Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00244
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
A ,
vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission
G,
Mitbeteiligte,
betreffend
Ausnahmebewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Das der Armasuisse gehörende Grundstück Kat.-Nr. 01
liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde G vom 13. Dezember 1993 in
der Landwirtschaftszone. Das Areal befindet sich in E. Die rund 4'000 m²
grosse Parzelle ist mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun eingefriedet und
wird ausschliesslich über den F-Strasse, eine Waldstrasse, erschlossen. Neben
der Lagerhalle Vers.-Nr. 02 befinden sich 20 unterirdische Tanks auf dem
Areal, das früher der Schweizerischen Armee als Brennstofflager diente. Heute
liegt die Anlage brach und wird nur noch zur Wahrung der Bausubstanz
unterhalten.
A beabsichtigt, die von ihr in H betriebene
Hundebetreuungsanlage auf dieses Gelände zu verlegen. Dabei handelt es sich um
eine Tagesobhut über Hunde, die jeweils am Morgen abgeholt und am Abend wieder
nach Hause gebracht werden sollen. Vorgesehen ist die Betreuung von einstweilen
15 Hunden, wobei eine Erweiterung auf 30 Tiere beabsichtigt sei.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 lehnte die
Baudirektion das Gesuch von A für eine Umnutzung sowohl aus raumplanungs- wie
auch aus forstrechtlichen Gründen ab. Denn das Vorhaben könne weder nach
Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) noch gemäss
Art. 24–24d bzw. Art. 37a RPG bewilligt werden; ferner stehe es im
Widerspruch zu § 7 des (kantonalen) Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (WaldG).
Daraufhin verweigerte die Baukommission G am 6. August 2013 die
baurechtliche Bewilligung.
II. Dagegen
gelangte A an das Baurekursgericht. Nachdem dieses am 20. Februar 2014
einen Augenschein auf dem Lokal durchgeführt hatte, hiess es den Rekurs am
12. März 2014 gut, hob den Beschluss der Baukommission G vom
6. August 2013 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2013
auf und lud die Vorinstanzen ein, der Rekurrentin unter den erforderlichen
Auflagen und mit einem Vorbehalt nach Art. 24a Abs. 2 RPG eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG zu erteilen.
III.
Mit Beschwerde vom 14. April 2014 beantragte die
Baudirektion namens des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht, der angefochtene
Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. März 2014 sei aufzuheben sowie der
Bauabschlag der Baukommission G vom 6. August 2013 und der Baudirektion
vom 4. Juli 2013 seien wiederherzustellen. Ausserdem verlangte sie eine
Parteientschädigung.
A liess am
20. Mai 2014 – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – Abweisung der
Beschwerde beantragen. Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom
21. Mai 2014 lautet ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. In einer
weiteren Eingabe vom 24. Juni 2014 hielt A an ihren Anträgen fest und
beantragte zudem, das Gericht habe eine neu vorgeschlagene Regelung der Zu- und
Wegfahrten zum bzw. vom Grundstück Kat.-Nr. 01 zu prüfen. Mit
Stellungnahme vom 8. Juli 2014 beantragte die Baukommission G sinngemäss
Abweisung der Beschwerde, wobei sie die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene
Einschränkung der Zu- und Wegfahrten begrüsste. Mit Stellungnahme vom
13. August 2014, die A nicht zugestellt werden konnte, erklärte die
Baudirektion am 13. August 2014, dass sie an der Beschwerde festhalte und
kein Raum für eine gütliche Einigung bestehe. In der Folge richtete A am
17. und 24./26. November 2014 weitere Eingaben an das Verwaltungsgericht.
Auf die
Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich,
in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Kraft Art. 34
Abs. 2 lit. b RPG sind Kantone und Gemeinden gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen zur Beschwerde an das Bundesgericht in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG) berechtigt. Unter dem Randtitel "Einheit des Verfahrens" erklärt
Art. 111 Abs. 1 BGG, dass eine zur Beschwerde an das Bundesgericht
legitimierte Partei sich auch am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen
als Partei beteiligen könne. Desgleichen ergibt sich die Beschwerdelegitimation
des Kantons aus § 21 Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.]
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 146). Laut
§ 47 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 entscheidet der
Regierungsrat über die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über
Fr. 400'000.- liegt (Abs. 1 lit. a); in den übrigen Fällen
befindet die Direktion oder die Staatskanzlei darüber (Abs. 2). Im Bereich
der Raumplanung ist die Baudirektion zuständig (§ 58 Abs. 1 der
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 in Verbindung mit Anhang 1, lit. G,
Ziffer 11). Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt
die Durchführung eines Augenscheins. Der für die Beantwortung der streitigen
Rechtsfragen massgebliche Sachverhalt ergibt sich indessen mit hinreichender
Deutlichkeit aus den Verfahrensakten. Zudem hat die Vorinstanz am
20. Februar 2014 einen Lokaltermin abgehalten, und es dürfen die bei
dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren verwendet werden (RB 1981 Nr. 2). Aus diesen
Gründen kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81).
3.
3.1 Gemäss
Art. 16 Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen
Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des
Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Zonenkonform sind Bauten und
Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Es steht
fest, dass sowohl die frühere Bewerbung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 als
Brennstofflager der Armee wie auch die geplante Nutzung als Hundebetreuungsstätte
dem Zonenzweck zuwiderläuft. Die Erteilung einer ordentlichen Bewilligung
gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG fällt daher ausser Betracht.
3.2 Laut Art. 24 RPG können Ausnahmebewilligungen für
zonenwidrige Bauten und Anlagen erteilt werden, wenn ihr Zweck einen Standort
ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen (lit. b). Die Standortgebundenheit ist nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit)
oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist
(negative Standortgebundenheit). Positive Standortgebundenheit bedeutet
objektives Angewiesensein auf eine bestimmte Lage, was sich aus technischen,
betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit ergeben kann
(BGE 136 II 214 E. 2.1; 129 II 63 E. 3.1; Peter Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., Bern 2008, S. 220).
Negative Standortgebundenheit liegt insbesondere dann vor, wenn sich die geplante
Nutzung wegen der damit verbundenen Immissionen in einer Bauzone nicht verwirklichen
lässt (BGr, 17. Juli 2003, 1A.134/2002, E. 6.3; 3. September
1997, ZBl 99/1998, S. 332 E. 5b; VGr Luzern, 25. Juni 1998, ZBl
2000 S. 419; Hänni, S. 221).
Das Baurekursgericht hat zutreffend festgehalten, dass
eine Hundebetreuung, wie sie die Beschwerdegegnerin vorsieht, auch innerhalb
der Bauzonen realisiert werden kann, weshalb es an der positiven wie an der
negativen Standortgebundenheit fehlt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die
regelmässig hohen Landpreise im Baugebiet eine weniger ertragreiche Nutzung wie
die vorliegende erschweren.
3.3 Sodann hat
die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass von den in Art. 24a–24e RPG
normierten Tatbeständen einer erleichterten Ausnahmebewilligung vorliegend
allein Art. 24a RPG infrage kommt. Unter dem Randtitel
"Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen"
hält diese Bestimmung fest:
"1Erfordert die
Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine
baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung
zu erteilen, wenn:
a.
dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen,
und
b.
sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2Die
Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten
Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird."
3.3.1 Das Baurekursgericht erwog, dass die geplante Umnutzung keine baulichen Massnahmen
erfordere. Das Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, der Baudirektion
äussere gestützt auf eine Stellungnahme der Fischerei- und Jagdverwaltung
Bedenken wegen der Wildtier-Vernetzung, insbesondere wenn die Hunde während des
Tages aus der Anlage hinausgeführt würden. Zudem komme eine Ausnahmebewilligung
zum Befahren der Waldstrasse nur für Einzelfahrten, nicht aber für ganze
Nutzergruppen in Betracht. Ebenso gehe das Amt für Raumentwicklung der
Baudirektion aufgrund der Zunahme von Fahrten von Mehrimmissionen aus. Wie der
Augenschein gezeigt habe, würden die Hunde im Auto auf das Gelände gefahren und
verliessen dieses nicht. Die Fahrten beschränkten sich auf ein bis zwei
firmeneigene Fahrzeuge, die werktags am Morgen hin- und am Abend wieder
wegführen. Die Autos könnten innerhalb des umzäunten Geländes abgestellt werden,
und die rund 400 m lange Waldstrasse sei für diese Fahrten genügend
ausgebaut. Daher sei nicht anzunehmen, dass der Hundebetreuungsbetrieb im
bisher praktizierten Rahmen neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und
Umwelt erzeuge.
3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die streitbetroffene Nutzungsänderung
deswegen ausser Betracht falle, weil das regelmässige Befahren der Waldstrasse
mit Motorfahrzeugen zu nichtforstlichen Zwecken unzulässig sei. Vermutlich käme
es zu mehr als je zwei Fahrten am Morgen und am Abend, und zwar von den
Betreibern wie den Tierhaltern. Im Vergleich mit der früheren militärischen
Nutzung würden im betreffenden Waldareal zusätzliche Lärmimmissionen anfallen.
Sodann liege das Grundstück Kat.-Nr. 01 mitten in einer regionalen
Ausbreitungsachse für Wildtiere und grenze an den regional bedeutenden
Wildtierkorridor Nr. 03 an. Eine Hundebetreuungsanlage würde die
Wildtier-Vernetzung an diesem Standort erheblich beeinträchtigen. Schliesslich
wäre die Kontrolle einer bewilligungskonformen Nutzung angesichts der
peripheren Lage des Areals mit vernünftigem Aufwand nicht möglich.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass nach
zutreffender Würdigung durch das Baurekursgericht weder mit Bezug auf den Boden
noch die Erschliessung und die Umwelt mit rechtserheblichen Auswirkungen zu
rechnen sei. Betreuungsplätze für Hunde unterschieden sich grundlegend von
Trainings- und Ausbildungsanlagen. Nur bei letzteren seien Besucher erwünscht.
Weil die Gesuchstellerin über eine gründliche Berufsausbildung verfüge und für
eine seriöse Geschäftsführung Gewähr biete, erübrige sich eine polizeiliche
Kontrolle. Im Vergleich mit der früheren militärischen Verwendung zeitige die
Nutzung des Areals als Hundebetreuungsplatz geringe Auswirkungen auf die
Umwelt. Bei Kat.-Nr. 01 handle es sich um eine hässliche Brache, die –
auch wegen der Belastung des Bodens durch die frühere Nutzung und die
zerfallende Bausubstanz – nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich genutzt
werden könne. Die Standortgemeinde und interessierte Kreise unterstützten das
Vorhaben. Das Recht des Grundeigentümers auf Zufahrt zu seinem Grundstück, das
er dem Pächter übertragen könne, fliesse aus der Bundesverfassung und sei als
wohlerworben zu würdigen. Schliesslich habe die Gemeinde G signalisiert, der Beschwerdegegnerin
die nach der Waldgesetzgebung erforderliche Ausnahmebewilligung zu erteilen.
Der Wildtierkorridor erstrecke sich nicht auf Kat.-Nr. 01; im Übrigen
gewährleiste die ausgedehnte Waldfläche einen hinreichenden Wilddurchgang; dass
die blosse Anwesenheit von Hunden in einem eingezäunten Areal dem Wild schade,
sei nicht nachgewiesen.
3.4 Die
militärische Tankanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 wurde am
7. August 2010 aufgegeben. Selbst unter der Annahme, dass die Parzelle
wieder für die Landesverteidigung verwendet werden könnte, ist für die Beurteilung
des Baugesuchs vom gegenwärtigen Zustand auszugehen. So gesehen wären mit der
beabsichtigten Zweckänderung offensichtlich neue Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt verbunden, welche Art. 24a Abs. 1
lit. a RPG untersagt (Rudolf Muggli in: AemisGer/Moor/Ruch/Tschannen
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010,
Art. 24a N. 6 und 9). Dabei ist festzuhalten, dass nach dem
Gesetzeswortlaut selbst geringfügige Auswirkungen ausgeschlossen sind (BGr,
6. August 2007, 1A.274/2006, E. 3.2.3; 12. September 2003,
1A.214/2002, E. 5.1.1; Muggli, Art. 24a N. 11). An dieser
Beurteilung würde sich auch dann nichts ändern, wenn die militärische Nutzung
bis heute ausgeübt worden wäre. Denn mit der neuen Zweckbestimmung wären
andersartige Einwirkungen auf den Boden und die Umwelt verbunden, die Art. 24a
Abs. 1 lit. a RPG untersagt. So ist anzunehmen, dass sich die
dauernde Anwesenheit von mindestens 15 Hunden an Werktagen – etwa aufgrund von
Fahrnisbauten (Hundehütten und Spielgeräte) und der dauernden Lärmerzeugung –
auf die Beschaffenheit des Bodens und die Wildtiere in der näheren Umgebung
auswirkt. Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik anmerkt, geht sie davon aus,
bis zu rund 30 Hunde zu betreuen. Ob dieser Umstand zu einer erheblichen Beeinträchtigung
für die Wildtiere und deren Zirkulation führt oder nicht, kann daher
offenbleiben.
Nach den Akten beabsichtigte die Beschwerdegegnerin
ursprünglich, in der Lagerhalle einen Bürocontainer sowie ein mobiles
WC-Häuschen aufzustellen. Nachdem die Baudirektion dies als unzulässige
bauliche Massnahme eingestuft hatte, verzichtete die Gesuchstellerin darauf. Im
Rahmen des vorliegend zu beurteilenden redimensionierten Vorhabens stellt sich
gleichwohl die Frage, wo die Beschwerdegegnerin und ihre Mitarbeiterin Büroarbeiten
erledigen und wo sie sich tagsüber aufhalten. Ob das stillgelegte und nur noch
substanzerhaltend gewartete Lagergebäude, das nach eigenen Vorbringen der
Beschwerdegegnerin vom Zerfall bedroht ist, sich wohnhygienisch für den
dauernden Aufenthalt der Betreuungspersonen eignet und über sanitäre
Einrichtungen verfügt (vgl. hierzu §§ 299 ff. des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]), geht aus den Akten nicht hervor
und erscheint nach den Umständen mehr als fraglich. Unter den gegebenen Umständen
wäre im Fall einer Bewilligung der nachgesuchten Zweckänderung damit zu rechnen,
dass diese nur den ersten Schritt zu umfangreicheren Veränderungen darstellen
würde, was Art. 24a Abs. 1 RPG vermeiden will (Muggli, Art. 24a
N. 6).
4.
4.1 Der
Eigentümer einer Sache kann nach Art. 641 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in den Schranken der Rechtsordnung darüber
verfügen. Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über den Wald vom
4. Oktober 1991 dürfen Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken
mit Motorfahrzeugen befahren werden. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen für
militärische und andere öffentliche Aufgaben (Abs. 1). Die Kantone können
zulassen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn
nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen.
Laut § 7 Abs. 1 WaldG dürfen Waldstrassen, soweit notwendig, für die
Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft sowie für den Unterhalt von Gewässern
und Versorgungsanlagen befahren werden. Die Gemeinde kann aus anderen wichtigen
Gründen Ausnahmebewilligungen im Einzelfall erteilen.
4.2 Das
Baurekursgericht hat sich mit der letztgenannten Vorschrift nicht näher auseinandergesetzt,
sondern im Rahmen der raumplanungsrechtlichen Beurteilung lediglich festgehalten,
dass der rund 400 m lange Abschnitt der Waldstrasse zwischen dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 und der D-Strasse genügend ausgebaut und früher
denn auch für die Bewirtschaftung des Brennstofflagers befahren worden sei.
Während die Beschwerdegegnerin dieser Argumentation
beipflichtet und in der Duplik den Abschluss einer Vereinbarung anbietet,
welche die Zu- und Wegfahrten zeitlich einschränkt, hält der Beschwerdeführer
den motorisierten Verkehr grundsätzlich für unzulässig.
4.3 Es steht
fest, dass die Hundebetreuungsanlage nicht einer der in Satz 1 von
§ 7 Abs. 1 WaldG genannten Zweckbestimmungen dient. Wie die
Beschwerdegegnerin selbst einräumt, kommt daher einzig eine Ausnahmebewilligung
gemäss Satz 2 dieser Bestimmung infrage. Dass die Gemeinde G anscheinend
gewillt ist, eine solche zu erteilen, tut nichts zur Sache. Wie sich dem
Gesetzeswortlaut entnehmen lässt, darf eine Ausnahmebewilligung nur aus
wichtigen Gründen erteilt werden. Wie das Verwaltungsgericht in ständiger
Rechtsprechung zu § 220 PBG erkannt hat (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00356, E. 2, mit Hinweisen), kommt eine Ausnahmebewilligung nur
bei besonderen Verhältnissen in Betracht, worunter regelmässig eine
aussergewöhnliche Beschaffenheit des Terrains oder der Grundstücksform zu
verstehen ist. An einer solchen Ausnahmesituation fehlt es im vorliegenden
Fall. Vielmehr strebt die Beschwerdeführerin eine Sonderregelung an, welche auf
die von ihr beabsichtigte Nutzweise zugeschnitten ist. Dass sich diese
Sonderregelung dauerhaft nur auf je zwei Fahrten am Morgen und am Abend
bezieht, ist im Übrigen wenig wahrscheinlich. Vielmehr dürften besondere
Bedürfnisse der Betreuungspersonen oder der Hunde und von deren Haltern
zusätzlichen Verkehr auslösen. Sodann beschränkt das Gesetz die Befugnis der
Gemeinden zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen auf den Einzelfall. Darunter
sind Anlässe von beschränkter zeitlicher Dauer wie Waldfeste,
Sportveranstaltungen, Pfadfinderlager oder dergleichen zu verstehen und nicht
die nachgesuchte Erlaubnis für eine unbefristete Dauer bzw. für den in der
Duplik erwähnten Zeitraum von zehn Jahren.
4.4 Das
Gericht ist sich der Tatsache durchaus bewusst, dass es an geeignetem und erschwinglichem
Land für die Hundebetreuung in Bauzonen mangelt. Auch stellt es keineswegs in
Abrede, dass eine breite Öffentlichkeit an Örtlichkeiten für die Betreuung von
Hunden sowie für deren Schulung interessiert ist. Allerdings gilt dasselbe auch
für zahlreiche andere Freizeitaktivitäten, die vorzugsweise ausserhalb der
Bauzonen gepflegt werden. Es geht nicht an, dass der im Raumplanungsgesetz
verankerte Grundsatz der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet durch
den Richter aufgeweicht wird. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers,
Leitplanken für eine über die land- und forstwirtschaftliche Bewerbung des
Nichtsiedlungsgebiets hinausgehende Nutzung zu schaffen.
5.
Aufgrund dieser Erwägungen
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschluss der Baukommission G vom
6. August 2013 sowie die Verfügung der Baudirektion vom 4. Juli 2013
sind unter Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. März
2014 wiederherzustellen.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und es
steht ihr von vorneherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Eine solche muss auch dem obsiegenden Beschwerdeführer versagt bleiben,
der sich vor Verwaltungsgericht lediglich für den Bestand seiner
Bauverweigerung eingesetzt hat.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
-
März 2014 wird aufgehoben. Der
Beschluss der Baukommission G vom 6. August 2013 sowie die Verfügung der
Baudirektion vom 4. Juli 2013 werden wiederhergestellt.
-
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 290.-- Zustellkosten,
Fr. 3'290.-- Total der Kosten.
-
Die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'210.- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
-
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an…