Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00235
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein
1969 geborener Ausländer, reiste gemäss eigenen Angaben als Kind in die Schweiz
ein. Von 1986 bis 1988 absolvierte er im Kanton Y eine Lehre. Danach kehrte er
in seine Heimat zurück. Das Bundesamt für Ausländerfragen erliess am 23. Januar
1990 eine bis zum 20. November 1992 gültige Einreisesperre gegen ihn.
Dennoch reiste er Ende September 1991 wieder in die Schweiz ein und hielt
sich mit Unterbrüchen hier auf.
B. Am 12. Februar
1992 heiratete er in der Heimat eine heute hier niedergelassene Landsfrau. Mit
Verfügung vom 28. Februar 1992 erliess das Bundesamt für Ausländerfragen erneut
eine Einreisesperre, gültig vom 20. November 1992 bis zum 19. November
1995. Aus der Ehe ging am 3. Juni 1993 ein Kind hervor. Mit Verfügung vom
20. August bzw. 17. September 1996 wurde A die Einreise im Rahmen des
Familiennachzugs bewilligt, woraufhin er am 20. September 1996 in die
Schweiz kam und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde
letztmals bis zum 4. August 2009 verlängert. Am 25. Februar 2009
reiste A alleine in ein Drittland aus.
C. Am 11. November
2013 wurde A im Kanton Zürich von der Polizei angehalten, kontrolliert und in
Haft genommen, weil er lediglich mit unzureichenden Ausweisen in die Schweiz
eingereist war. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft W deswegen einen
Strafbefehl und verurteilte A zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen
zu Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 500.-. Dagegen erhob A Einsprache,
über deren Schicksal sich den Akten nichts entnehmen lässt.
D. Am 12. November
2013 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die unverzügliche Wegweisung
von A aus der Schweiz.
Gleichentags ordnete es Ausschaffungshaft an und
bestätigte diese. A liess am 12. November 2013 um seine unverzügliche
Entlassung aus der Haft sowie eine anfechtbare Wegweisungsverfügung ersuchen; ihm
sei eine angemessene Ausreisefrist von mindestens 30 Tagen anzusetzen. Mit
Verfügung vom 13. November 2013 wies das Bezirksgericht X den Antrag auf
Bestätigung der Ausschaffungshaft ab und hielt das Migrationsamt an, A unverzüglich
aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
E. Am 20. November
2013 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie darum, ihm den
Aufenthalt während des Verfahrens zu gewähren.
II.
Gegen die am 12. November 2013 verfügte sofortige
Wegweisung liess A am 20. November 2013 an die Sicherheitsdirektion
rekurrieren und unter anderem eine Parteientschädigung verlangen. Die Sicherheitsdirektion
ordnete am 21. November 2013 an, dass bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Mit
Entscheid vom 27. März 2014 wies sie das Rechtsmittel in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff.
I), setzte A eine neue Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides zum
Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des
Verfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 10. April 2014 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde seien der […] Rekursentscheid
[…] vom 27. März 2014 und die Verfügung des Migrationsamtes […] vom 12. November
2013 vollumfänglich aufzuheben;
-
das Migrationsamt […] sei anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers
bis zum Entscheid über das Aufenthaltsgesuch des Beschwerdeführers vom 20. November
2013 zu bewilligen;
-
eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist
von mindestens 30 Tagen ab Rechtskraft der Wegweisungsentscheidung anzusetzen;
-
dem Beschwerdeführer sei eine Frist bis 15. Mai 2014
anzusetzen, die Begründung der vorliegenden Beschwerde zu vervollständigen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) des vorinstanzlichen
Rekurs- und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Lasten der
Staatskasse."
Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2014 wurde A
eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist bis 15. Mai 2014 gewährt, um
seine Rechtsmittelschrift zu ergänzen. Am 15. Mai 2014 reichte er eine
Ergänzung der Beschwerdeschrift ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19./20. Mai
2014 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt
verzichtete stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft
das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter
anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem
Gebiet des Ausländerrechts gegeben (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1 sowie 19b Abs. 2
lit. b Ziff. 1 VRG).
Beim hier angefochtenen Rekursentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, gegen den – weil ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil droht – die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht (§ 19a
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 2. Januar
2013, 2C_195/2012, E. 1.1 und 1.2.1 [nicht publiziert in
BGE 139 I 37], sowie 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 1.1
und 1.2.1).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Vorinstanz setzte für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht infolge besonderer
Dringlichkeit und im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung gestützt auf § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG eine Frist von zehn Tagen. Sie
verschwieg jedoch, worin die Dringlichkeit hier liegen soll. Da der
Beschwerdeführer am 20. November 2013 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ersucht hat, liegt kein Fall von Art. 64 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
142.20) vor, nach welchem bei Wegweisungsverfügungen eine Rechtsmittelfrist
von fünf Arbeitstagen anzusetzen ist, wenn ein Ausländer eine erforderliche
Bewilligung nicht besitzt (Art. 64 Abs. 1 lit. a AuG) oder er die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AuG nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64
Abs. 1 lit. b AuG; vgl. VGr, 13. Juni 2012, VB.2012.00294,
E. 3.2, und 19. Dezember 2012, VB.2012.00651, E. 2.1 [beide nicht
unter www.vgrzh.ch publiziert]; ferner Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 64
Abs. 3 e contrario AuG).
2.2 Somit hat
die Vorinstanz die Beschwerdefrist zu Unrecht auf zehn Tage verkürzt, was dem
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen darf. Der Beschwerdeführer hielt
die verkürzte Beschwerdefrist ein; überdies wurde ihm mit Präsidialverfügung
vom 14. April 2014 Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels eingeräumt, was
er mit Eingabe vom 15. Mai 2014 nutzte (vgl. VGr, 28. November
2012, VB.2012.0617, E. 4.4). Ihm erwuchs somit kein Nachteil.
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November
2013 aus der Schweiz weg.
3.2 Die
zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn eine
Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt,
die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AuG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64
Abs. 1 lit. a und b AuG) oder wenn einer Ausländerin oder einem
Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt
widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Art. 64 Abs. 1 lit. a
und b AuG gelangen dabei nur dann zur Anwendung, wenn die betroffene ausländische
Person gesetzwidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt hat (vgl. Dania Tremp
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 64 N. 11). Sobald
die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung nachsucht, fällt sie unter Art. 64
Abs. 1 lit. c AuG.
Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 64d Abs. 1
Satz 1 AuG). Es kann eine Wegweisung jedoch auch sofort vollstreckbar sein oder
eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden (Art. 64d
Abs. 2 AuG), wenn die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt
(lit. a), konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene
Person der Ausschaffung entziehen will (lit. b), ein Gesuch um Erteilung einer
Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden
ist (lit. c), die betroffene Person von einem Staat aufgrund eines
Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird (lit. d), der betroffenen Person
zuvor die Einreise gestützt auf den Schengener Grenzkodex verweigert wurde
(lit. e) oder die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen
weggewiesen wird (lit. f). Ein sofortiger Vollzug der Wegweisung ist somit
insbesondere möglich, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Eröffnung
der Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr darstellt (BBl 2009
8881, 8894).
3.3 Der
Beschwerdegegner ordnete die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers
mit der Begründung an, dieser sei mehrfach ohne gültiges Visum in die Schweiz
eingereist. Er habe mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft W wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bestraft werden müssen.
Der Beschwerdeführer reiste unter Verletzung der
Einreisebestimmung in der Schweiz ein. So macht er selbst nicht geltend, dass
er mit anderen als unzureichenden Papieren in die Schweiz eingereist ist. Es
ist aber nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdegegner auch nicht überzeugend
dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer einer
Ausschaffung entziehen wolle oder eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit
von ihm ausgehe. Die sofortige Wegweisung war angesichts der familiären Beziehung
des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen nicht sehr schwer wiegender
bzw. zeitlich weit zurückliegender Straffälligkeit nicht angezeigt.
Da der Beschwerdeführer am 20. November 2013 ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, ist zu prüfen,
ob ihm nach Art. 17 Abs. 2 AuG ein "prozedurales Aufenthaltsrecht"
zu kommt, womit seine Wegweisung hinfällig würde.
4.
4.1 Nach Art. 17
Abs. 1 AuG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung
für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im
Ausland abzuwarten; dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt
nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren
versuchen (BGE 139 I 37 E. 2.1, Marc Spescha in: derselbe et al.,
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 17 AuG N. 1; BBl 2002
3709 ff., 3778). Der Gesuchsteller soll sich – so die Botschaft des Bundesrats
– nicht darauf berufen können, dass er das anbegehrte Aufenthaltsrecht bereits
während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die
Bewilligungsvoraussetzungen erschienen "mit grosser
Wahrscheinlichkeit" als erfüllt (vgl. BBl 2002 3709 ff., 3777). Werden die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige
Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (sogenannter
"prozeduraler Aufenthalt"; Art. 17 Abs. 2 AuG; Art. 6
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; BGE 139 I 37 E. 2.2). Das Ziel des
prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17
Abs. 1 AuG zu mildern, wenn sie keinen Sinn ergibt, weil vermutlich die
Bewilligung zu erteilen sein wird (BGE 139 I 37 E. 3.4.4; BGr, 4. Februar
2014, 2C_1001/2013, E. 2.2.1).
4.2 Aus dem
Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht einer Person
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281
E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie
(Ehepaare und ihre minderjährigen Kinder) sowie andere faktische Familienverhältnisse,
in denen die Parteien zusammenleben (BGE 137 I 113 E. 6.1, 120 Ib 257
E. 1d ); die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wird aber
bloss erfasst, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I
154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der prozedurale Aufenthalt nach Art. 17 Abs. 2 AuG im
Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV bereits
dann zu gestatten, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein
wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene der Verweigerung (BGr, 2. Januar
2013, 2C_195/2012, E. 4.1). Dabei ist die Bewilligungsbehörde nicht
verpflichtet, vertiefte Abklärungen vorzunehmen; umgekehrt darf sie aber auch
nicht schematisch entscheiden und im Rahmen von Art. 96 AuG die ihr
bekannten Umstände des Einzelfalls übergehen. Bei Bewilligungen, auf deren
Erteilung ein Anspruch besteht, bedarf es hinreichend konkreter Indizien für
das Vorliegen von Verweigerungsgründen, um das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen
im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG verneinen zu können; potenzielle,
nicht konkretisierte Annahmen genügen hierzu nicht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I
37 E. 4.1 f.; BGr, 23. Mai 2013, 2C_76/2013, E. 2.3.2).
5.
5.1
5.1.1 Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von Art. 51
Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43
Abs. 1 AuG) bzw. – bei fortbestehender Ehegemeinschaft – ein wichtiger
Grund für das Getrenntleben vorliegt (vgl. Art. 49 AuG). Der Bewilligungsanspruch
besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort,
wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische
Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG, BGE 136 II 113
E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E.
3.1.2,138 II 229 E. 2). Davon ist namentlich dann abzuweichen, wenn aufgrund
der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr
eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, das heisst, dass die eheliche Beziehung
trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und
der Ehewille erloschen ist (vgl. BGr, 13. September 2013, 2C_133/2013, E.
2.2.2 mit Hinweisen).
Ein Anwesenheitsanspruch kann sich – wie
ausgeführt – auch aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
verankerten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben, soweit die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird.
5.1.2 Den Ehegatten wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts Q vom 15. September
2008 das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt; sie hielten in einer
Vereinbarung fest, dass sie seit dem 7. September 2008 getrennt lebten. Im Februar
2009 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz alleine. Nun bringt er vor,
wieder mit seiner Ehegattin zusammenzuleben; sie seien sich während seines Auslandaufenthalts
wieder nähergekommen. Er habe seit seiner Rückkehr in die Schweiz bei seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Kind gelebt. Im Rahmen eines Strafverfahrens
betreffend häusliche Gewalt erklärte die Ehegattin des Beschwerdeführers am
5. Juni 2013, sie habe kein Interesse mehr an der Strafverfolgung.
Anlässlich der Überprüfung dieser Desinteresse-Erklärung durch die Staatsanwaltschaft
W am 15. Juli 2013 führte die Ehegattin des Beschwerdeführers aus, sie
möchte es noch einmal mit ihrem Ehemann probieren. Er habe sich für alles
entschuldigt. Seit den Vorfällen im Jahr 2008 hätten sie nur telefonischen
Kontakt gehabt. Sie glaube, dass er sich verändert habe. Es sei nicht mehr wie
früher, sondern ruhiger. Er sage, er liebe sie, und sie glaube ihm. Sie wolle
wieder mit ihm zusammensein.
Anhaltspunkte, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers
ihre Aussagen unter Druck gemacht hat, liegen nicht vor. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Eheleute, welche seit 1992 verheiratet sind und ein
gemeinsames Kind haben, nach einer längeren Trennung wieder zueinandergefunden
haben. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Rückkehr in die Schweiz wieder mit
seiner Ehegattin zusammen. Dies wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Es
steht dem Beschwerdegegner frei, im Zusammenhang mit der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung oder deren späteren Überprüfung weitere Abklärungen
vorzunehmen, insbesondere die Beständigkeit der ehelichen Gemeinschaft näher zu
überprüfen. Aufgrund der Aktenlage ist aber im jetzigen Zeitpunkt davon
auszugehen, dass die eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen ist und
tatsächlich gelebt wird. Folglich kommt dem Beschwerdeführer sowohl gestützt
auf Art. 43 Abs. 1 AuG wie auch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK –
sofern keine Widerrufsgründe vorliegen – ein Aufenthaltsanspruch zu.
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz erwägt, vorliegend sei – sollte von einem grundsätzlichen
Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG ausgegangen werden – die
Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG verpasst worden.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG muss
der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 AuG innerhalb von fünf
Jahren geltend gemacht werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von
zwölf Monaten. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AuG;
vgl. Art. 75 VZAE). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen
hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bilden; dabei ist Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht
verletzt wird (BGr, 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.1 – 10. Oktober 2011, 2C_205/ 2011, E. 4.2 – 25. Februar
2011, 2C_709/2010, E. 5.1.1).
5.2.2 Der Fristenlauf beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG mit der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit Entstehung
des Familienverhältnisses zu laufen. Bestand das Verhältnis – wie hier – bereits
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, hat die entsprechende Frist am 1. Januar
2008 zu laufen begonnen (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG).
5.2.3 Anders als bei einer klassischen Nachzugssituation hat der Beschwerdeführer
bereits während mehrerer Jahre mit seiner Ehegattin in der Schweiz zusammengelebt
und war mehrere Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Auf eine solche
Situation kann die Regelung von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG ihrem Sinn
nach keine Anwendung finden. Sinn und Zweck der Nachzugsfristen ist es,
insbesondere die Integration der Kinder zu erleichtern, indem diese durch einen
frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung
in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen
Alters gestellt werden, sodass die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit
und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund
steht (BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.7 S. 3754 f.). Die Frage, ob
die Fristenregelung nach Art. 47 AuG beim Nachzug von Ehegatten generell
anwendbar ist, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Jedenfalls in dieser
Konstellation kann die Aufenthaltsbewilligung nicht mit Verweis auf die
Nachzugsfristen verweigert werden.
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat von 1996 bis Februar 2009 in der Schweiz
gelebt. Die Überlegung, er solle sich möglichst früh mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut machen, kann hier deshalb nicht greifen. Des Weiteren
gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer Anfang 2008 – als nach Art. 126
AuG bei einer bereits bestehenden Beziehung die Nachzugsfristen zu laufen
begannen – noch mit seiner Ehegattin zusammenlebte. Vorliegend vom Verpassen
der Nachzugsfristen zu sprechen, erscheint daher stossend und nicht sachgemäss.
5.2.5 Sollte man dennoch zum dem Schluss gelangen, dass die Nachzugsfristen von Art. 47
Abs. 1 Satz 1 AuG vorliegend Anwendung finden, ist festzuhalten, dass
wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG für den
nachträglichen Familiennachzug sprechen, wurde die eheliche Gemeinschaft doch
per 7. September 2008 aufgegeben und fanden die Eheleute erst vor Kurzem
wieder zusammen. Erst als wieder ein Ehewille bestand, wurde ein Nachzug des
Beschwerdeführers überhaupt möglich.
5.3 Nach dem
Gesagten, kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 43 Abs. 1 AuG sowie
Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen. Diesem Anspruch stehen keine Widerrufsgründe
gemäss Art. 62 AuG entgegen; insbesondere stellen weder die mit
Strafbefehl vom 11. November 2013 ausgesprochene Strafe von 40 Tagessätzen
Geldstrafe, noch jene mit Urteil vom 12. November 1999 ausgefällte
Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen Gehilfenschaft zur Geldfälschung eine
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 lit. b AuG dar. Ein
Widerruf aufgrund der erwirkten Straferkenntnissen wegen wiederholten
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erwiese
sich als unverhältnismässig (vgl. Art. 62 lit. c AuG; vgl. Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. März
2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2013 sind
aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, den prozessualen Aufenthalt
des Beschwerdeführers zu regeln.
7.
Der Beschwerdeführer erscheint sowohl im
Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht
obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1
VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 19). Dem Beschwerdeführer ist für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Caroni/Gächter/Thurnherr,
Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83
BGG N. 64 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten
Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33;
Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61); das
trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; BGr, 3. August
2012, 2C_673/2011, E. 1.4).
Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG, gegen den die Beschwerde ans
Bundesgericht nur offensteht, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 27. März 2014 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 12. November 2013 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, den prozessualen Aufenthalt des
Beschwerdeführers zu regeln.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 27. März 2014 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'800.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen 8 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen
-
Mitteilung an …