Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00330
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,c/o A, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei E,Fachstelle f. häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
C und A sind seit Juli
2013 verheiratet und die Eltern von F (geb. 2013).
Am 6. Mai 2014
ordnete die Stadtpolizei E gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen
die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in E, ein Rayonverbot betreffend deren
Umgebung sowie ein Kontaktverbot gegenüber C und F an.
II.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 ersuchte C den
Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei
Monate und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Mai 2014 hörte
der Haftrichter A an; die Zustellung der Vorladung an C war gescheitert. Noch
gleichentags verlängerte er die C betreffenden Schutzmassnahmen vollumfänglich
bis 20. August 2014. Das betreffend F angeordnete Kontaktverbot
verlängerte er um zwei Monate bis 20. Juli 2014. Vom Kontaktverbot ausgenommen
seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden,
zu denen die Parteien vorgeladen würden. Die Verfahrenskosten fielen ausser Ansatz.
III.
Daraufhin erhob A am 26. Mai 2014 Beschwerde am
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des F betreffenden
Kontaktverbots. Eventualiter sei dieses nur um einen Monat bis 20. Juni
2014 zu verlängern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
Am 2. Juni 2014 verzichtete der Haftrichter auf
Vernehmlassung. Am 4. Juni 2014 verzichtete die Stadtpolizei E auf die
freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
6. Juni 2014 beantragte C die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. Überdies ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 13. Juni 2014
verzichtete C auf eine Vernehmlassung zu den Eingaben des Haftrichters und der
Stadtpolizei. Am. 17. Juni 2014 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter
in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458,
E. 3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird, unter anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (§ 2
Abs. 1 lit. a GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen
nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung
an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen ist ein Vorfall vom 5. Mai 2014. Der Beschwerdeführer
soll die Beschwerdegegnerin damals mit der flachen Hand am Kopf aus seinem
Zimmer in der Wohnung in E gestossen und in der Folge die Zimmertüre zugeschlagen
haben, die deswegen leicht gegen den Kopf der Beschwerdegegnerin geprallt sein
soll. Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin auch gesagt haben,
"dass sie schon sehen werde, was er mit ihr machen werde". Bereits am
9. Februar 2014 soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin tätlich angegangen
und ihr mit dem Fuss in den Rücken getreten haben, als diese F in den Armen
getragen habe. Er soll sie damals auch geschlagen und gewürgt haben.
3.2 Die
Vorinstanz stützte sich auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin bei der Polizei
und deren Angaben im Verlängerungsgesuch und erachtete diese als glaubhaft. Die
Schilderungen des Beschwerdeführers demgegenüber seien wenig glaubhaft und
würden diejenigen der Beschwerdegegnerin nicht entkräften; die Antworten seien
auffallend oft ausweichend und abwehrend gewesen. In Bezug auf die vorliegend
zu beurteilende Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die gemeinsame
Tochter erwog die Vorinstanz, gemäss den Akten sei davon auszugehen, dass F
beim Vorfall vom 5. Mai 2014 in der Wohnung anwesend gewesen und bei der
Auseinandersetzung am 9. Februar 2014 von der Beschwerdegegnerin auf dem
Arm getragen worden sei, als der Beschwerdeführer diese tätlich angegangen
habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Mai 2014 sei F zwar nicht direkt
als eine von Gewalt betroffene Person im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG anzusehen.
Sie habe jedoch schon Gewalt erlebt und sei in den Konflikt involviert. Es
seien keine milderen Massnahmen als eine Verlängerung des Kontaktverbots
ersichtlich. Damit F wieder zur Ruhe kommen könne, und unter Berücksichtigung
ihres geringen Alters sei eine Verlängerung des Kontaktverbots um zwei Monate
verhältnismässig .
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft dargelegt habe werten
können. Die Beschwerdegegnerin sei nicht zur Anhörung erschienen und habe vom
Haftrichter nicht befragt werden und keinen persönlichen Eindruck hinterlassen
können.
4.2 Den Akten
der Vorinstanz kann entnommen werden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin
erfolglos eine Vorladung zuzustellen versuchte. Die Beschwerdegegnerin selbst
führte in der Beschwerdeantwort aus, die Vorladung sei nicht an die korrekte
Adresse gesandt und deshalb retourniert worden.
4.3 Die
Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient nicht nur der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern auch der Sachverhaltsermittlung. Da
der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob
der Fortbestand einer Gefährdung glaubhaft ist (vorn E. 2.2), kommt der
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu. Diese
kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weitaus
besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer
Anhörung spricht sodann, dass dem entsprechenden haftrichterlichen Protokoll im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig
eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 17. Juni
2010, VB.2010.00265, E. 4.3 f.). Im Verfahren vor dem Haftrichter
verfügt der Gesuchsgegner – hier der Beschwerdeführer – über einen
grundsätzlichen Anspruch auf Anhörung. Der Verzicht auf eine solche ist nur
dann zulässig, wenn derselbe bewusst darauf verzichtet oder der Anhörung
unentschuldigt fernbleibt, obwohl er rechtzeitig vorgeladen worden ist.
Demgegenüber hat der Gesuchsteller – im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin
– keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5; VGr,
13 Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hat der Haftrichter über den Wortlaut von § 9
Abs. 3 GSG hinaus gleichwohl auch den Gesuchsteller nach Möglichkeit
anzuhören. Entspricht er jedoch ganz oder zumindest teilweise dessen Anliegen,
so darf er insofern auf eine mündliche Anhörung verzichten, soweit dies nicht
zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder
zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 21. Mai
2013, VB.2013.00317, E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen; 13. Juli
2011, VB.2011.00385, E. 4.3; Andreas Conne/Kaspar Plüss,
Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht
3/2011, S. 137).
4.4 Mit der
angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014 hat der Haftrichter den Anträgen
der Beschwerdegegnerin weitgehend entsprochen. Zudem ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Verzicht auf Anhörung zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
geführt haben könnte, nachdem die Beschwerdegegnerin die Geschehnisse vor der
Polizei und in ihrem Verlängerungsgesuch geschildert hatte (vgl. die Weisung
des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff.,
S. 780). Die fehlende Anhörung der Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu
beanstanden.
5.
5.1 Der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich angesichts der Beschwerdeanträge
auf das verlängerte Kontaktverbot betreffend die gemeinsame Tochter der Parteien
(vgl. vorn E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht hierzu im Wesentlichen
geltend, F sei weder direkter noch indirekter Gewalt ausgesetzt gewesen. Für
ein Kontaktverbot bestehe daher kein Grund.
5.2 Im
Zusammenhang mit der Frage der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist dem
Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der Anhörung einen Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im
Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die
Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00458,
E. 5.1; 24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.2.2). Es ist daher
auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren,
was sich aufgrund der gegensätzlichen Angaben der Parteien ohnehin nicht
bewerkstelligen liesse. Die Vorinstanz hat sich zu Recht darauf konzentriert,
in erster Linie die Darstellung der Ereignisse durch die Beschwerdegegnerin anlässlich
der polizeilichen Einvernahme und im Verlängerungsgesuch in den Grundzügen zu
analysieren und auf deren Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Dass sie die
dortigen Schilderungen als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden, lassen
diese doch keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen, was
denn auch vom Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht wird. Zwar bestritt
dieser sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der
vorinstanzlichen Anhörung, gegenüber der Beschwerdegegnerin Gewalt ausgeübt
oder sie bedroht zu haben. Deren Aussagen werden dadurch jedoch nicht ernsthaft
in Zweifel gezogen. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer immerhin an,
die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2014 mit beiden Händen von sich
weggestossen zu haben.
5.3 Fraglich
ist, ob F als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten
hat bzw. ob sie aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl.
§ 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf
ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet
werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren
partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern
zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes
führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und
stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es
selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr,
7. April 2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot
Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff.,
540).
Von einer solchen Situation scheint die Vorinstanz
ausgegangen zu sein. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar nie unmittelbar
gegen das gemeinsame Kind Gewalt ausgeübt. Unbestrittenermassen war F aber bei
den Vorfällen vom 5. Mai und 9. Februar 2014 zugegen, beim letzteren
gar in den Armen der Beschwerdegegnerin und damit auch mittelbar von der Gewalt
betroffen (vorn E. 3.2). Zudem sind Kinder auch als Zeugen von häuslicher
Gewalt in ihrem Wohl gefährdet (Büchler/Michel, S. 551). Unter diesen
Umständen und vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung ist es
folglich nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter die Schutzbedürftigkeit von
F bejahte.
5.4 Zu prüfen
bleibt, ob die Anordnung des Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und F
bis zum 20. Juli 2014 als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein mehrmonatiges gänzliches
Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – sowohl der gefährdenden
Person als auch des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines
solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels
milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 11. März 2013,
VB.2013.00092, E. 6.1, mit Hinweisen). Vorliegend ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass F angesichts der angespannten Situation zwischen ihren
Eltern zwar eine gewisse Zeit benötigen wird, um wieder zur Ruhe zu kommen,
dass jedoch gleichzeitig eine maximale Erstreckung der Schutzmassnahme nicht
gerechtfertigt ist. Die Verlängerung des Kontaktverbots um zwei Monate erweist
sich darum als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz. Mildere
Massnahmen, die diese hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz,
Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen
sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, sind nicht ersichtlich. Es
liegt denn auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen,
ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen, wie dies vom Beschwerdeführer
sinngemäss vorgeschlagen wird.
5.5 Nach dem
Gesagten hält die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber F bis zum 20. Juli
2014 einer Rechtskontrolle stand. Eine zeitlich geringere Verlängerung ist
nicht angezeigt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender
Partei steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen ist er zu verpflichten, eine solche der Beschwerdegegnerin zu
bezahlen, wobei sich Fr. 800.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) als
angemessen erweisen.
6.2 Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben zudem Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdegegnerin wird
von der Sozialbehörde der Stadt E mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt,
weshalb trotz des Umstands, dass der ihr zu (finanziellem) Beistand verpflichtete
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über ein Nettoeinkommen von
ca. Fr. 4'000.- verfügt, von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist
(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 25). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ist
vorliegend nicht zu prüfen, weil die Beschwerdegegnerin selber nicht Beschwerde
erhoben hat (Plüss, § 16 N. 44). Da der Entscheid über die
Geltung des Kontaktverbots betreffend F für die Beschwerdegegnerin nicht von
bloss unwesentlicher Bedeutung war und sich zudem Rechts- und
Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität stellten, bestand für die
sprach- und rechtsunkundige Beschwerdegegnerin schliesslich eine sachliche
Notwendigkeit, ihre Rechte über eine anwaltliche Vertreterin zu wahren. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach gutzuheissen, und es ist ihr
in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
Rechtsanwältin D ist
aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung
über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGR]).
6.3 Die
Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.-, zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
-
Der
Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteientschädigung gemäss
Dispositiv-Ziffer 5 hiervor wird an die Entschädigung durch das
Verwaltungsgericht angerechnet. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Rechtsanwältin
D läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung
dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren
eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen
festgesetzt würde.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…