Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00387
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 27. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
B, Jahrgang
1956, wird seit April 2008 durch die Sozialbehörde der Gemeinde A (nachfolgend
Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Im Rahmen einer Revision im Jahr
2013 entschied die Sozialbehörde mit Beschluss vom 22. Oktober 2013, dass B
ab dem 1. November 2013 weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
werde. Der Entscheid enthält zudem verschiedene Anordnungen, Auflagen und
Feststellungen; unter anderem, dass situationsbedingte Leistungen,
Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge nur gewährt werden, wenn die
gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien.
II.
Mit Eingabe vom 28. November 2013
rekurrierte B gegen den Entscheid vom 22. Oktober 2013 beim Bezirksrat
Winterthur (nachfolgend Bezirksrat). Er stellte sinngemäss den Antrag auf
Aufhebung bzw. Anpassung verschiedener Anordnungen der Sozialbehörde. Der
Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 16. Mai 2014 insoweit gut,
als er die Sozialbehörde verpflichtete, B den Betrag von Fr. 257.25 aus
geschuldeten Verzugszinsen zu bezahlen. Zudem wies der Bezirksrat die Sozialbehörde
an, einen anfechtbaren Entscheid zu erlassen, ob die Voraussetzungen gegeben
sind, dem Beschwerdegegner – rückwirkend ab 1. November 2013 – eine
Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU) bzw. eine Minimale
Integrationszulage (MIZ) auszurichten. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit
er darauf eintrat.
III.
Gegen den Beschluss vom 16. Mai 2014
erhob die Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde, am 19. Juni 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses
in Dispositiv-Ziff. 2. Der Bezirksrat beantragte mit Eingabe vom
2. Juli 2014 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. B liess sich nicht vernehmen.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die
Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG), zumal ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (§ 38b
Abs. 2 VRG).
1.2 Der
angefochtene Beschluss des Bezirksrats stellt einen Rückweisungsentscheid dar.
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG sind Entscheide
anfechtbar, die das Verfahren abschliessen. Ein Rückweisungsentscheid gilt
demgegenüber grundsätzlich als Zwischenentscheid, der gemäss § 19a
Abs. 2 VRG nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden kann
(BGE 133 V 477 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.1). Eine
Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde. Verbleibt jedoch der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen
wurde, kein Entscheidungsspielraum, und dient die Rückweisung nur noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, handelt es sich um einen
Endentscheid (BGE 135 V 141 E. 1.1; 134 II 124 E. 1.3).
1.3 Dem hier angefochtenen Rückweisungsentscheid kommt nicht der
Charakter eines Endentscheids zu, hat doch die Beschwerdeführerin in der Sache
erst noch einen Entscheid darüber zu treffen, ob der Beschwerdegegner Anspruch
auf eine Integrationszulage hat. Dabei kommt ihr ein erhebliches Ermessen zu (VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E. 2.2; VGr,
13. Januar 2014, VB.2013.00741, E. 3.2; VGr, 27. April 2012, VB.2012.00146, E. 3.2; Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.3). Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Herbeiführung
eines sofortigen Endentscheids nicht gegeben.
1.4 Zu
prüfen bleibt, ob der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr
ein solcher Nachteil droht. Sie stellt sich einzig auf den Standpunkt, es sei
ihr aufgrund fehlender Unterlagen gar nicht möglich, einen
Entscheid zu treffen. Soweit sie darin sinngemäss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdeführerin hat mittels anfechtbaren Entscheids darüber zu befinden,
ob bzw. in welchem Ausmass die Integrationsbemühungen des
Beschwerdegegners einen (rückwirkenden) Anspruch auf eine IZU bzw. MIZ
begründen. Nach § 3 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG] hat die Durchführung der
Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu erfolgen. Dieser hat
bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Verhältnisse mitzuwirken
und muss gemäss § 18 SHG und den §§ 27 f. der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV] wahrheitsgemäss Auskunft
geben und Einsicht in seine Unterlagen gewähren (vgl. VGr, 21. März
2014, VB.2013.00807, E. 3.3; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00262,
E. 2.2; SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2; zur Mitwirkungspflicht siehe
auch § 7 Abs. 2 VRG). Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person
allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen
dieser Säumnis zu tragen. Diese bestehen in erster Linie darin, dass die
Behörde ihren Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten und – soweit dies nicht
möglich ist – nach freiem Ermessen trifft (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, August 2012, Kap. 6.2.02, Ziff. 1.2, Version vom 26. Januar 2014, www.sozialhilfe.zh.ch [Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Sollten die entsprechenden Unterlagen,
wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht erhältlich sein, hat sie zu entscheiden,
ob sich der Anspruch auf eine Integrationszulage aufgrund der vorhandenen Aktenlage
über die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners begründen lässt. Sollte
dies nicht der Fall sein, wird sie den Anspruch auf eine IZU bzw. MIZ mangels
Nachweis genügender Integrationsbemühungen verneinen müssen. Erwächst der Beschwerdeführerin
demnach kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung, so ist
die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht
zulässig. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5 Bei diesem
Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Rechtsmittellegitimation
der beschwerdeführenden Gemeinde – insbesondere unter Berücksichtigung
des kürzlich ergangenen Bundesgerichtsentscheids zu dieser Frage (BGr, 25. Juni
2014, 8C_113/2014 [zur Publikation vorgesehen]) – gegeben wäre.
2.
Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
unterliegt die Beschwerdeführerin. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine materielle
Prüfung erfolgt, ist die Gebühr entsprechend zu reduzieren (§ 4
Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]).
3.
Die vorliegende Verfügung schützt einen Rückweisungsentscheid
der Vorinstanz, weshalb es sich im Endeffekt um einen Zwischenentscheid handelt
(vgl. VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 3). Ein solcher ist vor Bundesgericht nur
unter den in E. 1.2 aufgeführten Voraussetzungen anfechtbar.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
-
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an:…