Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00220
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wird
seit dem 1. Januar 2012 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Nachdem sie zuvor an der C-Strasse in einer Wohnung zu einem monatlichen
Mietzins von Fr. 1'260.- gewohnt hatte, bezog sie am 21. Februar 2012
mit ihrer Tochter D (geb 2012) und ihrem damaligen Partner E eine
3½-Zimmerwohnung an der F-Strasse zu einem monatlichen Mietzins von
Fr. 1'670.-. Die Sozialbehörde wies A gleichentags darauf hin, dass der
Mietzins nur im Rahmen der für einen Dreipersonenhaushalt geltenden Obergrenze
von Fr. 1'500.- übernommen werde.
Nachdem E den Haushalt wenige Tage vorher verlassen
hatte, gebar A 2013 ihr zweites Kind G.
B. Am
23. August 2013 verfügte die Sozialbehörde die Weiterführung der
Unterstützung von A und ihren beiden Kindern für die Dauer vom 1. Juni
2013 bis zum 31. Mai 2014, wobei sie im Budget für die monatlichen Wohnkosten
einen Betrag von Fr. 1'500.- einsetzte bzw. bezüglich des monatlichen
Mietzinses von Fr. 1'670.- einen Abzug von Fr. 170.- vornahm.
II.
Dagegen erhob A am 9. Oktober 2013 Rekurs beim
Bezirksrat B und beantragte einerseits die Einsetzung des vollen Mietzinses von
Fr. 1'670.- im Unterstützungsbudget bzw. den Verzicht auf den monatlichen
Abzug von Fr. 170.- und andererseits die Nachzahlung der seit dem Bezug
der neuen Wohnung bereits vorgenommen Abzüge seitens der Sozialbehörde. Mit
Beschluss vom 5. März 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten
wurden auf die Staatskasse genommen.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 3. April 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses sowie wiederum
die sofortige Einstellung der Abzüge von Fr. 170.- für die Wohnkosten und
die Rückerstattung der bereits vorgenommen Abzüge.
B. Am
22. April 2014 beantragte der Bezirksrat unter Verweis auf die Erwägungen
des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 25. April 2014 stellte die Sozialbehörde denselben
Antrag. A nahm hierzu mit verspäteter Eingabe vom 12. Mai 2014 Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel
einzutreten.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert
grundsätzlich der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von
zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568,
E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend betrifft die Verfügung
vom 23. August 2013 ohnehin den Zeitraum eines Jahres. In Bezug auf den
beanstandeten "zukünftigen" Abzug für die Wohnkosten beträgt der
Streitwert damit Fr. 2'040.- (12 Monate x Fr. 170.-). Da das Mietverhältnis
am 1. März 2013 begonnen hat, beläuft sich die Forderung der Beschwerdeführerin
auf Rückerstattung der bereits vorgenommen Abzüge bis Ende Mai 2013 auf
Fr. 2'550.- (15 Monate x Fr. 170.-). Der Streitwert beträgt somit
insgesamt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.3 Der
Beschwerdeführerin wurde mit Stempelverfügung vom 2. Mai 2014 Frist bis
zum 12. Mai 2014 zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und zur
Vernehmlassung der Vorinstanz angesetzt. Ihre entsprechende Eingabe mit Datum
12. Mai 2014 wurde am 14. Mai 2014 der Post übergeben und traf am
folgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Sie erfolgte damit verspätet (vgl.
§ 11 Abs. 2 VRG; vorn III.B.).
1.3.1 Nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kann eine versäumte Frist
wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der
Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Gemäss der
Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn
es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder
subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen (VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss,
§ 12 N. 46). Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich anhand
der Verhältnisse des Einzelfalls. Ausschlaggebend sind unter anderem die
Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung, die dafür zur Verfügung stehende Zeit,
der Wahrscheinlichkeitsgrad des Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen
Schadens sowie die persönlichen Fähigkeiten und Verhältnisse des Einzelnen
(VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1). Ein Grund, der die
Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin
anzunehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist
vielmehr eine strenge Praxis gerechtfertigt (Plüss, § 12 N. 45).
1.3.2 In ihrer Eingabe vom 12. Mai 2014 ersuchte
die Beschwerdeführerin ungeachtet eines entsprechenden Hinweises seitens des
Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich um Wiederherstellung der versäumten Frist.
Zur Begründung der Verspätung führte sie immerhin aus, sie habe "erst
jetzt gesehen", dass die Frist am 12. Mai 2014 ablaufe, da sie keinen
Rechtsanwalt oder sonst jemanden habe, der ihr helfe. Sie sei alleinerziehend
und habe es "erst heute" einrichten können, die Stellungnahme fertig
zu schreiben. Eine objektive Unmöglichkeit oder eine subjektive Unzumutbarkeit
machte die Beschwerdeführerin damit jedoch nicht geltend. Die Verspätung der
Eingabe ist vielmehr auf eine Unachtsamkeit bzw. eine bewusste Priorisierung
anderer Aufgaben zurückzuführen, die auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass die Beschwerdeführerin keine (juristische) Unterstützung erhielt, nicht zu
entschuldigen ist (vgl. Plüss, § 12 N. 71). Vor dem Hintergrund der
soeben dargelegten Rechtsprechung kommt daher eine Fristwiederherstellung –
sofern die Beschwerdeführerin eine solche tatsächlich überhaupt beantragen
wollte, wovon sinngemäss auszugehen ist – vorliegend nicht infrage. Die Eingabe
vom 12. Mai 2014 ist dementsprechend nicht zu berücksichtigen (vgl. Plüss,
§ 12 N. 94).
2.
2.1 Das
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung,
beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung
grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.2 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die wirtschaftliche Hilfe darf
mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen
der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen
missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).
2.3 Die
Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen
(vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Die Einhaltung dieser Mietzinsmaxima
dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen;
ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter
Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 25. Februar
2013, VB.2013.00044, E. 2.4; 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4).
Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitung
zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte
Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär
dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr,
10. Oktober 2012, VB.2012.00527, E. 2.2; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03, Mietzinsrichtlinien von
Sozialbehörden, 31. Januar 2013, Ziff. 2, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.4 Überhöhte
Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung
zur Verfügung steht. Die (überhöhten) Wohnungskosten gehen mit anderen Worten
nur dann nicht zulasten der Sozialhilfe, wenn der Umzug in eine günstigere
Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird. In einem solchen Fall
können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der
durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (VGr, 11. September 2013,
VB.2013.00496, E. 2.5; SKOS-Richtlinien Kap. B.3). Davon zu unterscheiden
ist der Fall, in dem eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig ein
für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen,
und sich die Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu
übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um
eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher
gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert,
indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die
Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.2) ist
deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche
Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine
Fürsorgebehörde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell
bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren
Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher
wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen
hat (VGr 6. April 2005, VB.2005.00020, E. 3.2; vgl. auch
Sozialhilfe-Behördenhandbuch Kap. 7.2.04, Überhöhte Wohnkosten,
26. April 2013, Ziff. 2). Anders verhält es sich insofern, wenn der
Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfsbedürftige Person, die ihre
bisherige Wohnung verlassen muss, eine Unterkunft, von der sie weiss, dass
deren Mietzins über den lokalen Richtlinien liegt, hat die Fürsorgebehörde den
vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn jener ein treuwidriges
Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333,
E. 4.4; Claudia Hänzi, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 124).
3.
3.1 Der
Beschwerdeschrift und den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin
aufgrund ausstehender Mietzinse die Kündigung ihrer alten Wohnung drohte. Im
Hinblick auf die bevorstehende Geburt ihrer Tochter erachtete die
Beschwerdeführerin sodann ihre anscheinend von Schimmel befallene, frühere Bleibe
als nunmehr ungeeignet und beabsichtigte sie den gemeinsamen Bezug einer neuen
Wohnung mit ihrem damaligen Partner. Die Beschwerdegegnerin beschloss
dementsprechend, die ausstehenden Mietzinse nicht zu übernehmen, und trug der
Beschwerdeführerin auf, sich um eine geeignete Wohnung zu bemühen. In
Anbetracht dieser Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Umzug
in die neue Unterkunft "freiwillig" stattfand. Davon gehen denn auch
die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht aus. Letztere beschränkte sich damit
zu Recht auf die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
ein treuwidriges Verhalten an den Tag gelegt hatte. Sie bejahte dies, da die
Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin nach der Geburt von D
angebotene vorübergehende Unterbringung in einem Mutter-Kind-Wohnen als
gangbare Alternative zur Miete der zu teuren Wohnung abgelehnt habe, auch wenn
dies bedeutet hätte, dass die Eltern kurz nach der Geburt getrennt hätten
wohnen müssen.
Aus den Akten geht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin mit der im Rahmen des Assessments vom 9. Januar 2012
kommunizierten vorübergehenden Platzierung von ihr und ihrem Kind in einem Mutter-Kind-Wohnen,
von wo aus sie nach einer neuen Wohnung suchen sollte, einverstanden erklärt
hatte. Das Zusammenleben mit E bildete dabei offenbar kein Thema. Ob eine
Platzierung in einem Mutter-Kind-Wohnen tatsächlich eine örtliche Trennung vom
Kindsvater zur Folge gehabt hätte, oder ob dieser dort ebenfalls "willkommen"
gewesen wäre, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist angesichts der
bedingungslosen Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin somit von keiner Relevanz.
Im Übrigen hätte der Kindsvater wohl in jedem Fall zumindest die Möglichkeit gehabt,
die Beschwerdeführerin und die Tochter dort zu besuchen. Der Umstand, dass D
nach der Geburt noch eine gewisse Zeit in der Neonatologie verbringen musste,
lässt die einstweilige Unterbringung im Mutter-Kind-Wohnen und die damit
einhergehenden allfälligen Einschränkungen der Privatsphäre sodann nicht als
untragbar erscheinen. Insgesamt und unter Berücksichtigung der auf
Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn
E. 2.1) ist der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei von der
Beschwerdegegnerin eine zumutbare Alternative zum Umzug in die teurere Wohnung
angeboten worden, weswegen sich jene treuwidrig verhalten habe, somit nicht zu
beanstanden. Von einem Notfall zum Bezug der aktuellen Wohnung kann hier jedenfalls
nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Unterzeichnung des neuen Mietvertrags wusste, dass der Mietzins über den
vorgesehenen Richtlinien liegt, wurde von ihr dabei ausdrücklich anerkannt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
Budgetierung seitens der Beschwerdegegnerin sei insofern falsch gewesen, als
diese sie und ihre Tochter sowie ihren Lebenspartner als zwei
Unterstützungsfälle hätte betrachten müssen, ist mit der Beschwerdegegnerin
festzuhalten, dass unter den gegebenen Umständen von einem stabilen Konkubinat
auszugehen und ihnen damit als Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe zu
leisten war. Ein stabiles Konkubinat liegt unter anderem vor, wenn ein Paar mit
gemeinsamen Kindern einen Haushalt führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies nicht, sondern weist in der Beschwerde vielmehr darauf hin, dass sie nur
nicht verheiratet gewesen sei, aber die Famile habe zusammenhalten wollen und
der Kindsvater schon zuvor (vor Bezug der neuen Wohnung) mit ihr zusammengelebt
habe. Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sollen aber
materiell nicht besser gestellt sein als ein unterstütztes Ehepaar
(SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch
Kap. 6.2.03, Erweiterte Sachverhaltsabklärung bei Konkubinatspaaren und
Wohn- und Lebensgemeinschaften).
3.2 Der für
die Wohnkosten angeordnete Abzug im Unterstützungsbudget erweist sich nach dem
Gesagten als gerechtfertigt. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin
die seit Mietbeginn bereits vorgenommenen bzw. vor Juni 2013 getätigten Abzüge
zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), wobei ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage
entsprechend der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
ist (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an:…