Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00350
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA B, vertreten durch RA,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
A. Das
Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte A am 23. Juni 2005
wegen Mordes und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe
von 17 Jahren (abzüglich 989 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs).
In den Jahren 2002 bis 2004 wurden ihm verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen von
insgesamt 31 Tagen auferlegt. Am 8. Oktober 2013 wurde A von der IKS
D in die JVA B versetzt. Zwei Drittel der Strafe waren am 28. Februar
2014 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 7. November 2019.
B. Mit
Verfügung vom 27. Januar 2014 wies das Amt für Justizvollzug die bedingte
Entlassung von A ab.
II.
Dagegen erhob A am 4. März 2014 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
27. Januar 2014 sei aufzuheben und es sei ihm die sofortige bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung
an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Daneben ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom
24. April 2014 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die
Verfahrenskosten, gewährte diesem aber die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 30. Mai 2013 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der Justizdirektion vom
24. April 2014 sowie des Amts für Justizvollzug vom 27. Januar 2014
und die sofortige Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug.
Eventualiter seien die genannten Verfügungen aufzuheben und das Verfahren zur
Neubeurteilung an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen. Sodann sei
festzustellen, dass das Verfahren vor der Justizdirektion seine Rechte nach
Art. 14 und Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
verletzt habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Staats. Ferner ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 18. Juni 2014 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 24. April
2014 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 26. Juni
2014 denselben Antrag. Die Parteien liessen sich in der Folge weitere Male
vernehmen. Am 7. Oktober 2014 ging die Honorarnote des Vertreters von A
beim Verwaltungsgericht ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der den Straf- und Massnahmenvollzug betreffenden Beschwerde zuständig. Da dem vorliegenden Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu beurteilen
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
Der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz begründeten die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung bzw.
des Rekurses mit der negativen Legalprognose des Beschwerdeführers. Dieser ist
demgegenüber der Ansicht, alle Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
seien erfüllt. Er stelle keine Gefahr für seine Mitmenschen dar.
3.
3.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).
Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Hat der Täter ein
Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, worunter der Tatbestand
des Mords fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit
nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen,
worunter auch die bedingte Entlassung fällt, die Gemeingefährlichkeit des Täters
(Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB). Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen,
wenn die Gefahr besteht, dass der Täter flieht und eine weitere Straftat begeht,
durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen
Person schwer beeinträchtigt (Art. 75a Abs. 3 StGB).
3.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizu-messen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 31. März
2014, 6B_842/2013, E. 2; BGE 133 IV 201 E. 2.3; Cornelia Koller, in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A.,
2013, Art. 86 StGB N. 5 ff.). Im Sinn einer Differenzialprognose
sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen
einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden
haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten
(Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei
Vollverbüssung der Strafe (BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE
124 IV 193 E. 4a und 5b/bb).
3.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5;
BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3). Einwandfreies Verhalten
in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie
mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
2. A, Bern 2009, Art. 86 Rz. 5).
4.
Der Beschwerdeführer hat
bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung
von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten
einer bedingten Entlassung auch nach Ansicht der Vorinstanz im Ergebnis nicht
entgegen, auch wenn sie jenes "nicht nur als gut" bezeichnete. Der
Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem
Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1
StGB gestellt werden kann.
5.
5.1 Die
Vorinstanz stützte die Beurteilung der Legalprognose auf das anlässlich des
Strafverfahrens erstellte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
vom 30. Juni 2003, auf den Therapieverlaufsbericht vom 14. Januar
2009 und das diesbezügliche Schreiben der IKS D vom 7. Januar 2014,
den Vollzugsbericht der IKS D vom 26. April 2014, den Bericht der IKS D
vom 23. September 2013, den Vollzugsbericht der JVA B vom
10. Dezember 2013, die Anhörung des Beschwerdeführers vom 24. Januar
2014, die Gefährlichkeitsbeurteilung des Sonderdienstes des Beschwerdegegners
vom 18. Juli 2007 sowie die Risikoeinschätzung im Rahmen der Vollzugskoordinationssitzung
vom 18. März 2008. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente grundsätzlich
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Immerhin ist an dieser Stelle zusammenfassend zu wiederholen, dass der
Gutachter eine mittelhohe Belastung für erneute Gewaltdelikte seitens des
Beschwerdeführers feststellte. Auch die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen
Tötungsdelikts sei gegenüber der allerdings sehr niedrigen statistischen
Rückfallwahrscheinlichkeit erhöht. Eine Belastung sei auch für den Bereich der
Drogen- und Beschaffungskriminalität zu sehen. Es könne nicht erkannt werden,
dass sich die Legalprognose durch therapeutische Bemühungen wesentlich verbessern
liesse. Daher werde keine Anordnung einer Massnahme empfohlen. Die Belastung
der Legalprognose sei nicht so sehr im Zusammenhang mit den diagnostizierten
psychischen Störungen und dem Geisteszustand zu sehen, sondern in Verbindung
mit den Einstellungen zur Lebensgestaltung, mit der sozialen Situation und mit
dem Lebensstil. Der Beschwerdeführer hatte im Juli 2007 freiwillig eine
Therapie aufgenommen, die jedoch im April 2009 beendet wurde, da es gemäss der IKS D
für eine stützende Therapie keine Indikation mehr gegeben habe und sich der Beschwerdeführer
nicht auf verbindliche Weise auf eine deliktorientierte Therapie habe einlassen
wollen oder können.
5.2 Die
Vorinstanz erwog, das Gutachten vom 30. Juni 2003 sei über zehn Jahre alt,
dessen Verwertbarkeit sei deswegen aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Es
sei zwar davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren
eine leichte positive Veränderung hinsichtlich Einsicht und Selbstreflexion
stattgefunden habe und er sich teilweise gut an den Vollzugsalltag habe
anpassen können. Von einer wesentlichen Veränderung der Legalprognose seit 2003
könne jedoch nicht ausgegangen werden. Insbesondere ergäben sich aus den Akten
auch keine Anhaltspunkte, dass sich die Einschätzung der Gemeingefahr seit 2007
massgeblich geändert hätte. Die Einholung eines neuen Gutachtens erweise sich
daher nicht als notwendig. Die Lebensumstände nach der Entlassung seien nicht besonders
stabil. Der Beschwerdeführer werde nach der Entlassung aus dem Vollzug die
Schweiz voraussichtlich verlassen müssen. Bei einer Rückkehr in das Land E
seien die Verhältnisse unsicher. Sofern er bei seiner neuen Partnerin im Land F
leben könne, seien die sozialen Verhältnisse zwar möglicherweise von etwas
grösserer Stabilität. Angesichts der Persönlichkeitsstörung und des Lebensstils
des Beschwerdeführers sei aber zu befürchten, dass dieselbe nur von kurzer
Dauer sein werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt
nie längere Zeit in der Schweiz gehabt, er sei hier gesellschaftlich und
beruflich nie richtig integriert gewesen. Die immer noch belastete
Legalprognose spreche gegen die bedingte Entlassung. Angesichts des infrage
stehenden Rechtsguts von Leib und Leben müsse auch ein geringes Rückfallrisiko
nicht in Kauf genommen werden. Bei einer Vollverbüssung der Strafe sei immerhin
zu hoffen, dass die Gefahr eines Rückfalls durch den weiteren Vollzug vermindert
werde.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer äussert sich zunächst zur Frage des Alters des
Gutachtens von 2003. Er macht geltend, dieses habe aufgrund der in den Jahren
2007 bis 2008 durchgeführten freiwilligen Therapie massgeblich an Aktualität
eingebüsst. Insbesondere widersprächen der Verlaufsbericht vom 14. Januar
2009, die Veröffentlichung seines autobiografischen Buchs und die Angaben
gegenüber dem Beschwerdegegner bei den Befragungen im Jahr 2014 den im
Gutachten festgehaltenen Ausführungen, dass eine Auseinandersetzung mit der Tat
kaum erfolgt sei. Unter diesen Prämissen seien die Erwägungen der Vorinstanz,
dass eine umfassende Tataufarbeitung weitgehend fehle und sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte ergäben, dass sich die Einschätzung der Gemeingefahr
massgeblich geändert hätte, nicht nachvollziehbar. Die vormals als niedrig
festgestellte Schwelle für Gewalthandlungen sei im Verlaufsbericht vom
14. Januar 2009 nunmehr als im durchschnittlichen Bereich liegend
bezeichnet worden. Da sich die prognostisch relevanten Umstände seit der
Begutachtung im Jahr 2003 entscheidend verändert hätten, hätte wenigstens die
Einholung eines neuen Gutachtens angeordnet werden müssen. Zumindest hätte aber
eine Beurteilung durch die Fachkommission im Sinn von Art. 75a StGB
erfolgen müssen.
6.1.2 Eine gesetzliche Verpflichtung zur Begutachtung durch einen
Sachverständigen anlässlich einer bedingten Entlassung besteht nur im Sinne von
Art. 75a Abs. 1 StGB. Auf ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten
besteht dagegen kein Anspruch (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010,
E. 3.3.2). Insofern erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers,
die Therapieberichte der Sozialarbeiter des Justizvollzugs seien nicht mit
Gutachten von Psychiatern zu vergleichen, nicht als stichhaltig. Die Fachkommission
ist wiederum nur dann beizuziehen, wenn die Voraussetzungen in Art. 75a
Abs. 1 lit. a und lit. b StGB kumulativ gegeben sind (BGr,
5. Juli 2011, 6B_206/2011, E. 1.3). Die Vorinstanz erwog hierzu, der
Beschwerdegegner habe keine Stellungnahme der Fachkommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB einholen müssen, da er keine bedingte Entlassung in Erwägung gezogen
habe und die Gemeingefährlichkeit eindeutig habe bejahen können. Letzteres wird
vom Beschwerdeführer jedoch infrage gestellt. Zu prüfen ist, ob der
Beschwerdegegner die Frage der Rückfallgefahr aufgrund der Aktenlage eindeutig
beantworten konnte. In diesem Zusammenhang ist zunächst die Aktualität des
Gutachtens von 2003 zu beurteilen.
6.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bezüglich der Aktualität
eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters
des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob
Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des
Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der
Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind
neue Abklärungen dagegen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Wie die
Vorinstanz zwar zu Recht erwog, sprechen die von ihr geprüften massgeblichen
Akten nicht für eine erhebliche Veränderung der Rückfallgefahr. Eine
tiefgehende und umfassende Tataufarbeitung ist daraus jedenfalls nicht
ersichtlich, und die Therapie wurde denn auch
beendet, weil sich der Beschwerdeführer nicht auf verbindliche Weise darauf
einlassen wollte oder konnte (vorn E. 5.1 und 5.2). Dem
Beschwerdeführer sind jedoch auch aus Sicht der Vorinstanz gewisse positiv zu
würdigende Fortschritte bezüglich Einsicht und Selbstreflexion zu attestieren,
die angesichts des beträchtlichen Alters Zweifel an der Aktualität der
gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich der Rückfallgefahr hervorrufen. Auch
der Therapieverlaufsbericht der IKS D vom 14. Januar 2009 spricht
immerhin davon, dass sich der Beschwerdeführer "teilweise" ernsthaft
mit seinem Verhalten auseinandergesetzt habe, eine "minimale"
Introspektionsfähigkeit" beobachtbar sei und eine "gewisse"
Nachreifung stattgefunden habe. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz das
Gutachten von 2003 zusammen mit den Therapieverlaufsberichten nicht mehr als ausreichend
zuverlässige Entscheidgrundlage betrachten. Vielmehr hätte sie bzw. bereits der
Beschwerdegegner ein neues Gutachten in Auftrag geben müssen. Insofern ist die
Beschwerde gutzuheissen und sind die Verfügungen der Vorinstanz vom
24. April 2014 und des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2014
aufzuheben. Angesichts der nicht ausreichend eruierten Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers ist es demgegenüber nicht angezeigt, diesen sofort bedingt
aus dem Strafvollzug zu entlassen.
6.2 Der Beschwerdeführer beantragte sodann, es sei
festzustellen, dass das Verfahren vor der "Vorinstanz" seine Rechte
nach Art. 14 (Diskriminierungsverbot) und Art. 5 EMRK (Recht auf
Freiheit und Sicherheit) verletzt habe. Die Tatsache, dass ihm in den letzen
elf Jahren der Inhaftierung keinerlei Vollzugsöffnungen gewährt wurden, die es
ermöglicht hätten, die Legalprognose zu verbessern und für einen
funktionierenden Aufenthaltsraum zu sorgen, werfe die Frage einer
Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit auf.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Verweigerung
der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf den Zweidrittelstermin hin.
Die bisher ergangenen Verfügungen betreffend Vollzugslockerungen gehören demgegenüber
nicht dazu und sind hier nicht zu überprüfen. Die angefochtene Verfügung vom
24. April 2014, die wie ausgeführt aufzuheben ist, begründete die
Verweigerung der bedingten Entlassung mit der nach wie vor negativen
Legalprognose des Beschwerdeführers. Zwar ist es richtig, dass dies unter anderem
auch deshalb der Fall ist, weil ihm bis anhin keine Vollzugslockerungen gewährt
wurden und er über keinen sicheren sozialen Empfangsraum nach der Entlassung
verfügt. Anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid (EGMR,
22. März 2012, Rangelov gegen Deutschland, Nr. 5123/07), wo dem
Betroffenen aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. der bevorstehenden
Ausweisung die Möglichkeit verweigert wurde, eine auf eine Änderung seiner
Einstellung abzielende und zur Gewährung von Vollzugslockerungen vorausgesetzte
Therapie erfolgreich abzuschliessen, konnte und kann der Beschwerdeführer
vorliegend jedoch grundsätzlich weiterhin im Rahmen einer solchen an der Verbesserung
seiner Legalprognose arbeiten. Insofern wird er gegenüber anderen, namentlich
schweizerischen Inhaftierten nicht benachteiligt. Im Übrigen lässt sich der vom
Beschwerdeführer zitierte Entscheid des EGMR bereits deshalb nicht ohne
Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt anwenden, als sich der dortige
Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung befand.
6.3 Die Beschwerde
ist somit teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der
Justizdirektion vom 24. April 2014 sowie Dispositivziffer I der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2014 sind aufzuheben, unter
entsprechender Änderung der vor-instanzlichen Kostenverlegung. Die Sache ist an
den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung nach Einholung eines neuen
Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14)
7.
7.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,
§ 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten
und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Entsprechend
hat der Beschwerdegegner den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von
Fr. 1500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen erweist
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner selbst hat keine
Parteientschädigung verlangt.
7.2 Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem Verfahrensausgang
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt dasjenige um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
7.2.1 Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
7.2.2 Aufgrund
der eingereichten Unterlage ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Sodann können seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos
im soeben umschriebenen Sinn bezeichnet werden. In Anbetracht der nicht als
leicht zu bezeichnenden Betroffenheit und der nicht einfachen Fragestellungen
erscheint auch die Annahme vertretbar, dass der Beschwerdeführer zur
Durchsetzung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter angewiesen ist (Plüss,
§ 16 N. 80 f.). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen.
7.2.3 Der Vertreter des Beschwerdeführers weist in der Honorarnote einen
zeitlichen Aufwand für seine eigenen Leistungen im Beschwerdeverfahren von 13,82 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und jeweils 0,17 Stunden für
zwei Mitarbeitende zu Stundenansätzen von Fr. 100.- bzw. Fr. 80.-
aus. Dies erweist sich als gerechtfertigt (vgl. § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] bzw. das Kreisschreiben
des Obergerichts vom 13. März 2002, wonach der Stundenansatz für amtliche
Mandate von Anwältinnen und Anwälten Fr. 200.- beträgt; Plüss § 16
N. 97 und 99). Weiter macht der Rechtsvertreter Barauslagen von insgesamt
Fr. 57.- geltend, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Demnach ist er
für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'794.60 plus Barauslagen von
Fr. 57.- zusätzlich Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag, mithin
mit total Fr. 3'079.75, zu entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung
gemäss E. 7.1 anzurechnen.
7.2.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar sind, wenn sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung
der Justizdirektion vom 24. April 2014 sowie Dispositivziffer I der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Januar 2014 werden aufgehoben. Die
Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
-
In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom
-
April 2014 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'160.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
-
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in
der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
-
Rechtsanwalt
C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'851.60 zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer (Fr. 228.15), total Fr. 3'079.75 entschädigt.
Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 hiervor wird an die
Entschädigung durch das Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …