Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00234
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
-
RA B,
-
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat sich ergeben:
I.
Rechtsanwältin B ersuchte am 12. Dezember 2013
bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
(Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber ihrer
Klientin A zur Durchsetzung ihrer Honoraransprüche. Mit Verfügung vom 6. Januar
2014 setzte die Aufsichtskommission A Frist, sich zum Gesuch zu äussern. Diese
holte die ihr mit Gerichtsurkunde und dem Absender "Obergericht des
Kantons Zürich" zugestellte bzw. avisierte Präsidialverfügung weder bei
der ersten Zustellung vom 6. Januar 2014 noch bei der zweiten vom
22. Januar 2014 ab. In einem Schreiben vom 24. Januar 2014 teilte A
dem Obergericht jedoch mit, dass sie das avisierte Schreiben nicht abholen
wolle, wenn sie nicht wisse, worum es sich handle und ob damit möglicherweise
Fristen ausgelöst würden. Aufgrund dieser Eingabe ging die Aufsichtskommission
von einer schuldhaften Verweigerung der Zustellung aus und nahm Verzicht auf
eine Stellungnahme zum Entbindungsgesuch an.
Mit Beschluss vom 6. März 2014 ermächtigte die
Aufsichtskommission RA B dazu, ihr Berufsgeheimnis in Bezug auf A
gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei,
um ihre Honorarforderung durchzusetzen. Es auferlegte A dabei die
Verfahrenskosten bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A mit Eingabe vom 11. April
2014 (Poststempel: 23. April 2014) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit
dem Antrag, das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei abzuweisen und
die Staatsgebühr der Gesuchstellerin aufzuerlegen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 4. Mai 2014
auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 beantragte RA B
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von A.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.2 Zu prüfen
ist vorab, ob die Beschwerde rechtzeitig, d. h. innert 30 Tagen seit Mitteilung des
Rekursentscheid (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG)
erhoben wurde.
1.2.1 Die Aufsichtskommission versandte ihren Beschluss vom 6. März 2014
erstmals per Gerichtsurkunde am 10. März 2014 und mit dem Absender "Obergericht
des Kantons Zürichs" an die Beschwerdeführerin. Diese Sendung konnte an
deren Wohnadresse nicht zugestellt werden und kam am 20. März 2014 mit dem
Hinweis "Nicht abgeholt" an die Aufsichtskommission zurück. Die
zweite Zustellung erfolgte am 20. März 2014 an die gleiche Adresse. Diese
Sendung wurde von der Beschwerdeführerin am 26. März 2014 entgegengenommen.
1.2.2 Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die
Zustellung eines mit eingeschriebener Postendung versandten Entscheids am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit
einer Zustellung rechnen musste.
Gerechnet ab dem siebten Tag des
erfolglosen ersten Zustellversuchs, d. h. ab dem 18. oder 19. März 2014, erwiese sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. April 2014 als verspätet. Sie wäre
hingegen rechtzeitig, wenn von der tatsächlichen Empfangnahme am 26. März 2014 gerechnet würde. Es ist daher zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
im März 2014 mit der Zustellung einer Gerichtsurkunde mit
dem Absender Obergericht rechnen musste.
1.2.3 Für die Beschwerdeführerin war damals kein Prozessrechtsverhältnis zu
diesem Gericht ersichtlich. Sie holte nämlich bereits die ihr zweimal erfolglos
zugesandte Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 – wie sie dem Obergericht
am 24. Januar 2014 schrieb – bewusst nicht ab, da sie selber kein
Gerichtsverfahren beim Obergericht führe und in anderen (einem Straf- und einem
Zivil-)Verfahren anwaltlich vertreten sei. Auf dieses Schreiben reagierte weder
das Obergericht noch die Aufsichtskommission, weshalb die Beschwerdeführerin
weiterhin im Ungewissen darüber war, in welcher Sache das Obergericht ihr eine
Urkunde zustellen wollte. Als Laiin kann ihr auch nicht vorgehalten werden, sie
hätte nach der Korrespondenz mit ihrer Anwältin über das ausstehende Anwaltshonorar
und das allenfalls notwendige Gesuch an die Aufsichtskommission damit rechnen
müssen, dass sich die Aufsichtskommission unter dem Absender des Obergerichts
an sie wenden würde.
1.2.4 Musste die Beschwerdeführerin demnach nicht mit der Zustellung des Entscheids
der Aufsichtskommission mit dem Absender Obergericht rechnen, so hat die Zustellung
erst Zustellung per 26. März 2014 als erfolgt zu gelten; die Beschwerde
ist rechtzeitig erhoben. Demgemäss kann offenbleiben, ob die zweite Zustellung vorbehaltlos
erfolgt ist, was ohnehin zur Folge hätte, dass die Beschwerdefrist ab der
zweiten Zustellung zu berechnen gewesen wäre (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 80).
1.3 Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Im
angefochtenen Beschluss ging die Aufsichtskommission davon aus, die Beschwerdeführerin
habe die Annahme der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2014 schuldhaft verweigert,
und erachtete daher deren Zustellung als erfolgt. Dieser Auffassung, der sich
die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort anschliesst,
widersetzt sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht, denn
sie musste mit keiner fristauslösenden Zustellung durch die unter dem Absender
Obergericht agierende Aufsichtskommission rechnen (vgl. E. 1.2
vorstehend). Konnte sie sich im vorausgegangenen Verfahren nicht zum Gesuch
ihrer Anwältin äussern, so hätte die Aufsichtskommission nicht Verzicht auf
Stellungnahme annehmen und über das Gesuch entscheiden dürfen. Mit ihrem Vorgehen
hat die Aufsichtskommission das Recht der Beschwerdeführerin auf Wahrung ihres
rechtlichen Gehörs klar verletzt.
2.2 Der Mangel
wiegt zwar schwer, kann aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren dennoch als
geheilt betrachtet werden, denn die Beschwerde nimmt zum Entbindungsgesuch
Stellung und erweist sich inhaltlich als offensichtlich aussichtslos. Eine
Rückweisung der Sache an die Aufsichtskommission liefe daher auf einen
formalistischen Leerlauf hinaus (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 38; VGr, 15. Juli 2013, VB.2012.00668, E. 3). Die Gehörsverletzung
kann immerhin bei der Verlegung der Gerichtskosten berücksichtigt werden
(E. 4 nachfolgend).
3.
3.1 Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und
Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über
alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden
ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom
17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis
ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt
(Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der
anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung
erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom
Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung
mit § 33 ff. AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet den Anwalt oder
die Anwältin vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung
deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung
(§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird der
Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom
Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von
Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung
vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als
andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104
Nr. 20).
Demnach erfolgt der Entscheid über die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis einzig aufgrund einer
Interessenabwägung zwischen der Offenbarung des
Berufsgeheimnisses einerseits und Geheimhaltungsinteressen
andererseits. Dagegen sind
Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die
Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, im Verfahren vor
Aufsichtskommission nicht von Belang; sie sind vom Zivilrichter
im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten,
Zürich 2000, S. 249).
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
müsse mit den Nachweis des Auftragsverhältnisses und dem Hinweis, dass der
ehemalige Mandant die Entbindung ablehne, begründet sein. Im Gesuch der
Beschwerdegegnerin 1 würden jegliche Nachweise fehlen.
Der Vorwurf erfolgt zu Unrecht. Die Beschwerdegegnerin 1 hat
ihrem Gesuch die von der Beschwerdeführerin am 24. September 2009
unterzeichnete Vollmacht in Sachen der Beschwerdeführerin und eines in der
gleichen Anwaltskanzlei tätigen Anwalts gegen zwei Privatpersonen betreffend
Strafanzeige ins Recht gelegt. Ebenso legte sie zwei Mahnungen an die
Beschwerdeführerin vor, worin dieser Frist zur Zahlung der Honorarforderung
bzw. zur Unterzeichnung einer Entbindungserklärung gesetzt worden war. In einem
dem Gesuch ebenfalls beigelegten Brief der Beschwerdeführerin vom 27. August
2013 beanstandete diese die Honorarrechnung in verschiedener Hinsicht und
verweigerte sinngemäss die Zahlung. Zum Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
äusserte sie sich darin nicht.
Damit sind die förmlichen Erfordernisse an ein Gesuch um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erfüllt.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Geheimnisentbindung könne für sie
nachteilig sein in den laufenden Strafprozessen, zu denen ihr die
Beschwerdegegnerin 1 geraten habe. Der Anwaltskollege der Beschwerdegegnerin 1
habe sie ursprünglich in einem Erteilungsfall vertreten und sei dann mit ihr
zusammen als Kläger wegen Ehrverletzung gegen die beiden Beklagten aufgetreten.
Der Anwalt habe sich aber an den jahrelangen Kosten der Strafprozesse von ca.
Fr. 160'000 nicht beteiligt. Die ganzen Prozessvergütungen und -belastungen
im Fall eines Prozessgewinns durch die Gegenpartei seien nicht klar, weshalb
sie das Anwaltshonorar zurückbehalten wolle, bis alle Strafprozesse rechtskräftig
abgeschlossen seien.
3.4 Damit
anerkennt die Beschwerdeführerin den Bestand des Mandatsverhältnisses und auch
die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Interesse, stellt aber die
Honorarhöhe und die Kostenbeteiligung des mit ihr klagenden Anwalts infrage.
Diese Frage ist jedoch im Zivilprozess zu beurteilen. Da die Aufsichtsbehörde
die Beschwerdegegnerin 1 nur insoweit vom Anwaltsgeheimnis entband, als
dies für die Durchsetzung der Honorarforderung erforderlich war, ist nicht
ersichtlich, weshalb die Geheimnisentbindung nachteilig für die
Beschwerdeführerin im Strafprozess sein könnte. Der Zivilrichter wird ausschliesslich
über die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdeführerin
und nicht über eine allfällige Forderung der Beschwerdegegnerin 1
gegenüber dem mit der Beschwerdeführerin als Privatstrafkläger auftretenden
Anwalt und auch nicht über eine allfällige Verpflichtung dieses Anwalts gegenüber
der Beschwerdeführerin zu befinden haben. Ob dieser Anwalt weiterhin an der
Seite der Beschwerdeführerin im Strafprozess auftreten will oder nicht, hängt
nicht von der Offenbarung des Anwaltsgeheimnisses der Beschwerdegegnerin 1
im Honorarforderungsprozess ab, denn dieses Geheimnis besteht ohnehin nicht gegenüber
dem im gleichen Anwaltsbüro wie die Beschwerdegegnerin 1 tätigen Anwalt,
der auch auf der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht
figuriert. Die Beschwerdeführerin macht daher keine Interessen geltend, welche
der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen.
Demgemäss hat die Aufsichtskommission
die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht vom
Berufsgeheimnis entbunden, soweit dies für die Durchsetzung ihrer
Honorarforderung notwendig ist.
3.5 Die
Auflage der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin erfolgte entsprechend
dem Verfahrensergebnis ebenfalls zu Recht (§ 13 Abs. 2 VRG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten der im
Ergebnis unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Infolge der festgestellten und im
Beschwerdeverfahren geheilten Gehörsverletzung sind die Kosten jedoch aus
Gründen der Billigkeit der Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (vgl. Plüss,
§ 13 N. 64).
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei
zu einer angemessen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihr Rechtsbegehren offensichtlich
unbegründet war (lit. b). Eine Prozessentschädigung an die Beschwerdeführerin
kommt angesichts ihres Unterliegens nicht infrage, zumal der von ihr betriebene
Aufwand nicht wesentlich über den der erforderlichen Stellungnahme hinausging.
Aber auch die Beschwerdegegnerin 1 kann keine Parteientschädigung für sich
beanspruchen, denn die Streitsache war einfach, und die Beschwerde konnte ohne
besonderen Aufwand beantwortet werden. Mit Bezug auf die Gehörsverletzung
erwies sich die Beschwerde auch nicht als offensichtlich unbegründet. Es sind
daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…