Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00306
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Januar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.RA C,
- RA D,
3.Rain E,
- Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat
sich ergeben:
I.
A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ersuchte die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend
Aufsichtskommission) um Entbindung der F AG sowie von Fürsprecher C,
Rechtsanwalt D und Rechtsanwältin E vom Anwaltsgeheimnis gegenüber deren
ehemaligen Mandantin G Ltd., damit sich diese in einem Forderungsprozess
von A gegen die G Ltd. über das ehemalige Mandatsverhältnis äussern
könnten. Mit Beschluss vom 3. April 2014 wies die Aufsichtskommission das
Gesuch ab und auferlegte A die Staatsgebühr im Umfang von Fr. 1'000.-.
II.
Dagegen erhob A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B,
mit Eingabe vom 14. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, der Beschluss vom 3. April 2014 sei vollumfänglich aufzuheben, und
es sei das Berufsgeheimnis von Fürsprecher C, Rechtsanwalt D und
Rechtsanwältin E betreffend das von ihnen geführte Mandat der G Ltd.
im Zusammenhang mit den Prozessen Nr. CG090087 und CG110023 am Bezirksgericht H
aufzuheben. Alle Akten der obgenannten Prozesse seien beizuziehen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Fürsprecher C, Rechtsanwalt D
und Rechtsanwältin E unter solidarischer Haftung jedes einzelnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person des Unterzeichneten. Mit Eingabe vom 30. Mai 2014 verzichtete die
Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwältin E,
Fürsprecher C und Rechtsanwalt D verzichteten am 18. Juni 2014
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und dessen Begründung auf eine
Beschwerdeantwort. Am 23. Juni 2014 verzichtete A auf die freigestellte
Vernehmlassung, und Rechtsanwalt B reichte die telefonisch angeforderte
Vollmacht ein. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 verzichtete die Aufsichtskommission
auf eine weitere Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 38
des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung
dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich
ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis
fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 3 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber
jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von
ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen
Anwaltsgesetz überein (vgl. § 14 Abs. 1). Zu den
Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört unter
Umständen bereits das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt
und seinem Klienten (BGr, 17. März 2012, 2C_661/2011, E. 3.1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern
auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Keine
Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine
Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission
vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in
Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die
Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen,
wenn die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt
werden kann (§ 33 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin
oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung
deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung
(§ 34 Abs. 3 AnwG).
3.
3.1 Im angefochtenen Beschluss erwog die
Aufsichtskommission, dass einzig der Anwalt ein Gesuch um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis an die Aufsichtskommission stellen könne, wenn seine Klientschaft ihre Zustimmung zur Entbindung nicht selbst erteile.
Das Berufsgeheimnis sei absolut. Weder eine Behörde noch eine andere
Drittperson sei zur Stellung eines Entbindungsgesuchs befugt. Auch könne die
Aufsichtskommission einen Anwalt nicht von Amtes wegen entbinden. Gestützt auf
diese Erwägungen gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
berechtigt sei, die Aufsichtskommission um Entbindung der Beschwerdegegner 1–3 vom Berufsgeheimnis zu ersuchen, und
wies das Gesuch ab. Ergänzend hielt die Aufsichtskommission fest, das Gesuch
scheitere jedenfalls an der Interessenabwägung, da das Interesse am
Berufsgeheimnis höher zu werten sei als das Anliegen des Beschwerdeführers,
welches darin bestehe – als Folge der Entbindung – Auskünfte von den Beschwerdegegnern
1–3 zu erhalten, um eine Haftung der Beschwerdegegner 1–3 aufgrund unlauteren Verhaltens zu begründen und die Frage der
Prozesskostenauflage zu klären. Zudem erscheine auch die Verhältnismässigkeit
einer Offenbarung fraglich, zumal der Beschwerdeführer auch nicht ausführe, um
welche Beträge es gehen würde und die Beschwerdegegner 1–3 dazu erklärt hätten, es handle sich um sehr beschränkte Kosten.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Beschwerdegegner 1–3, welche die mittlerweile
erloschene G Ltd. in unterschiedlichen Phasen in Prozessen am Bezirksgericht H vertreten haben, hätten krass gegen prozessuale, aber auch
anwaltsrechtliche Pflichten verstossen, indem sie die bereits Ende Juli 2011
eingetretene Inexistenz ihrer Mandantin weder dem Bezirksgericht H noch dem –
im zivilrechtlichen Prozess als Kläger auftretenden – Beschwerdeführer
kundgetan hätten. Nur durch die Aufhebung des Berufsgeheimnisses im
Zusammenhang mit den Prozessen am Bezirksgericht könnten die Chancen des Klägers auf einen fairen, rechtsstaatlich
korrekten Verfahrensverlauf garantiert werden. Die Aufsichtskommission habe daher
zu Unrecht die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
verweigert.
4.
4.1 Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die
Frage, ob neben dem Anwalt auch eine Drittperson legitimiert ist, bei der
Aufsichtskommission ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu stellen.
Während die Aufsichtskommission festgehalten hat, dass einzig der Anwalt ein
Gesuch um Entbindung stellen kann, stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, auch eine Drittperson müsse befugt sein, ein entsprechendes Gesuch
zu stellen.
4.2 Das Anwaltsgesetz hält in § 33 fest, dass
eine Anwältin oder ein Anwalt die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung
vom Berufsgeheimnis ersuchen kann. Hinweise, die auf weitere Berechtigte
schliessen lassen, sind dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
4.3 In der Lehre besteht Einigkeit, dass das Gesuch um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nur der Anwalt selbst stellen kann. Der Klient
als Geheimnisherr ist dazu nicht befugt, ebenso wenig ein Dritter oder eine
Behörde (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 521; Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, N. 622; vgl.
François Bohnet/Vincent Martenet, Droit de la profession d'avocat, Bern 2009,
N. 1913; Niklaus Oberholzer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht II, 3. A., 2013, Art. 321 N. 23; Giovanni Andrea
Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber
dem Klienten, Zürich 2001, S. 150; Stefan Trechsel/Hans Vest in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 321 N. 31). Selbst die
Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, den Anwalt anzuweisen, sich (durch sie)
befreien zu lassen oder ihn von Amtes wegen zu entbinden (Fellmann,
Anwaltsrecht, N. 521; Trechsel/Vest, Art. 321 N. 31). Sodann hat
das Bundesgericht in einem die Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss
Art. 320 StGB betreffenden Urteil festgehalten, dass es Sache des
Geheimnisträgers sei, bei der vorgesetzten Behörde um die Einwilligung zur
Offenbarung des Amtsgeheimnisses nachzusuchen (BGE 123 IV 75 E. 2b).
4.4 Auch unter Berücksichtigung der Folgen der
Entbindung ergibt sich, dass nur der Anwalt selber berechtigt sein kann, ein
entsprechendes Gesuch an die Aufsichtskommission zu stellen: Die Entbindung
verpflichtet den Anwalt nicht zur Preisgabe von Anvertrautem (Art. 13
Abs. 1 BGFA). Das damit begründete Recht der Anwälte, Anvertrautes trotz
Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht preisgeben zu müssen, ist auch in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO)
verankert. Folglich lässt sich eine Mitwirkung bei der Beweiserhebung im
Zivilprozess – wie die Aufsichtskommission zutreffend ausgeführt hat – aufgrund
von Art. 13 Abs. 1 BGFA bzw. dessen Umsetzung in der ZPO nicht
durchsetzen (Fellmann, Anwaltsrecht, N. 514 ff. m. w. H., N. 567; vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in:
Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. A., Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 141 f.). Kann die
Aufsichtskommission die Anwälte zur Preisgabe von Anvertrautem nur ermächtigen,
nicht aber verpflichten, wäre ein Antragsrecht für Dritte nicht zielführend,
wenn der Anwalt trotz Entbindung nicht bereit ist, die verlangten Informationen
preiszugeben.
4.5 Nachdem nur der Anwalt selbst zur Stellung eines
Entbindungsgesuchs legitimiert ist, erübrigt sich eine nähere Prüfung der vom
Beschwerdeführer thematisierten Frage, wer überhaupt Geheimnisherrin war,
nachdem die G Ltd. während des bezirksgerichtlichen Prozesses aufgehört
hatte zu existieren. Bei diesem Ergebnis ist zudem nicht
weiter auf die von der Aufsichtskommission vorgenommene und vom
Beschwerdeführer als im Ergebnis falsch gerügte Interessenabwägung sowie das
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rechtsmissbrauchsverbot einzugehen. Schliesslich erübrigt sich der beantragte Beizug der bezirksgerichtlichen
Akten.
4.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend,
er sei mittlerweile mittellos und werde von den Sozialdiensten der Stadt I unterstützt. Zudem sei er nicht in der Lage, nebst seinem
Lebensunterhalt die Kosten für ein Gerichts- bzw. Beschwerdeverfahren zu
bezahlen. Ebenso wenig sei er in der Lage, für Rechtsvertretungskosten
aufzukommen. Auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters sei er – wie sich
seit Übernahme des Mandats durch den Unterzeichneten gezeigt habe – sicher
angewiesen, zumal es um formelle und materielle sowie jetzt auch aufsichtsrechtliche
Problemstellungen gehe, die er nicht alleine bewältigen könne. Ohne Zweifel sei
seine Beschwerde auch nicht aussichtlos.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos
sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich
geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein
Begehren, wenn sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf
das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit
ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei
vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen
würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet
(Plüss, § 16 N. 46 f.).
5.3 Betreffend die im vorliegenden Verfahren zentrale
Frage nach der Legitimation zur Stellung eines Entbindungsgesuchs an die
Aufsichtskommission besteht eine klare Rechtslage. Die Begehren des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers sind demnach als aussichtslos
im oben beschriebenen Sinn zu werten, weshalb sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuweisen ist. Die Auflage der
Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erfolgte
entsprechend dem Verfahrensergebnis ebenfalls zu Recht (§ 13 Abs. 2
VRG).
5.4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem
Verfahrensausgang nicht zu. Parteientschädigungen zugunsten der
Beschwerdegegner sind bereits mangels Antrags nicht zuzusprechen (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 1'200.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …