Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00364
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Spital D, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. B lebte im Land C und erkrankte während eines
Besuches bei seinem Sohn in der Schweiz. Er wurde am 11. März 2010
notfallmässig in ein Spital in Schwyz eingeliefert, das ihn am 16. März
2010 an das Spital D überwies, wo er bis 27. Mai 2010 stationär behandelt
wurde. Anschliessend wurde er zurück in das Spital in Schwyz und später in ein
Spital in Genf verlegt. Dort verstarb er am 3. Februar 2012. Die
Behandlung im Spital D verursachte Kosten von ca. Fr. 295'000.-.
B. Das Spital D ersuchte am 19. März 2010 um
subsidiäre Kostengutsprache für die stationäre Behandlung von B beim Kantonalen
Sozialamt Zürich, welches das Gesuch zuständigkeitshalber dem Amt für
Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz überwies. Das Fürsorgesekretariat
des Kantons Schwyz lehnte mit Schreiben vom 17. April 2012 eine Kostenübernahme
ab, weil B sich nur besuchsweise im Kanton Schwyz, ansonsten aber bei seinem
Sohn im Kanton Genf aufgehalten habe und da die Uneinbringlichkeit der Forderung
nicht dargetan sei.
C. Mit Verfügung vom 17. September 2013 trat das
Kantonale Sozialamt Zürich auf das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache
mangels Zuständigkeit nicht ein.
II.
Gegen diese Verfügung erhob das Spital D
am 16. Oktober 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Sozialamt sei zu verpflichten,
die Kostengutsprache zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion wies das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Mai 2014 ab (Disp.-Ziff. I) und
beauftragte das Kantonale Sozialamt, den Entscheid und die Akten nach Eintritt
der Rechtskraft an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz
weiterzuleiten (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten auferlegte die
Sicherheitsdirektion dem Spital D (Disp.-Ziff. III); eine
Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Disp.-Ziff. IV).
III.
Das Spital D erhob am 6. Juni 2014
Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, in Aufhebung der Disp.-Ziff. I,
III und IV sei die subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Sozialamtes. Dieses beantragte am 19. Juni
2014 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Spitals D.
In ihren weiteren Rechtsschriften vom 1. Juli, 11. Juli, 17. Juli,
8. August, 25. August, 4. September und 15. September 2014
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig.
1.2 Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat.
Der Beschwerdeführer ist vom abweisenden Rekursentscheid,
der sich an ihn als Rekurrenten richtet, direkt betroffen und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung. Ob der
Beschwerdeführer bereits durch die angefochtene Verfügung vom 17. September
2013 hinreichend betroffen im Sinn von § 21 Abs. 1 VRG und demnach
rekurslegitimiert war, bzw. ob er einen Anspruch auf die Behandlung seines
Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin hatte, ist eine Frage der nachfolgenden
materiellen Beurteilung.
2.
2.1 Ausgangspunkt
des vorliegenden Streits bildet ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache vom
19. März 2010, das kurz nach Überweisung des Patienten an den Beschwerdeführer
gestellt wurde und auf das die Beschwerdegegnerin erst nach Abschluss der stationären
Behandlung und sogar erst nach dem Tod des Patienten nicht eingetreten ist. Der
Beschwerdeführer stellte dieses Gesuch offenbar im eigenen Namen und nicht in
Vertretung des Patienten, dessen persönliche Angaben nur in der Rubrik
Personalien aufgeführt waren.
2.2 Der
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe steht nach § 14 SHG demjenigen zu, der
für seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Hilfe
erfolgt sodann entweder über eine direkte Zuwendung (§ 16 SHG) oder über
eine Kostengutsprache zur Sicherstellung von Leistungen Dritter (§ 16a
SHG). Diese gesetzliche Ordnung vermittelt grundsätzlich nur den Bedürftigen
einen Anspruch auf Unterstützung oder Kostengutsprache und nicht demjenigen,
der zugunsten eines Sozialhilfeempfängers Leistungen erbringt. Dennoch
anerkennt die Praxis unter bestimmten Voraussetzungen einen eigenen Anspruch
Dritter, wenn diese nämlich aufgrund einer ausdrücklichen öffentlich-rechtlichen
Grundlage zur Leistung verpflichtet sind, so etwa im Fall einer Beistands-,
Aufnahme- oder Behandlungspflicht von Institutionen wie Spitäler, Ärzten,
Heimen, Therapieeinrichtungen und Rettungsorganisationen (VGr, 21. März
2007, VB.2007.00076 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 11. Januar 2006,
VB.2005.00512 E. 2).
2.3 Der
Beschwerdeführer unterliegt als Spital einer gesetzlichen Beistandspflicht in
dringenden Fällen und einer Aufnahmepflicht für Personen, die einer stationären
Behandlung oder Betreuung bedürfen (§ 38 Abs. 1 und 2 des
Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007, GesG). Die Vorinstanzen durften
daher von einem eigenen Anspruch des Beschwerdeführers ausgehen und ihn als zur
Gesuchstellung bzw. Rekurserhebung legitimiert erachten.
Dass über das Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache
vorliegend erst nach Abschluss der stationären Behandlung entschieden wurde,
schadet dem Anspruch des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Der zeitliche
Ablauf hat jedoch zur Folge, dass das Gesuch nunmehr sinngemäss als solches auf
Kostenersatz zu verstehen ist.
2.4 Im Streit
liegt vorliegend einzig der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners bzw.
der diesen schützende Rekursentscheid, nicht aber der in Disp.-Ziff. II
des Rekursentscheids ausgesprochene Auftrag an den Beschwerdegegner, die Akten
an das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz zu überweisen. Dass der
Beschwerdegegner selber eine Aufhebung von Disp.-Ziff. II des
Rekursentscheids begrüssen würde, ändert daran nichts.
3.
3.1 Das
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni
1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung
eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt
den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1
und 2 ZUG). Es knüpft die Zuständigkeit entweder an den Unterstützungswohnsitz,
den es in den Art. 4 bis 10 ZUG näher umschreibt, oder an den Aufenthalt
der bedürftigen Person (Art. 11 ZUG). Dabei gilt als Aufenthalt die
tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton
bezeichnet (Abs. 1). Ist eine offensichtlich hilfsbedürftige, insbesondere
eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung
in einen andern Kanton verbracht worden, so gilt der Kanton als
Aufenthaltskanton, von dem aus die Zuweisung erfolgte (Abs. 2).
Für die örtliche Zuständigkeit im Einzelfall unterscheidet
das Gesetz alsdann zwischen der Unterstützung von Schweizer Bürgern (Art. 12 ff.
ZUG) und von Ausländern mit oder ohne Wohnsitz in der Schweiz (Art. 20 und
21 ZUG). Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber
keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton
unterstützungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZUG). Der Aufenthaltskanton
sorgt für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat,
wenn nicht ein Arzt von der Reise abrät (Art. 21 Abs. 2 ZUG).
3.2 Gestützt auf
Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 ZUG lehnte die Vorinstanz
eine Unterstützungszuständigkeit des Kantons Zürich ab, da der ausländische
Patient keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und aufgrund einer ärztlichen
Überweisung vom Kanton Schwyz in die stationäre Behandlung beim
Beschwerdeführer überwiesen worden war.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Kanton Zürich im
interkantonalen Verhältnis nicht für die Unterstützung des vom Beschwerdeführer
behandelten Patienten zuständig ist. Er bringt jedoch im Wesentlichen vor, die
Zuständigkeit richte sich hier nicht nach dem ZUG, da gar kein interkantonaler
Sachverhalt vorliege, sondern sei einzig nach dem innerkantonalen Recht zu
bestimmen. § 21 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) verleihe dem Beschwerdeführer als Leistungserbringer einen Anspruch
auf subsidiäre Kostengutsprache, weshalb die Unterstützungszuständigkeit allein
an den Ort der im Kanton Zürich erbrachten Leistung anknüpfe. Der
Beschwerdegegner hätte die subsidiäre Kostengutsprache erteilen müssen, der
Beschwerdeführer hätte dann auf dem Dienstweg nach Art. 29 ZUG an den
Aufenthaltskanton gemäss Art. 11 und 21 ZUG gelangen und um Kostenvergütung
ersuchen können.
4.
4.1 § 21
SHV regelt im Abschnitt über Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe die Fristen
für Gesuche um Kostengutsprache für medizinische Behandlungen und bezeichnet,
an welche Behörde solche Gesuche zu richten sind. Als blosse Ausführungsverordnung
zum SHG vermag die SHV weder einen über das Gesetz hinausgehenden Anspruch noch
eine in diesem nicht vorgesehene neue Zuständigkeit zu begründen, sondern
regelt nur die Einzelheiten des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe gemäss den
§§ 16 ff. SHG.
Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe inklusive
Kostengutsprache für Leistungen Dritter steht nach dem gesetzlichen Konzept
grundsätzlich dem Hilfebedürftigen zu (E. 2.2 vorstehend). Dementsprechend
knüpft auch die innerkantonale örtliche Unterstützungszuständigkeit gemäss den
§§ 32 ff. SHG an den Wohnsitz bzw. allenfalls den Aufenthaltsort des
Hilfesuchenden an und nicht etwa an den Sitz des Erbringers von Leistungen oder
an den Ort dieser Leistungen. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und
wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG).
Die Aufenthaltsgemeinde ist jedoch zur Hilfeleistung verpflichtet, solange die
Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder wenn eine Person
ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf (§ 33 SHG).
Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der er sich
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (§ 34 Abs. 1 SHG). Als
Aufenthaltsort gilt gemäss § 39 SHG die tatsächliche Anwesenheit in einer
Gemeinde (Abs. 1). Ist eine offensichtlich hilfebedürftige, insbesondere
eine erkrankte oder verunfallte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung
in eine andere Gemeinde verbracht worden, so gilt als Aufenthaltsort weiterhin
die Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist (Abs. 2).
Wenn § 21 SHV das Kantonale Sozialamt als Adressatin
für Gesuche bei Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton bezeichnet
(§ 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a
SHV), so wird damit keine von der gesetzlichen Regelung abweichende
Zuständigkeit geschaffen. Vielmehr erleichtert die Verordnungsbestimmung
lediglich in Fällen, wo sich die örtliche Unterstützungszuständigkeit nicht
ohne weiteres eruieren lässt, den Zugang zur wirtschaftlichen Hilfe. Das
Kantonale Sozialamt nimmt die Gesuche entgegen, klärt die Unterstützungszuständigkeit
ab und leitet das Gesuch an die zuständige Stelle, gegebenenfalls eine Zürcher
Aufenthaltsgemeinde, weiter.
4.2 Aus dem
Umstand, dass die Praxis den Erbringern medizinischer Leistungen unter bestimmten
Umständen ein eigenes Recht auf Gesuchstellung einräumt, lässt sich nichts zugunsten
des Beschwerdeführers ableiten. Diese Praxis soll im Interesse von Hilfebedürftigen,
die infolge der Notsituation häufig selber vorübergehend handlungsunfähig sind,
in erster Linie einen unbürokratischen Zugang zu Kostengutsprachen garantieren.
Für die Leistungserbringer, die ihre Leistung wegen einer öffentlich-rechtlichen
Leistungspflicht nicht von der Gewährung einer Kostengutsprache abhängig machen
dürfen, bringt die Praxis eine Verfahrenserleichterung im Umgang mit den
Behörden, indem sie nicht zwingend als Vertreter des Hilfebedürftigen, sondern
auch im eigenen Namen auftreten dürfen. Diese Erleichterung begründet indessen
keinen eigenen Anknüpfungspunkt für die Unterstützungszuständigkeit.
Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2008 (VB.2008.00291, bestätigt mit
BGr, 25. Februar 2008, 8C_852/2008) ergibt sich nichts anderes. In jenem
Fall ging es um die Frage, ob der Kanton Aargau oder der Kanton Zürich letzter
Aufenthaltsort des hilfebedürftigen Leistungsempfängers gemäss ZUG war. Nachdem
sich ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen beiden Kantonen abgezeichnet
hatte, leistete der Kanton Zürich Kostengutsprache für die Behandlung in der psychiatrischen
Klinik F im Sinn einer Notfallunterstützung mit Unterstützungsanzeige an
die Adresse des Kantons Aargau. Im anschliessenden Anfechtungsverfahren prüfte
das Verwaltungsgericht einzig, welches der für die Kostengutsprache zuständige
Aufenthaltskanton war, ohne es in Betracht zu ziehen, für die zürcherische
Zuständigkeit an den Ort der erbrachten medizinischen Leistung anzuknüpfen. Im
Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall klar, dass der Kanton Zürich nicht Aufenthaltskanton
ist und hier keine Unterstützungszuständigkeit gemäss ZUG besteht, sondern dass
nur der Kanton Schwyz oder der Kanton Genf als letzter Aufenthaltskanton des
Patienten infrage kommen.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Tarifschutz des
Krankenversicherungsgesetzes argumentiert, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.
Es ist weder eine bundesrechtliche noch eine kantonalrechtliche
Gesetzesbestimmung ersichtlich, die den Beschwerdeführer als Erbringer
medizinischer Leistungen vor den finanziellen Risiken bei der Behandlung eines
unversicherten Patienten in dem Sinn schützt, dass ihm dafür in jedem Fall
Deckung durch den Standortkanton garantiert wäre.
4.3 Aufgrund
des ausserkantonalen Wohnsitzes und Aufenthaltsorts des hilfebedürftigen Patienten
als Empfänger der medizinischen Leistung liegt klarerweise ein interkantonaler
Sachverhalt vor. Damit ist vorliegend vor Ermittlung der innerkantonalen
Zuständigkeit vorab nach den Bestimmungen des ZUG zu ermitteln, welcher Kanton
für die Unterstützung des Hilfebedürftigen inklusive der nötigen Kostengutsprachen
zuständig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, besteht nach
Art. 21 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 ZUG keine
Unterstützungszuständigkeit des Kantons Zürich. Der Beschwerdegegner ist daher
weder zur Leistung einer subsidiären Kostengutsprache noch zum Kostenersatz,
der zusätzlich die Uneinbringlichkeit der Forderung voraussetzen würde, verpflichtet.
Ob der Beschwerdegegner bei freiwilliger Übernahme der Behandlungskosten
vorliegend überhaupt Rückgriff auf den zuständigen Aufenthaltskanton nehmen könnte,
was zwischen den Parteien umstritten ist, kann damit offenbleiben. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 5'220.-- Total der Kosten.
-
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an
…