Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00296
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A vom 29. April 2009 um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen
der Schweiz bis zum 13. Februar 2014.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 26. Dezember 2013
Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte unter Entschädigungsfolgen,
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zu belassen, eventualiter das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 7. April
2014 abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A mit Beschwerde vom
9. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, das Gesuch vom
20. April 2009 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich
gutzuheissen; der Beschwerde die gemäss § 55 Abs. 2 VRG zukommende
aufschiebende Wirkung zu belassen; eventualiter sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. A liess sich in
der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 214. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind ebenfalls erfüllt.
Da der Beschwerde gemäss
§ 55 in Verbindung mit § 25 VRG aufschiebende Wirkung zukommt, ist
auf den Antrag bezüglich der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin liegen hinreichende Indizien
für eine Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin und C vor, wodurch ein Aufenthalt
nach Art. 42 Abs. 1 i. V. m. Art. 51
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) entfalle. Zudem sei der Wegzug der
Beschwerdeführerin unter Art. 96 AuG auch zuzumuten.
2.2 Gemäss Rekursentscheid sprechen die Indizien eher für eine
Scheinehe. Die Frage wurde durch die Vorinstanz jedoch letztendlich
offengelassen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestehe nicht, da die eheliche
Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und C nicht drei Jahre gedauert
habe. Ausserdem sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, in ihr Heimatland
zurückzukehren, wodurch Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ebenfalls
nicht erfüllt sei.
2.3 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der
unsorgfältigen Vermutung einer Scheinehe liege ein Verstoss gegen diverse
Grund- und Verfahrensrechte vor. Das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin sei im Lauf des Verfahrens mehrmals verletzt worden, da
wesentliche von ihr vorgebrachte Argumente nicht berücksichtigt worden seien.
Unabhängig von der Frage der Scheinehe habe die Ehegemeinschaft drei Jahre
gedauert und seien die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG erfüllt. Zudem sei es unzumutbar, dass die Beschwerdeführerin
in ihre Heimat zurückkehren müsse, da ihr konservativer, in D lebender Vater
ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen habe und sie um ihr Leben fürchten müsse.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lernte im September 2005 in
D den Schweizer C kennen. Am 10. November 2005
reiste sie mit einem gültigen Schengenvisum nach Deutschland, später nach
Österreich und von dort Anfang April 2006 zwecks Ehevorbereitung ohne
entsprechendes Visum ein erstes Mal in die Schweiz. Am 5. Mai 2006 reiste
sie erneut in die Schweiz ein und heiratete C am selben Tag in Zürich. Die
Beschwerdegegnerin erteilte ihr am 26. Juni 2006 eine
Aufenthaltsbewilligung,
letztmals verlängert bis 4. Mai 2009.
Wegen mehrfachen Vergehens gegen die
ausländerrechtlichen Vorschriften (Einreise und Aufenthalt ohne entsprechendes
Visum) wurde die Beschwerdeführerin mit 21 Tagen
Gefängnis bedingt bestraft und fremdenpolizeilich verwarnt.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Hilfe der Polizei die ehelichen Verhältnisse abgeklärt hatte,
gab sie der Beschwerdeführerin am 3. September2008
bekannt, sie beabsichtige,
die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, weil sie nicht mehr mit ihrem Ehegatten zusammenlebe. Dazu nahm die
Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2008 Stellung.
Am 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ein. Am 15. Juni 2009 meldete sich C alleine
von F nach G ab. Die Ehe A/C wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts vom 3. Dezember 2009 geschieden.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich gab
der Beschwerdeführerin nach diversen Sachverhaltsabklärungen mit Schreiben vom
16. Mai 2012 bekannt, es beabsichtige, ihr den
weiteren Aufenthalt zu verweigern und Frist zum Verlassen der Schweiz
anzusetzen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 6. August2012. Nach
weiteren Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin
die Verfügung vom 15. November 2013.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, durch
die "Vermutung einer Scheinehe" aufseiten der Beschwerdegegnerin und der
Vorinstanz liege ein Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), gegen die
Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, gegen die Gebote des
rechtsstaatlichen Handelns nach Art. 5 Abs. 1 BV, der gerechten
Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV und wohl auch gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vor. Das
Institut der Vermutung bzw. des Indizienbeweises bezüglich einer Scheinehe sei
bereits per se verfassungswidrig. Eine blosse Vermutung
ergebe keinen Beweis. Zudem hätten sowohl die Beschwerdegegnerin als
auch die Vorinstanz nicht die nötige Sorgfalt an den Tag
gelegt, um eine Scheinehe zu beweisen.
3.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind
unbegründet. Die
Verwaltungsbehörde trägt zwar die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.
Dieses Vorliegen entzieht sich naturgemäss jedoch einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere
Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen, welche aber
nicht leichthin vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II 113
E. 10.2, 127 II 49, E. 5a; BGE 128 II
145, E. 2.2; BGE 122 II 289, E. 2.b; Martina Caroni
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
(Hrsg.), Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG); Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, Art. 51 N. 11 f.).
Feststellungen über das Bestehen solcher
Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge
betreffen (Wille der Ehegatten; vgl. BGr, 20. Juni 2009,
2C_152/2009, E. 2.2). Erforderlich sind konkrete und
klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt ist (BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er)
Beweiskraft – berücksichtigt. Es ist zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen
(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht
die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten
Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 30. Mai 2012,
VB.2012.00129, E. 2.5; 17. Dezember 2008, VB.2008.00454, E. 4
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008, 2C_60/2008,
E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4 Das Institut des Indizienbeweises bzw. der
"Vermutung" einer Scheinehe ist somit nicht als willkürlich,
rechtsungleich oder diskriminierend zu erachten, sondern stützt sich auf
sachliche, vernünftige Gründe und behandelt niemanden aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe herabwürdigend, sondern alle
Betroffenen gleich (vgl. zum Willkürverbot, zur Rechtsgleichheit und zum
Diskriminierungsverbot auch Ulrich Häfelin/
Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 811 ff.;
N. 750 ff.; N. 774).
3.5 Ebenso haben sich die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz in ihren Entscheiden mit den in den Akten
vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt, die wesentlichen in ihre
Begründungen miteinbezogen und insgesamt die nötige Sorgfalt bei der Erstellung
der Indizienbeweise walten lassen (vgl. dazu auch sogleich hinten E. 4). Das Argument der Beschwerdeführerin, die Familie ihres
ehemaligen Ehemanns habe an der Hochzeit teilgenommen und deshalb sei von einer
Scheinehe nicht auszugehen, reicht für sich allein nicht, um die Gesamtheit der
anderen Indizien, welche für eine Scheinehe sprechen, aufzuheben (vgl. dazu
sogleich hinten E. 4 und E. 5). Grobe Fehler
in der Sachverhaltsermittlung bzw. Fehler in
der Rechtsanwendung sind nicht ersichtlich. Ebenso liegt kein
Verstoss gegen das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV oder
gegen die verfahrensrechtliche Garantien von
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV vor. Die Beschwerdeführerin wurde auf allen
Verfahrensstufen fair und nicht ungleich zu anderen Betroffenen behandelt und
hatte stets die Möglichkeit, sich zu äussern (vgl. zum rechtlichen Gehör
sogleich auch hinten E. 4; zum Legalitätsprinzip
und zu Art. 29 BV Häfelin/Haller/Keller, N. 171; N. 830;
N. 835 ff.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend,
sollte am Institut der "Vermutung" der Scheinehe festgehalten werden, so sei im vorliegenden Fall
jedoch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden, da die von ihr vorgebrachten
Gegenargumente zur Scheinehe in ihrer Stellungnahme vom
6. August2012 (insbesondere die Anwesenheit der Familie
des ehemaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin an der Hochzeit) von den
Vorinstanzen nicht ernsthaft berücksichtigt worden seien. Ebenso sei das fehlende rechtliche Gehör im Laufe
des Verfahrens nicht geheilt worden.
4.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
rechtliche Gehör umfasst die Verpflichtung, die Parteien in Gerichts- und
Verwaltungsverfahren mit ihren Begehren anzuhören und ihnen die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben, bevor ein Entscheid gefällt wird. Die staatliche
Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen
Beweismitteln und Parteivorbringen befassen; sie kann sich vielmehr auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Hingegen liegt ein Verstoss gegen Art. 29
Abs. 2 BV vor, wenn die Behörde es unterlässt, sich mit Rügen auseinanderzusetzen, die eine gewisse Stichhaltigkeit
aufweisen, oder wenn sie für den Entscheid wesentliche Vorbringen und Argumente
nicht in Betracht zieht (BGr, 29. März 2010,
2C_505/2009, E. 3.1).
4.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz haben sich
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ernsthaft mit den in den Akten
vorliegenden Argumenten auseinandergesetzt und die wesentlichen in ihre
Begründungen mit einbezogen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Verfügung vom 15. November 2013 klar dargelegt, welche
einzelnen Indizien für sie zur Überzeugung führten, dass eine Scheinehe
vorliegt. Diese Indizien bezogen sich vor allem auf die Wohnverhältnisse des
Ehepaars A/C, die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen
Befragungen, auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten, die fehlende
gemeinsame Sprache sowie auf die Tatsache, dass C ein 2007 geborenes
aussereheliches Kind hat und mit der Mutter dieses Kindes inzwischen zusammenlebt.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt in ihrer Verfügung
zudem die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom
6. August2012 vorgebrachten Argumente, insbesondere die Tatsache, dass die
Eltern von C an der Hochzeit anwesend waren. Dieser Umstand allein konnte
jedoch das sich aus der Gesamtheit der anderen Indizien ergebende Bild nicht
entkräften.
4.4 Schliesslich hat sich auch die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid
vom 7. April 2014 noch einmal ausführlich mit den vorliegenden Argumenten
bezüglich einer Scheinehe auseinandergesetzt (Ziff. 2.d; Ziff. 4.b, c
und d des Entscheids). Auch sie erachtete insbesondere die offiziellen Melde-
und Wohnverhältnisse, die Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich
polizeilicher Befragungen, die Geburt eines ausserehelichen Sohnes am
13. Juni 2007 und das Zusammenziehen von C mit der Mutter dieses Kindes am
15. Juni 2009 als ausschlaggebende Indizien für das Vorliegen einer
Scheinehe. Insgesamt liess die Vorinstanz die Frage jedoch offen (Ziff. 6.a
des Entscheids vom 7. April 2014).
4.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich bezüglich
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erneut eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend, da sie von der Einschätzung
des Bundesamts für Migration über die Zumutbarkeit einer Rückkehr nichts gewusst habe und diese zudem vom
8. April 2014 datiere (einen Tag nach dem
Rekursentscheid vom 7. April 2014), was irregulär
sei.
Die Einschätzung des Bundesamts für Migration datiert
nicht vom 8. April 2014, sondern vom 8. März 2013 und lag somit über
ein Jahr vor dem Rekursentscheid vor. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde in
der Verfügung vom 15. November 2013 explizit erwähnt, dass die
Einschätzung eingeholt wurde und welche Argumente sie beinhaltete. Die
Beschwerdeführerin hatte somit umfassend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV liegt
auch in diesem Zusammenhang nicht vor.
Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich Art. 29
Abs. 2 BV sind somit unbegründet. Das rechtliche Gehör wurde nicht
verletzt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, der Vorwurf, sie
sei eine Scheinheirat eingegangen, sei ehrenrührig
und sie lege besonderen Wert darauf, dass dieser Vorwurf fallengelassen werde.
Als Gesuchstellerin im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hätte
sie einen schweren Stand, sollte am Vorwurf der Scheinehe festgehalten werden.
5.2 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizern und
Schweizerinnen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt,
wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften
des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und
den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Dieser
Artikel umfasst namentlich das Vorliegen einer Scheinehe (Caroni, Art. 51
N. 9 ff.).
Wie vorangehend bereits dargelegt, entzieht
sich das Vorliegen einer Scheinehe in der Regel einem direkten Beweis und ist
deshalb aufgrund von Indizien zu erstellen, welche aber nicht leichthin
vorgenommen werden dürfen (BGE 130 II 113 E. 10.2, 127
II 49, E. 5a; BGE 128 II 145, E. 2.2;
BGE 122 II 289, E. 2.b; Caroni, Art. 51 N. 11 f.). Als Indizien fallen insbesondere in Betracht: Der
betroffenen ausländischen Person drohte die Wegweisung, weil sie ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, die Bekanntschaft vor der Heirat
bzw. bis zum Eheschluss war nur von kurzer Dauer, die Umstände der Eheschliessung,
nach der Heirat wurde keine Wohngemeinschaft aufgenommen, zwischen den
Ehegatten besteht ein grosser Altersunterschied, die Ehe wurde durch Dritte
vermittelt, die Ehegatten können sich kaum verständigen (vgl. Caroni,
Art. 51 N. 11).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 15. November
2011 in Anbetracht aller Indizien vom Vorliegen einer Scheinehe aus
(Ziff. 3.d der Verfügung). Die Vorinstanz stimmte der Beschwerdegegnerin
zu grossen Teilen zu, liess die Frage in ihrem Entscheid jedoch letztendlich
offen (Ziff. 6.a der Verfügung).
An den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin
bzw. der Vorinstanz kann weitgehend festgehalten werden. Es liegen gleich
mehrere der typischen Indizien vor, welche auf das Vorliegen einer Scheinehe
hindeuten.
5.4 Ein
gewichtiges Indiz liegt sowohl im grossen Altersunterschied zwischen den Eheleuten
als auch bereits in der sehr kurzen Kennenlernphase der Eheleute vor der
Heirat. Anlässlich polizeilicher Befragungen gaben C und die Beschwerdeführerin
übereinstimmend zur Auskunft, dass sie sich während eines zweiwöchigen
Ferienaufenthalts von C anfangs September 2005 in der Türkei kennengelernt
hätten. Ein Bekannter der Beschwerdeführerin, genannt H, habe sie einander
vorgestellt, anschliessend hätten die zukünftigen Eheleute Briefkontakt gehabt.
Anfangs 2006 hätten sie sich in Österreich getroffen; anlässlich dieses
Treffens habe C der Beschwerdeführerin einen Heiratsantrag gemacht. Anfangs Mai
2006 fand die Hochzeit in der Schweiz statt. Angesichts der kurzen Kennenlernphase
und der wenigen Treffen zwischen den zukünftigen Eheleuten liegt bereits ein
Indiz für eine Scheinehe vor.
5.5 Des Weiteren reiste die Beschwerdeführerin im April bzw. Mai
2006 ohne das erforderliche Visum von Österreich kommend in die Schweiz ein und
verweilte ohne fremdenpolizeilich geregelten Aufenthaltsstatus widerrechtlich
in der Schweiz. Wegen mehrfachen Vergehens gegen die ausländerrechtlichen
Vorschriften wurde die Beschwerdeführerin mit 21 Tagen Gefängnis bedingt
bestraft und von der Beschwerdegegnerin verwarnt.
5.6 Die Ziviltrauung zwischen der
Beschwerdeführerin und C fand beim Standesamt G statt. Anschliessend habe in
der Wohnung von Cs Vater ein festlicher Anlass stattgefunden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Tatsache,
dass Verwandte von C anwesend waren, sei ein eindeutiger
Beweis dafür, dass keine Scheinehe vorliege. Dem kann jedoch nicht in dieser
Absolutheit zugestimmt werden. Vielmehr sind die Gesamtumstände zu
berücksichtigen. Seitens der Beschwerdeführerin waren beispielsweise keine
Verwandte anwesend, obwohl verschiedene ihrer Familienangehörigen im Kanton
Zürich lebten. Eheringe wurden an der Hochzeit keine ausgetauscht. Ebenso ist
zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin die Namen der Trauzeugen nicht
kannte und C nicht wusste, wer die Zeremonie für seine Frau
übersetzte.
5.7 Das Ehepaar konnte sich sprachlich ohne Hilfe kaum verständigen, da
die Beschwerdeführerin nur Türkisch sprach und C der türkischen Sprache nicht
mächtig war. Die von den Eheleuten geschilderte Benutzung eines Wörterbuches
ermöglicht bei gänzlich fehlenden Sprachkenntnissen kaum weitergehende
Gespräche und erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil die Beschwerdeführerin
bei verschiedenen Gelegenheiten angab, Analphabetin zu sein. Schwer
vorstellbar erscheint des Weiteren die regelmässige Anwesenheit einer Person,
welche beider Sprachen mächtig ist und übersetzt.
5.8 Anlässlich der Befragung im August 2006 stellte sich heraus, dass
das Ehepaar keine vertieften Kenntnisse über Freunde bzw. Familienangehörige
des anderen besass. So wusste C zum Beispiel nicht genau, welche Familienangehörige
die Beschwerdeführerin in der Schweiz besass und wie diese hiessen. Die
Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage, zur finanziellen Situation
ihres Mannes vertiefte Angaben zu machen.
5.9 Schwer ins
Gewicht fallen in Anschluss an die Hochzeit schliesslich die Wohnverhältnisse
des inzwischen geschiedenen Ehepaars. Nach der Hochzeit ersuchte die Beschwerdeführerin
am 19. Mai 2006 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der ihr in der
Folge zugestellte Fragenkatalog konnte am vermuteten ehelichen Wohnort an der
I-Strasse 01 nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt werden. Wegen
illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts sowie Verdachts auf Scheinehe wurden
die Umstände polizeilich abgeklärt.
Gemäss diesen Ermittlungen wurde die Wohnung an der
I-Strasse 01 vier Tage vor der Hochzeit von C und seinem Kollegen J
gemietet. Ein Augenschein der Wohnung war trotz mehrmaliger Versuche nicht
möglich, da die Tür nicht geöffnet wurde oder C Zutritt verweigerte. Der
Hausverwalter gab an, dass in der Wohnung keine Frau wohnhaft sei. Eine Frau
wollen auch verschiedene durch die Polizei befragte Hausbewohner nie gesehen haben,
die beiden Männer hingegen schon. Es erscheint wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
wie schon zuvor bei ihrem Besuch der Schweiz anfangs April 2006 bei ihrem Onkel
K alias L an der M-Strasse 02 in F wohnhaft war.
5.10 Gemäss
offiziellen Meldeverhältnissen wohnte das Ehepaar ab 12. April 2007 bei N
an der O-Strasse 03 in G und ab 1. Juni 2007 an der P-Strasse 04
in G. Per 1. April 2008 meldete sich das Ehepaar bei den Verwandten der
Beschwerdeführerin an der M-Strasse 02 in F an.
Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die Eheleute
tatsächlich gemeinsam an den vier gemeldeten Adressen wohnhaft waren. Die Beschwerdeführerin wurde seit Sommer 2007 von Anwohnern
regelmässig in der Wohnung an der M-Strasse 02 in F bei ihren
Verwandten gesehen, C hingegen nicht. Anlässlich eines
polizeilichen Augenscheins am 29. Mai 2008 in
dieser Wohnung konnten keine Kleider, Schuhe oder Toilettenartikel von C
gefunden werden.
Bei der polizeilichen Befragung der
Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2008 zeigten sich viele Widersprüche. Die
Beschwerdeführerin konnte ein Jahr nach dem mutmasslichen Einzug in die Wohnung
an der P-Strasse in G nicht angeben, wann sie dort eingezogen waren, wie
der Kollege hiess, der offenbar mit ihnen dort gewohnt haben soll, wie viele
Stockwerke das Haus hat, in welchem Stock sie gewohnt hätten und wie die entsprechende
Haltestelle hiess. An die Wohnung an der O-Strasse 03 und an N konnte sie sich in keiner Weise erinnern.
Was die Wohnung in F betraf, so gab die Beschwerdeführerin
nach mehrmaliger Nachfrage schliesslich an, sie habe die Anmeldung allein
gemacht. Ihr Mann habe nicht hierher ziehen wollen, sie hätten allerdings an
der P-Strasse 04 in G so schnell als möglich ausziehen müssen, da das Haus
abgerissen hätte werden müssen. Ihr Mann sei bei Kollegen, wenn er nicht bei
ihr sei.
Die Beschwerdeführerin macht zwar mehrmals geltend, sie
sei sehr vergesslich und habe ein "Kurzzeitgedächtnis". Für ein
tatsächliches Zusammenleben bestehen jedoch angesichts der Gesamtheit ihrer
Aussagen als auch der durch die Polizei abgeklärten Tatsachen in keiner der
vier genannten Wohnungen ausreichende Anzeichen.
5.11 Des Weiteren gilt als Indiz für eine Scheinehe, wenn ein Ehepartner mit einer Drittperson
eine feste Partnerschaft führt (VGr, 10. Juni 2013, VB.2013.00007, E. 2.3; Caroni, Art. 51 AuG N. 11). C wurde während der noch jungen Ehe – knapp ein
Jahr nach der Eheschliessung – am 13. Juni 2007 Vater eines
ausserehelichen Sohnes. Am 15. Juni 2009 zog er mit der Kindsmutter und
seinem Sohn zusammen. Anfang 2010 bekamen seine Partnerin und er mutmasslich
ein weiteres Kind. Diese Umstände weisen darauf hin, dass C eine allfällige
eheliche Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin kurze Zeit nach dem Eheschluss
wieder aufgegeben und stattdessen bereits während der Ehe eine Beziehung zu
einer anderen Frau aufgenommen hatte. C weigert sich zudem seit einigen Jahren,
sich einer erneuten polizeilichen Befragung zu stellen bzw. Fragen zur Trennung
der Eheleute zu beantworten. Die Geburt des ausserehelichen Sohnes wurde der
Beschwerdegegnerin erst nach der Ehescheidung mitgeteilt. Die Eheleute verschwiegen
der Beschwerdegegnerin somit wesentliche Tatsachen. Das Verschweigen einer
ausserehelichen Beziehung, bei welcher ein aussereheliches Kind gezeugt wurde,
ist grundsätzlich bewilligungswesentlich, da sich daraus Rückschlüsse zur
Qualität der ehelichen Gemeinschaft ableiten lassen und ein fortbestehender
Ehewille unglaubhaft erscheinen kann. Diese verschwiegenen Tatsachen sind
geeignet, generelle Zweifel an den Aussagen der Ehegatten und der Qualität der
von ihnen geführten Ehe aufkommen zu lassen (vgl. VGr, 9. Dezember 2013,
VB.2013.08385, E. 2.6.4 f.)
Die Gesamtheit der Indizien spricht somit für die Annahme
einer Scheinehe i. S. v.
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit
ihrem ehemaligen Ehemann drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt und die Voraussetzungen für eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG seien deshalb erfüllt.
6.2 Der
Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG steht gemäss
Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. a AuG unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs
fällt unter anderem die Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011,
E. 3.2; VGr, 7. Juni 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2).
6.3 Im vorliegenden Fall ist anhand der Gesamtheit
aller Indizien eine Scheinehe anzunehmen. Ein
Rechtsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entfällt demnach.
Zudem ist kurz festzuhalten, dass eine dreijährige Ehegemeinschaft ohnehin
nicht vorgelegen hätte. Vor allem ins Gewicht fallen hierbei die Aussagen der
Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vom 29. Mai
2008. Demnach hatte C nie vor, nach F zu ziehen. Die Beschwerdeführerin nahm
die Anmeldung bei den Einwohnerdiensten F allein vor. Diese Meldung datiert vom
21. April 2008. Spätestens zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf von
drei Jahren hatte C somit keinen Willen mehr, eine eheliche Wohngemeinschaft zu
führen. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fällt mithin
grundsätzlich ausser Betracht.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein wichtiger persönlicher Grund
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor, welcher ihr Anspruch auf
weiteren Aufenthalt in der Schweiz verleihe. Nämlich sei es ihr unzumutbar, in
die Türkei zurückzukehren. Ihr Vater habe sie in der Türkei gegen ihren Willen
verheiraten wollen, wogegen sie sich jedoch gesträubt habe. Mit der Heirat in
der Schweiz sei ihr Vater nicht einverstanden gewesen und nach der Scheidung
gelte sie nicht mehr als unberührte Frau. Es bestünden ernsthafte
Befürchtungen, dass ihr Vater ihr bei Rückkehr in die Türkei etwas antun
könnte, da er immer wieder Drohungen gegen die Beschwerdeführerin ausstösse.
Dies werde durch verschiedene Briefe von Familienmitgliedern belegt.
7.2 Auch hier
ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsansprüche nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2
lit. a AuG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehen, insbesondere
der Scheinehe (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.2; VGr,
7. Juni 2013, VB.2013.00305, E. 3.1 und 3.2). Ein Anspruch gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entfällt somit für die
Beschwerdeführerin.
7.3 Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt der
Beschwerdeführerin ist somit nach freiem Ermessen zu treffen. Zu
berücksichtigen sind gemäss Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 96 AuG die
öffentlichen Interessen, namentlich die Begrenzung des Bestandes der
ausländischen Wohnbevölkerung und der Arbeitslosigkeit und die persönlichen
Verhältnisse sowie der Grad der Integration. Hat der Aufenthalt der betroffenen
Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn
die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt
(Botschaft zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
7.4 Die
Beschwerdeführerin kam im Alter von 34 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit
etwa acht Jahren. Ihr hiesiger Aufenthalt ist
jedoch insofern zu relativieren,
als dieser durch das wissentliche Verschweigen der rein ausländerrechtlichen
Motive ihrer Ehe überhaupt erst möglich geworden ist (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 3). Die
Beschwerdeführerin war zwar zwischenzeitlich als Mitarbeiterin bei der Firma Q erwerbstätig. Seit 2011
ist sie jedoch arbeitslos. Sie scheint zwar einige
Deutschkurse besucht zu haben, spricht aber offenbar nur gebrochen Deutsch.
Dass die Beschwerdeführerin keine Sozialhilfe bezogen und sich abgesehen von
der illegalen Einreise klaglos verhalten hat, entspricht den üblichen
Erwartungen. Somit hat in der Zeit des Aufenthalts der Beschwerdeführerin keine
massgebliche Integration stattgefunden, welche zu berücksichtigen wäre.
7.5 Nebst der
hiesigen Integration ist auch die Situation im Herkunftsland zu berücksichtigen
(Benjamin Schindler in: Caroni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.), Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG); Stämpflis
Handkommentar, Bern 2010, Art. 96 N. 13).
Die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die
Türkei wurde auf Veranlassen der Beschwerdegegnerin durch das Bundesamt für
Migration abgeklärt. Der Fachreferent für Asyl und Rückkehr antwortete am
8. März 2013 nach Studium der Akten, dass er die Rückkehr der
Beschwerdeführerin für zulässig, zumutbar und möglich halte. In Bezug auf die
Zumutbarkeit sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer
Heirat in D gelebt und gearbeitet habe. Mit den städtischen Verhältnissen in
einer türkischen Grossstadt sei sie vertraut und es sollte ihr möglich sein,
eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In städtischen Verhältnissen und
im Westen der Türke sei das gesellschaftliche Fortkommen aufgrund einer
Scheidung nicht erschwert. Sollte sich die Beschwerdeführerin vor ihrem Vater
fürchten, sei es ihr aufgrund der Niederlassungsfreiheit unbenommen, in einer
anderen Grossstadt im Westen bzw. Südwesten der Türkei Wohnsitz zu nehmen. Die
türkischen Behörden in einer Grossstadt seien schutzwillig und grundsätzlich
auch schutzfähig.
Diesen fachkundigen Ausführungen ist beizupflichten. Es
sollte der Beschwerdeführerin möglich sein, in der Türkei einen Aufenthaltsort
zu wählen, der sich nicht in der Nähe des Wohnorts ihrer Eltern befindet. Zudem
unterhält die Beschwerdeführerin offensichtlich eine Beziehung zu ihrer
Schwester in der Türkei. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der
Schweiz auch in der Türkei schon gearbeitet hat, erscheint eine Wiederintegration
in die Arbeitswelt als realistisch. Ein Ermessensfehler seitens der
Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich. Die
angefochtenen Entscheide respektieren dem gemäss Art. 5 Abs. 2 BV
geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
8.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser steht keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
9.
Die der Beschwerdeführerin von der
Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz ist abgelaufen. Es ist
ihr deshalb eine angemessene neue Frist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1
AuG). Bei der Bemessung der Länge ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
sich finanziell und familiär in schwierigen Umständen befindet. Aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls erscheint eine Frist von drei Monaten ab
Zustellung des vorliegenden Urteils angemessen.
Falls gegen dieses Urteil Beschwerde
ans Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen
dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines
abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen.
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) zu erheben (BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007,
E. 2.2). Ansonsten ist nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei
sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Der
Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von 3 Monaten
ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs
ans Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch
geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …