Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00424
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
-
Gemeinderat C,
-
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die Miteigentümergemeinschaft D-Strasse
plant auf einer Fläche von rund 650 m2 eine Geländeaufschüttung von bis zu 1,30 m
Höhe auf dem unüberbauten Grundstück Kat.-Nr. 01 in C. Das langgezogene
Grundstück liegt südlich und westlich der Wohnhäuser der einzelnen
Miteigentümer und befindet sich zum
überwiegenden Teil in der kommunalen Erholungszone für Spielplätze, im Bereich
des Vorhabens jedoch mit einem dreieckigen Spickel
auch im hier nicht bestockten Waldgebiet. Dieser gehört zum E-Tobel, das
im Natur- und Landschaftsschutzinventar 1980 als Landschaftsschutzgebiet von
kantonaler Bedeutung verzeichnet ist. Als Zweck der Terrainveränderung wurde
sowohl in dem der Baueingabe angehängten Zusatzformular als auch in einem
separaten Begleitschreiben die bessere Bewirtschaftung der Wiese angegeben. Der Gemeinderat C verweigerte dem Vorhaben mit Beschluss vom 18. November
2013 die baurechtliche Bewilligung und eröffnete dabei auch die von der
Baudirektion Kanton Zürich am 31. Oktober 2013 ausgesprochene Verweigerung
der raumplanungsrechtlichen Bewilligung.
II.
Gegen beide Bauverweigerungen erhob A am
23. Dezember 2013 als Mitglied
der Miteigentümergemeinschaft Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte, die Bewilligung sei, allenfalls mit ergänzenden Auflagen,
zu erteilen. Nach Durchführung eines Referentenaugenscheins
lehnte das Baurekursgericht den Rekurs mit Entscheid vom 8. Juli 2014 ab
und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'610.- (Fr. 2'500.-
Gerichtsgebühr plus Fr. 150.- Zustellkosten) A.
III.
A erhob am 21. Juli 2014 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid und erneuerte seinen Rekursantrag. Ausserdem
stellte er die Anträge, es solle ihm angesichts des besonderen Aufwands und der
Komplexität des Verfahrens eine Prozessentschädigung zugesprochen und der
Erlass der Baurekursgerichtskosten ausgesprochen werden. Das
Baurekursgericht beantragte am 12. August 2014 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C und die Baudirektion liessen sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Als Miteigentümer des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 ist der Beschwerdeführer
gestützt auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; Fassung vom 1. Juli 2014) zur Rekurs- und
Beschwerdeerhebung legitimiert.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt bei Bedarf
die Durchführung eines Augenscheins, dies im Zusammenhang mit den
forstrechtlichen Belangen und den Fragen zum Schutz
des E-Tobels. Beide Aspekte spielen für die im
Folgenden anstehende Beurteilung keine entscheidende
Rolle, weshalb sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes erübrigt.
3.
Der Beschwerdegegner 1 hatte in seinem Beschluss vom 18. November 2013 erwogen, das
Bauvorhaben liege in der kommunalen Erholungszone und sei vom kommunalen Recht
her nicht zu beanstanden. Dennoch verweigerte er die Baubewilligung, dies
gemäss den Disp.-Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3 im Sinn der Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2. Diese hatte ihren negativen Entscheid vom 31. Oktober 2013
damit begründet, dass das Vorhaben aus agronomischer Sicht nicht zwingend
erforderlich sei, dass es den minimal erforderlichen Waldabstand von 2 m für
Aufschüttungen unterschreite und damit die Erhaltung, Pflege und Nutzung des
Waldes beeinträchtige, und dass die Geländeveränderung
ohne wesentliche Verbesserung der landwirtschaftlichen Qualität den
landschaftlichen und ökologischen Wert der Fläche beeinträchtige.
Das Baurekursgericht schützte die
bauverweigernden Entscheide, weil das Vorhaben in der Erholungszone nicht
zonenkonform sei, und erwog zudem, dass auch eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)
ausser Betracht falle. Aus prozessökonomischen Gründen prüfte es zusätzlich, ob
sich die geplante Terrainveränderung in die
landschaftliche Umgebung einordne, was es verneinte.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in
verschiedener Hinsicht Verfahrensfehler des Baurekursgerichts
beziehungsweise der Erstinstanzen.
4.1 Er beanstandet vorab die fehlende Koordination der
beiden Bewilligungsverfahren. Im Rahmen einer
Güterabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beschwerdegegner 1 selber keinen Ablehnungsgrund gegen das Vorhaben erkannt habe. Die widersprechenden öffentlichen Interessen hätten im Vorfeld des
Entscheides gegeneinander abgewogen werden müssen.
4.1.1 Sind für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage mehrere
Verfügungen erforderlich, so sind diese miteinander zu koordinieren. Art. 25a
RPG legt die dabei zu beachtenden Grundsätze fest. Verlangt wird die
Bezeichnung einer für ausreichende Koordination zuständigen Behörde (Abs. 1),
die das Verfahren leitet, für eine gemeinsame öffentliche Auflage sorgt und die
Stellungnahmen von allen beteiligten Behörden einholt (Abs. 2 lit. a bis
c). Sie sorgt zudem für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine
gemeinsame und gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2 lit. d).
Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3).
Nach § 318 PBG entscheidet die
örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes
bestimmt ist. Nach § 7 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997 (BVV) bedürfen die im Anhang der Verordnung genannten Vorhaben neben oder
anstelle der baurechtlichen Bewilligung der Beurteilung anderer, namentlich
kantonaler Stellen. Für die Koordination verantwortlich ist in der Regel die
örtliche Baubehörde (§ 9 Abs. 1 lit. a BVV). Diese nimmt die
Baugesuche entgegen (§ 10 BVV) und stellt fest, ob und welche
Beurteilungen kantonaler Stellen erforderlich sind (§ 11 Abs. 2 BVV).
Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde überwiesen, welche
sie zusammen mit ihrem eigenen Beschluss eröffnet (§ 12 Abs. 2
Satz 1 BVV). Die Anordnungen können einheitlich beim Baurekursgericht
angefochten werden (§ 329 Abs. 1 PBG). Stellt das örtliche Bauamt
oder eines der beantragenden kantonalen Ämter fest, dass dem Vorhaben klare
Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht mit Auflagen oder Bedingungen
beheben lassen, teilt es dies unter Orientierung der weiteren Stellen unverzüglich den Gesuchstellenden mit. Ziehen diese das
Gesuch nicht zurück und bestehen sie auf einer vollständigen Behandlung, wird
einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid eröffnet (§ 12 Abs. 3
Sätze 1 und 2 BVV).
4.1.2 Das vorliegend durchgeführte Verfahren entspricht sowohl den Grundsätzen
von Art. 25a RPG als auch den kantonalen Koordinationsvorschriften der
BVV. Das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) war vorliegend
neben der örtlichen Baubehörde für eine zusätzliche kantonale Beurteilung
zuständig, weil es um eine Geländeveränderung zur Bodenrekultivierung
ausserhalb der Bauzonen geht (Anhang Ziff. 1.2.4) und weil das Vorhaben
innerhalb des Waldabstandes von 15 m (Anhang Ziff. 1.3) und im Bereich
von Lebensräumen geschützter Pflanzen und Tiere des E-Tobels (Anhang Ziff. 1.4.2)
liegt. Dem Beschwerdeführer war die negative Beurteilung der Beschwerdegegnerin
2 mit Hindernisbrief vom 9. September 2013 mitgeteilt worden, worauf
dieser verlangte, dass sein Gesuch vollständig behandelt werde. Daraufhin
erging der ablehnende Beschluss des Beschwerdegegners 1, der den negativen
Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 integrierte und gestützt darauf trotz
eigener positiver Beurteilung zu einer Bauverweigerung gelangte.
Der Beschwerdeführer scheint mit seiner
Kritik davon auszugehen, dass eine nicht näher genannte Instanz – gemäss seiner
E-Mail vom 25. Oktober 2013 der Kanton als Koordinationsstelle – die positive Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Bauverweigerung der Beschwerdegegnerin 2 hätte abwägen müssen, um eine materielle
Koordination zu erreichen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Umstand, dass
eine selbständig entscheidende Behörde wie hier die Beschwerdegegnerin 2 das Vorhaben aus bestimmten Gründen ablehnt, die kommunale
Baubehörde hingegen im Bereich ihrer Entscheidkompetenz keine Beanstandungen
hat, bedeutet nicht, dass die ablehnende Behörde ihre Beurteilung anzupassen
hätte. Wenn ein Vorhaben nach dem einen Gesetz bewilligt werden kann, nach dem
anderen aber unzulässig ist, liegt weder ein Widerspruch noch eine Verletzung
der Koordinationspflicht vor (vgl. Arnold Marti in: Kommentar zum Bundesgesetz
über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a Rz. 39). In diesem Fall
liegt allerdings ein sogenannter Killerentscheid vor, der aus
prozessökonomischen Gründen vorab eröffnet werden kann (vgl. a.a.O. Rz. 38 und 41, § 12
Abs. 3 BVV).
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass der Präsident des Beschwerdegegners 1 die Rekursantwort
pflichtwidrig alleine verfasst und nicht dem Gesamtgemeinderat unterbreitet habe. Ob der Präsident des Beschwerdegegners 1 Rekursvernehmlassungen mit dem Antrag auf Rekursabweisung in
präsidialer Funktion alleine verfassen darf, ergibt sich aus dem kommunalen
Recht, das dem Verwaltungsgericht von keiner der Parteien dargelegt wurde. Ob das präsidiale Vorgehen hier entsprechend
abgestützt ist, kann aber offenbleiben,
denn die Rekursinstanz durfte ihren Entscheid im
Rahmen des Streitgegenstands, d. h.
im Bereich zwischen den angefochtenen Erstverfügungen und den
Anträgen des Beschwerdeführers, unabhängig vom Rekursantrag des Beschwerdegegners 1 fällen. Selbst wenn dieser entgegen seinem ursprünglichen
Beschluss infolge umfassenden Bejahens der
Zonenkonformität Gutheissung des Rekurses beantragt hätte, hätte das
Baurekursgericht das Recht von Amtes wegen anwenden (vgl. E. 4.3
nachstehend) und die Zonenkonformität des Projekts in eigener
Verantwortung beurteilen dürfen und müssen.
Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer
dem Baurekursgericht zu Unrecht vor, es habe fälschlicherweise angenommen, der
Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Präsident habe die Abweisung des Rekurses beantragt. Auch wenn sich dessen
Rekursantwort zum Materiellen nicht äusserte, so
enthielt sie dennoch den ausdrücklichen Antrag auf Rekursabweisung.
4.3 Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer
daran, dass die im Vorfeld des Rekursentscheids
aufgeworfenen Kritikpunkte (Wurzelschutz und Böschungsabstand zur Waldgrenze) im Rekursentscheid nicht weiter geklärt wurden, und
beklagt, dass ihm dadurch das rechtliche Gehör verweigert worden sei.
Das Baurekursgericht schützte den bauverweigernden Entscheid
nicht aus den gleichen Gründen, wie sie dem Beschwerdeführer im Vorfeld bzw.
mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 eröffnet worden waren. Dies ist
nicht zu beanstanden. Sowohl im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren als auch
im Verwaltungsprozess besteht der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG). Demnach ist die Verwaltungsbehörde
nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden, und auch die
Rechtsmittelbehörde kann den angefochtenen Entscheid aus anderen als den von
der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen und damit eine
sogenannte Motivsubstitution vornehmen (Kaspar Plüss und Martin Bertschi in
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 167 und
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29).
Allerdings müssen die Parteien vorgängig angehört werden,
wenn die Rekursinstanz ihren Entscheid auf Rechtsnormen stützt, mit deren
Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 21). Die vom Baurekursgericht angewandten Bestimmungen über die
Erholungszone (§§ 40, 61 und 62 PBG), über Anlagen ausserhalb der Bauzonen
(§ 24 RPG) sowie über die Einordnung (§ 238 Abs. 2 PBG) waren
für ein Bauvorhaben, das innerhalb der Erholungszone und des Waldgebiets und
zudem im Nahbereich eines kantonalen Schutzobjekts liegt, ohne Weiteres
voraussehbar. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer noch in seiner
Baueingabe den Zweck der Terrainauffüllung auf die bessere Bewirtschaftung
beschränkt hatte und erstmals mit seiner Rekursschrift vorbrachte, die
Auffüllung solle vor allem der Nutzung als Spielwiese dienen. In der Folge wies
die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Rekursantwort darauf hin, dass die Gemeinde
dies bisher gar nicht geprüft hätte. Der Beschwerdeführer hat sich
anschliessend in seinen weiteren Rechtsschriften vor Vorinstanz zum Nutzen der
geplanten Terrainveränderung umfassend äussern können.
Das durchgeführte Verfahren erweist sich demnach als korrekt.
5.
5.1 Gemäss § 61
Abs. 1 PBG sind als Freihaltezonen oder Erholungszonen die Flächen
auszuscheiden, die für die Erholung der Bevölkerung nötig sind. In der Erholungszone
sind nur die den Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten und Anlagen
zulässig (§ 62 Abs. 2 PBG). Die Bau- und Zonenordnung vom 1. Juli
1997 (BZO) weist das fragliche Grundstück der für Spielplätze vorgesehenen
Erholungszone B1 zu; nach Art. 30 BZO sind in den Erholungszonen Bauten
und Anlagen zulässig, soweit sie dem im Zonenplan bezeichneten Zweck
entsprechen. Im Übrigen gelten für Bauten und Anlagen die gleichen Bestimmungen
wie bei übergeordneten Freihaltezonen (§ 62 Abs. 1 PBG). Hier sind gemäss
§ 40 Abs. 1 PBG nur solche oberirdischen Bauten oder Anlagen
zulässig, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen
dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern. Für andere Bauten und Anlagen
gilt Art. 24 RPG.
Gestützt auf diese Bestimmungen prüfte
das Baurekursgericht, ob die geplante Terrainveränderung
der zweckmässigen Bewirtschaftung des Wieslands diene oder ob sie die Wiese als
Spielfläche aufwerte bzw. deren Bespielbarkeit
verbessere, was es beides verneinte.
5.2 Fraglich ist vorab, ob die geplante
Terrainveränderung der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der
Freifläche diene. Das Baurekursgericht führte dazu aus, die bestehende
Nutzungseignungsklasse 7 des Bodens könne wegen der Lage nicht verbessert
werden, und weite Bereiche der Wiese könnten aufgrund
des moderaten Gefälles von 5–15% ohne Schwierigkeiten
mit üblichen landwirtschaftlichen Maschinen befahren und bewirtschaftet werden.
Die Böschung, die ein Gefälle von rund 35 % aufweise, könne mit einem für
steiles Gelände geeigneten Mäher oder allenfalls auch
von Hand mit der Sense bewirtschaftet werden. Es gebe jedenfalls keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Bewirtschaftung des
fraglichen Geländes speziell oder sogar ausserordentlich aufwändig oder gefährlich
sei.
Der Beschwerdeführer hält dem im
Beschwerdeverfahren nichts Substanzielles entgegen. Er bringt zwar vor, eine
Verbesserung der Nutzungseignung sei im Bereich oberhalb der geplanten
Auffüllung bereits erreicht worden. Damit ist jedoch die Beurteilung des
Strickhofs, der die nunmehr vorgesehene Terrainveränderung aus agronomischer
Sicht als kaum erfolgversprechend beurteilte, nicht
widerlegt. Dass die Terrainveränderung die
Bewirtschaftung im Bereich der bestehenden Böschung mit 35 % Gefälle
erleichtert, wie dies auch in der Stellungnahme des Strickhofs eingeräumt wird,
ist sodann nicht entscheidend. Nach dem Projekt soll die Böschungskante nämlich
nur um einige Meter hangabwärts verschoben werden, sodass die Bewirtschaftung
der neuen noch steileren Böschung, welche sich neu unmittelbar am Waldrand
befinden soll, ganz aufgegeben werden müsste. Gesamthaft kann daher nicht
gesagt werden, die geplante Terrainveränderung erleichtere die Bewirtschaftung
massgebend.
5.3 Zu prüfen ist weiter, ob
die geplante Terrainveränderung als Spielplatzgestaltung zonenkonform ist.
5.3.1 Der Beschwerdeführer legte dazu bereits im Rekursverfahren dar, welche "sportlichen"
oder spielerischen Aktivitäten auf dem fraglichen Grundstück ausgeübt würden,
so unter anderen etwa Laubrechen und Bestandespflege, Naturbeobachtungen,
Hüttenbauen, Ballspielen, Basteln, Campieren, gelegentliches Aufstellen von
Zelten für Feste oder Pfadfinderanlässe etc. Er macht im Beschwerdeverfahren
nun geltend, dass das Bauvorhaben keine Vorschriften verletze und die
Bewilligung daher auch dann zu erteilen sei, wenn die Spielplatzveränderung in
den Augen anderer eine "Bieridee" sein sollte.
5.3.2 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder
geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung bildet unter anderem, dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a RPG). Die Zonenkonformität einer Baute
oder Anlage misst sich in erster Linie an deren objektiven Eignung zum
vorgesehenen Zweck, ansonsten die Gefahr späterer zonenwidriger Nutzungen oder
Nutzungsänderungen besteht. Ähnlich wie bei der Qualifikation des Nutzungszwecks
eines Innenraums ist daher auch beim Nutzungszweck einer Aussenanlage nicht auf
die Angaben der Bauherrschaft zur späteren Verwendung, sondern in erster Linie
auf die objektive Eignung des Vorhabens zum angegebenen Zweck abzustellen (vgl.
RB 1985 Nrn. 111 und 113; BEZ 1995 Nr. 31, E. 4b.).
Im vorliegenden Fall ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern die geplante Terrainveränderung dem Spielplatzzweck
des Wieslands dienen soll. Der Beschwerdeführer macht denn auch in keiner Weise
geltend, dass die von ihm aufgezählten Aktivitäten dank der Veränderung
vermehrt oder besser ausgeübt werden könnten. Das Grundstück ist 7'656 m² gross
und bietet als naturbelassener Privatspielplatz ohne Spielgeräte bereits heute
alle Möglichkeiten der naturnahen Nutzung. Mit der Terrainveränderung ginge
dagegen, wie die Beschwerdegegnerin 2 richtig vorbringt, ein Teil der Naturnähe
eher verloren. Das Baurekursgericht gelangte daher zu Recht zum Schluss, die
umstrittene Aufschüttung leiste keinen geeigneten Beitrag zur Errichtung oder
Einrichtung eines Spielplatzes.
5.4 Demgemäss hat das Baurekursgericht die geplante
Aufschüttung zu Recht als nicht zonenkonform qualifiziert. Ebenso zutreffend
hat es ergänzend festgestellt, dass eine Ausnahmebewilligung
im Sinn von Art. 24 RPG nicht infrage komme, da
das Vorhaben auch nicht standortgebunden sei. Etwas anderes macht auch der
Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen, ohne dass die
Frage der Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG näher geprüft werden
müsste.
6.
6.1 Das Baurekursgericht auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens,
bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- und Zustellkosten von Fr. 150.-.
Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ging es einerseits von einem bloss beschränkten Streitinteresse aus, berücksichtigte aber andererseits
auch, dass ein Augenschein durchzuführen war.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass
dieser Kosten, da diese in keinem Verhältnis zum Werkaufwand von ca. Fr. 9'200.-
stünden.
6.2 Gemäss § 338 PBG legt das Baurekursgericht
die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls
und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse fest (Abs. 1). Die Gerichtsgebühr
beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (Abs. 2). Die
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr),
die auch für das Baurekursgericht zur Anwendung gelangt (§ 1 Abs. 1
GebV VGr), nennt dieselben Bemessungsfaktoren (§ 2 GebV VGr).
Gemäss § 3
GebV VGr richtet sich die Gerichtsgebühr in Verfahren mit bestimmbarem
Streitwert nach diesem und einem nach Streitwerthöhe neunfach abgestuften Regelgebührenrahmen. In Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gerichtsgebühr
gemäss § 3 Abs. 3 GebV VGr in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.-;
in besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr
verdoppelt werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Gestützt auf diese Rechtslage verlangt die Praxis, dass
auch in Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vorab das
tatsächliche Streitinteresse zu bestimmen und die Gerichtsgebühr danach wie in Fällen mit entsprechendem Streitwert festzusetzen ist
(VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00688 E. 9.2).
Bei der Gebührenbemessung verfügen die
Behörden im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25 mit Hinweisen).
6.3 Das Baurekursgericht
erkannte vorliegend ein bloss beschränktes Streitinteresse des
Beschwerdeführers, berücksichtigte aber auch, dass es einen Augenschein hatte durchführen
müssen. Angesichts dieser Bemessungskriterien erscheint die auf Fr. 2'500.- festgelegte Gerichtsgebühr als noch innerhalb des dem
Gericht zustehenden weiten Ermessens liegend, zumal zwei Verfügungen zu
beurteilen waren und die Frage der Zonenkonformität mit Bezug auf die Spielplatzveränderung
erstmals im Rekursverfahren beurteilt werden musste. Die Gebühr erweist sich
damit als rechtens.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer nicht nur eine Reduktion
der veranschlagten Gebühr sondern deren Erlass verlangt, ist das
Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig. Der nachträgliche Erlass ausgefällter
Rekursverfahrenskosten ist eine Frage des Kostenbezugs, über den die
Rekursinstanz zu entscheiden hat (vgl. § 29 Abs. 2 VRG; Plüss, § 13
N. 104).
7.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …