Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00034
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geb. 1946, wurde ab Juni 2005 bis Februar 2010 durch die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom
17. August 2010 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums B
sie, in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2010 bezogene
Sozialhilfe im Betrag von Fr. 54'284.20 zurückzuerstatten. Auf die dagegen
erhobene Einsprache trat die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde
(SEK) mit Entscheid vom 14. April 2011 infolge Verspätung nicht ein. Der
Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) wies den dagegen erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 27. Juli 2011 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. November 2011
(VB.2011.00533) gut, soweit es darauf eintrat, hob den Beschluss des
Bezirksrats sowie den Entscheid der SEK auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung
an die Einspracheinstanz zurück.
B. Die SEK
trat in der Folge auf die Einsprache ein und wies diese mit Entscheid vom
26. Januar 2012 ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der
Bezirksrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 teilweise gut und änderte
die vorinstanzlichen Entscheide dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin zur
Rückerstattung von Fr. 40'645.15 verpflichtet wurde. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 12. Januar 2014 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Zudem stellte sie
sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat
verwies in seiner Vernehmlassung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde
beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur
Begründung auf die Erwägungen in ihrem Entscheid vom 26. Januar 2012 sowie
im angefochtenen Beschluss des Bezirksrats.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat informierte am
9. Juni 2014 telefonisch, dass sie eine Strafuntersuchung wegen
Sozialhilfebetrugs führe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 übermittelte sie
dem Verwaltungsgericht Teile der Strafakten, äusserte sich zum Inhalt und Stand
des Strafverfahrens und ersuchte im Sinn eines Aktenbeizugs nach Art. 194
StPO um Zustellung einer Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach der
Verfahrenserledigung. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2014 wurden die
Parteien hiervon in Kenntnis gesetzt, und es wurde ihnen Frist zur
Stellungnahme angesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem auf die Möglichkeit
der Akteneinsicht hingewiesen. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein.
Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen, ansonsten über ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden würde. Diese
Verfügung wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert.
Am 22. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme und verschiedene Unterlagen ein.
Darin wiederholte sie den Antrag auf Aufhebung der Rückerstattungsverpflichtung
und stellte den neuen Antrag, wonach der Staat zu verpflichten sei, ihr eine
Entschädigung zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte die
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit, dass sie nunmehr das vorgenannte
Strafverfahren führe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Im Streit liegt die Rückforderung von wirtschaftlicher
Hilfe in der Höhe von Fr. 40'645.15, weshalb der Entscheid in die
Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e
contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde insofern einzutreten.
1.2 In ihrer Eingabe vom 22. August 2014
beantragte die Beschwerdeführerin zusätzlich, dass der Staat zu verpflichten
sei, ihr eine Entschädigung wegen sehr grosser Verletzung menschlicher Rechte
sowie für die grossen Kosten für das Übersetzen von Unterlagen, das Versenden
von Dokumenten etc. zuzusprechen. Hierauf ist nur einzutreten, soweit sich das
Begehren auf die Entschädigung ihres Aufwandes im Zusammenhang mit dem
vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem vorausgehenden Rekursverfahren
bezieht. Soweit sie jedoch Entschädigungen im Zusammenhang mit dem von ihr
erwähnten, gegen sie durchgeführten Strafverfahren verlangt, ist darüber im
Strafverfahren zu befinden, weshalb vorliegend nicht darauf einzutreten ist.
Soweit sie Staatshaftung wegen Menschenrechtsverletzungen verlangen sollte, hätte
sie ihre Forderung gemäss § 22 des Haftungsgesetzes
vom 14. September 1969 beim Regierungsrat einzureichen.
Das Verwaltungsgericht ist sachlich nicht zuständig, weshalb auch hierauf nicht
einzutreten ist.
2.
2.1 Im Streit liegt eine Rückforderung von Sozialhilfeleistungen,
die im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz damit begründet wird, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung für die Gewährung von
wirtschaftlicher Sozialhilfe sowie bei den jährlichen Einkommens- und
Vermögensdeklarationen ihre Berechtigung an einer Zweizimmerwohnung im Land E, in der Höhe
von umgerechnet Fr. 40'206.90 sowie eine ausländische Altersrente, die im massgebenden Zeitraum insgesamt
Fr. 4'438.25 betrug, nicht deklariert habe. Die Berechtigung an der Wohnung
hatte sie in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 17. April 2003, 6. Juli 2005, 17. August 2006, 13. August 2007 und vom
11. April 2008 gar nicht aufgeführt. In der
Deklaration von 2009 gab sie an, die Wohnung im Land E sei nicht in ihrem Eigentum. Gestützt auf diese Deklarationen
wurde die Beschwerdeführerin wie erwähnt zwischen Juni 2005 und Februar 2010
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
2.2 Der angefochtene Beschluss knüpft somit an
Sachverhalte an, die sich abschliessend in der Vergangenheit verwirklicht haben.
Soweit es vorliegend um die Frage geht, ob die Beschwerdeführerin durch unwahre
oder unvollständige Angaben die Leistung von wirtschaftlicher
Hilfe erwirkt hat, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der geltend gemachten
Pflichtverletzung abzustellen. Das Rückwirkungsverbot steht der Anwendung des
neuen Rechts entgegen, zumal vorliegend die Voraussetzungen der ausnahmsweisen
Zulässigkeit einer echten Rückwirkung nicht gegeben sind (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 329 ff.; VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.4). Die Auskunftspflichten der
Beschwerdeführerin beurteilen sich somit nach der früheren, bis am 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung von § 18 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) (OS 48, 197; vgl. VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.4). Nicht geändert hat § 28 der Sozialhilfeverordnung vom
21. Oktober 1981 (SHV).
2.3 Soweit der Umfang der Auskunftspflichten von den
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Hilfe abhängt,
ist grundsätzlich ebenfalls auf die im Zeitpunkt der unterlassenen Deklaration geltende Fassung abzustellen. In Bezug auf die
vorliegend relevanten Fragen haben sich jedoch diesbezüglich keine Änderungen
ergeben.
3.
3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig
aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
(§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 SHV).
3.2 Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 SHV nach den Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (heute: 4. überarbeitete Ausgabe April 2005, in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung, mit Ergänzungen bis 12/14, im Folgenden: SKOS-Richtlinien 2015; in früheren Jahren die
jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.3 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten (§ 16
Abs. 2 SHV). Dies galt bereits vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderung dieser Bestimmung (vgl. OS 48, 255). Die Verwertung des Vermögens ist Voraussetzung für die Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe. Zum Vermögen zählt auch Grundeigentum (insbesondere
Liegenschaften und Miteigentumsanteile). Von dessen Verwertung kann nur
abgesehen werden, wenn jemand bloss kurz- oder mittelfristig oder nur in
geringem Umfang unterstützt werden muss oder wenn wegen ungenügender Nachfrage
mit einem zu tiefen Erlös zu rechnen ist. Zur Stärkung der Eigenverantwortung
und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe kann der gesuchstellenden oder
unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden werden, der für
Einzelpersonen Fr. 4'000.-, für Ehepaare Fr. 8'000.- beträgt. Für
Immobilien im Ausland gelten dabei dieselben Prinzipien wie für Immobilien in
der Schweiz (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00460, E. 4.3; VGr,
19. März 2009, VB.2008.00602, E. 2; vgl.
SKOS-Richtlinien 2015, Kap. E.2.1 und E.2.2; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 9.3.01,
Berücksichtigung von Grundeigentum im Allgemeinen, Version
vom 22. Mai 2014, zu
finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Diese Regeln galten auch
schon im Jahre 2005.
3.4 Wer wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet
(§ 26 lit. a SHG).
Dies galt auch schon gemäss der ursprünglichen, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Fassung von § 26 SHG. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an
die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder
unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes
Verhalten voraussetzt. Die Rückerstattungspflicht nach § 26 lit. a
SHG setzt aber voraus, dass die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht in
materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ein solcher liegt dabei nicht nur dann vor,
wenn die Hilfe bei korrekter Mitwirkung gar nicht oder in geringerem Umfang
gewährt worden wäre, sondern auch, wenn durch das unlautere Verhalten ein
möglicher Rückgriff vereitelt wurde. Wird etwa wirtschaftliche Hilfe, die nur
im Sinn eines Vorschusses hätte gewährt werden müssen, wegen falscher Angaben
des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos
ausbezahlt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf
vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt ein Bezug unter
unrechtmässigen Bedingungen und damit ebenfalls ein unrechtmässiger
Leistungsbezug vor (vgl. VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447,
E. 5.1; VGr, 19. Juni 2008, VB.2008.00136, E. 2.3; VGr, 13. November 2008,
VB.2008.00346/351, E. 4.2.1; VGr, 23. Dezember
2004, VB.2004.00414/415, E. 5.2).
3.5 Sodann kann unter Umständen auch rechtmässig
ausgerichtete Hilfe zurückgefordert werden: Gemäss § 27 Abs. 1
lit. c SHG in Verbindung mit § 20 SHG wird in der Regel die
Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, wenn ein Hilfesuchender
Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang hat, dessen oder
deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Darin
verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte
realisierbar werden (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447, E. 5.1; VGr, 13. November 2008,
VB.2008.00346/351, E. 2). Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich
sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG).
3.6 § 18 SHG in der früheren,
bis am 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen
Fassung handelte gemäss seinem Randtitel wie heute von der
Auskunftspflicht. Abs. 1 lautete:
"Der Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft
zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren" (OS 48, 197). Diese Pflicht gilt auch heute, gemäss der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Neufassung von § 18 SHG (OS 66, 839). Diese Neufassung
präzisierte die Auskunftspflicht in verschiedener Hinsicht (VGr, 27. Juni 2013, VB.2013.00122, E. 2.4). Unter anderem
wurde nun ausdrücklich erwähnt, dass sich die Auskunftspflicht auf die
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland bezieht (Abs. 1 lit. a). Im neu eingefügten Abs. 3 wird seither explizit vorgeschrieben, dass der Hilfesuchende
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 1 lit. a–c SHG in der ab 1. Januar 2012
geltenden Fassung) unaufgefordert
melden muss. Bezüglich der hier interessierenden Auskunfts- und Meldepflichten
über die eigenen finanziellen Verhältnisse handelt es sich um blosse
Präzisierungen grundsätzlich schon zuvor geltender Pflichten (vgl. Weisung, ABl
2009, 1834, 1842, 1849). Dies gilt umso mehr, als die nämliche Pflicht schon
damals auch ausdrücklich in § 28 SHV erwähnt war.
3.7 Die Beschwerdeführerin war somit auch nach der bis
zum 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung
von § 18 SHG (OS 48, 197) verpflichtet, über ihre
Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre
Unterlagen zu gewähren. Diese Bestimmung umfasste auch die Pflicht, Änderungen
ihrer Verhältnisse zu melden (VGr, 7. Oktober 2010,
VB.2010.00379, E. 4.1; VGr, 30. April 2009, VB.2008.00534,
E. 2.1). Entsprechend sah § 28 SHV schon damals ausdrücklich vor, dass die Hilfesuchenden auf
diese Pflicht aufmerksam gemacht werden sollen. Eine entsprechende
Verpflichtung ist im vorgedruckten Text der von der Beschwerdeführerin am 17. April 2003 unterzeichneten Einkommens- und Vermögensdeklaration
sowie in weiteren von ihr unterzeichneten Dokumenten enthalten. Diese Pflicht bezog sich ohne Weiteres auch auf
ihre ausländische Rente sowie auf ihre Berechtigung an
der Wohnung im Land E, und zwar unabhängig davon,
ob diese Berechtigung als Eigentum oder als genossenschaftliches Wohnrecht zu
qualifizieren ist und ob es frei veräusserbar ist. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezweckt unter anderem, die Voraussetzungen dafür
zu schaffen, dass die Sozialbehörde die Frage der Anrechenbarkeit solcher Rechte
prüfen kann, wozu auch die Prüfung gehört, ob ein Recht finanziell realisierbar
ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, die Vermögenswerte bestünden in der Berechtigung an einer Zweizimmerwohnung im
Land E. Dabei handle es sich um genossenschaftliches
Wohneigentum nach Sachenrecht des Landes E,
welches zwar formell als beschränktes dingliches Recht eingeordnet werde, aber
in der Praxis eine eigentumsähnliche Berechtigung
bedeute (vorinstanzlicher Entscheid, E. 3.5).
Unabhängig von der genauen Qualifikation dieses Rechts ergebe sich aus den
Akten unbestrittenermassen, dass die Beschwerdeführerin und ihr (damaliger) Ehemann am 30. September
1997 ein "Genossenschafts- und Eigentumsrecht" bzw. ein
"genossenschaftliches Eigentumsrecht" am "Wohnlokal" an der
F-Strasse 01 in D sowie
an zwei Garagen für den Betrag von 140'047.60 (Währung G) erworben haben. Da Gegenteiliges weder von der Beschwerdeführerin
behauptet noch aus den Akten ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass sie
mit dieser Berechtigung über entgeltlich veräusserbare Vermögensrechte verfügt habe. Nach der Scheidung
sei das genossenschaftliche Eigentumsrecht durch den Gerichtsbeschluss über den
Zugewinnsausgleich vom 5. Dezember 2007 ihr
allein zugeteilt worden, während das Recht an den Garagen an ihren ehemaligen
Ehemann überging.
4.2 In ihrer Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin diese
Darstellung weitgehend, macht aber wie schon im Rekurs geltend, die genannte
Wohnung habe nicht in ihrem Eigentum gestanden, da es
sich um eine "mitgliedgenossenschaftliche Wohnung" bzw. um "genossenschaftliches
Mietrecht" gehandelt habe. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus,
für die Garage und die Wohnung hätte sie je einen Mitgliederbeitrag (Betrag als
"Mitgliederverwaltung") von 85'000.- (Währung G) bezahlt. Sie und ihr Mann hätten in der Zeit des
Scheidungsverfahrens von 2002 bis 2007 die Mietzinsen für diese Wohnung nicht
bezahlt (Beschwerde, S. 11; in der
Rekursbegründung, S. 11 ff., hatte sie
geltend gemacht, sie hätten für die Wohnung trotz Mitgliedschaft in der
Genossenschaft einen monatlichen Mietzins bezahlen müssen, wobei sie allerdings
die Höhe dieses Mietzinses nicht nannte). Im Jahr 2009 habe sie auf die
Mitgliedschaft in der Genossenschaft ("auf die Mitgliederverwaltung")
verzichtet. Die Drittperson (welche gemäss Rekursschrift, S. 12 f., die Mitgliedschaft übernommen
hat) habe die Mietschulden übernommen, und sie (die
Beschwerdeführerin) habe kein Geld für die Wohnung erhalten.
4.3
4.3.1 Wie der Rekursentscheid zu Recht ausführt, spielt die dogmatische Qualifikation
der Berechtigung keine Rolle. Entscheidend ist einzig, dass es sich um einen
Vermögenswert handelte. Wenn die Beschwerdeführerin aber die Mitgliedschaft in
der Genossenschaft durch Bezahlung des fraglichen Betrags erworben hat, ihr
diese Mitgliedschaft ein Anrecht auf die Nutzung einer Wohnung verschafft und
sie diese Mitgliedschaft in der Folge übertragen konnte, so handelt es sich um
einen übertragbaren und damit realisierbaren Vermögenswert. Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht.
4.3.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie und ihr früherer Ehemann
für die ihnen zugeteilte Wohnung noch hätten Mietzins bezahlen müssen, ist in
keiner Weise belegt. Die Beschwerdeführerin hat als Beschwerdebeilage Nr. 49
die Kopie einer beglaubigten Übersetzung einer von der Wohngenossenschaft H
in der Stadt C ausgestellten Bescheinigung über die "Zuteilung von einem
Wohnlokal Nr. 02" eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 30. September 1997 gegen eine
Einlage in der Höhe von 87'508.80 (Währung G) das genannte Wohnlokal als
"Eigentumswohnung" zugeteilt wurde mit dem Recht, diese Wohnung für
Wohnzwecke ("Wohnungsziele") mit ihrer Familie zu benutzen. Ein
zusätzlich für die Nutzung zu entrichtender Mietzins ist in diesem Beleg nicht
erwähnt. Auch sonst erbringt die Beschwerdeführerin auch vor der dritten
Rechtsmittelinstanz keinen Beleg für die von ihr behaupteten Mietzinsen. In den
Strafakten befindet sich eine Information der Wohngenossenschaft über die Änderung
der (anscheinend monatlich zu bezahlenden) "Gebühren". Dabei handelt
es sich um einen Betrag von insgesamt 334.35 (Währung G), der sich aus
verschiedenen Nebenkosten (wie Strom, Lift, Antenne), einem Beitrag an den
Renovations- und Instandhaltungsfonds sowie einem Betrag von 80.83
(Währung G), für die "Nutzung" von 59 m2 zusammensetzt.
Dabei handelt es sich somit weitgehend um Kosten, wie sie auch bei Stockwerkeigentümern
anfallen. Diese monatlich der Verwaltung zu überweisenden Gebühren können somit
nicht einem Mietzins gleichgesetzt werden, der im Widerspruch zu einer
vermögenswerten Berechtigung an der Wohnung stehen könnte. Weder reichte die Beschwerdeführerin
einen entsprechenden Mietvertrag oder ein Nutzungsreglement der Genossenschaft
ein, aus welchem dies ersichtlich wäre, noch weist sie die entsprechenden
Rechnungen, Mahnungen oder Zahlungen nach.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Entgelt für die Übertragung
ihres Rechts an der genannten Wohnung in der Übernahme von Schulden bestand.
Dies ist auch aus der in den Akten des Strafverfahrens vorliegenden
"Erklärung" von I ersichtlich, auf welche das genossenschaftliche
Eigentumsrecht sowie auch die Altersrente des Landes D übertragen wurden.
Dies bestätigt, dass dem genossenschaftlichen Recht ein realisierbarer Verkehrswert
zukam. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Beleg für die von ihr geltend
gemachten Schulden gegenüber der Genossenschaft und deren Höhe noch den Vertrag
mit der Person eingereicht, auf welche die Wohnung übertragen wurde. Jedenfalls
ist aufgrund dieser Umstände davon auszugehen, dass es sich bei ihrer
Berechtigung an der Wohnung um einen realisierbaren Vermögenswert gehandelt
hat. Für das Gegenteil würde die Beschwerdeführerin die Beweislast tragen.
4.3.4 Selbst wenn die Realisierbarkeit allenfalls erschwert oder eingeschränkt
gewesen wäre, käme es hierauf vorliegend nicht an, denn wer Vermögenswerte
verschweigt, kann sich gegenüber einer entsprechenden Rückerstattungsforderung
nach § 26 SHG nicht auf die Regelung von § 20 SHG bzw.
darauf berufen, die Realisierung dieser Vermögensgegenstände sei nicht möglich
oder nicht zumutbar (VGr, 5. September 2013, VB.2013.00447,
E. 5.2; VGr, 18. März 2004, VB.2004.00033, E. 2).
4.4 Gemäss unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanzen erwarb die Beschwerdeführerin die 2-Zimmer-Genossenschaftswohnung an der F-Strasse 01 sowie zwei Garagenparkplätze in der Stadt C im Land E 1997 zusammen mit ihrem
damaligen Ehemann. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Bescheinigung der Wohnungsbaugenossenschaft vom 29. Januar 2009 geht hervor, dass sie ab Gerichtsbeschluss über den
Zugewinnsausgleich vom 5. Dezember 2007 alleinige
Inhaberin des "genossenschaftlichen Eigentumsrechts" an dieser
Wohnung war. Demgegenüber gingen die beiden Garagen
an ihren ehemaligen Ehemann über.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat die Liegenschaft
jeweils in den Einkommens- und Vermögensdeklarationen vom 17. April 2003, 6. Juli 2005, 17. August 2006, 13. August 2007 und vom
11. April 2008 verschwiegen und in der unter der
Rubrik Vermögenswerte aufgeführten Zeile "Liegenschaft" jeweils
"keine" bzw. "0.-" vermerkt. Erstmals 2009, nachdem beim
Sozialamt ein entsprechender Hinweis eingegangen war, erwähnte sie die Wohnung,
indem sie notierte "Die Wohnung im Land E
ist kein Eigentum". Ausserdem hat die Beschwerdeführerin, als ihr am 5. Dezember 2007 die alleinige Berechtigung an der Wohnung zugeteilt
wurde, dies der Beschwerdegegnerin pflichtwidrig (vgl. E. 3.7 f.) nicht mitgeteilt.
4.6 Die verschwiegene Berechtigung an der Wohnung im
Land E wäre gemäss der Praxis der Sozialbehörden bei
ordnungsgemässer Deklaration im Rahmen der Abklärung der
Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.
Allenfalls wäre ihr auch Frist angesetzt worden, die Grundstücke zu verwerten
(vgl. SKOS-Richtlinien 2015, Kap. E.2.2; ebenso schon in der im April 2005 verabschiedeten Fassung
der SKOS-Richtlinien). Mindestens aber wäre sie im Sinn von § 20 SHG zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
angehalten worden. Die Verletzung der Auskunftspflichten der Beschwerdeführerin führte damit auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen. Somit sind die Voraussetzungen
für die Rückforderung im Umfang der verschwiegenen Vermögenswerte gegeben.
4.7
4.7.1 Die Vorinstanz geht von einem Wert der Wohnung in Währung G von 87'508.80
aus. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde (S. 11) den Wert der
Wohnung demgegenüber mit 85'000.- (Währung G), an. Der dem Beschluss des
Bezirksrats zugrunde liegende Betrag von 87'508.80 (Währung G), als
Geldeinlage für die Rechtsgewährung im Jahr 1997 ergibt sich aus der
Bescheinigung der Wohnbaugenossenschaft H vom 5. August 2009. Die Beschwerdeführerin
belegt den von ihr behaupteten geringfügig tieferen Betrag nicht. Sie macht
auch nicht geltend, dass der Wert des Rechts an der Wohnung in der Zeit von
1997 bis 2009 abgenommen hätte, und es bestehen dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Recht der Beschwerdeführerin an der genannten
Wohnung einen Wert von 87'508.80 (Währung G), hatte.
4.7.2 Für die Umrechnung in Schweizer Franken stellt die Vorinstanz auf den Umrechnungskurs
am 5. Dezember 2007 ab, also auf das Datum, an welchem die Beschwerdeführerin
durch den Gerichtsbeschluss über den Zugewinnausgleich alleinige Inhaberin des
genossenschaftlichen Eigentumsrechts an der Wohnung wurde (vgl. vorinstanzlicher
Entscheid, E. 3.5, S. 7). Für dieses Datum resultiert ein Betrag von Fr. 40'206.90.
4.7.3 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, der von ihr angegebene
Betrag von 85'000.- (Währung G), entspreche Fr. 30'000.-. Sie gibt
jedoch nicht an, auf welches Datum sie für die Umrechnung abstellt; ihrem Standpunkt
ungefähr entsprechende Umrechnungskurse traten beispielsweise anfangs Juni 2005
oder im Mai 2009 auf.
4.7.4 Der Wechselkurs der Währung G zum Schweizer Franken lag im Juni 2005 bei
rund 0.38 CHF/G, sodass 87'508.80 (Währung G), rund Fr. 33'000.-
entsprachen. In der Folge stieg der Wechselkurs mehr oder weniger kontinuierlich
bis im August 2008 auf rund 0.49 CHF/G (entsprechend rund Fr. 43'000.-)
und sank dann wieder bis im Februar 2010 auf rund 0.37 CHF/G (entsprechend rund
Fr. 32'000.-) und am 17. August 2010 auf 0.33 CHF/G (entsprechend
rund Fr. 29'285.-). Es ist daher zu prüfen, welcher Zeitpunkt für die Höhe
des Wechselkurses massgebend ist.
4.7.5 Für die Rückerstattungspflicht ist der Wert im Zeitpunkt des
Leistungsentscheids massgebend, der gestützt auf die unvollständige
Vermögensdeklaration getroffen wurde. Auf anschliessende Wertverminderungen
kann sich die Gesuchstellerin nicht berufen, denn bei korrekter Deklaration
wäre der im Zeitpunkt des Entscheids bestehende Wert berücksichtigt und die
wirtschaftliche Hilfe entsprechend gekürzt bzw. bis zu dessen Verbrauch
ausgesetzt worden. Davon ist einzig abzuweichen, wenn der Gegenstand damals
nicht realisierbar war bzw. wenn eine Wertverminderung innert der zur
Veräusserung benötigten Zeit eintrat. Massgebend ist dabei nicht nur die
erstmalige Pflicht zur Deklaration zu Beginn der wirtschaftlichen
Unterstützung, sondern erneut bei jeder Überprüfung, wie sie gemäss § 33
SHV mindestens jährlich zu erfolgen hat. Massgebend ist weiter der Wert im Zeitpunkt,
in welchem die unterstützte Person verpflichtet ist, den Vermögensgegenstand
betreffende Änderungen der Sozialbehörde mitzuteilen (vgl. zu dieser Pflicht
E. 3.6 und 3.7).
4.7.6 Der Bezirksrat hat für den Wechselkurs wie erwähnt auf den Zeitpunkt der
gerichtlichen Zusprechung der Alleinberechtigung an der Wohnung abgestellt. Ob
die Wohnung zuvor angesichts des Miteigentums ihres damaligen Ehemanns und
ihres belasteten Verhältnisses zu diesem bereits veräusserbar war, ist
zweifelhaft. Eine Prüfung dieser Frage durch die Sozialbehörde hat die
Beschwerdeführerin verhindert, indem sie die Wohnung in den Vermögensdeklarationen
vom 6. Juli 2005 und vom 17. August 2006 verschwiegen hatte. Unter
diesen Umständen hat sie sich die wechselkursbedingte Wertsteigerung bis zur
gerichtlichen Zusprechung der Alleinberechtigung an der Wohnung anrechnen zu
lassen. Nach diesem Zeitpunkt leistete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
netto (d. h. nach
Abzug der für sie eingenommenen AHV-Zahlungen) Zahlungen von Fr. 18'036.45.
Indes war die Beschwerdeführerin bereits vor diesem Zeitpunkt zur Deklaration
des Vermögenswertes verpflichtet gewesen, was zur Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung geführt hätte. In der Folge wäre sie, sobald sie
pflichtgemäss mitgeteilt hätte, dass ihr die alleinige Berechtigung daran
zugesprochen wurde, zu einer Rückzahlung entsprechend der
Rückerstattungsverpflichtung aufgefordert worden. Somit ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Wechselkurs vom 5. Dezember 2007
abgestellt und den mit Bezug auf die Wohnung zurückzuerstattenden Betrag auf
Fr. 36'206.90 festgesetzt hat.
5.
5.1 Der angefochtene Entscheid hat aufgrund der verschwiegenen ausländischen
Altersrente im Zeitraum vom 26. April 2007 bis
zum 29. Juli 2009 eine Rückerstattungspflicht im
Betrag von Fr. 4'438.25 berechnet.
5.2 In ihrer Eingabe vom 22. August 2014 macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre ausländische
Rente in der Höhe von Fr. 120.- habe sie nach über siebzehn Jahren Arbeit
als Lehrerin erhalten. Ihre Familie habe diese Rente wegen Schulden
"genommen". Altersrenten sind eigene Mittel, die es Sozialhilfeempfängern
im Sinn von § 14 SHG ermöglichen, in deren Umfang selber für ihren
Unterhalt aufzukommen. Dass sie im Zusammenhang mit früher geleisteter Arbeit
stehen, ändert daran in keiner Weise etwas. Vielmehr haben sich
Sozialhilfeempfängerinnen ja gerade auch Erwerbseinkommen anrechnen zu lassen,
das eine direkte Gegenleistung für Arbeit darstellt.
Da die Sozialhilfe nicht bezweckt, direkt oder indirekt
Schulden der Sozialhilfeempfänger zu begleichen, hätte die Beschwerdeführerin
dieses Einkommen korrekt deklarieren und sich zur Deckung ihres Bedarfs
anrechnen lassen müssen. Die Beträge werden dementsprechend zu Recht
zurückgefordert.
6.
6.1 In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin
sodann ein, das Sozialamt habe ab 1. August 2008
bis 1. März 2010 unkorrekterweise die Zahlungen
des Amts für Zusatzleistungen in der Höhe von etwa
Fr. 16'000.- vereinnahmt
(Ziff. 14, S. 10 f.). Ob die Vereinnahmung dieser
Zahlungen durch das Sozialamt zu Recht erfolgt ist, ist nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, bei dem es ausschliesslich um die Rechtmässigkeit der angeordneten Rückzahlungsverpflichtung geht.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.2 Weiter legt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde dar, aus welchen Umständen sie in eine finanzielle Notlage geraten
sei und sich verschuldet habe (Ziff. 4 ff.). Sie
habe in der Schweiz immer gut gearbeitet. Sie habe einen schlimmen Autounfall
und später weitere Unfälle erlitten. Die Versicherungen hätten nicht bezahlt, und sie sei trotz Beschwerden weiter arbeiten gegangen, bis sie
dann die Rente erhalten habe (Ziff. 5–9). Zudem seien ihr hohe Heilungskosten entstanden (Ziff. 10). Ihr Ex-Mann habe sich im Land E
von ihr scheiden lassen, wobei das Verfahren von 2002 bis 2009 gedauert habe und ihr keine Alimente zugesprochen worden seien. Der Ex-Mann habe auch alle ihre Ersparnisse mitgenommen
(Ziff. 12). Nach Einstellung der Rente (Mai 2005) sei sie in finanzieller Not verblieben. Sie leide an grossen
psychischen und gesundheitlichen Problemen (Ziff. 13, S. 6 f.). Vom Sozialamt sei sie ungenügend unterstützt worden (Ziff. 14, S. 8,
13). Aufgrund einer falschen
Aussage ihrer Ex-Schwägerin habe das Amt für Zusatzleistungen von ihm an das
Sozialamt geleistete Zahlungen zurückgefordert (S. 9). All diese Punkte haben jedoch nach der gesetzlichen Regelung
keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht, weshalb nicht weiter darauf
einzugehen ist.
7.
Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid
als rechtmässig, wobei zu berichtigen ist, dass der mit dem vorinstanzlichen
Entscheid abgeänderte Entscheid der SEK vom 26. Januar 2012 datiert. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
8.
8.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu
erlassen.
8.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit
Präsidialverfügung vom 15. August 2014 Frist
angesetzt, um ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation dazulegen, indem
sie ihre letzte Steuererklärung und
Steuereinschätzung, aktuelle Lohn- und Rentenausweise sowie Kontoauszüge (Banken
und Postfinance) einreichen sollte. Sie wurde zudem
aufgefordert, allfällige über den gewöhnlichen Grundbedarf hinausgehende notwendige
Lebenshaltungskosten darzulegen und zu belegen. Sie wurde darauf hingewiesen,
dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde. Das Schreiben konnte ihr
jedoch nicht zugestellt werden, und sie reichte die
verlangten Informationen und Unterlagen in der Folge nicht ein. In ihrer
Stellungnahme vom 22. August 2014 äusserte sich
die Beschwerdeführerin zwar erneut zur Sache und zum
Strafverfahren, dessen Akten das Verwaltungsgericht
beigezogen hatte. Auf ihre aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation ging sie jedoch nicht ein und reichte auch die verlangten
Unterlagen nicht ein. Eine aktuell bestehende Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist somit nicht belegt,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
9.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ersuchte mit Schreiben vom 11. Juni 2014 im Sinn eines Aktenbeizugs nach Art. 194 StPO um Zustellung einer Kopie des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach der Verfahrenserledigung. Gemäss
Art. 194 StPO zieht die Staatsanwaltschaft Akten anderer Verfahren bei,
wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der
beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
stellen diesen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe
keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen
entgegenstehen. Vorliegend besteht ein öffentliches Interesse an der Zustellung
des verwaltungsgerichtlichen Urteils an die Staatsanwalt jedenfalls darin, dass
die Staatsanwaltschaft bei der von ihr vorzunehmenden
strafrechtlichen Beurteilung die sozialhilferechtliche
Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht kennt. Die
Beschwerdeführerin, der das Ersuchen der Staatanwaltschaft zur freigestellten
Stellungnahme zugestellt wurde, nahm hierzu nicht
Stellung und machte dementsprechend keine der Zustellung entgegenstehenden
Interessen geltend. Entgegenstehende Interessen, die
das für die Zustellung sprechende öffentliche Interesse überwiegen könnten,
sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft
zu entsprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 4'160.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …