Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00404
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Arbeitsbewilligungen,
Beschwerdeführer,
gegen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner ,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung
EU-2,
hat sich ergeben:
I.
Das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) lehnte mit arbeitsmarktlichem Vorentscheid
vom 11. September 2013 ein Gesuch von A um Zulassung von W – einer
Staatsangehörigen Rumäniens – als Haushaltshilfe namentlich ab, weil der
Inländervorrang missachtet worden sei.
II.
Auf den Rekurs von A kassierte
die Volkswirtschaftsdirektion diese Anordnung mit Verfügung vom 5. Juni 2014
und wies die Angelegenheit zur Kontingentsüberprüfung sowie zum Neuentscheid an
das AWA zurück.
III.
Das AWA führte beim
Verwaltungsgericht am 3./4. Juli 2014 Beschwerde mit dem Antrag, unter
Entschädigungsfolge zu Lasten von A und in Aufhebung der Verfügung vom 5. Juni
2014 festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Kurzaufenthaltsbewilligung
EU-2 für W als Haushaltshilfe von A nicht erfüllt seien. Hierauf wurde das gegenwärtige
Verfahren angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn
des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen
Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den
Einzelrichter zu erledigen (siehe VGr, 2. Juli 2012, RG.2012.00006, E. 1
Abs. 3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG
bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft
das Verwaltungsgericht seine Zustän-digkeit als solches von Amts wegen. Diese
ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion
etwa auf dem vorliegenden Gebiet ausländerrechtlicher Bewilligungen zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach den §§ 41–44 in Verbindung
mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit.
b Ziff. 1 VRG gegeben (in gleichem die Beschwerde und die angefochtene
Verfügung; für einen analogen Fall VGr, 6. November 2013, VB.2013.00638,
E. 1 Abs.1).
Auch die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen weitgehend
erfüllt. Allerdings gibt es jedenfalls eine, unten 2 zu erörternde Ausnahme.
Deshalb darf offenbleiben, ob der vorinstanzliche Rückweisungs- als möglicher
Zwischenentscheid sich überhaupt schon anfechten lasse, weil er im Sinn des § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung des Rechtsmittels sofort eine
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (siehe BGE 138 I 143
E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 48, 50, 64 f., § 21 N. 114;
Griffel, § 28 N. 45).
2.
Indem sich sonst keine Grundlage ersehen lässt, möchte der
Beschwerdeführer seine Rechtsmittelberechtigung auf § 49 in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 lit. c VRG stützen; diese Bestimmungen legitimieren Gemeinden
und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit, gegen
Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen bei der Erfüllung gesetzlicher
Aufgaben eine obere Instanz anzurufen. Er verkennt dabei, dass es ihm an der
Rechtspersönlichkeit gebricht.
Mangels einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift
fehlt dem Beschwerdeführer als erstinstanzlich verfügender Behörde ohne
Rechtspersönlichkeit die aktive Rechtsmittelfähigkeit (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 21–21a N. 18, ferner N. 2 und 5 f.; vgl. auch BGr, 16.
Dezember 2013, 2C_1173/2013).
Mithin ist die Beschwerde nicht an die Hand zu nehmen.
3.
Ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG gilt es, die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 65, § 17 N. 29).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit hinsichtlich Erwerbstätigkeit ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG;
ablehnend BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Folgenden). Ansonsten
bleibt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
(einschränkend BGr, 18. September 2009, 2C_583/2009, E. 2). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen
Rechtsschrift geschehen.
Stellt, wie zu ergänzen bleibt, die angefochtene Verfügung
einen Zwischenentscheid dar, so gilt das auch für die vorliegende (siehe BGr,
20. Dezember 2012, 2C_1207/2012, E. 1). Das Bundesgericht lässt sich insofern
nur anrufen, wenn eine der oben 1 Abs. 3 geschilderten beiden Bedingungen des
(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
-
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der E. 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
-
Mitteilung an …