Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00400
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt E, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gestaltungsplan,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am 6. Juni 2012 hatte D dem damaligen Gemeinderat
E eine Initiative eingereicht, wonach auf dem Areal "F" ein
öffentlicher Gestaltungsplan mit folgenden Prämissen festzusetzen sei:
die Ausnützung (Baumassenziffer) beträgt maximal
2.0
der Grünraum bleibt maximal erhalten
der Fabrikneubau bleibt freigestellt
das südliche Vorgelände bleibt frei von Bauten
die bestehenden Einfamilienhäuser werden
respektiert, einbezogen
die innere originale Konstruktion der alten
Spinnerei bleibt erhalten.
Nachdem der Gemeinderat die Initiative vorerst
für ungültig erklärt hatte, wies der Bezirksrat G auf Rekurs von D hin mit
Entscheid vom 19. April 2013 den Gemeinderat an, diese der Gemeindeversammlung
zu unterbreiten.
B. Die im Eigentum der H AG stehende A AG ist
wiederum Eigentümerin mehrerer im Arealbereich liegender Grundstücke. Die H AG
plant ihrerseits eine "Überbauung Areal F" (Arealüberbauung;
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern). Der Gemeinderat erteilte am 10. Juli
2013 die baurechtliche Bewilligung unter entsprechenden Bedingungen und Auflagen.
Dagegen sind Rekurse am Baurekursgericht hängig.
C. An der Gemeindeversammlung vom 24. September 2013
wurde die Initiative D angenommen.
II.
A. Gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. September
2013 erhob die A AG Gemeindebeschwerde beim Baurekursgericht, welches am
6. November 2013 darauf nicht eintrat und das Geschäft gemäss entsprechendem
Eventualantrag an den Bezirksrat G überwies. Dieser wies die Beschwerde am
3. Juni 2014 ab.
B. Auf den Beginn der Legislaturperiode 2014–2018 ist die
Gemeindeordnung der Stadt E vom 23. September 2012 in Kraft getreten
(Art. 50). Anstelle des Gemeinderates amtet nun der Stadtrat als Exekutive
(Art. 4, 28 ff.). Legislative bildet der Grosse Gemeinderat
(Art. 4, 15 ff.).
III.
Die A AG gelangte mit Beschwerde vom
- Juli 2014 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats G vom 3. Juni 2014 bzw. des
Gemeindeversammlungsbeschlusses E vom 24. September 2013 betreffend die
"Festsetzung öffentlicher Gestaltungsplan für das Areal F",
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Bezirksrat G verzichtete am
- Juli 2014 unter Verweis auf den Rekursentscheid auf eine Vernehmlassung.
Die Stadt E erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die zweitinstanzliche Behandlung von Gemeindebeschwerden
grundsätzlich zuständig (§ 151 Gemeindegesetz [GG] vom 6. Juni 1926
in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit a und § 19b
lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG] vom 24. Mai 1959).
1.2 Ausgehend
von der Einzelinitiative D und auf Geheiss der Gemeindeversammlung hat die
Behörde nun einen öffentlichen Gestaltungsplan "Areal F"
auszuarbeiten. Dieser noch nicht existierende Gestaltungsplan tangiert ein
kartografisch umgrenztes Gebiet. Dem strittigen Gemeindeversammlungsbeschluss vom
24. September 2013 eignet dementsprechend nicht der Charakter eines Erlasses
an, worüber in Fünferbesetzung gemäss § 38a Abs. 1 VRG zu befinden
wäre (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 38). Es ist daher in Dreierbesetzung zu
entscheiden.
1.3 Die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, eine juristische Person, wäre in
ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, welche vom
Gestaltungsplan erfasst werden sollen, als solche zu bejahen (§ 151
Abs. 1 GG in Verbindung mit § 21 VRG; Hans Rudolf Thalmann,
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000
[Grundkommentar], § 151 N. 3.4; Pia von Wartburg in: Ergänzungsband
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 1. A., Zürich 2011, § 151
N. 4.2.1).
1.4 Fraglich
ist hingegen, ob der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. September 2014
überhaupt Anfechtungsgegenstand sein kann. Der Bezirksrat hat die Gemeindebeschwerde
materiell behandelt und insoweit, nebst seiner sachlichen Zuständigkeit, die Anfechtbarkeit
des Beschlusses bejaht. Ob zu Recht, ist nun von Amtes wegen zu prüfen (vgl.
Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 38).
2.
2.1 Beschlüsse
der Gemeinde und des Grossen Gemeinderats können nach § 151 Abs. 1
Ziff. 1 GG angefochten werden, wenn sie gegen übergeordnetes Recht verstossen.
2.2 Gemäss dem
erwähnten Grundkommentar zum Zürcher Gemeindegesetz schliesst mangelnde
Verbindlichkeit eines Beschlusses grundsätzlich die Anfechtbarkeit aus. Das
gilt beispielsweise für Beschlüsse des Grossen Gemeinderats über
parlamentarische Vorstösse; sie entfalten nur für das Parlament selbst und
dessen Verkehr mit der Exekutive Wirkung (Thalmann, Grundkommentar, § 151
N. 2.1). Daran haben weder die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene
Neufassung von § 151 GG, dessen Abs. 3 ausdrücklich auf den zweiten
Abschnitt des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verweist, noch die seit
- Juli 2010 geltenden Neufassungen mehrerer VRG-Bestimmungen, darunter § 19a
VRG, etwas geändert (vgl. Pia von Wartburg, Ergänzungsband,§ 151 N. 2.5).
2.3 Die
Beschwerdeführerin räumt ein, dass sich die an der Gemeindeversammlung angenommene
Initiative noch nicht direkt auf sie auswirke, da sie die Baureife ihrer
Grundstücke nicht tangiere. Es sei aber zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin nun die Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplans
gemäss den genannten Vorgaben habe. Sobald der Gestaltungsplan öffentlich
aufliege, seien die Grundstücke nicht mehr "baureif".
2.4 Der
damalige Gemeinderat (Exekutive) hatte anlässlich der Gemeindeversammlung vom
24. September 2013 die Ablehnung der Initiative D beantragt. In diesem
Zusammenhang hatte der Gemeinderat ausgeführt, die Einzelinitiative habe die
Baureife auf dem infrage stehenden Areal nicht hindern bzw. in Bezug auf das
Baugesuch keine negative Vorwirkung entfalten können, handle es sich dabei doch
nicht um einen Antrag im Sinn von § 234 des Planungs- und Baugesetzes
(PBG) vom 7. September 1975. Die Initiative sei sodann ein Begehren in der
allgemein-anregenden Form. Obwohl die Zielsetzungen des Begehrens formuliert
seien, könne nicht von einem "in allen Teilen formulierten Beschlussentwurf"
gesprochen werden. Bei Annahme bzw. Erheblicherklärung seitens der Gemeindeversammlung
sei die Behörde aber verpflichtet, innert nützlicher Frist einen Gestaltungsplan
auszuarbeiten.
2.5 Es ergibt
sich somit, dass die Annahme der Initiative D mit Gemeindeversammlungsbeschluss
vom 24. September 2013 erst gegenüber der Behörde, welche nun den Gestaltungsplan
auszuarbeiten hat, Wirkung entfaltet. Anlässlich jener Gemeindeversammlung
wurde zudem ein Antrag auf Durchführung einer nachträglichen Urnenabstimmung
dazu abgelehnt, weshalb umso weniger von einer darüber hinausgehenden Wirkung
die Rede sein kann (§ 116 GG). Der Gemeindeversammlungsbeschluss kann
demnach nicht Anfechtungsgegenstand im Sinn des hier allein interessierenden § 151 GG
sein.
2.6 Inwieweit
sich der Gemeindeversammlungsbeschluss auf die Baureife der Grundstücke der
Beschwerdeführerin bzw. das Bauprojekt im Sinn von § 234 PBG auswirkt, ist
vorliegend nicht zu beurteilen. Vor Baurekursgericht sind wie erwähnt Rekurse
gegen das Bauprojekt anhängig.
In Bezug auf die Anfechtbarkeit gemäss § 151 GG ist
hingegen von Relevanz, dass Betroffene wie die Beschwerdeführerin ab der
veröffentlichten und aufgelegten Festsetzung des Gestaltungsplans Gelegenheit
haben werden, gegebenenfalls eine Gemeindebeschwerde beim Baurekursgericht zu
platzieren (a§ 88 Abs. 2 PBG in der bis 30. Juni 2014 gültigen bzw. § 5
Abs. 3 PBG in der aktuellen Fassung, § 329 PBG; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, Band 1 S. 119 f., insbes. Ziff. 2.3.4.3; vgl.
VGr, 24. Mai 2011, AN.2011.00003 E. 2, auszugsweise in BEZ 2011 [Heft
3] Nr. 37). Aus entsprechenden Überlegungen ist auch das Baurekursgericht
auf die Gemeindebeschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Überweisung
der Sache an den Bezirksrat G durch das Baurekursgericht erfolgte denn
auch nur auf entsprechenden Eventualantrag hin und unter Hinweis, der
Bezirksrat habe selber zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss eine
anfechtbare Anordnung sei.
Der Bezirksrat hätte demnach auf die Gemeindebeschwerde
nicht eintreten sollen. Es ist daher der vorinstanzliche Entscheid vom 3. Juni
2014 aufzuheben und die Beschwerde im Sinn der gemachten Erwägungen abzuweisen,
soweit in der Sache materiell entschieden worden ist (Bertschi, Vorbemerkungen
§§ 19–28a N. 57). Mit der Gemeindebeschwerde vorgebrachte
planungsrechtliche Einwendungen wären wie dargelegt ohnehin vom Baurekursgericht
und nicht vom Bezirksrat zu beurteilen, sodass diesbezüglich auch die sachliche
Zuständigkeit der Vorinstanz nicht gegeben war.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG; Pia von Wartburg, Ergänzungsband, § 151 N. 8) und es
steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, und es wird
Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats G aufgehoben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 3'100.- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …