Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00297
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
A. Der
1970 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste am 18. Januar 1999
in die Schweiz ein. Er heiratete am 22. Juni 1999 die schweizerische
Staatsangehörige C und erhielt am 28. Oktober 1999 eine Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleibs bei der Ehegattin. Am 9. September 2004 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung. Am 11. Juli 2005 wurde die Ehe zwischen A und C
geschieden.
B. A bezog
zwischen Februar 2004 und Februar 2011 Fr. 166'087.75 Sozialhilfe.
Gestützt hierauf wurde er mit Verfügung vom 31. März 2011
ausländerrechtlich verwarnt. Dieser Entscheid wurde am 13. März 2012 durch
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gestützt. In der Folge bezog er
weiterhin Sozialhilfe. Gemäss Bericht der Sozialen Dienste der Stadt G
betrug der Sozialhilfebezug per 9. Oktober 2012 insgesamt Fr. 217'800.80.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erkundigte sich das Migrationsamt am 8. Juli
2013 beim Sozialzentrum Selnau erneut bezüglich Stand des Sozialhilfebezugs von
A. Hieraus ergab sich, dass A weiterhin von der Fürsorge abhängig sei und
monatlich Fr. 3'026.- Sozialhilfe beziehe.
Aufgrund des fortgesetzten
Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juli
2013 die Niederlassungsbewilligung von A.
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 10. April 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. April 2014 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
belassen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamtes.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der
Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden
und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Als
Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden
im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes für die Beschaffung des die
Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Das
bedeutet, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln haben. Dabei
obliegt ihnen die Aufgabe, die materielle Wahrheit, d. h. die
wirkliche Sachlage, zu suchen. Sie dürfen sich nicht mit der in erster Linie
auf den eingebrachten Informationen der Verfahrensbeteiligten beruhenden
formellen Wahrheit zufrieden geben, sondern sollen sich nur auf Sachumstände
stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt haben (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 4). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53 mit Hinweisen).
Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle
Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen
zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, kann die Behörde
im Sinn der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung auf weitere
Untersuchungen verzichten (Plüss, § 7 N. 19). Verzicht ist
insbesondere geboten, wenn die Abnahme von Beweisen infrage steht, die sich von
vorneherein als untauglich erweisen oder mit einem unverhältnismässig hohen
Aufwand bei gleichzeitig kleinem Beweisinteresse verbunden sind. Ob ein
bestimmtes Beweismittel geeignet ist, eine Tatsache zu beweisen, ist von den
Behörden grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Plüss, § 7
N. 13). Sodann wird die Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht
relativiert (Plüss, § 7 N. 10). In der Verletzung der
Untersuchungspflicht ist im Allgemeinen eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs zu erblicken (vgl. RB 2000 Nr. 130).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller
Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389
- 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271,
- 2.1 mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht gemäss § 8 f. VRG
bildet einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Aus
Gründen der Verfahrensökonomie geht die Praxis von der Möglichkeit der Heilung
von Gehörsverletzungen aus. Eine Heilung setzt voraus, dass das verletzte Gehör
tatsächlich unter Ausschöpfung der vollen Kognition in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie
durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 38, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc).
Eine Heilung ist demgegenüber nicht möglich, wenn der das Gehör verletzenden
Instanz ein Ermessen zukommt, welches die obere Instanz nicht überprüfen kann. (BGE
132 V 387 E. 5.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs ist laut Bundesgericht sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, wenn und soweit dies zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens
führen würde (BGr, 22. August 2003, 1P.191/2003,
E. 2.4.2; BGr, 2. April 2001, I 550/99, E. 1d). Für das Rekursverfahren
bedeutet diese Rechtsprechung, dass die Verletzung wesentlicher Teilgehalte des
Gehörsanspruchs regelmässig geheilt werden kann. Im Ergebnis tritt damit das
Rekursverfahren – sozusagen vollständig – an die Stelle des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 19).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, sein
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm Akten vorenthalten wurden, auf
die sich sowohl der erstinstanzliche Entscheid als auch der Rekursentscheid
stützen würden. Weiter sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, indem sowohl
das Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die von
ihm als Beweis angebotenen Bewerbungsschreiben nicht bzw. ungenügend
berücksichtigt hätten. Gleichzeitig sei mit dem
Angeführten auch die Untersuchungsmaxime verletzt worden. Zudem habe sich das
Migrationsamt widersprüchlich verhalten. Schliesslich sei das rechtliche Gehör
sowie die Untersuchungsmaxime dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz bei
der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf ihre vorgängig gemachten
Ausführungen verwiesen habe.
Grundsätzlich wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör gewährt: Vor Erlass der
Widerrufsverfügung hatte er am 17. Juni 2013 Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Insbesondere wurde ihm das Schreiben
vom 30. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht, in welchem ihm die erhebliche und
dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit vorgehalten wurde. Es kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Im Besonderen wird das rechtliche Gehör
nicht dadurch verletzt, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die
Aktennotiz vom 8. Juli 2013 betreffend seine monatlichen Sozialhilfebezüge
nicht mehr zur Kenntnis brachte. Bezüglich der entsprechenden
Unterstützungsleistungen durch die Fürsorge musste der Beschwerdeführer in der
Tat schon deswegen Bescheid wissen, weil es um Leistungen ging, die er bezogen
hatte. Dementsprechend durfte das Migrationsamt die
monatlichen Fürsorgeleistungen berücksichtigen. Dies umso mehr, als es
dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2013 die Absicht
eröffnete, dessen Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs zu widerrufen.
Gleiches gilt in Bezug auf die Rekursinstanz für die
Aktennotiz vom 1. April 2014. Auch diese Unterstützungsleistungen mussten dem Beschwerdeführer bekannt
gewesen sein. Dementsprechend ist das Verhalten der
Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch nicht widersprüchlich.
Weiter kann offengelassen werden, ob das
Migrationsamt durch das Nicht-Einfordern der offerierten Bewerbungen seiner Untersuchungspflicht in ungenügender Weise
nachgekommen ist und widersprüchlich gehandelt hat, bzw. ob es dadurch das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Die angesprochenen
Bewerbungen wurden im Rahmen des Rekursverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer
anwaltlich vertreten war, eingereicht und durch die Vorinstanz mit voller
Kognition berücksichtigt. Selbst wenn das Migrationsamt in diesem Zusammenhang
das rechtliche Gehör verletzt hätte, erübrigt sich
eine Rückweisung, da dies einen formalistischen Leerlauf zur Folge hätte und
das Verfahren unnötig verzögern würde. Dementsprechend hat die Vorinstanz
ihrerseits das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ebenfalls nicht verletzt.
So wird im Entscheid vom 10. April 2014 entsprechend den zu diesem
Zeitpunkt ins Recht gelegten Bewerbungen sinngemäss
festgehalten, dass nach der rechtskräftigen Verwarnungsverfügung vom 13. März
2012 nur eine einzige Bewerbung, nämlich am 4. Juli 2013, erfolgte.
Ferner wurde das rechtliche Gehör auch
in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht
verletzt. Ein Verweis auf die gemachten Ausführungen, aus denen die
Aussichtlosigkeit des Begehrens hervorgeht, muss zulässig sein.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder eine
Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
besteht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf ist in Erwägung zu ziehen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4.2.1;
10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von einer
dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bereits dann auszugehen, wenn
eine ausländische Person während neun Jahren rund Fr. 96'000.- Sozialhilfe
bezogen hat (BGE 123 II 529 E. 4).
Der Beschwerdeführer hat in den letzten rund
zehn Jahren insgesamt Fr. 347'934.80 Sozialhilfeleistungen erhalten.
Angesichts der Höhe und dem Zeitraum des Bezugs muss im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer dauerhaften und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
gesprochen werden. Insbesondere ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit auch
unter der Berücksichtigung erfüllt, dass der Beschwerdeführer mit der
Sozialeinrichtung der Stadt G am 27. März 2014 eine Vereinbarung bzgl.
Stellenvermittlung und mit dem Sozialzentrum D am 14. April 2014 eine
Einsatzvereinbarung bzgl. Einsatz beim Gemeindezentrum H abgeschlossen
hat. Ferner scheint sich die Situation des Beschwerdeführers seit Beginn seines
Sozialhilfebezugs trotz diverser Förderungsprogramme und Bemühungen auch von
seiner Seite her in Bezug auf seine Integration in den regulären Arbeitsmarkt
auch nach zehn Jahren nicht verbessert zu haben. Insbesondere ist eine konkrete
Möglichkeit, in den primären Arbeitsmarkt einzusteigen, aus den Vorbringen und
den Akten nach wie vor nicht ersichtlich. Mit grosser Wahrscheinlichkeit ist daher auch in Zukunft nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe
zu rechnen. Damit ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht
zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich
überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche Interesse an der
Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet muss dessen
persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Zu
berücksichtigen ist insbesondere, ob der Ausländer seine
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit
soll nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
führen (BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1). Weiter zu beachten
sind die Dauer der (rechtmässigen) Anwesenheit des Beschwerdeführers und der
Grad der Integration hierzulande, die Bindungen zum Heimatland und die
Schwierigkeiten, mit welcher er bei einer Rückkehr rechnen muss (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei aus folgenden Gründen
unverhältnismässig: Erstens sei seine Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet, da
entsprechend den Ausführungen des Sozialzentrums D vom 31. Januar
2013 die wirtschaftliche Lage schlecht und er an Schuppenflechte sowie an einer
Behinderung der linken Schulter leide. Zweitens habe er sich entsprechend den
beigelegten Bewerbungen immer um Arbeit bemüht. Drittens habe er belegtermassen
Kurse besucht, Praktika absolviert und vorteilhafte Zeugnisse erhalten. Weiter
sei sein Deutsch mit Niveau B1 genügend. Viertens habe er in Brasilien kein
soziales Netz, da er dort zu niemandem mehr Kontakt habe, insbesondere nicht zu
seinen Verwandten.
4.3 Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht
zu überzeugen und die Verhältnismässigkeitsprüfung zu seinen Gunsten ausfallen
zu lassen: Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden grösstenteils bereits
bei der Vorinstanz geltend gemacht. Sie hat im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung alle relevanten Umstände, die für und gegen einen weiteren Verbleib
des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen, gegeneinander abgewogen. Daher
kann grundsätzlich auf deren Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Der massive Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers ist zunächst seinen Bemühungen, sich in den primären Arbeitsmarkt zu
integrieren, gegenüber zu stellen. Es spricht für ihn,
dass er im sekundären Arbeitsmarkt tätig war und Kurse sowie Praktika
absolviert hat. Weiter hat er gute Zeugnisse erhalten und spricht genügend
Deutsch. Seit der erstinstanzlichen Verwarnung vom 31. März 2011 bis zum
jetzigen Zeitpunkt liegen, inklusive den vor Verwaltungsgericht ins Recht
gelegten, wohl diverse Bewerbungen vor. Geschmälert
wird dieser Effort indessen durch den Zeithorizont von drei Jahren, über den
die Bewerbungen erfolgt sind. Dem Zeitraum entsprechend hätte mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein noch grösserer Aufwand in diese Richtung betrieben
werden können. Sodann ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er seine
Kontakte in der Schweiz pflegt, wobei er insbesondere über
Mittag beim Verein F mitwirkt. Trotzdem reicht die Integration des Beschwerdeführers sowohl in arbeitsmarktlicher als auch in sozialer Hinsicht nicht wirklich an die von einem Ausländer
zu erwartenden Bemühungen heran. Insbesondere ist es
ihm nicht gelungen, in seiner mittlerweile rund
15-jährigen Anwesenheit im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen.
Unverschuldet ist die
Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls nicht. Das Argument der schlechten
wirtschaftlichen Lage, auch wenn es durch das Sozialzentrum D vorgebracht
wird, ist unspezifisch und sticht angesichts der Dauer
des Sozialhilfebezuges nicht. Die angeführten körperlichen Beschwerden – die Schuppenflechte und die Beeinträchtigung der linken Schulter
– vermögen die Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls nicht zu
rechtfertigen. Diese Beschwerden werden durch die behandelnden Ärzte sinngemäss als eher geringfügig eingestuft. Auch wenn
gewisse Arbeitstätigkeiten nicht ausgeführt werden können, muss aus den
Arztberichten gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
arbeiten kann. Entsprechend greift es zu kurz, die nachhaltige Arbeitslosigkeit
und die daraus folgende Sozialhilfeabhängigkeit mit diesen Beschwerden zu
begründen und damit als unverschuldet darzustellen.
Der Beschwerdeführer ist mit 29 Jahren in die Schweiz gekommen. Den grössten Teil seines Lebens,
insbesondere seine lebensprägenden Kinder- und Jugendjahre, hat er in Brasilien
verbracht. Auch wenn der Beschwerdeführer zu Brasilien
keinen Bezug mehr hat und die Beziehung zu seinen beiden
dort lebenden Schwestern sowie zu einer älteren Tante und allfälligen Cousins
schwierig ist, ist ihm zuzutrauen, dort ein
entsprechendes Beziehungsnetz allenfalls wieder aufzubauen.
Eine Rückkehr nach Brasilien dürfte folglich mit einer gewissen Härte verbunden
sein. Dennoch ist ihm diese zuzumuten.
5.
5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Bei der Figur des schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen
Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann
(vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in
einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und
Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der
Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Bei
der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des
Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls
wird daneben in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
5.2 Vorliegend ist kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall gegeben. Insbesondere kann der Beschwerdeführer keinen solchen aus
seinen leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. aus mangelnden
Kontakten zu seinem Heimatland ableiten. Das Schicksal des Beschwerdeführers
unterscheidet sich nicht in signifikanter Weise von demjenigen anderer
Ausländer in der Schweiz. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in Ziff. 4.3
(oben) verwiesen werden. Der Entscheid der Vorinstanz war somit auch in Bezug
auf den schwerwiegenden persönlichen Härtefall nicht unverhältnismässig. Damit
bleibt entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auch kein Raum für die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 15. Juli 2012, 2C_254/2010,
E. 4.3).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
7.1 Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die
Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2).
Offensichtlich aussichtslos
sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
Aufgrund der massiven Sozialhilfeabhängigkeit
hätten aufseiten des Beschwerdeführers
ausserordentliche Gründe vorliegen müssen, um den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung zu verhindern. Dass dies nicht der Fall ist, wie den
Ausführungen gemäss Ziff. 4 zu entnehmen ist,
hätte bereits von vornherein erkannt werden können. Die Beschwerde musste daher
von vornherein als aussichtslos erscheinen.
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen.
8.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer
einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht.
Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …