Initiative auf
Gemeindeebene sind, wie oben 3.1 dargelegt, nur
Stimmberechtigte des betreffenden Gemeinwesens, und eine zu Unrecht erfolgte
Ungültigerklärung einer Initiative verletzt deren Verfasser in seinen
politischen Rechten (vgl. dazu auch Tschannen,
§ 48 Rz. 2; ferner Jaag, Art. 86 N. 1; für das Bundesrecht
zudem Steinmann, Art. 82 N. 83 und 86). Von der bisherigen Rechtsprechung, wonach es sich bei
Entscheiden betreffend die Ungültigerklärung von Initiativen um Stimmrechtssachen handelt, abzuweichen, besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die in Stimmrechtssachen anwendbare
fünftägige Rechtsmittelfrist sei viel zu kurz bzw. verletze sein
"verfassungsmässig garantiertes Recht auf ein Rechtsmittel". Die massgeblichen
kantonalen Fristbestimmungen erwiesen sich "mindestens" mit Blick auf
Rechtsmittel bei Einzelinitiativen als bundesrechtswidrig, da deren Behandlung
nicht dringlich sei.
7.2 Der
Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass der Begriff der Stimmrechtssache nicht
an zeitlicher Dringlichkeit, sondern am betroffenen Sachbereich, nämlich
demjenigen der politischen Rechte anknüpft (dazu oben 4.2).
Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet in allgemeiner Weise die
politischen Rechte auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und
schützt damit auch das Initiativrecht in kommunalen Angelegenheiten (BGE 139
I 2 E. 5.2). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
eine im kantonalen Recht festgelegte dreitägige Frist für die Erhebung eines
Rechtsmittels in Stimmrechtssachen für sich allein nicht verfassungswidrig
(BGr, 9. Oktober 2013, 1C_663/2012, E. 5.1 mit Hinweisen, 2. Oktober
2013, 1C_577/2013, E. 3.1). Entsprechend erweist sich die in § 22
Abs. 1 Satz 2 VRG statuierte fünftägige Frist als bundesrechtskonform.
Eine Verletzung des Art. 34 Abs. 1 BV kann sich allenfalls aus einer
unsachgemässen Handhabung einer kurzen Beschwerdefrist ergeben, welche dem
Stimmbürger oder der Stimmbürgerin eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung –
insbesondere mangels zeitgerechter Erkennbarkeit von Verfahrensmängeln oder
anderer Unregelmässigkeiten – praktisch verunmöglicht (BGr, 9. Oktober
2013, 1C_663/2012, E. 5.1 mit Hinweisen, 2. Oktober 2013,
1C_577/2013, E. 3.1). Solche besonderen Umstände werden vorliegend nicht
geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die Rekurs- bzw.
Beschwerdefrist erweisen sich somit als rechtmässig (gehandhabt).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …