Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00236
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
I.
Der Ausländer B, geboren 1951, reiste 1989 in die Schweiz
ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch mit
Verfügung vom 24. September 1996 ab und ordnete gleichzeitig die vorläufige
Aufnahme an. 1999 erhielt B eine Aufenthaltsbewilligung. 2009 wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 5. März 2013 ersuchte B bei der Schweizerischen
Botschaft in seiner Heimat um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau A, einer
1961 geborenen Landsfrau, mit welcher er seit 1980 verheiratet ist und vier
Kinder hat. A beantragte am 12. Juni 2013 die Erteilung eines Visums für den
langfristigen Aufenthalt in der Schweiz; mit Verfügung vom 3. Dezember 2013
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A vom 12. Juni
2013 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann ab. Es begründete
den Entscheid im Wesentlichen damit, das Gesuch sei nicht innert der
fünfjährigen Nachzugsfrist eingereicht worden und es lägen keine wichtigen
familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs von
A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
10. März 2014 ab.
III.
B und A liessen
am 9./10. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende
Anträge stellen:
" 1. „Der Entscheid vom 10.03.2014 sei aufzuheben;
-
das Gesuch um Familiennachzug sei zu bewilligen,
-
eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz
zurückzuweisen, mit der Verpflichtung den Sachverhalt rechtskonform abzuklären
und anschliessend neu zu entscheiden;
-
der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen;
-
den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen
- alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerin”."
Am 30.
März/30. April 2014 verzichtete die Sicherheitsdirektion
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend
auf Beschwerdeantwort. Am 25. Juli 2014 reichte der Vertreter von B und A
auf Aufforderung hin eine von A unterzeichnete Prozessvollmacht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben
sind (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 53; vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Bezug auf die Zuständigkeit). Dies gilt
auch in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz
(Bertschi, N. 57).
1.2 Gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und
3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG
ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig.
1.3 Jede
Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. Ein Rechtsmittel, das nicht im
eigenen Namen erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine
schriftliche, vom Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt. Unter
Umständen kann sich ein Vertretungsverhältnis aber auch aus den konkreten
Umständen ergeben (zum Ganzen Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8; vgl.
VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren liegen nun schriftliche Vollmachten sowohl des Beschwerdeführers als
auch der Beschwerdeführerin an den Rechtsvertreter vor; dies war im Rekursverfahren
indes noch nicht der Fall.
Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom
3. Dezember 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
12. Juni 2013 um Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann ab.
Der Rechtsvertreter erhob am 12./13. Dezember 2013 lediglich im Namen der Beschwerdeführerin
Rekurs gegen diese Verfügung. Eine Prozessvollmacht der Beschwerdeführerin für
den Rechtsvertreter lag in diesem Zeitpunkt jedoch nicht bei den Akten. Eine
vom 23. September 2013 datierende Vollmacht an den Rechtsvertreter ist nur vom
Beschwerdeführer unterzeichnet. Für die Vertretung eines Ehegatten durch den
anderen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bedarf es ebenfalls einer Vollmacht.
Die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 166 des Zivilgesetzbuchs
(SR 210) gilt grundsätzlich nicht für die Vertretung eines Ehegatten durch den
anderen in einem Gerichtsverfahren (BGE 136 III 431 [= Pra 100/2011 Nr. 18] E.
4.2 mit zahlreichen Hinweisen]). Auch konnte vorliegend nicht ohne Weiteres
aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden, dass im Rekursverfahren ein
Vertretungsverhältnis vorlag. Zwar beantragte die Beschwerdeführerin im Juni
2013 ein Visum für den langfristigen Aufenthalt in der
Schweiz, doch kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass
sie auch mit der Rekurserhebung in ihrem Namen einverstanden war. Die
Vorinstanz hätte demnach Klarheit schaffen und eine Vollmacht der
Beschwerdeführerin einholen müssen. Stattdessen bezog sie kurzerhand (auch) den
Beschwerdeführer in das Rekursverfahren mit ein, obwohl dieser nach dem klaren
Wortlaut der Rekursschrift nicht gegen die erstinstanzliche Verfügung
rekurrierte.
Da
neu eine Vollmacht der Beschwerdeführerin an den Rechtsvertreter vorliegt, kann
aber nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Vertretung nachträglich
genehmigt wurde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sind damit alle
Prozessvoraussetzungen erfüllt und kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Es kann folglich offen gelassen werden, inwiefern der Beschwerdeführer, der von
der Vorinstanz zu Unrecht ins Rekursverfahren miteinbezogen wurde, zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
2.
2.1 Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG muss
der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung des
Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Diese Nachzugsfrist gilt auch
für den Nachzug von Ehegatten (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002 3709
ff., 3754 f.; Martina Caroni/Tobias Meyer/Lisa Ott, Migrationsrecht, 2. A., Bern 2011, Rz. 335; Cesla Amarelle, Aspects normatifs généraux
et enjeux en matière de regroupement familial, in: Cesla Amarelle/Nathalie
Christen/Minh Son Nguyen, Migrations et regroupement familial, Bern 2012, S. 11
ff., 21). Ist die Einreise (des nachziehenden Ehegatten) vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Ausländergesetzes erfolgt oder das Familienverhältnis
vor diesem Zeitpunkt entstanden, läuft die Nachzugsfrist übergangsrechtlich ab
dem 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Ein nachträglicher
Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG; vgl. Art. 75 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]).
Als solche kommen beispielsweise der Abschluss einer Ausbildung oder
Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im Ausland sowie finanzielle
Gegebenheiten beim nachziehenden Ehegatten in Frage (Martina Caroni in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 N. 21; Thomas
Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen,
in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. A., Basel 2009, S. 657 ff., 684).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung und es kann davon
ausgegangen werden, dass die eheliche Beziehung zur Beschwerdeführerin intakt
ist und im Rahmen des Möglichen gelebt wird. Er hat damit grundsätzlich einen
Anspruch auf Nachzug seiner Ehegattin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG. Die Frist
für den Nachzug der Ehefrau wurde aber vorliegend nicht eingehalten, was
unbestritten ist (auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden: § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Somit
bedarf es wichtiger familiärer Gründe, um einen rechtlich durchsetzbaren
Anspruch auf Nachzug der Ehefrau zu begründen (Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AuG).
3.
3.1 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers
die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so
zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101]) nicht
verletzt wird (BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.1 – 10.
Oktober 2011, 2C_205/ 2011, E. 4.2 – 25. Februar 2011, 2C_709/2010,
E. 5.1.1).
3.2 Es kann
die genannten Garantien verletzen, wenn einer ausländischen Person, dessen Familienangehörige
hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt
wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Art. 8 EMRK garantiert
allerdings kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem
Konventionsstaat bzw. auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten
erscheinenden Orts. Das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung
des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienangehörigen führt. Ein
staatlicher Eingriff liegt indessen nicht vor, wenn es den Familienangehörigen
zumutbar ist, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Ist es dem in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied zumutbar, auszureisen und das
Familienleben im Ausland zu führen, so ist Art. 8 EMRK normalerweise nicht
berührt; anders kann es sich beim kombinierten Schutzbereich von Privat- und
Familienleben verhalten (BGE 135 I 153, E. 2.1, 130 II 281 E. 3.2, 122 II 289,
E. 3b; vgl. Stefan Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in: EuGRZ 20/1993,
S. 537 ff. 542). Bei jeder familiären Beziehung sind die freie Wahl des Wohnorts
und damit die Niederlassungsfreiheit für einzelne Familienmitglieder unabhängig
von behördlichen Massnahmen unweigerlich eingeschränkt, weil anders ein
Zusammenleben am gleichen Ort ausgeschlossen erscheint. Muss eine ausländische
Person, der eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, das
Land verlassen oder wird einer ausländischen Person der Aufenthalt im
Familiennachzug verweigert, so haben dies ihre Angehörigen grundsätzlich
hinzunehmen, wenn es diesen "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, zu
ihr auszureisen (BGr, 3. April 2014, 2C_782/2013, E. 4.3). Eine
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen
Umständen. Anders verhält es sich, falls die Ausreise "nicht von
vornherein ohne Weiteres zumutbar" erscheint. In diesem Fall ist immer
eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen
Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.1 mit
Hinweisen; vgl. auch BGr, 19. Mai 2011, 2C_327/2010, 2C_328/2010, E. 4.1.1
[in BGE 137 I 247 nicht veröffentlichte Erwägung]; EGMR, 9. Oktober 2003,
Slivenko, 48321/99, Ziff. 94 f., und 19. Februar 1998, Dalia, 154/1996/773/974,
Ziff. 41 ff. [beides auf www.echr.coe.int]; vgl. hingegen zu einer
"vorgezogenen" Güterabwägung Martina Caroni, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 215
ff.).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt
eine Abwägung der sich gegenüberstehenden (privaten) Interessen an der
Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der
Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art.
36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV (BGE 135 I 143
E. 2.1). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch
das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine
solche ist im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer
und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen
für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die
Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene
Beschäftigung im Lichte von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (BGE 137 I 284
E. 2.1 und 135 I 153 E. 2.2.1).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer lebt seit 1989 und damit seit 25 Jahren in der Schweiz. Seit
2009 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Er hat den grössten Teil
seines Lebens jedoch in der Heimat gelebt und ist regelmässig zu seiner dort
ansässigen Familie zurückgekehrt. Mit Blick auf sein komplett im Heimatland
geführtes und dort beständig gelebtes Familienleben muss faktisch von einem
Leben als Saisonnier ausgegangen werden, bei welchem sich die Beziehungen zur
Schweiz üblicherweise auf das Erwerbsleben beschränken. Dass und inwieweit hier
eine soziale oder kulturelle Integration stattgefunden hat, erscheint nicht
dargetan. Es ist zumindest diskutabel, ob es den Beschwerdeführenden unter den
gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre, das gemeinsame Leben in der Heimat zu
führen. Insofern ist fraglich, ob Art. 8 EMRK überhaupt berührt ist.
4.2 Selbst
wenn man sich im Geltungsbereich von Art. 8 EMRK befände, spräche die Interessenabwägung
nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorliegend nicht für die Bewilligung des nachträglichen
Familiennachzugs:
Der Beschwerdeführer
scheint nicht über das Übliche hinaus in der Schweiz integriert zu sein. Er war rund 20 Jahre als Küchenmitarbeiter bzw. Hilfskoch tätig; zuvor
war er in einem Hotel angestellt. Seit Mitte 2010 ist er selbständig. In den
Jahren 2012 und 2013 erzielte er ein monatliches Einkommen von Fr. 5'500.-. Er
musste nie von der Sozialhilfe unterstützt werden; es liegt jedoch ein offener
Verlustschein im Betrag von Fr. 22'880.- gegen ihn vor. Der Beschwerdeführer
wurde zudem 2004 wegen Drohung zu einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Gemäss
eigenen Angaben läuft zurzeit ein Einbürgerungsverfahren. Der Beschwerdeführer
bringt zudem vor, dass er seit längerem an einer Schlafapnoe leide, welche eine
regelmässige Behandlung durch eine Fachabteilung des Universitätsspitals Zürich
notwendig mache. Dass dies nur hier möglich wäre, macht er jedoch weder
substanziiert geltend noch ist es ersichtlich.
Die
Beschwerdeführerin hat keine nähere Beziehung zur Schweiz. Sie hat ihren
Ehemann hier drei Mal besucht. Die vier Kinder leben in Drittländern. Die Beschwerdeführenden geben an, alle vier
Kinder hätten ein Studium absolviert und seien dabei von ihnen finanziell
unterstützt worden. Bis zum Studienabschluss hätten alle Kinder im Elternhaus
in der Heimat gewohnt. Das jüngste Kind habe Ende 2012 das Studium
abgeschlossen und lebe und arbeite zurzeit in einem Drittland. Die
Beschwerdeführenden würden nun beabsichtigen, ihren Lebensabend gemeinsam in
der Schweiz zu verbringen. Die Beschwerdeführerin wolle weder eine Arbeitsstelle
in der Schweiz suchen noch müsse sie sich hier "bildungsmässig" integrieren.
Der Beschwerdeführer
steht zwar kurz vor dem Pensionsalter und es besteht kein Sozialversicherungsabkommen
mit seinem Heimatland, weshalb ihm keine AHV/IV-Rente ins Heimatland ausbezahlt
würde. Der Beschwerdeführer geht seiner Beiträge indes nicht völlig verlustig,
sondern kann sich die AHV-Beiträge ohne Zinsen auszahlen lassen (vgl.
Bundesamt für Migration, Sozialversicherungen: Aufenthalt in der Schweiz und
Aufenthalt, Informationen für ausländische Staatsangehörige, S. 13 ff.,
www.bfm.admin.ch > Themen > Rückkehr > Rückkehrhilfe > Sozialversicherungen
und Rückkehr; Art. 18 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]). Dass der
Beschwerdeführer mit diesem einmaligen Kapitalbezug kaufkraftbereinigt im
Heimatstaat erheblich schlechter fährt als mit einer AHV-Rente in der Schweiz (wovon
im Übrigen zwei Personen leben müssten), ist nicht belegt, kann jedenfalls aber
kein erhebliches Hindernis darstellen. Es bleibt einzig die berufliche Situation,
welche ein gewisses Hindernis für eine Rückkehr des mittlerweile 63-jährigen Beschwerdeführers
darstellt.
4.3 Gegen die
Genehmigung des nachträglichen Familiennachzugs spricht einerseits das öffentliche
Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sowie
eine möglichst frühzeitige und damit erfolgreiche Integration. Bereits nach dem
heute geltenden Art. 4 in Verbindung mit Art. 54 AuG ist die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer sowohl Ziel als auch Verpflichtung (dies noch
stärker betonend Art. 121a Abs. 3 letzter Satz BV). Dieser Aspekt soll
zudem mit einer (vorübergehend zurückgestellten) Revision des Ausländergesetzes
künftig noch stärker hervorgestrichen werden, indem Art. 43 Abs. 1 AuG für
den Familiennachzug von Ehegatten die Bereitschaft zum Erlernen einer
Landessprache verlangt und der Nachzug vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung
abhängig gemacht werden kann (BBl 2013 S. 2419 und 2448). Es steht im Widerspruch
zu diesen Grundsätzen, einer ausländischen, im erwerbsfähigen Alter befindlichen
Person den Aufenthalt zu ermöglichen, welche selber einräumt, weder zu
beabsichtigen, in der Schweiz eine (auch rentenbildende) Arbeitsstelle zu
suchen, noch sich bildungsmässig integrieren zu müssen. Integrationsfähigkeit
und -bereitschaft sind auch im fortgerückten Alter ein wesentlicher Aspekt;
fehlen sie, besteht kein hinreichendes öffentliches Interesse, der betreffenden
Person die Anwesenheit im Rahmen des nachträglichen Familiennachzugs zu erlauben,
jedenfalls soweit keine namhaften privaten Interessen ins Feld geführt werden
können.
4.4 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die vorliegend geltend gemachten Gründe keine
wichtigen familiären Gründe darstellen bzw. die privaten Interessen, das
Eheleben (nach Jahren im Heimatland) nunmehr hier verbringen zu können, nicht
gewichtig genug sind, um die gegenteiligen öffentlichen Interessen aufzuwiegen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
5.1 Wegen Unterliegens
sind den Beschwerdeführenden die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und muss ihnen eine Parteientschädigung
versagt bleiben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG, vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 65, § 14 N. 6, 9 und 11).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführerin unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen.
Die Pflicht des Staates, einer mittellosen Partei das
Prozessieren zu ermöglichen, findet dort ihre Schranke, wo die Partei die
Möglichkeit hat, die nötigen Mittel anderweitig zu beschaffen, insbesondere von
Personen, die ihr gegenüber eine familienrechtliche Beistandspflicht haben (OGer
ZH, 8. Oktober 2013, LC130037, www.gerichte-zh.ch; Lukas Huber in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo
Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen
2011, Art. 117 N. 29). Aufgrund der sich in den Akten befindenden Angaben zum Einkommen
des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
seiner ehelichen Beistandspflicht nachkommen und die Gerichtsgebühren
vollumfänglich tragen kann. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für die
Beschwerdeführerin ist deshalb abzuweisen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern:
Soweit ein
Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden will, ist
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1;
Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu
Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst,
Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax et al., S. 373 ff., Rz. 9.33;
Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;
und
erkennt:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und
der Gerichtsschreiberin:
(§ 71
VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010
[LS 211.1])
Eine Minderheit der Kammer und die Gerichtsschreiberin sind der Auffassung,
die Beschwerde sei gutzuheissen.
1. Der
Beschwerdeführer lebt seit 1989 und damit seit 25 Jahren in der Schweiz. Seit
2009 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Bei einer Verweigerung des
Familiennachzugs wäre der Beschwerdeführer gezwungen, entweder weiterhin von
der Beschwerdeführerin getrennt zu leben oder in die Heimat zurückzukehren und
dort das gemeinsame Familienleben zu führen. Letzteres würde aber – früher oder
später – einen Verlust seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz bedeuten (vgl.
Art. 61 AuG), was mit Blick auf die sehr lange Anwesenheitsdauer und die
während dieser Zeit erfolgte soziale, kulturelle und berufliche Integration
nicht ohne Weiteres zumutbar erscheint bzw. nicht ohne Schwierigkeiten möglich
wäre (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 3d). Es rechtfertigt sich daher vorliegend,
eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen und die privaten
Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der
Verweigerung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz abzuwägen.
2. Der
Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in der Heimat verbracht
und kehrte regelmässig zu seiner dort ansässigen Familie zurück. Es kann daher
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer immer noch eng mit seinem
Heimatstaat verbunden ist und sich dort – trotz langjähriger Abwesenheit –
wieder zurechtfinden könnte. Schwierig dürfte sich hingegen die berufliche
Reintegration des 63-jährigen Beschwerdeführers gestalten. Da zwischen seinem
Heimatland und der Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen besteht, könnte der
Beschwerdeführer die schweizerische AHV/IV-Rente – auf die er mit Eintritt des
ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren Anspruch hätte, wenn er seinen Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz behielte – in der Heimat nicht
beziehen. Möglich wäre lediglich eine Rückvergütung der einbezahlten
AHV-Beiträge ohne Zinsen. Der Beschwerdeführer ist zudem gesundheitlich
angeschlagen und bedarf einer dauerhaften CPAP-Therapie. Ob eine solche auch in
der Heimat verfügbar und zugänglich ist, wurde bis anhin nicht abgeklärt. Die
Beschwerdeführenden behaupten zumindest, dass es ihnen aufgrund der
gesundheitlichen (und beruflichen) Situation des Beschwerdeführers unmöglich
ist, ihren Lebensabend in der Heimat verbringen. Schliesslich ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat bis anhin Betreuungsaufgaben
übernommen hat, was gemäss verschiedenen Autoren einen wichtigen Grund für
einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG darstellt.
3. Fraglich
ist, welche öffentlichen Interessen hier für eine Verweigerung der Einreise der
Beschwerdeführerin sprechen. Zu Sinn und Zweck der Nachzugsfristen in Art. 47
AuG ist den Materialien lediglich zu entnehmen, dass mit deren Einführung ein
möglichst rascher Familiennachzug bewirkt werden sollte (Geiser/Busslinger, S.
684; Amtl. Bull. 2004 N. 764). Im Übrigen kreisten die parlamentarischen
Diskussionen ausschliesslich um den Nachzug von Kindern. Mit einem frühzeitigen
Nachzug sollen diese eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen
und soll ihrer Integrationsfähigkeit in den ersten Lebensjahren Rechnung getragen
werden. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich
erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, sodass die
erleichtere Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.7
S. 3754 f.; vgl. BGE 133 II 6 E. 5.3 zur Berücksichtigung des
Alters von Kindern beim Familiennachzug). Für Erwachsene spielen diese
Überlegungen aber kaum eine Rolle. Zwar kann nicht von der Hand gewiesen
werden, dass sich auch die Integrationsfähigkeit von Erwachsenen mit zunehmendem
Alter verändert. Doch variiert diese weit weniger stark über die Jahre und
nimmt sie zu Beginn des Erwachsenenlebens wohl eher noch zu. So erlaubt auf Ebene
der Europäischen Union die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September
2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
(ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003 S. 12 ff.) den Mitgliedstaaten, zur Förderung
der Integration und zur Vermeidung von Zwangsehen ein Mindestalter von maximal
21 Jahren für den Nachzug von Ehegatten vorzusehen (Art. 4 Abs. 5 der
Richtlinie). Eigentliche Nachzugsfristen für Ehegatten sind nicht erlaubt. Für
Kinder können hingegen mit Blick auf ihre Integrationsfähigkeit Altersbeschränkungen
für den Familiennachzug aufgestellt werden (vgl. BGE 133 II 6 E. 5.4, 137
I 284 E. 2.4 mit Hinweis auf den Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften über die Vereinbarkeit der Altersbeschränkungen mit Art. 8 EMRK).
Die Fristen bezwecken überdies auch nicht die Regulierung der Anzahlder
Familiennachzüge, sondern lediglich des Zeitrahmens, innerhalb dessen
die Familiennachzüge stattfinden sollen. Die Nachzugsfristen versuchen nicht
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen
Bevölkerung zu erreichen oder zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die
Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und zur
Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur beizutragen.
4. Die
Beschwerdeführerin hat bis anhin Betreuungsaufgaben in ihrer Heimat übernommen.
Die Beschwerdeführenden wünschen nun, nachdem alle vier Kinder ihr Studium beendet
haben, ihre ehelichen Beziehungen zu intensivieren und wieder zusammenzuleben.
Eine Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz mag in ihrem Alter erschwert
sein, doch beabsichtigt sie nach eigenen Angaben hier keine Arbeitsstelle zu
suchen – was angesichts der Tatsache, dass sie bis anhin immer Hausfrau war,
glaubhaft erscheint. Über das abstrakte Interesse an einem möglichst raschen
Familiennachzug hinaus sprechen daher vorliegend keine öffentlichen Interessen
für eine Verweigerung der Einreise der Beschwerdeführerin.
5. Mit Blick
auf das Gesagte ist festzustellen, dass das Interesse der Beschwerdeführenden
am Familiennachzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung
überwiegt. Weil die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall
dafür spricht, dass die Beschwerdeführenden die Familiengemeinschaft in der
Schweiz leben können, liegen wichtige familiäre Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.