Municipal vote not annulled despite non-voting parents' presence

VB.2013.00562Tribunal administratif / 4e division2 oct. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A voter challenged a municipal assembly decision granting municipal citizenship to a minor foreigner, arguing that the candidate's non-voting parents were present at the meeting. The Administrative Court of Zurich held that the appellant had not personally objected during the assembly and therefore should not have been heard on the voting-rights complaint. In addition, the court found that the assembly chair had properly directed the parents to the non-voting seating area and corrected the voter count. Even if the parents had improperly participated, the margin of 152 to 93 meant the result would not have changed. The complaint was dismissed and costs were borne by the court treasury.

Regeste Omnilex

§ 151a Abs. 2 GG; § 45c GG; voting-rights complaint against a municipal assembly vote: a participant may challenge an alleged violation of political rights only if the objection was personally raised during the assembly. The court must examine ex officio whether the lower instance should have entered into the matter. Non-voting persons present at a municipal assembly do not require annulment of the vote where the chair takes appropriate measures to segregate them, and a cassation is in any event excluded if the irregular votes could not change the outcome (consid. 2–3).

Texte intégral

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2013.00562

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Oktober 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer ,

gegen

Gemeinde X,

vertreten durch den Gemeinderat X,

Beschwerdegegnerin ,

betreffend Einbürgerung (Stimmrechtsbeschwerde),

hat sich ergeben:

I.

An der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2013 wurde die Aufnahme eines minderjährigen Ausländers ins Bürgerrecht der Gemeinde X beschlossen.

II.

Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung gelangte A mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Z und beantragte die Wiederholung der Abstimmung mit der Begründung, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten an der Gemeindeversammlung anwesend gewesen seien. Mit Beschluss vom 15. August 2013 wies der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs ab.

III.

A erhob dagegen am 17. August 2013 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss das Gleiche wie mit dem Rekurs. Der Bezirksrat liess sich am 21. August 2013 mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen, während die Gemeinde X stillschweigend auf Beschwerdeantwort verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Gemäss § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit § 41 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit. c und § 19b lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig. Der Beschwerdeführer ist in X stimmberechtigt und damit grundsätzlich zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren; soweit eine fehlte und die Vorinstanz trotzdem materiell entschieden hat, gilt es die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146, E. 3 Ingress).

2.2 Wird beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 GG nur dann einen Stimmrechtsrekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung persönlich gerügt hat (vgl. dazu auch BGr, 25. Januar 2013, 1C_537/2012, E. 2.3). Dabei wird vom Stimmberechtigten, der die Erhebung eines Stimmrechtsrekurses beabsichtigt, eine Wortmeldung zumindest in dem Sinn verlangt, dass er sich einer von einem anderen Versammlungsteilnehmer vorgebrachten Rüge anschliesst (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496, E. 2.5.5 Abs. 3).

2.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten seien an der Versammlung anwesend gewesen. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich, dass ein vom Beschwerdeführer verschiedener Teilnehmer der Gemeindeversammlung darauf hingewiesen hat, dass die nicht stimmberechtigten Eltern des Einbürgerungskandidaten hinter ihm sässen, woraufhin diese vom Gemeindepräsidenten gebeten wurden, in der vordersten Reihe Platz zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat auch in der Folge den Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Lokal der Gemeindeversammlung nicht beanstandet.

Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf den Stimmrechtsrekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten dürfen.

Im Übrigen dränge der Beschwerdeführer mit seiner Rüge – wie nachfolgend zu zeigen ist – selbst dann nicht durch, wenn die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs eingetreten wäre.

3.

3.1 § 45c GG regelt den Umgang mit an einer Gemeindeversammlung anwesenden, nicht stimmberechtigten Personen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung fordert der Gemeindepräsident diese auf, sich aus der Versammlung zu entfernen oder sich an die für Zuhörer bestimmten Plätze zu begeben. Der Entscheid, ob sich nicht Stimmberechtigte auf einen bestimmten Platz im Versammlungslokal zu begeben oder dieses zu verlassen haben, liegt nach dieser Bestimmung beim Gemeindepräsidenten oder kann nach in der Literatur vertretener Auffassung der Gemeindeversammlung anheimgestellt werden (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, [a]§ 46 N. 4.2).

3.2 Wie erwähnt, wurden die Eltern des Einbürgerungskandidaten durch den Gemeindepräsidenten aufgefordert, in der für die nicht Stimmberechtigten vorgesehenen ersten Reihe Platz zu nehmen. Zudem wurde die Zahl der Stimmberechtigten entsprechend berichtigt. Damit ist der Versammlungsleiter seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen, welche darin liegen, sicherzustellen, dass sich nur Stimmberechtigte an der Stimmabgabe beteiligen, was durch eine Überwachung oder durch räumliche Massnahmen geschehen kann (Yvo Hangartner/Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N. 2538).

Der Verbleib der Eltern des Einbürgerungskandidaten im Versammlungslokal in der für nicht Stimmberechtigte vorgesehenen Sitzreihe ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde auch in materieller Hinsicht als unbegründet erweist.

3.3 Zu keinem anderen Ergebnis führte im Übrigen die Annahme, die Eltern des Einbürgerungskandidaten seien entgegen der Aufforderung des Versammlungsleiters in den Sitzreihen der Stimmberechtigten verblieben und hätten selber an der Abstimmung teilgenommen bzw. wären bei der Auszählung mitberücksichtigt worden.

Bei Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an einer Gemeindeversammlung ist eine Abstimmung nur dann zu kassieren, wenn das Ergebnis nach Abrechnung der mangelhaften Stimmen umschlägt (Pierre Tschannen in: Detlef Merten/Hans-Jürgen Papier [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte, Band VII/2, Heidelberg 2007, § 220 N. 74; vgl. auch VGr, 12. Mai 2010, VB.2010.00205, E. 6.1).

Die vom Gemeinderat beantragte Aufnahme des Einbürgerungskandidaten ins Bürgerrecht der Gemeinde X wurde an der Gemeindeversammlung mit einer klaren Mehrheit von 152 Ja- zu 93 Nein-Stimmen beschlossen. Eine allfällige Korrektur des Abstimmungsergebnisses um zwei Stimmen könnte den Abstimmungsausgang vorliegend nicht beeinflussen, weshalb von einer Kassation der Abstimmung selbst dann abzusehen wäre, wenn die Eltern des Einbürgerungskandidaten an der Abstimmung teilgenommen und ihre Stimmen bei der Auszählung berücksichtigt worden wären.

Die Beschwerde erweist sich auch unter dieser Annahme als materiell unbegründet.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen.

5.

Gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.- Zustellkosten,

Fr. 2'100.- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  2. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an …

Mots-clés

voting rightsmunicipal assemblycitizenshipstandingprocedural objectionvote annulmentnon-voting personscosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was admissible despite the appellant's failure to personally object at the municipal assembly.

Solution extraite

The prior authority should not have entered into the recourse, because a voter who attended the assembly must personally raise the alleged violation at the meeting to preserve a later voting-rights complaint.

Motifs extraits

Under § 151a(2) GG, a participant may seek review only if the violation was personally complained of in the assembly. The appellant did not object to the parents' continued presence after it was raised by another participant.

Question juridique clé

Whether the presence of the candidate's non-voting parents required annulling the municipal citizenship vote.

Solution extraite

No annulment was warranted; the assembly chair complied with the duty to keep non-voters in the designated area, and the vote result would not have changed even if two votes were disregarded.

Motifs extraits

§ 45c GG allows the chair to direct non-voters to seats reserved for observers or to remove them. The parents were moved to the front row for non-voters and the number of eligible voters was corrected. In any event, a vote is only quashed if the irregular votes alter the result; here the vote was 152 to 93, so two votes could not affect the outcome.

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