Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00450
Urteil
der Einzelrichterin
vom 6. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A ,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird
seit 1. Juni 2013 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich
unterstützt. Sie bewohnt eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit Dachterrasse an der B-Strasse 01,
02 Zürich (vgl. Bezeichnung des Mietobjekts im Vertrag vom 21. März
2012 und in der Mietzinsanpassung vom 7. Dezember 2012). Der monatliche
Mietzins beträgt Fr. 2'463.- brutto.
B. Am
11. Juni 2013 verfügte der zuständige Sozialarbeiter des Sozialzentrums C
Folgendes: (1.) Der Mietzins von monatlich Fr. 2'463.00 brutto für
die 2,5-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse 01, 02 Zürich, werde im
Unterstützungsbudget von A längstens bis zum 31. März 2014 berücksichtigt;
(2.) A werde aufgefordert, bis zum 15. November 2013 eine günstigere
Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.-
brutto zu suchen; (3.) A werde aufgefordert, ihre Suchbemühungen den
zuständigen Stellen der Sozialen Dienste Zürich monatlich unaufgefordert zu
dokumentieren, erstmals per 1. Juli 2013; (4.) A werde darauf
hingewiesen, dass bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung gemäss Ziff. 2
der im Unterstützungsbudget berücksichtigte monatliche Mietzins per
- April 2014 gestützt auf § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
und lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) auf
monatlich Fr. 1'100.- brutto gekürzt werden könne.
C. Gegen
diese Verfügung erhob A am 8. Juli 2013 Einsprache, die von der Sonderfall-
und Einsprachekommission am 21. November 2013 abgewiesen wurde. Die Frist
zur Wohnungssuche gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des zuständigen
Sozialarbeiters des Sozialzentrums C wurde infolge Ablaufs neu auf den
15. Dezember 2013 gesetzt.
II.
Am 26. Dezember 2013 erhob A gegen den Beschluss der
Sonderfall- und Einsprachekommission vom 21. November 2013 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat). Sie ersuchte sinngemäss um Verlängerung
der Frist, während der sie eine günstigere Wohnung zu finden habe und die
Mietkosten vollständig zu übernehmen seien. Der Bezirksrat wies am 10. Juli
2014 den Rekurs ab und setzte eine Frist bis am 15. August 2014 an, um
eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen.
III.
Dagegen legte A am 12. August 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte insbesondere, der bisherige Mietzins
solle weiter übernommen werden und von einer Mietkürzung [recte:
Mietzinskürzung] sei Abstand zu nehmen. Überdies rügte sie die angesetzte
Frist, während welcher sie eine Wohnung zu suchen habe. Der Bezirksrat verzichtete
am 19. August 2014 auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich beantragte am 26. August 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Sind angefochtene Anordnungen nicht als reine
Verhaltensanweisungen bzw. als streitwertlose Angelegenheiten zu betrachten,
sondern – wie vorliegend der Fall – als streitwertbehaftete Streitigkeiten
(vgl. nachfolgend E. 2.1 und 2.2), bemisst sich der Streitwert nach dem
Umfang der angedrohten Kürzung der Sozialhilfe (vgl. VGr, 31. Oktober 2008, VB.2008.00453, E. 1.2; 25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 1.3). Sodann
ist der Streitwert bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen
– insbesondere in der Sozialhilfe – in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ergibt sich
ein Streitwert von unter Fr. 20'000.-,
womit die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Bei Verfügungen, die Weisungen und Auflagen im Sinn
von § 21 SHG enthalten, welche der Sozialhilfe beziehenden Person
(Verhaltens-)Pflichten auferlegen, die ihre rechtliche Situation beeinflussen
und in ihre Grundrechte eingreifen können, handelt es sich nach der Betrachtungsweise
des Bundesgerichts um selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht in
Rechtskraft erwachsen. Solche Entscheide können gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden: Eine Anfechtung ist zulässig, sofern ein solcher
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen
Endentscheid herbeiführt und dabei ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten
erspart werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGr,
13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4, 4.3.5 und 4.4).
2.2 Die Verpflichtung zur Suche einer günstigeren Wohnung
unter Androhung einer Wohnkostenreduktion – wie vorliegend
im Streit – stellt eine Verhaltensanweisung dar, welche die in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte
persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin tangiert und damit einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG bewirken kann. Das Bundesgericht geht sodann davon aus, dass
die Sozialhilfe beziehende Person ein schutzwürdiges
Interesse haben kann, die auferlegte Verhaltenspflicht umgehend anzufechten und nicht die nachfolgende
leistungskürzende Verfügung abwarten zu müssen (vgl. BGr,
13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4). Im
vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die behördliche
Anordnung, innert angesetzter Frist eine günstigere Wohnung zu einem
monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.-
brutto zu suchen. Dabei bringt sie besondere Gründe des Einzelfalls (schwieriges
Unterfangen, Wohnraum zu einer Miete von bis zu Fr. 1'100.- auf dem lokalen Immobilienmarkt zu finden; Bedarf an
Zeit, notwendige Arzt- und Behandlungstermine wahrzunehmen; Schwierigkeit, ein
für ihre Bedürfnisse und ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen geeignetes
Wohnobjekt zu finden; mögliche Arbeitsintegration in absehbarer Zeit), welche
prima facie gegen die Zumutbarkeit dieser Auflage sowie die Dauer der
angesetzten Frist sprechen. Damit legt sie ein schutzwürdiges Interesse nach
der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Berücksichtigt man zusätzlich,
dass die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid im Sinn von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bewirken würde, so liegt jedenfalls
ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
3.
3.1 Nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG können im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen
Sachbegehren gestellt werden. Der Streitgegenstand dieses
Verfahrens bestimmt sich durch die angefochtene Anordnung
einerseits und durch die Rekursanträge anderseits. Denn Gegenstand eines
Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte
sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz
erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz
zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Diese Fixierung des Streitgegenstands
bzw. das damit verbundene Verbot der "Klageänderung" dient folglich der Wahrung der funktionellen Zuständigkeit
und des Instanzenzugs. Wird mehr oder anderes als ursprünglich verlangt, bedeutet
dies eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands; auf solche Anträge ist
daher nicht einzutreten. Ausnahmsweise ist eine Änderung des Begehrens zulässig,
wenn der Streitgegenstand im Rekurverfahren durch einen Neuentscheid der
Rekursinstanz verändert wurde, womit das Begehren vor Verwaltungsgericht in
diesem Umfang eine Erweiterung erfährt (VGr, 1. Dezember 2010,
VB.2010.00324, E. 2.1; RB 1983 Nr. 5; Marco Donatsch, in: Kommentar VRG,
§ 20a N. 9 f. und
§ 52 N. 11).
3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte die Beschwerdeführerin
sinngemäss um Verlängerung der Frist, während der sie eine günstigere Wohnung
zu finden habe und die Mietkosten vollständig zu übernehmen seien. Soweit die
vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Anträge auf eine unbefristete Übernahme
des bisherigen Mietzinses und Abstandnahme von einer Mietzinskürzung zielen
sollten, handelt es sich dabei um neue Sachbegehren. Die Anträge im
vorinstanzlichen Verfahren prüfte die Rekursinstanz in detaillierter Weise und
bestätigte grundsätzlich die Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin
angeordneten Fristansetzung zur Wohnungssuche. Damit liegt kein vorinstanzlicher
Neuentscheid vor, der den Streitgegenstand verändert hätte und eine Erweiterung
der Begehren im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren begründen würde. Insoweit
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der
Beschwerdeführerin die angesetzte Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung zu
einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto und damit auch die
Dauer der vollständigen Übernahme
von ihren Wohnkosten durch die Beschwerdegegnerin hätten verlängert werden
müssen.
Auf die Begründung der Beschwerde ist,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen. Jedoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich
eine Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I
83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]). Diese wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
4.2 Zur materiellen Grundsicherung zu zählen und damit
in der sozialhilferechtlichen Unterhaltsberechnung des Hilfesuchenden zu
berücksichtigen sind auch die Wohnkosten, soweit diese
im ortsüblichen Rahmen liegen. Die SKOS-Richtlinien empfehlen angesichts des
regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.1 und B.3). Die Einhaltung der
kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen, und der Durchsetzung einer einheitlichen Praxis; ferner
sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen –
motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, August 2012, Kap. 7.2.03, Ziff. 2, Version vom 31. Januar
2013, www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
4.3 Die Beschwerdegegnerin ist der Empfehlung der
SKOS-Richtlinien gefolgt, Obergrenzen für die
Ausrichtung von Wohnkosten festzusetzen. Sie hat eine
Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget
(nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen
Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt demnach Fr 1'100.- pro Monat. Rechtlich sind die
Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und
vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.
Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen
Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, Ziff. 2; VGr, 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.3; 25. März 2013, VB.2013.00013,
E. 2.1 [nicht publiziert]; 10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2;
25. Februar 2013, VB.2013.00044, E. 2.4).
4.4 Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum
überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration (VGr, 25. Februar 2013,
VB.2013.00044, E. 2.5; 11. September 2013, VB.2013.00496, E. 2.4; SKOS-Richtlinien, Kapitel
B.3).
4.5 Ist eine Wohngelegenheit zu teuer und sprechen
keine der obgenannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit, so muss die
unterstützte Person aufgefordert werden, sich eine günstigere Wohnung zu
suchen. Dafür ist eine Auflage nach § 21 SHG notwendig. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe,
die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum
aktiv zu unterstützen, beispielsweise durch Ausstellen einer Bestätigung für
die Übernahme des Mietzinses durch die Sozialhilfe, durch Unterstützung bei der
Bewerbung für Wohnungen, durch Abgabe von Referenzen oder von Listen mit freien
Wohnungen. Findet eine Person während der von den Sozialhilfebehörden
angesetzten Frist keine günstigere Wohngelegenheit, kann sie aber mittels Belegen
nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der
Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und
die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.02.4,
Ziff. 2).
4.6 Weigern sich unterstützte Personen, trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen
die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Es
handelt sich dabei um eine Leistungskürzung bei Nichtbefolgung von Weisungen der Fürsorgebehörde. Vorgängig ist die hilfesuchende Person schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hinzuweisen
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
5.
5.1 Es stellt
sich zunächst die Frage, ob die Dauer der angesetzten Frist für die Wohnungssuche
im Allgemeinen als ausreichend erscheint bzw. ob sich die Auflage der
Beschwerdegegnerin diesbezüglich als verhältnismässig erweist. Die Beschwerdegegnerin
forderte die Beschwerdeführerin erstmals am 11. Juni 2013 auf, bis zum
15. November 2013 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen Mietzins
von maximal Fr. 1'100.- brutto
zu suchen. Mit Entscheid vom 21. November 2013 setzte die Sonderfall- und
Einsprachekommission diese Frist auf den 15. Dezember 2013 neu an. Da
diese Frist mit Rekursentscheid vom 10. Juli 2014 bereits abgelaufen war, verlängerte
sie die Vorinstanz bis am 15. August 2014. Damit stand der Beschwerdeführerin
ohne Weiteres genügend Zeit zur Verfügung, um auf dem Immobilienmarkt Wohnungen
in Höhe des besagten Mietzinses zu suchen und sich dafür zu bewerben.
5.2 Es ist des
Weiteren zu klären, ob es der Beschwerdeführerin im Einzelfall zumutbar
war, innert der angesetzten Frist eine nach den Kriterien der
Beschwerdegegnerin entsprechende Wohnung zu suchen bzw. ob die Ansetzung einer
längeren Frist aufgrund der konkreten Umstände notwendig gewesen wäre. Auf die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist im Folgenden einzugehen.
5.2.1 So bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie seit einem Jahr auf ständiger
Suche und es im hiesigen Raum sehr schwierig sei, Wohnraum in Höhe der besagten
Miete zu finden. Jede erdenkliche Zeit sei zur Wohnungssuche aufgebracht
worden, dennoch bis dato erfolglos. Auch verweist sie auf ihre im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens eingebrachten Vorbringen, dass sich die Wohnung in
der Nähe einer Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel befinden müsse und
sie in der Wohnungssuche dadurch eingeschränkt sei; dies deshalb, weil sie
einen Überfall erlebt habe und aus diesem Grund unter Angstzuständen leide,
wenn sich die Wohnung in einer abgelegenen Gegend befände. Zur Erhaltung ihrer
Arbeitskraft sei es aus gesundheitlichen Gründen für sie sehr wichtig, den
richtigen Wohnraum zu finden und nicht eine Wohnung, in welcher Angstzustände
motiviert würden. Auch hätten kleine Wohnungen oft nur eine Dusche, wegen ihrer
Hüftarthrose benötige sie zur Schmerzlinderung (jedoch) eine Badewanne.
Ebenfalls sei für sie die soziale Integration zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft
und ihrer Gesundheit wichtig. Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die
Schwierigkeit darin bestehe, dass Besichtigungstermine meist vorgegeben würden
und sie öfter nicht anwesend bzw. aufgrund ärztlicher Behandlungen verhindert
sei. Schliesslich hält sie ihre berufliche Integration und damit die Ablösung
von der wirtschaftlichen Hilfe in absehbarer Zeit für möglich.
5.2.2 Wie vorinstanzlich bereits festgehalten, macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend, ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen sei schlechthin ausgeschlossen.
Entsprechendes ist auch nicht aktenkundig. Eine Recherche auf den Websites von Immobilieninternetsuchdiensten
zeigt, dass auf dem lokalen Immobilienmarkt durchaus Angebote im Mietzinssegment
von maximal Fr. 1'100.- brutto bestehen würden. Auch
wenn die Beschwerdeführerin bei ihren persönlichen Wunschvorstellungen einer
neuen Wohnung allenfalls Abstriche wird machen müssen, dürfte es aufgrund des
gut ausgebauten städtischen öffentlichen Verkehrsnetzes genügend viele Mietobjekte
in der Stadt Zürich geben, die sich in der Nähe von Haltestellen befinden. Da
der Bedarf an einer Badewanne nicht ärztlich verordnet ist, käme auch eine nur
mit einer Dusche ausgestattete Wohnung infrage. Des Weiteren ist davon
auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin, die sich während der ganzen Zeit
als arbeitsfähig bezeichnete und ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Zürich
sieht, trotz Arzt- und Behandlungsterminen im Ausland möglich und – allenfalls
mittels besserer Zeitplanung und Umdisponierung der besagten Termine – auch zumutbar
gewesen wäre, sich um infrage kommende Wohnungen zu bemühen und diese auch zu
besichtigen. Trotz grosser Anstrengungen seitens der Beschwerdeführerin, sich
in den ersten Arbeitsmarkt wieder zu integrieren, ist schliesslich eine längere
Abhängigkeit von wirtschaftlicher Hilfe nicht ausgeschlossen. Dies hat die
unangenehme Konsequenz, dass sie ihren Lebensstandard entsprechend anpassen
muss. Weder die konkreten Umstände auf dem Immobilienmarkt noch ihre
persönliche Lage sprechen folglich für eine Verlängerung der bisher gewährten
Frist zur Wohnungssuche.
5.2.3 Obgleich es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, unterlässt es die
Beschwerdeführerin, ihre erfolglose Suche nach geeigneten Mietobjekten, welche
die Auflage der Beschwerdegegnerin erfüllen würden, in genügendem Mass zu
dokumentieren und entsprechende Bemühungen zu belegen. Insbesondere die von der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nachgereichten Absagen im Monat Juli
und August 2014 erweisen sich als verspätet und im Übrigen nicht ausreichend,
um eine Wohnungssuche nach den vorgegebenen Kriterien nachzuweisen (E-Mail vom
20. Juli 2014 und E-Mails vom 12. August 2014). Ebenso genügt die
vorgelegte Dokumentation betreffend mögliche Besichtigungstermine dafür nicht.
Es ist somit nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin im Einzelfall noch
mehr Zeit benötigen würde, um eine nach den Vorgaben der Beschwerdegegnerin
günstigere Wohnung zu finden.
5.2.4 Nach Berücksichtigung des Einzelfalls und insbesondere der von der
Beschwerdeführerin beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die
vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die konkreten Umstände alles in allem
nicht als derart anders als diejenigen von anderen Hilfesuchenden erweisen, als
dass sich ein abweichendes Vorgehen aufdrängen würde, nicht zu beanstanden.
Eine abweichende Behandlung wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 BV nicht vereinbar.
5.3 Die
schliesslich bis am 15. August 2014 angesetzte Frist für die Suche einer
günstigeren Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto ist zumutbar, verhältnismässig und aus Gründen
der Rechtsgleichheit geboten. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die von der Vorinstanz letztmals angesetzte Frist für die
besagte Wohnungssuche ist infolge Ablaufs neu bis am 15. November 2014
festzusetzen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Frist für die Suche einer günstigeren Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von
maximal Fr. 1'100.- brutto gemäss Disp.-Ziff. II des Beschlusses des
Bezirksrats Zürich vom 10. Juli 2014 wird neu bis am 15. November
2013 angesetzt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 1'100.- Total der Kosten.
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Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …