Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00373
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1976, liess am 5. April 2011 ihre
Partnerschaft mit der Schweizerischen Staatsangehörigen C, geboren 1964,
registrieren. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
welche letztmals bis 4. April 2013 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 lehnte das Migrationsamt ihr Gesuch vom 13. März 2013 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ab. Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, A habe per 1. Mai 2013 das Zusammenleben mit ihrer eingetragenen Partnerin
aufgegeben. Weiter lägen keine wichtigen Gründe vor, welche das Getrenntleben rechtfertigen würden. Vonseiten ihrer
Partnerin sei kein Wille zur Weiterführung der Partnerschaft mehr vorhanden.
Ferner habe die eingetragene Partnerschaft weder drei Jahre gedauert noch
würden wichtige persönliche Gründe vorliegen. Schliesslich seien vorliegend
weder Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erkennbar noch würde ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
8. Mai 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der
Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben, und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des
Migrationsamtes.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich
das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren
enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen
Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen
Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; RB 1963 Nr. 19, RB
1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend
auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden
Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167,
E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues
Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem
verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue
Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt
wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn
sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von
den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco Donatsch, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 10 und 17).
2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren ging es insbesondere
um Aufenthaltsansprüche, die im Zusammenhang mit der mittlerweile aufgelösten
Partnerschaft der Beschwerdeführerin standen. Hingegen waren
Aufenthaltsansprüche aufgrund ihrer neu eingegangenen Konkubinatsbeziehung und der beabsichtigten Heirat, die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht in erster
Linie als Grund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
geltend gemacht wird, nicht primärer Verfahrensgegenstand. Ändert sich der
Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach
dem Gesagten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl.
VGr, 1. Dezember 2011, VB.2011.00656, E. 1.2; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00729, E. 1.4
[jeweils nicht publiziert]). Deshalb ist auf die Beschwerde gemäss § 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 a Abs. 1 VRG nicht einzutreten, soweit sich diese auf die neu eingegangene Beziehung zum jetzigen Partner der
Beschwerdeführerin, D, und daraus abgeleitete
Aufenthaltsansprüche nach Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK)
bezieht. Vielmehr hat zur Wahrung des Instanzenzugs hierüber zunächst das
Migrationsamt zu befinden, welches dabei ebenso über das Begehren im
Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG zu entscheiden hat. Es kann von einer Überweisung nach § 5 Abs. 2 VRG abgesehen
werden, da ein solches Begehren nicht an eine kurze Frist gebunden ist (VGr,
31. Oktober 2012, VB.2012.00447, E. 1.2).
3.
Die Beschwerdeführerin trennte sich definitiv am 30. April
2013 von ihrer Partnerin. Damit ist die Dreijahresfrist nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG unbestrittenermassen nicht erfüllt. Zudem
liegt kein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG vor. Insbesondere lässt sich die neue Konkubinatsbeziehung
nicht unter letztere Norm subsumieren.
4.
Da nach dem Angeführten kein
Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin besteht, bleibt zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht im Ermessen erteilt hat
(vgl. Art. 96 Abs. 1
AuG).
Die Beschwerdeführerin bringt
diesbezüglich sinngemäss vor, sie sei hervorragend integriert, weshalb es
unverhältnismässig wäre, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Im Besonderen beruft sie sich auf ihre Ausbildung und
Arbeit als Pflegehelferin sowie den Arbeitskräftemangel im Pflegebereich.
Indessen reicht das Vorgebrachte nicht aus, um die Verhältnismässigkeitsprüfung zu ihren Gunsten
ausfallen zu lassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Interessenabwägung der Vorinstanz verwiesen werden. Zu betonen ist, dass
trotz ihrer anzuerkennenden Leistungen im
Pflegebereich, ihre berufliche Eingliederung nicht über das hinausgeht, was von
einer Ausländerin erwartet werden darf. Insbesondere genügt es nicht, in
genereller Weise auf den Arbeitskräftemangel im Pflegebereich hinzuweisen. Dass
die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin gute Arbeit leistet und beliebt bei
ihren Arbeitskollegen sei, wie aus den diversen Referenzschreiben ihrer
Bekannten hervorgeht, ist erfreulich, vermag sie aber noch nicht als
unverzichtbare Arbeitskraft zu qualifizieren. Ebenfalls nichts am Angeführten
zu ändern vermag die Beziehung zu ihrem neuen Partner. Auch durch diese, erst
seit Kurzem bestehende Beziehung, vermag sich ihr
Schicksal nicht in besonderem Mass von demjenigen anderer Ausländerinnen zu
unterscheiden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführerin
einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
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Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an:…