Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00254
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Klinik A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner,
**betreffend Verstösse
gegen das Arbeitsgesetz
und Nachprüfung der Arbeitszeiterfassung,**
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 ordnete das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) an, die Klinik A habe umgehend
die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG,
SR 822.11) einzuhalten, insbesondere dessen Art. 9 Abs. 1
lit. b, 10 Abs. 3, 12 Abs. 2 und 15 Abs. 1 sowie die
Bestimmungen des Art. 5, 7 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 2 der
Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2,
SR 822.112). Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung drohte das
AWA der Klinik A Massnahmen gemäss Art. 51 Abs. 2 ArG an, wies auf
Art. 52 ArG hin und behielt sich eine Anzeigeerstattung nach Massgabe der
Art. 59 ff. ArG vor. Weiter verpflichtete es die Klinik A, ihm bis
spätestens 15. Januar 2014 die Arbeitszeiterfassungen der Assistenzärztinnen
und Assistenzärzte der Monate Oktober bis Dezember 2013 einzureichen, und
entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
II.
Mit Rekurs vom 23. Juli 2013 beantragte die Klinik A der
Volkswirtschaftsdirektion, es sei unter Entschädigungsfolge die Nichtigkeit der
Verfügung des AWA vom 21. Juni 2013 festzustellen, eventualiter die
angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, subeventualiter die Klinik A
zu verpflichten, die Arbeitszeiterfassungen der bei ihr beschäftigten
Assistenzärzte erstmals per 30. Juni 2014 dem AWA einzureichen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 2. August 2013 wies die
Volkswirtschaftsdirektion den Feststellungsantrag der Klinik A ab und stellte
sie die aufschiebende Wirkung wieder her. Im Übrigen wies sie den Rekurs mit
Verfügung vom 14. März 2014 ab.
III.
Die Klinik A liess hiergegen am 17. April 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1) Die
angefochtene Verfügung vom 14. März 2014 sei vollumfänglich aufzuheben.
-
Eventualiter
sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, erstmals per 30. Dezember 2014
die Arbeitszeiterfassung der bei ihr beschäftigten Assistenzärzte dem Amt für
Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.
-
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Die Volkswirtschaftsdirektion
liess sich am 24. April 2014 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten sei, vernehmen. Das AWA beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 16./19. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werde. Am 28. Mai 2014 reichte die Klinik A Stellungnahme
dazu ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Angefochten ist
ein Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion betreffend eine Anordnung zum
Vollzug des Arbeitsgesetzes, welche unter keine der in §§ 42–44 VRG
genannten Ausnahmen fällt, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (§ 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie 19a Abs. 1 VRG; vgl. ferner
§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 lit. b der [kantonalen]
Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 23. Oktober 2002 [LS 822.1]).
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Beschwerdeführerin die Befragung verschiedener für sie tätiger Assistenzärztinnen
und Assistenzärzte.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien in behördlichen
Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde die ihr
rechtzeitig angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen. Das Verwaltungsgericht
erhebt die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise nach § 60
Satz 1 VRG von Amtes wegen. Auf die Abnahme eines angebotenen
Beweismittels darf verzichtet werden, wenn die Tatsache, die eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn ein bereits feststehender
Sachverhalt bewiesen werden soll oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Klärung
herbeizuführen vermag (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 60 N. 11).
Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt und
namentlich kommt es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache, wie sich
zeigen wird (hinten 4.2 und 4.7), weder auf die Haltung der Assistenzärztinnen
und Assistenzärzte gegenüber den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verletzungen
der arbeitsrechtlichen Bestimmungen noch auf deren persönliches Erleben von
medizinischen Notfallsituationen an. Auf die Befragung von Auskunftspersonen
kann daher ohne Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin
verzichtet werden. Ebenso wenig braucht die Sache zur Durchführung solcher Anhörungen
zurückgewiesen zu werden.
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, sie
habe bereits im Rekursverfahren geltend gemacht, die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen betreffend Arbeits- und Ruhezeiten bereite einem
ganzen Berufszweig Schwierigkeiten, weshalb die Vorinstanz diese Bestimmungen
für nicht anwendbar hätte erklären müssen, bis die Gesetzgebungsinstanzen eine
diesbezügliche Änderung verabschiedet hätten. Die Vorinstanz habe sich mit
dieser Argumentation nicht auseinandergesetzt und deshalb ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör "krass verletzt".
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht des von einem Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen, dass die Behörde seine Vorbringen auch tatsächlich
hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen, sondern kann
sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge
getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2,
134 I 83 E. 4.1, 126 I 97 E. 2b; ausführlich zur
Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Die Vorinstanz lässt dieses Vorbringen nicht
unberücksichtigt und setzt sich mit der Sachlage in einem Mass auseinander, das
der Beschwerdeführerin erlaubt, sich der Tragweite des Entscheids bewusst zu
werden und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.
4.1 Das
Arbeitsgesetz ist – unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen
Art. 2–4 ArG – auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar
(Art. 1 Abs. 1 ArG; vgl. Roland Müller, Arbeitsgesetz,
7. A., Zürich 2009, Art. 1 N. 1). Die Beschwerdeführerin
stellt zu Recht nicht in Abrede, dass ihr Betrieb und insbesondere die
Arbeitsverhältnisse mit den Assistenzärztinnen und -ärzten vom Geltungsbereich
des Arbeitsgesetzes erfasst werden. Sie bestreitet auch die vom
Beschwerdegegner beanstandeten Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz nicht,
sondern anerkennt die für die Feststellung der in der Verfügung vom
21. Juni 2013 gerügten Verstösse gegen arbeitsgesetzliche Bestimmungen
massgeblichen Arbeitszeiterfassungen ihrer Mitarbeitenden als inhaltlich
richtig.
Demgegenüber beanstandet die Beschwerdeführerin die
Anwendung des Arbeitsgesetzes und der zugehörigen Verordnungsbestimmungen durch
die Vorinstanz als unrichtig bzw. unangebracht. Diesbezüglich bringt die
Beschwerdeführerin zunächst vor, die Bestimmung des Art. 9 ArG betreffend
die wöchentliche Höchstarbeitszeit sei nicht zwingend und ihr könne daher durch
entsprechende Parteiabrede derogiert werden. Dem kann nicht gefolgt werden:
4.2 Die
Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind öffentlichrechtlicher Natur und beanspruchen
daher unabhängig von einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung
durch die betroffenen Privaten Geltung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010,
Rz. 368 ff.; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 6;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 28; Donatsch, § 63
N. 15). Entsprechend gehen sie privatrechtlichen Vereinbarungen vor (vgl. Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich
etc. 2012, Art. 342 N. 10 und N. 4 f. mit Hinweis auf
Art. 63 und 110 BV; vgl. ferner Art. 342 Abs. 1 lit. b
des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Mit dem Arbeitsgesetz und den
zugehörigen Verordnungen nicht vereinbare privatrechtliche Abreden sind
unzulässige bzw. widerrechtliche Vertragsinhalte im Sinn von
Art. 19 f. OR (vgl. Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 9. A., Zürich etc. 2008, N. 638 f. und
648).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen auch ohne entsprechende ausdrückliche
Anordnung durch den Beschwerdegegner einzuhalten sind. Weiter ist zu bemerken,
dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben ungeachtet davon zu befolgen sind, ob
die Beschwerdeführerin diese für sich und ihren Berufszweig als sinnvoll
und/oder zeitgemäss erachtet. Ebenso wenig vermögen allfällige Bestrebungen der
Beschwerdeführerin, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen,
geltendes Recht ausser Kraft zu setzen.
4.3 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Verletzung des Art. 9 ArG
könne nicht vorliegen, "solange und sofern die arbeitsgesetzlichen
Gesundheitsschutzvorschriften im Sinne von Art. 6 ArG eingehalten
sind" und die Zustimmung des Arbeitnehmers bezüglich seiner Arbeitszeiten
vorliege. Art. 6 ArG sei bei einer Verletzung des Art. 9 ArG als
Rechtfertigungsgrund beizuziehen, da die Gesetzessystematik gebiete, den
Gesundheitsschutz anhand einzelner Kriterien wie Arbeitszeit, Pausen,
Nachtarbeitsverpflichtung und ärztlicher Untersuchung pro Arbeitsjahr zu
prüfen.
4.4 Ausgangspunkt
jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung, doch kann dieser nicht
allein massgebend sein. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente gefragt werden. Abzustellen ist dabei
namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die
Bedeutung, die der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zukommt. Ist
der Wortlaut klar, bleibt er massgeblich, sofern nicht triftige Gründe dafür
sprechen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Nach diesem
sogenannten Methodenpluralismus ist nur dann allein auf das grammatische Verständnis
abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt
(BGE 124 II 372 E. 5; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 90 ff.;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 216 ff.; Donatsch, § 20 N. 13).
Nach Art. 9 Abs. 1 ArG beträgt die wöchentliche
Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben
sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des
Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels (lit. a) und
50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer (lit. b). Für bestimmte Gruppen
von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch
Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im
Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird (Abs. 3; mit Bezug auf in
Krankenanstalten und Kliniken beschäftigte Arbeitnehmende besteht indes keine
entsprechende Verordnungsbestimmung, vgl. Art. 15 Abs. 1
ArGV 2). Das Arbeitsgesetz legt nach seinem klaren Wortlaut die zulässige
Arbeitszeit bzw. deren allfällige Verlängerung mithin durch Angabe bestimmter
Zeiträume fest. Die zulässige Höchstarbeitszeit wurde damit gerade nicht vom
Eintritt weiterer Voraussetzungen wie einer konkreten gesundheitlichen
Gefährdung oder gar Schädigung der Arbeitnehmenden abhängig gemacht (vgl. BGr,
14. Juni 2002, 2P.251/2001 und 2A.407/2001, E. 5.2.1 f.).
Mit der Festlegung allgemein verbindlicher Höchstarbeitszeiten
bezweckte der Gesetzgeber sodann entgegen der Beschwerdeführerin nebst dem
Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer auch eine Berücksichtigung von
deren Wunsch nach Freizeit zur Entfaltung der Persönlichkeit und Teilhabe am
kulturellen Leben (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [Arbeitsgesetz]
vom 30. September 1960, BBl 1960, 909 ff., 966 und 968 f.;
im Rahmen der Revision des Arbeitsgesetzes wurde Art. 9 ArG materiell
nicht verändert, vgl. dazu Botschaft des Bundesrates über die Änderung des
Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom
2. Februar 1994, BBl 1994 II 157 ff., 177, und Bericht der
Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats zur parlamentarischen Initiative
Revision des Arbeitsgesetzes [WAK–N] vom 17. November 1997, BBl 1998,
1401; vgl. ferner BGr, 14. Juni 2002, 2P.251/2001, E. 5.2.2).
Auch dies spricht klar gegen die von der Beschwerdeführerin favorisierte Auslegung
der Art. 6 und 9 ArG. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem klaren Wortlaut
der letztgenannten Vorschrift als auch aus deren Entstehungsgeschichte und
Zwecksetzung, dass unter anderem zum Schutz der Gesundheit und des
Wohlbefindens der Arbeitnehmenden, aber auch in deren wohlverstandenem Interesse
an persönlicher Entfaltung und kultureller Teilhabe die zulässige
Höchstarbeitszeit mittels absolut festgelegter Zeiträume bestimmt wird. Eine
Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeiten setzt folglich nicht voraus,
dass (auch) Art. 6 ArG verletzt wurde. Das Gesetz unterscheidet vielmehr
zwischen den Bereichen Gesundheitsschutz und Regelung der zulässigen
Höchstarbeitszeiten (vgl. BGr, 14. Juni 2002, 2P.251/2001 und
2A.407/2001, E. 5.2.1). Wie oben 4.2 dargelegt vermag sodann eine allfällige
Zustimmung der Arbeitnehmenden zur Überschreitung der gesetzlichen
Höchstarbeitszeitung die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen bzw. deren
Anwendbarkeit nicht zu beeinflussen.
Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
4.5 Wie die
Beschwerde zutreffend ausführt, geht das Arbeitsgesetz von wöchentlichen
Höchstarbeitszeiten aus. Dass aus Sicht der Beschwerdeführerin die Festlegung
zulässiger jährlicher Höchstarbeitszeiten zu bevorzugen wäre, ist ebenso unbeachtlich
wie ihre sinngemässe Kritik, wonach die geltende gesetzliche Regelung für einen
Klinikbetrieb nicht geeignet bzw. zeitgemäss sei. Inwieweit eine Einhaltung der
wöchentlichen Höchstarbeitszeiten infolge der von der Beschwerdeführerin nach
eigener Darstellung praktizierten Arbeitszeiteinteilung von Donnerstag bis
Dienstag nicht möglich sein sollte, ist weder nachvollziehbar, noch könnten
entsprechende – von der Beschwerdeführerin geschaffene – Schwierigkeiten die
Geltung des Arbeitsgesetzes und insbesondere von dessen Art. 9 hemmen. Im
Übrigen ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 46 ArG in Verbindung mit
Art. 73 Abs. 1 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum
Arbeitsgesetz (SR 822.111) unter anderem verpflichtet, dem
Beschwerdegegner Verzeichnisse oder andere Unterlagen zur Verfügung zu halten,
aus welchen die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inklusive
Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage (lit. c) und die gewährten
wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf
einen Sonntag fallen (lit. d), ersichtlich sind.
4.6 Die
Beschwerdeführerin bringt sodann vor, in ihrem Betrieb kämen "häufig pro
Tag" Notfälle vor, welche "zum normalen Betrieb der Klinik A"
gehörten, weshalb die wöchentliche Höchstarbeitszeit gestützt auf Art. 12
Abs. 1 lit. a und c ArG überschritten werden dürfe.
4.7 Diesbezüglich
kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Gemäss Art. 12 Abs. 1 ArG darf die wöchentliche
Höchstarbeitszeit ausnahmsweise überschritten werden wegen Dringlichkeit der
Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges (lit. a), für
Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten (lit. b)
oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem
Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können (lit. c). Die
zeitlichen Grenzen der Überzeitarbeit werden in Art. 12 Abs. 2 ArG
festgelegt.
Die Leistung von Überzeitarbeit ist mithin nur ausnahmsweiseaufgrund bestimmter Arbeiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b ArG)
bzw. infolge besonderer Rechtfertigungsgründe (Art. 12 Abs. 1
lit. a und c ArG) zulässig (vgl. Jean-Philippe Dunand in: Thomas
Geiser/Adrian von Kaenel/Rémy Wyler [Hrsg.],
Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 12 N. 14). Entgegen der Beschwerdeführerin
kann daher im Normalbetrieb gerade kein rechtfertigender Grund für die
Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeiten liegen. Daran ändert nichts,
dass medizinische Notfälle stets dringlich sind oder für die damit
konfrontierten Assistenzärztinnen oder Assistenzärzte im Einzelnen
Ausnahmesituationen darstellen.
4.8 Die
Beschwerdeführerin bringt weiter sinngemäss vor, die Beschränkung der zulässigen
Überschreitung der Höchstarbeitszeiten auf Ausnahmesituationen führe zu einer Ungleichbehandlung
von Spitälern gegenüber Produktions- und Fabrikationsbetrieben bzw. dazu,
dass ihr die Anrufung des Art. 12 ArG grundsätzlich verwehrt wäre. Diesbezüglich
verkennt die Beschwerdeführerin zunächst, dass aus dem Umstand, dass die Voraussetzungen
des Art. 12 ArG vorliegend nicht erfüllt sind, nicht auf einen generellen
Ausschluss der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auf Betriebe wie die der
Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Sodann verkennt die Beschwerdeführerin,
dass Art. 12 ArG die Anordnung bzw. Duldung von Überzeitarbeit auch
Produktions- und Fabrikationsbetrieben nur ausnahmsweise erlaubt und Letztere
sich folglich ebenfalls so zu organisieren haben, dass die Einhaltung der
Höchstarbeitszeiten im Rahmen des Normalbetriebes möglich ist.
4.9 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin unbegründet
ist. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat,
dass Art. 10 Abs. 1 ArGV 2 entgegen der Verfügung vom
21. Juni 2013 für die Beschwerdeführerin nicht massgeblich ist (vgl. Art.
15 Abs. 1 ArGV 2).
5.
5.1 Zur
Begründung ihres Eventualantrags bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einhaltung
der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen bereite praktisch allen Spitalbetrieben im
Kanton Zürich Schwierigkeiten. Unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil BGE 139
II 49 macht sie weiter geltend, es liege ein strukturelles Problem vor, weshalb
die angefochtene Verfügung aufzuheben und vorläufig abzuwarten sei, ob die
Kliniken eine neue Gesetzgebung durchsetzen können, "eventualiter mit der
Ansetzung einer Frist auf Ende 2014 zur Einreichung der Arbeitsaufzeichnungen".
Im genannten Urteil befasste sich das Bundesgericht unter anderem mit der
Frage, ob eine gestützt auf Art. 28 ArG erteilte Ausnahmebewilligung
aufrechterhalten werden könne, obwohl im Rechtsmittelverfahren festgestellt
wurde, dass die Ausnahmebewilligung zu Unrecht erteilt worden war, um dem betroffenen
Betrieb die nötige Zeit einzuräumen, die Zeitpläne vollständig umzugestalten
oder – sofern die massgeblichen arbeitsgesetzlichen Bestimmungen innert Frist
revidiert würden – darauf zu verzichten (BGE 139 II 49 E. 8). Die
Beschwerdeführerin beantragt somit eventualiter die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG, um die (aus ihrer Sicht wohl
erst infolge Abweisung ihres Hauptbegehrens erforderliche) Anpassung der
Arbeitspläne ihrer Mitarbeitenden an die gesetzlichen Erfordernisse vorzunehmen.
5.2 Dazu ist
Folgendes auszuführen: Gemäss Art. 28 ArG ist die zuständige Behörde ermächtigt,
in ihren Arbeitszeitbewilligungen ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von
den Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorzusehen, soweit der Befolgung
dieser Vorschriften ausserordentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis
der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb
vorliegt. Die genannte Bestimmung ermöglicht es den zuständigen Behörden
folglich nur, im Rahmen von Bewilligungen in geringfügiger Abweichung von den
gesetzlichen Bestimmungen Ausnahmen zu genehmigen (vgl. Olivier Subilia
in: Geiser/von Kaenel/Wyler,
Art. 28 N. 3 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es den mit dem Vollzug
der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen betrauten Behörden verwehrt, einzelne
Betriebe (oder auch Betriebe bestimmter Branchen) mittels Ausnahmebewilligung
von der Einhaltung den Bestimmungen zur Arbeits- und Ruhezeit generell zu
befreien. Im Unterschied zu der dem von der Beschwerdeführerin angeführten
Urteil des Bundesgerichts (BGE 139 II 49) zugrunde liegenden Konstellation
hatte sie sodann zu keinem Zeitpunkt berechtigten Anlass zur Annahme, es sei
ihr erlaubt, ihren Betrieb in einer Weise zu organisieren, welche zu den
gerügten Verletzungen der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen führt. Vielmehr wird
allgemein vorausgesetzt, dass sich die Rechtsunterworfenen an geltende gesetzliche
Bestimmungen zu halten haben. Zudem wurde die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 5. August
2013 darauf hingewiesen, dass die arbeitsgesetzlichen Vorschriften auch ohne
entsprechende Anordnung einzuhalten sind. Das Eventualbegehren der
Beschwerdeführerin ist folglich unbegründet und verdient keinen Schutz.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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