Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00440
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A hält
sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf; sowohl sein Asylgesuch
als auch sein Härtefallgesuch wurden rechtskräftig abgewiesen, und es wurde die
Wegweisung angeordnet. Seit August 2012 wird er von der Asyl-Organisation
Zürich (im Folgenden: AOZ) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem
Auszug seiner Freundin wohnt er allein in einer Einzimmerwohnung in Zürich zu
einem monatlichen Mietzins von Fr. 640.-.
B. Mit
Entscheid vom 18. Juli 2013 verfügte die AOZ, der Mietzins von
Fr. 640.- werde in der Bedarfsrechnung von A längstens bis
31. Oktober 2013 berücksichtigt, wenn er bis dann tatsächlich in der
Wohnung wohne und keine aussergewöhnliche Mietzinserhöhung erfolge
(Dispositivziffer 1). Gleichzeitig forderte die AOZ A auf, per
- November 2013 eine Unterbringung zu einem monatlichen Mietzinsanteil
von maximal Fr. 475.- brutto zu suchen, wobei es sich um einen
Mehrpersonenhaushalt mit mindestens einer weiteren Person handeln müsse und die
Suchbemühungen regelmässig und unaufgefordert nachzuweisen seien
(Dispositivziffer 2). Sodann wies die AOZ A darauf hin, dass die
Unterstützungsleistungen bei nicht ordnungsgemässer Auflagenerfüllung frühestens
ab 1. November 2013 mittels neuer, anfechtbarer Verfügung reduziert würden
(Dispositivziffer 3). In den Erwägungen hielt die AOZ fest, A könne ein
Wohnungswechsel oder eine zweite Person in der derzeitigen Wohnung zugemutet
werden.
C. Die von
A gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 31. Oktober
2013 ab.
II.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 hiess der Bezirksrat
Zürich den Rekurs von A vom 3. Dezember 2013 gegen den Entscheid der SEK im
Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer I), hob
Dispositivziffer 2 des Entscheids der AOZ vom 18. Juli 2013 sowie den
Entscheid der SEK vom 31. Oktober 2013 auf, soweit er ebendiese Dispositivziffer
betraf, und fasste dieselbe wie folgt neu (Dispositivziffer II):
" A wird
aufgefordert, für sich eine Unterbringung mit folgenden Auflagen zu suchen:
a. Der
Mietzinsanteil beträgt maximal Fr. 475.00 brutto pro Monat, wenn A mit
einer Konkubinatspartnerin oder in einer Wohngemeinschaft, in der mehr als eine
Person mit Sozialhilfe unterstützt wird, zusammenlebt.
Der
Mietzinsanteil beträgt maximal Fr. 500.00 brutto pro Monat wenn A in einer
Wohngemeinschaft wohnt, in der nur er durch die Sozialhilfe unterstützt wird.
b. Das neue
Mietverhältnis beginnt per 1.11.2013.
c. Es
handelt sich um einen Mehrpersonenhaushalt mit mindestens einer weiteren Person.
d. Die
Suchbemühungen sind gegenüber der AOZ regelmässig und unaufgefordert nachzuweisen."
Schliesslich setzte der Bezirksrat A eine letzte Frist bis
am 31. Juli 2014 an, um eine neue Wohnung zum maximal berücksichtigten
Mietzinsanteil gemäss Dispositivziffer 2 zu suchen (Dispositivziffer III).
III.
A. Am 31. Juli
2014 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Bezirksratsbeschluss vom 10. Juli 2014 und beantragte, ihm seien
Mietkosten von Fr. 640.- zuzugestehen. Daneben ersuchte er sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Am
10. Juli 2014 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf den
angefochtenen Beschluss auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin
beantragte am 26. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich
zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm Wohnkosten
im Umfang von Fr. 640.- monatlich zugewähren. Bei Streitigkeiten über
periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 17). Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz neu
formulierten Auflage (vorn II.) liegt der Streitwert im Bereich von
Fr. 1'680.- bis Fr. 1'980.- ([Fr. 640.- ./. Fr. 500.-] x 12
bzw. [Fr. 640.- ./. Fr. 475.-] x 12). Deshalb, und da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss
Art. 81 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) erhalten Personen,
die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren
Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen
Sozialhilfeleistungen, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen, beziehungsweise auf
Ersuchen hin Nothilfe. Nach Abs. 1 der bis Ende Januar 2014 geltenden und
hier massgeblichen Fassung von Art. 82 AsylG gilt für die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen und Nothilfe kantonales Recht. Dabei können Personen mit
einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt
worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Gemäss Abs. 3
Satz 2 derselben Bestimmung kann der Ansatz für die Unterstützung von den
Ansätzen der einheimischen Bevölkerung abweichen.
2.2 Das kantonale Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) hält in § 5a Abs. 1 fest, dass sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig
Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen
Vorschriften richte. Gestützt auf § 5a Abs. 2 SHG hat der Regierungsrat dazu die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) erlassen. Darauf basierend erliess die
Beschwerdegegnerin die Richtlinie zur Unterstützung nach Asylfürsorgeverordnung (fortan:
Asylfürsorgerichtlinie), die auch auf in der Stadt Zürich wohnhafte
Personen ohne Aufenthaltsrecht, für die ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
gefällt wurde, Anwendung findet. In Ziffer 2.2 verweist die Asylfürsorgerichtlinie
auf die "allgemeinen Richtlinien" der Beschwerdegegnerin, wo keine spezifischen
Richtlinien zur Asylfürsorgeverordnung vorhanden sind. Massgebend ist vorliegend die Richtlinie für die Bemessung der
Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend: Mietzinsrichtlinie). Gemäss
derselben ist bei nach AfV unterstützten Personen bei einem Einpersonenhaushalt
ein Maximalmietzins von Fr. 500.- vorgesehen. Hierbei soll es sich aber um
eine Ausnahme handeln, da solche Personen in der Regel bzw. bei Fehlen besonderer
Gründe in einem Mehrpersonenhaushalt leben müssten, für welche bei mehreren unterstützten
Personen in Zweipersonenhaushalten eine Höchstgrenze von je Fr. 475.-, in
grösseren Wohnungen tiefere Beträge vorgesehen sind (Mietzinsrichtlinie Ziffern 1,
4.1 und 5f).
2.3 Gemäss
Ziffer 3 der Mietzinsrichtlinie wird der betroffenen Person bei einem über
der Maximalgrenze liegenden Mietzins die Auflage erteilt, eine günstigere
Wohnung zu suchen, sofern der Umzug verhältnismässig und zumutbar ist. Für die
Suche ist eine angemessene Frist von drei bis sechs Monaten anzusetzen, in der
Zwischenzeit wird der zu hohe Mietzins finanziert. Gleichzeitig ist anzudrohen,
dass der in der Bedarfsrechnung berücksichtigte Mietzins nach Ablauf der Frist
auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin auf den in der Auflage festgelegten
Betrag gekürzt werden kann (vgl. hierzu auch Kap. B.3 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien]).
2.4 Misslingt
die Suche nach einer Wohnung, deren Mietzins der Weisung entspricht, trotz
Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, muss der bisherige Mietzins
– vorläufig – weiterhin übernommen werden (vgl. VGr, 8. Februar
2011, VB.2010.00726, E. 2.1; 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Akten würden nicht erkennen
lassen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen allein in der
aktuell bewohnten Wohnung bleiben müsse. Ein Zusammenleben mit anderen Leuten
in einem Mehrpersonenhaushalt sei ihm grundsätzlich zuzumuten. Spezielle
Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, bringe der Beschwerdeführer
nicht vor. Diesem stehe es sodann frei, ein Zimmer in einer grösseren Wohnung
zu suchen. Ein solches sei in der Stadt Zürich auch zu einem Preis von
Fr. 475.- zu finden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits im
Entscheid der AOZ vom 18. Juli 2013 darauf hingewiesen worden, dass er für
die Wohnungssuche beim Fachbereich Wohnen der AOZ um Unterstützung ersuchen und
allenfalls einen Antrag um Unterbringung durch dieselbe stellen könne. Dem
Beschwerdeführer sei es daher möglich, eine den Maximalmietzins nicht
übersteigende Unterkunft zu finden. Spezielle Faktoren, die insofern ein
Abweichen von den Richtlinien angebracht erscheinen liessen, seien jedoch nicht
zu sehen, weshalb Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 18. Juli 2013
zu ergänzen bzw. neu zu fassen sei.
3.2 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen diese Erwägungen nicht infrage zu
stellen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage, die Wohnung zu wechseln, und reicht hierzu eine
ärztliche Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
30. Juli 2014 ein. Diese attestiert ihm eine rezidivierende depressive
Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome und
bezeichnet neben anderen die beengten Wohnverhältnisse als Belastungsfaktor.
Unbestrittenermassen befindet
sich der Beschwerdeführer in schwierigen Lebensumständen. Aus dem beigelegten
ärztlichen Bericht geht jedoch nicht hervor, inwiefern er bei der Suche nach
einer Unterbringung, allenfalls auch in einem Mehrpersonenhaushalt, bzw.
hinsichtlich des Zusammenlebens mit einer anderen Person eingeschränkt und dies
von ihm nicht zu bewältigen sein sollte. Entsprechend erscheint die Auflage
auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen durchaus zumutbar
(vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in
den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122). Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient auch der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe
erhalten (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.3). Vorliegend ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen
Sozialhilfeempfängern, die aufgrund zu hoher Mietzinse umziehen mussten, besonders
oder stärker betroffen ist. Seine gesundheitlichen Probleme stehen einem
eventuellen Wohnungswechsel (oder dem Einzug eines Mitbewohners in die
derzeitige Wohnung) jedenfalls nicht entgegen.
3.2.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es sei in der Stadt Zürich
beinahe unmöglich, eine Unterbringung zu finden, die die verlangten Kriterien
erfülle. Bei seinen bisherigen Recherchen habe er wenig Glück gehabt. Günstige
Zimmer könnten entweder nur für kurze Zeit oder lediglich unter für ihn nicht
zu erfüllenden Bedingungen gemietet werden.
Es trifft wohl zu, dass die
erwähnten Mietzinsmaxima eher knapp bemessen und die Suche nach einer
entsprechenden Wohngelegenheit mit einem gewissen Aufwand verbunden ist (vgl.
VGr, 6. März 2014, VB.2014.00032, E. 5.2). Immerhin geht aber bereits
aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste hervor, dass eine solche tatsächlich
vorhanden (gewesen) wäre, weshalb das erfolgreiche Auffinden einer passenden
Unterkunft nicht geradezu als ausgeschlossen erscheint. Die Auflage erweist
sich daher auch diesbezüglich als gerechtfertigt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass es ihm im Rahmen eines allfälligen Kürzungsverfahrens die
Darlegung offenstehen wird, dass er der Auflage, eine die Voraussetzungen
erfüllende Unterbringung zu suchen, in genügendem Ausmass nachgekommen ist
(vgl. E. 3.4).
3.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Frist zur Suche einer neuen
Unterbringung aufgrund des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels – wie
schon im vorinstanzlichen Verfahren – bereits abgelaufen ist, rechtfertigt es
sich, eine neue Frist zur Erfüllung der Auflage anzusetzen. Da dem
Beschwerdeführer seit langer Zeit bekannt ist, dass der derzeitige Mietzins
unter den gegebenen Umständen zu hoch ist, ist ihm eine angemessen kurze Frist
bis 30. November 2014 anzusetzen, um eine günstigere Unterbringung zu
suchen, unter Androhung der Kürzung des Mietzinses bei nicht fristgemässer
Erfüllung der Auflage sowie unter Hinweis auf die in Dispositivziffer II
des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Juli 2014 aufgeführten Bedingungen
und Anordnungen, wobei der in Bst. b festgelegte Mietbeginn neu auf den 1. April 2015 festzulegen
ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich der
Beschwerdeführer in einer wirtschaftlich bedrängten Lage befindet,
ist die Gerichtsgebühr in angemessen reduziertem Umfang festzusetzen (vgl. BGr,
7. August 2012, 1C_98/2012, E. 9.3; Plüss,
§ 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
4.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon
Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und
Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts
kostet (Plüss, § 16 N. 46 f.).
Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Aussichten auf
Gutheissung konnten sodann – insbesondere angesichts der erwähnten, neuen
ärztlichen Stellungnahme – nicht als kaum ernsthaft und das
Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich aussichtslos im
beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem
Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Dezember 2014 angesetzt, um eine
günstigere Unterbringung zu suchen, unter Androhung der Kürzung des Mietzinses
bei nicht fristgemässer Erfüllung der Auflage sowie unter Hinweis auf die in
Dispositivziffer II des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Juli 2014
aufgeführten Bedingungen und Anordnungen, wobei der in Bst. b des
vorinstanzlichen Entscheids festgelegte Mietbeginn neu auf den 1. April
2015 festgelegt wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 400.-- Total der Kosten.
-
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …