Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00272
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
-
C,
-
D,
-
E,
2–3 vertreten durch F, Beiständin,
Kinder- u. Jugenddienst der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadtpolizei Zürich Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, GS140045,
hat
sich ergeben:
I.
A. Der 1966 geborene A (im Folgenden: Ehemann) und die
1976 geborene C (im Folgenden: Ehefrau) stammen ursprünglich aus Sri Lanka,
leben aber schon seit vielen Jahren in Zürich. Sie haben zwei gemeinsame
Kinder, nämlich den 1996 geborenen D (im Folgenden: Sohn) und die 2002 geborene
E (im Folgenden: Tochter).
B. Am 6. April 2014 gegen Mitternacht kam es in
Anwesenheit der beiden Kinder zu einer verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann, der zuvor Wein konsumiert hatte, und
der Ehefrau. Am nächsten Morgen begab sich die Ehefrau in ein Spital. Die
Ärztin diagnostizierte eine Thoraxkontusion, eine Schulter- und HWS-Distorsion
sowie eine 20 cm lange Schürfung im Hals-/Brustbereich. Nachdem die
Ehefrau geschildert hatte, dass sie von ihrem Ehemann geschlagen worden sei,
erstattete das Pflegepersonal Anzeige bei der Polizei. Diese nahm den Ehemann
am 8. April 2014 wegen Verdachts auf Nötigung, Drohung, Körperverletzung
und Tätlichkeiten in Untersuchungshaft, aus der er am 13. Mai 2014 wieder
entlassen wurde.
C. Am 9. April 2014 ordnete die Stadtpolizei Zürich
gegenüber dem Ehemann für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen
an, nämlich die Wegweisung aus der Familienwohnung, ein Betret- bzw.
Rayonverbot in der Wohn- und Arbeitsumgebung der Ehefrau sowie ein
Kontaktverbot in Bezug auf die Ehefrau, den Sohn und die Tochter.
II.
Am 14. April 2014 stellte die Ehefrau
beim Haftrichter am Bezirksgericht Zürich das Gesuch, die polizeilichen
Schutzmassnahmen seien um drei Monate zu verlängern. Der Haftrichter ordnete
zunächst eine provisorische Verlängerung der Massnahmen an und hörte am 22. April
2014 den Ehemann an. Am gleichen Tag verlängerte er die Gewaltschutzmassnahmen
bis am 23. Juli 2014 (Disp.-Ziff. 1), wobei er die Verfahrenskosten auf
die Gerichtskasse nahm (Disp.-Ziff. 3).
III.
A. Am 28. April 2014 gelangte der nunmehr anwaltlich
vertretene Ehemann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das
vom Haftrichter für drei Monate verlängerte Kontaktverbot gegenüber seinen
beiden Kindern sei aufzuheben. Ferner sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und
eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen.
Eventualiter sei der Sohn mündlich oder schriftlich zu seinem Verhältnis zum
Vater zu befragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm sodann die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und Rechtsanwalt B sei ihm als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
B. Am 6. Mai 2014 setzte das Verwaltungsgericht der
Ehefrau eine Frist von 5 Tagen, um eine Vollmacht des Sohnes einzureichen.
Die gleiche Frist setzte es dem Ehemann zur Akteneinsicht und Einreichung einer
ergänzenden Begründung der Beschwerde an.
C. Am 12. Mai 2014 reichte die Ehefrau dem
Verwaltungsgericht zwei Zirkularbeschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
vom 25. April 2014 ein, mit denen für die beiden Kinder im Sinn einer
superprovisorischen Massnahme eine Beistandschaft zur Vertretung im
Strafverfahren gegen ihren Vater angeordnet worden war.
D. Am 13. Mai 2014 reichte der Ehemann eine
ergänzende Beschwerdebegründung ein. Dieser legte er eine Vereinbarung zwischen
den Eheleuten vom 9./12. Mai 2014 bei, in der die provisorische
Einstellung des Strafverfahrens beantragt worden war. Aufgrund dieses Antrags
wurde der Ehemann am 13. Mai 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen.
Gleichzeitig ordnete die Staatsanwaltschaft einstweilige sichernde Massnahmen
an, nämlich ein Kontaktverbot des Ehemannes gegenüber der Ehefrau sowie ein
Rayonverbot des Ehemanns in der Wohn- und Arbeitsumgebung der Ehefrau. Die
Fortsetzung des Kontakt- und Rayonverbots – als strafprozessuale
Ersatzmassnahme – verfügte am 16. Mai 2014 das Zwangsmassnahmengericht
Zürich. Es ordnete diese Massnahmen für unbefristete Zeit an, einstweilen aber
längstens bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens.
E. Am 20. Mai 2014 teilte die am 25. April 2012
eingesetzte Beiständin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie die beiden Kinder
nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Gewaltschutzverfahren vertrete.
Das Verwaltungsgericht setzte ihr hierauf eine 5-tägige Frist zur Beantwortung
der Beschwerde an. Telefonische Erkundigungen des Verwaltungsgerichts vom 19.
und 21. Mai 2014 ergaben ferner, dass Rechtsanwältin G die Ehefrau nur im
Strafverfahren, nicht aber im Gewaltschutzverfahren vertritt.
F. Am 23. Mai 2014 setzte das Verwaltungsgericht der
Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft Frist an, um sich zur Beschwerde zu
äussern. Am 28. Mai 2014 verzichtete der Haftrichter auf eine
Stellungnahme. Am 2. Juni 2014 reichte die Beiständin eine Eingabe ein. Die
Ehefrau liess dem Verwaltungsgericht am 4. Juni 2014 Unterlagen zu ihrer finanziellen
Situation zukommen und beantragte, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
G. Mit Replik vom 12. Juni 2014 äusserte sich der
Ehemann zu den Ausführungen der Beiständin vom 2. Juni 2014 und reichte
diverse Unterlagen ein; die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich dazu
nicht vernehmen. Am 23. Juni 2014 reichte die Staatsanwaltschaft dem
Verwaltungsgericht die Strafakten ein. Daraus geht unter anderem hervor, dass
das Strafverfahren am 17. Juni 2014 für längstens sechs Monate sistiert
wurde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung
mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin
zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG
berufen. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf das bis am 23. Juli 2014
geltende Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Kindern; nicht strittig
sind hingegen die übrigen Gewaltschutzmassnahmen, die am 9. April 2014
angeordnet und am 22. April 2014 um drei Monate verlängert worden sind.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung
von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen
(§ 2 Abs. 1 GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen
(§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende
zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7
Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.3 Seit dem 26. März 1997 gilt in der
Schweiz das Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kindesrechtsübereinkommen, SR 0.107). Gemäss Art. 9
Abs. 1 des Übereinkommens stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein
Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei
denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen,
dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung
kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern
misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern
eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 des
Kindesrechtsübereinkommens ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am
Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 Kindesrechtsübereinkommen).
Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das
von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmässige persönliche
Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit
dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (Art. 9 Abs. 3 Kindesrechtsübereinkommen).
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung
zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1
Kindesrechtsübereinkommen). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere
Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im
Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12
Abs. 2 Kindesrechtsübereinkommen). Diese staatsvertragliche Bestimmung ist
direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a).
2.4 Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet,
ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann er
sich im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der
Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt
gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).
3.
3.1 Die
Polizei stützte sich in der Verfügung vom 9. April 2014, in der sie
gegenüber dem Ehemann Gewaltschutzmassnahmen anordnete, in erster Linie auf die
– vom Ehemann bestrittenen – Sachverhaltsschilderungen der Ehefrau. Die Polizei
stellte dabei fest, dass der Ehemann die Ehefrau seit Jahren durch Ohrfeigen
und Attacken mit Gegenständen tätlich angehe. Einen ersten Vorfall habe die
Ehefrau bereits im Dezember 2010 der Polizei gemeldet. In der Folge habe der
Ehemann ihr angedroht, sie umzubringen, falls sie sich wegen den tätlichen
Übergriffen erneut an die Polizei oder an andere Drittpersonen wenden sollte.
Am 6. April 2014 sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen
den Eheleuten gekommen. Dabei habe der Ehemann den rechten Arm der Gattin
gepackt und diesen mehrfach gegen eine Zimmerwand geschlagen. Ferner habe er
ihren linken Arm ergriffen und ihr auf den Rücken gedrückt. Als der Sohn
versucht habe, zu intervenieren, habe der Ehemann ihn zur Seite gestossen. Dann
habe er der Ehefrau mit beiden Händen von vorn um den Hals gegriffen, sodass
ihre Atmung beeinträchtigt worden sei. Erst auf Intervention des Sohnes und
eines herbeigeeilten Nachbarn hin habe er von der Ehefrau abgelassen. Danach
habe er versucht, die Ehefrau mit einem Holzstuhl zu attackieren, was der
Nachbar jedoch verhindert habe. Schliesslich habe er ihr abermals mit dem Tod gedroht.
3.2 Die
Ehefrau machte im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 14. April 2014 geltend,
der Sohn habe bei den elterlichen Konflikten manchmal eingegriffen und
versucht, die Mutter zu schützen. Die Tochter schlafe nur mit abgeschlossener
Tür und habe ein Handy unter dem Kissen, damit sie Verwandte anrufen könne,
wenn der Vater auf die Mutter losgehe. Die Kinder möchten keinen Kontakt zu
ihrem Vater haben, bis die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein geregeltes
begleitetes Besuchsrecht installiert haben werde.
3.3 In der
Anhörung des Haftrichters vom 22. April 2014 bestritt der Ehemann die Gewaltvorwürfe
der Ehefrau erneut. Er hielt fest, dass es die Ehefrau gewesen sei, die ihn bei
der Auseinandersetzung vom 9. April 2014 angegriffen habe. Er habe sich
damals lediglich verteidigt.
3.4 Der
Haftrichter erwog in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2014, es
liege eine Situation häuslicher Gewalt vor. In Bezug auf den Vorfall vom 6. April
2014 sei zwar bis zu einem gewissen Grad fraglich, wer die gefährdende und wer
die gefährdete Person sei. Doch die ärztlich dokumentierten Verletzungen der
Ehefrau sowie der Umstand, dass das Spital – wenn auch auf Wunsch der Ehefrau –
die Polizei verständigt habe, zeigten, dass der Gewalteinsatz seitens des
Ehemannes massiver gewesen sei als jener der Ehefrau. Die Ehefrau habe ferner
nachvollziehbar beschrieben, weshalb der Streit eskaliert sei. Demgegenüber sei
der Ehemann der Frage, wie es zu dem von ihm behaupteten Angriff der Ehefrau
gekommen sei, ausgewichen. Eine Gefährdung der Ehefrau durch den Ehemann sei
damit glaubhaft gemacht. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Eheleute
dauere der häusliche Konflikt schon seit längerer Zeit an, und eine gemeinsame
Problemlösung sei nicht ersichtlich. Es könne deshalb jederzeit wieder zu Vorfällen
wie jenem vom 6. April 2014 kommen. Der Sohn sei anlässlich der damaligen
Auseinandersetzung involviert gewesen, und die Tochter habe die Gewaltanwendung
ebenfalls mitbekommen. Die Schutzmassnahmen seien deshalb nicht nur in Bezug
auf die Ehefrau, sondern auch gegenüber den beiden Kindern um drei Monate zu
verlängern.
3.5 Der
Ehemann macht im Beschwerdeverfahren geltend, es sei an sich unbestritten, dass
es am 6. April 2014 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den
Eheleuten gekommen sei. Das Gleiche gelte in Bezug auf die seit 2010
bestehenden Eheprobleme. Unzutreffend sei hingegen die vorinstanzliche Annahme,
dass der Vater das seelische oder körperliche Wohl seiner beiden Kinder
gefährdet habe, dass diese sich vor ihm fürchteten und dass sie ihn nicht mehr
sehen wollten. Von den Eheproblemen der Eltern seien die Kinder nur indirekt
betroffen. Aufgrund der angeordneten Schutzmassnahmen lebten die Eltern
getrennt, und die Trennung werde im Rahmen des Eheschutzverfahrens voraussichtlich
weitergeführt. Unter diesen Umständen gebe es keine Veranlassung, die Kinder
als gefährdet zu erachten, weshalb es unverhältnismässig sei, sie insgesamt
mehr als drei Monate von ihrem Vater zu trennen. Die Kinder wünschten dies
nicht, denn sie hätten zu ihrem Vater ein sehr gutes Verhältnis. Er habe sie
seit jeher während den – häufig vorkommenden – beruflichen Abwesenheiten der
Ehefrau allein betreut. Für den Sohn, der bald volljährig sein werde, sei der
Vater die wichtigste Bezugsperson. Als knapp 18-Jähriger sei er in Bezug auf
die Kontaktpflege zu seinem Vater urteilsfähig und selber in der Lage zu bestimmen,
ob er sich eine Trennung wünsche oder nicht. Die Vorinstanz hätte dies im
Rahmen einer Befragung des Sohnes leicht feststellen können. Sie habe aber weder
eine Befragung des Sohns durchgeführt noch begründet, weshalb dieser durch
seinen Vater gefährdet sein sollte. Beim elterlichen Streit vom 6. April
2014 seien die Kinder nicht gefährdet gewesen: Der Vater habe den Sohn zwar
weggestossen, als dieser den Konflikt zwischen den Eltern habe schlichten
wollen; doch der Stoss sei ohne Absicht erfolgt, und er habe den Sohn weder
geschlagen noch ihm gedroht. Auch die Ehefrau mache nicht geltend, dass der Ehemann
die Kinder jemals bedroht, misshandelt oder gefährdet habe. Von einem
Gefährdungsfortbestand sei schliesslich auch deshalb nicht auszugehen, weil die
Eheleute bei der Staatsanwaltschaft kürzlich eine am 9. bzw. 12. Mai
2014 unterzeichnete Vereinbarung eingereicht hätten, in der sie sich auf eine
einvernehmliche Fortführung des Kontakt- und Betretverbots geeinigt hätten –
unter ausdrücklicher Ausnahme des Kontaktverbots zwischen dem Vater und den Kindern.
4.
4.1 Nach der
Rechtsprechung stellt ein dreimonatiges gänzliches
Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren
staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person
wie des Kindes – auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots
kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00175, E. 4.3;
VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr,
19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5).
4.2 Kontaktverbote gegenüber minderjährigen Kindern sind nur
zulässig, wenn das betreffende Kind entweder selber als gefährdete Person gilt,
die von häuslicher Gewalt betroffen ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn
das Kind – ohne selber als gefährdet zu erscheinen – der gefährdeten Person
nahesteht (§ 3 Abs. 2 lit. c GSG). Im letzteren Fall käme ein
Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seinen Kindern lediglich dann infrage,
wenn dieses zum Schutz der (weiterhin gefährdeten) Ehefrau erforderlich wäre
(vgl. VGr, 24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.2.1). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich
und wird auch von keiner Partei geltend gemacht. Zu prüfen bleibt somit,
ob die beiden Kinder selber als gefährdete Personen im Sinn von § 2
Abs. 3 GSG zu gelten haben. Für den Fortbestand der Gefährdung, also die
Gefahr der erneuten Ausübung häuslicher Gewalt gegen die Kinder, genügt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Auch in
diesem Fall setzt die Anordnung von Schutzmassnahmen zusätzlich voraus, dass
die Massnahmen zu ihrem Schutz notwendig sind (§ 3 Abs. 1 GSG).
4.3 Im
vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber
seinen Kindern nicht auf direkte Weise häusliche Gewalt ausgeübt hat.
Anlässlich des Konflikts vom 6. April 2014 stiess der Beschwerdeführer
seinen Sohn zwar zur Seite, als dieser den elterlichen Streit schlichten
wollte. Doch weder die Polizei noch der Haftrichter noch die Ehefrau machen
geltend, dass es sich dabei um einen absichtlichen Stoss bzw. um eine gegen den
Sohn gerichtete Gewaltausübung gehandelt habe. Unter diesen Umständen erscheint
die Behauptung des Beschwerdeführers glaubhaft, dass es sich am 6. April
2014 um einen unabsichtlichen Stoss gehandelt habe und dass er gegenüber
den Kindern nie auf direkte Weise häusliche Gewalt
ausgeübt habe. Die Akten enthalten denn auch keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer bei anderer Gelegenheit häusliche Gewalt gegen die Kinder
ausgeübt hätte. Solches lässt sich weder dem Polizeirapport vom 8. April
2014 entnehmen noch dem Einvernahmeprotokoll des Ehemannes vom 9. April
2014, dem Einvernahmeprotokoll der Ehefrau vom 7. April 2014, dem
Verlängerungsgesuch der Ehefrau vom 14. April 2014, den weitere Akten des
Haftrichters oder den Strafakten.
4.4 Zu prüfen
bleibt, ob der Umstand, dass die Kinder beim elterlichen Konflikt vom
6. April 2014 sowie möglicherweise auch bei den zahlreichen tätlichen
Auseinandersetzungen der Eltern in den letzten Jahren (wohl seit 2010) anwesend
waren, genügt, um sie als gefährdet zu erachten. Gemäss der Rechtsprechung darf
ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person eingestuft
werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren
partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern
zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen;
solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen
für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die
gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit
des Kindes aus, so kann dies unter Umständen zu Beeinträchtigungen des Kindes
führen, welche es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person
machen (VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2). In einem
konkreten Fall erachtete das Verwaltungsgericht ein vier- und ein sechsjähriges
Kind als gefährdete Personen, weil sie anwesend waren, als der Vater gegenüber
der Mutter massive Gewalt anwendete. Von Bedeutung war dabei insbesondere die
nachvollziehbare Aussage der Mutter, wonach die Kinder Angst vor ihrem Vater
hätten (VGr, 24. April 2013, VB.2013.00261, E. 4.2.2). Die im
vorliegenden Fall involvierten Kinder sind allerdings wesentlich älter als vier
bzw. sechs Jahre. Die 12-jährige Tochter und der knapp 18-jährige Sohn dürften
ohne Weiteres in der Lage sein, sich zur Frage der Belastung und der Gefährdung
durch künftige Kontakte durch den Vater zu äussern (vgl. E. 4.6). Deshalb
kann hier nicht allein auf die Aussage der Mutter abgestellt werden, die Kinder
hätten Angst vor ihrem Vater (E. 3.2). Dies umso weniger, als mittlerweile
offenbar im Einverständnis der Mutter Kontakte zwischen den Kindern und dem
Vater stattfinden (vgl. E. 4.9).
4.5 Die beiden
Kinder waren im vorliegenden Fall unbestrittenermassen anwesend, als es am 6. April
2014 zu einem häuslichen Gewaltvorfall zwischen ihren Eltern kam. Die Ehefrau
machte im Rahmen des Verlängerungsgesuchs vom 14. April 2014 sinngemäss geltend,
dass die Kinder vor ihrem Vater Angst hätten und ihn vorläufig nicht mehr
kontaktieren möchten (vgl. E. 3.2), was angesichts des gravierenden
Vorfalls vom 6. April 2014 grundsätzlich nachvollziehbar erscheint (vgl.
E. 3.1). Die Ehefrau hat ihre Auffassung – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
– inzwischen nicht etwa geändert, indem sie am 12. Mai 2014 eine
Vereinbarung unterzeichnet hat: Darin erklärte sie zwar sinngemäss ihr
Einverständnis mit der Kontaktwiederaufnahme zwischen dem Ehemann und den Kindern,
allerdings erst im Zeitraum nach dem Ende der Gewaltschutzmassnahmen
bzw. ab dem 23. Juli 2014.
4.6 Im
vorliegenden Fall fällt auf, dass die 12-jährige Tochter und der knapp
18-jährige Sohn weder von der Polizei noch vom Haftrichter zum Vorfall vom 6. April
2014 befragt worden sind. Dies erstaunt insofern, als Kinder im Alter von 12
bzw. 18 Jahren regelmässig in der Lage sind, ihre Wahrnehmung – auch in
Bezug auf belastende Situationen – selber zu schildern und ihre Anliegen und
Wünsche betreffend den Kontakt zu ihren Eltern eigenständig zu formulieren.
Entsprechend geht das Bundesgericht in Zivilprozessen im Sinn einer
Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten
sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; vgl. Jonas
Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Auflage
2013, Art. 298 N. 29). Der Beschwerdeführer kritisiert deshalb zu
Recht, dass die Vorinstanzen die Kinder nach Möglichkeit hätten anhören müssen
(Art. 9 Abs. 2 und Art. 12 des Kindesrechtsübereinkommens; vgl.
E. 3.3). Indem der Haftrichter das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur
12-jährigen Tochter und zum knapp 18-jährigen Sohn um drei Monate verlängerte,
ohne diese anzuhören oder geltend zu machen, dass eine Anhörung nicht möglich
gewesen sei, hat er Art. 9 Abs. 2 des Kindesrechtsübereinkommens bzw.
den Anspruch der Kinder auf rechtliches Gehör verletzt.
4.7 Es stellt
sich die Frage, ob die soeben dargelegte vorinstanzliche Gehörsverletzung im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dadurch geheilt worden ist, dass
die Beiständin mittlerweile mit beiden Kindern Gespräche betreffend das
Kontaktverbot geführt und die Ergebnisse in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2014
festgehalten hat. Für die Beantwortung dieser Frage ist einerseits von
Bedeutung, ob die Beweislage es insgesamt – trotz der beschränkten Kognition
des Verwaltungsgerichts (E. 2.4) – zulässt, die Glaubhaftigkeit der
Gefährdung der Kinder zu beurteilen (vgl. E. 4.8 und 4.9). Andererseits
ist massgebend, ob es im Interesse der Kinder, deren Gehörsrecht verletzt
wurde, liegt, die Sache zu ihrer Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Darauf ist nachfolgend im Zusammenhang mit der materiellen Prüfung einzugehen.
4.8 Mit der
12-jährigen Tochter sprach die Beiständin am 27. Mai 2014 über das Kontaktverbot
zum Vater. In der Eingabe vom 2. Juni 2014 hielt die Beiständin fest, für
die Tochter sei klar, dass sie ihren Vater sehen möchte. Die Situation sei für
sie momentan aber sehr komisch und bereite ihr Unwohlsein. Zurzeit sei es nicht
einfach für sie, ihren Vater zu sehen, und sie fühle sich nicht immer bereit dazu.
Sie möchte ihren Vater deshalb nur dann sehen, wenn sie sich dazu in der Lage
fühle und damit nicht überfordert sei. Eine absolute Trennung vom Vater möchte
sie keinesfalls. Die Tochter erwähnte gemäss den Angaben der Beiständin nicht,
dass sie vor ihrem Vater Angst habe.
Die Ausführungen der Tochter gegenüber der Beiständin sind
ambivalent. Sie lassen keinen eindeutigen Schluss zu in Bezug auf die Frage, ob
die Tochter als schutzbedürftige Person zu erachten sei. Damit vermag die
Stellungnahme der Beiständin im Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unterlassene Anhörung der Tochter durch den Haftrichter nicht nachträglich zu
heilen. Daran ändert auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht
in ihren strafprozessualen Verfügungen vom 13. bzw. 16. Mai 2013
nicht davon ausgingen, dass der Sohn und die Tochter durch häusliche Gewalt gefährdet
seien, und dem Beschwerdeführer den Kontakt deshalb lediglich gegenüber der
Ehefrau, nicht aber gegenüber den Kindern verboten. Entscheidend ist, dass
nicht ersichtlich ist, wie sich die Tochter zu den Kontakten stellt, die nach
Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2014
mittlerweile im Einverständnis mit der Mutter zwischen ihm und seinen Kindern
stattfinden. Unter diesen Umständen ist das Verfahren zur Anhörung der Tochter
und zur anschliessenden neuen Entscheidung an den Haftrichter zurückzuweisen.
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird der Beschwerdeführer auch die – von ihm
bis anhin noch nicht befragte – Mutter anzuhören haben (vgl. VGr, 11. Dezember
2009, VB.2009.00642, E. 3.1). Der Haftrichter wird schliesslich auch den
Beschwerdeführer – erneut – anhören müssen (vgl. VGr, 25. März 2010,
VB.2010.00109, E. 3.1): Zum einen besteht die Möglichkeit, dass sich die
Gefährdungssituation seit seiner letzten Befragung (vom 22. April 2014)
verändert hat; zum anderen wurde der Beschwerdeführer damals nicht zu seinem
Verhältnis zu seiner Tochter befragt.
4.9 Mit dem
knapp 18-jährigen Sohn sprach die Beiständin am 23. Mai 2014 über das
Kontaktverbot zu seinem Vater. Die Beiständin hielt in ihrer Eingabe vom 2. Juni
2014 fest, der Sohn habe klar geäussert, dass er seinen Vater nach wie vor
sehen möchte. Das Verhältnis zum Vater habe sich nicht verändert. Er fühle sich
in seiner Gegenwart nicht unwohl. Er sei vom Gewaltvorfall vom 6. April
2014 allerdings noch sehr belastet und brauche Zeit, um die Geschehnisse zu
verdauen. Er möchte auf jeden Fall Kontakt zu seinem Vater haben und sei gegen
eine absolute Trennung. Er wünsche jedoch einen langsamen Kontaktaufbau. Der
Sohn erwähnte gemäss den Angaben der Beiständin nicht, dass er vor seinem Vater
Angst habe.
Aus den Ausführungen des Sohns geht hervor, dass ihn der
elterliche Konflikt vom 6. April 2014 zwar immer noch belastet, dass er
aber – mehr noch als seine Schwester – den Wunsch verspürt, den Kontakt zu
seinem Vater wieder aufzunehmen. Abgesehen vom Anliegen, den Kontakt zu seinem
Vater nur langsam wieder aufzunehmen, äussert der Sohn keine Vorbehalte.
Angesichts seines gegenüber der Beiständin klar geäusserten Wunsches, den Vater
wieder zu sehen, liegt eine weitere Verlängerung der Verfahrens zwecks Anhörung
durch den Haftrichter nicht in seinem Interesse, weshalb die Gehörsverletzung
durch die Eingabe seiner Beiständin als geheilt zu betrachten ist. Der Schluss,
dass der Sohn nicht (mehr) als schutzbedürftige Person bezeichnet werden kann,
rechtfertigt sich umso mehr, als er am 2. Juli 2014 volljährig wird und
angesichts seines Alters davon auszugehen ist, dass er selber in der Lage ist,
die Modalitäten der Kontaktwiederaufnahme mitzubestimmen. Das
gewaltschutzrechtliche Kontaktverbot des Beschwerdeführers zum Sohn ist somit
aufzuheben.
Ob sich diese Sichtweise bereits am 22. April 2014
aufdrängte, als der Haftrichter das Kontaktverbot zum Sohn um drei Monate
verlängerte, ist zwar unklar, da es an entsprechenden Sachverhaltsabklärungen
und Beweiswürdigungen der Vorinstanz fehlt. Das Verwaltungsgericht hat seinem
Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich
zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (Marco Donatsch in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8). Massgebend
ist deshalb, dass sich die Aufrechterhaltung des Kontaktverbots zum Sohn
jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr rechtfertigt.
5.
5.1 Die
Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung
des Haftrichters vom 22. April 2014 ist insofern abzuändern, als das am 9. April
2014 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber dem
Beschwerdegegner 2 aufgehoben wird. In Bezug auf das in Disp.-Ziff. 1
angeordnete Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 ist die Sache zur
Anhörung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 3, zur erneuten Anhörung des
Beschwerdeführers und zum neuen Entscheid an den Haftrichter zurückzuweisen,
wobei das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter einstweilen –
bis zum neuen Entscheid des Haftrichters – aufrecht erhalten bleibt. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Aufgrund
der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegner 2 und 3, welche die
pflichtgemässe Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Verfahren beeinträchtigte
(E. 4.6 ff.), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1 um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos. Die
Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.
5.3 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung,
was seine Mittellosigkeit, die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren sowie
die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung voraussetzt (vgl. § 16
Abs. 1 und 2 VRG). In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer
fest, dass sich seine Mittellosigkeit daraus ergebe, dass er sich andauernd in
Untersuchungshaft befinde. Die Untersuchungshaft endete indessen am
13. Mai 2014, sodass die haftbedingte Einkommenseinbusse bloss ungefähr
einen Monatslohn beträgt. Aus der von der Beschwerdegegnerin 1
eingereichten Steuererklärung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2012 über
ein Nettoeinkommen von Fr. 67'674.- verfügte, was mit den Angaben der Unterhaltsberechnung
vom 12. Juni 2014 in etwa übereinstimmt. Vor dem Hintergrund des glaubhaft
gemachten erweiterten Nettobedarfs des Beschwerdeführers in der Höhe von
monatlich Fr. 4'451.- kann in dieser Situation von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Seine Begehren sind angesichts der
weitgehenden Gutheissung der Beschwerde nicht als aussichtslos zu erachten. Da
er sich zum Zeitpunkt der Anfechtung in Untersuchungshaft befand und zudem
nicht über gute Deutschkenntnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass er nicht
in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. ohne
Rechtsvertreter das Kontaktverbot anzufechten, das für ihn eine erhebliche
Grundrechtsbeschränkung bedeutet (vgl. E. 4.1). Demnach ist dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. A ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Verfahrens.
5.4 Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird grundsätzlich der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden (§ 9 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV
VGr]). Der Stundenansatz des Zürcher Obergerichts liegt zurzeit bei
Fr. 200.- (Kreisschreiben vom 13. März 2002; vgl. BGr,
11. Februar 2011, 8C_676/2010, E. 4.3.3).
Der vom Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalt B (E. 5.3) hat am 12. Juni
2014 eine Honorarnote eingereicht. Demnach betrug sein Zeitaufwand für das
Beschwerdeverfahren zwischen dem 25. April 2014 und dem 12. Juni 2014
insgesamt 6 1/3 Stunden. Die Spesen für Kopien und Porti beliefen sich auf Fr. 94.80,
und die Mehrwertsteuer macht Fr. 109.20 aus. Die geltend gemachten
Aufwendungen sind angesichts der Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer,
der sich gegen eine erhebliche Grundrechtsbeschränkung wehrte (vgl. E. 4.1),
und vor dem Hintergrund der Eingaben seines Rechtsvertreters als notwendig zu
erachten. Somit ist Rechtsanwalt B für die unentgeltliche Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von
Fr. 1365.05 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'474.25)
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des
Haftrichters vom 22. April 2014 wird insofern abgeändert, als das am 9. April
2014 angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber dem
Beschwerdegegner 2 aufgehoben wird. In Bezug auf das in Disp.-Ziff. 1
angeordnete Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 wird die
Sache zur Anhörung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 3, zur erneuten Anhörung des
Beschwerdeführers und zum neuen Entscheid an den Haftrichter zurückgewiesen, wobei
das Kontaktverbot des Beschwerdeführers zu seiner Tochter einstweilen – bis zum
neuen Entscheid des Haftrichters – aufrechterhalten bleibt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
-
Rechtsanwalt
B wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im
Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1365.05 zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer (total Fr. 1'474.25) zulasten der Kasse des
Verwaltungsgerichts zugesprochen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an:…