Appeal dismissed as moot in domestic violence protection case

VB.2013.00493Tribunal administratif / 3e division29 juil. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A challenged police-ordered domestic violence protection measures and the lower court’s confirmation of them. By the time the appeal reached the Administrative Court, the measures had already expired. The court held that A no longer had a current practical interest in the appeal and that no exception applied because no issue of fundamental importance was involved. The proceedings were therefore declared moot and struck from the roll. The court further left the lower court’s ancillary cost arrangement untouched and imposed the costs of the appeal proceedings on A.

Regeste Omnilex

§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG; Art. 43 Abs. 1 lit. a VRG, § 11a Abs. 1 GSG; mootness of an appeal for lack of current practical interest. The right to appeal presupposes a present and practical interest; if this falls away during the proceedings, the matter is ordinarily struck off as moot. An exception is admitted only where the contested measure is capable of recurring in the same form and would otherwise systematically evade judicial review, so that clarification of a matter of principle would be prevented. In domestic violence protection matters, expiry of the measure generally eliminates the current interest; absent a recurring issue of fundamental importance, the appeal is not examined on the merits (consid. 2.1–2.4).

Texte intégral

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2013.00493

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 29. Juli 2013

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

  1. B,

  2. Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Beschwerdegegnerinnen,

**betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

GS 130016,**

hat sich ergeben:

I.

A und B sind seit drei Jahren verheiratet und haben zwei gemeinsame Söhne. Am 20. Juni 2013 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen (bis 3. Juli 2013) die Wegweisung aus der Wohnung der Familie, ein Rayonverbot betreffend die Umgebung der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu B und den beiden Söhnen an.

II.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht C um gerichtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung. Das Gericht lud mit Verfügung vom 24. Juni 2013 auf den 26. Juni 2013 zur Anhörung vor. A teilte auf telefonische Anfrage mit, er könne wegen eines beruflichen Termins nicht zur Anhörung erscheinen. B konnte vom Gericht trotz mehrmaligen Versuchs telefonisch nicht erreicht werden. Darauf entschied das Gericht aufgrund der Akten und bestätigte die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen bis am 4. Juli 2013 (recte: 3. Juli 2013).

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 1. Juli 2013 an das Bezirksgericht C, das die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Juli 2013 dem Verwaltungsgericht überwies. A beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.

2.1 Gemäss § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Das geltend gemachte Interesse muss aktuell sein. Dieses ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 116 II 721 E. 6). Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25, § 28 N. 13, § 63 N. 3).

2.2 Auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25; BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 670 E. 1.2).

2.3 Da die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nur bis am 3. Juli 2013 in Kraft waren, ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann vorliegend nicht verzichtet werden, da sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Die Schutzmassnahmen wurden – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht verlängert, und die Beschwerdegegnerin 1 hält sich nach Angaben des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich im Land D auf.

2.4 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Nebenfolgenregelung der angefochtenen Verfügung ist zu belassen, da sich diese nicht ohne Weiteres als falsch herausstellt (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit Hinweisen; VGr, 20. Oktober 2005, VB.2005.00204, E. 2). Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen aufgrund der detaillierten und glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 vor der Polizei und der in der polizeilichen Verfügung festgehaltenen Hämatome und Rötungen bestätigte.

2.5 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 390.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an:…

Mots-clés

domestic violencemootnesscurrent legal interestcostsprotective measures

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal still had an current and practical interest despite expiry of the protective measures

Solution extraite

The appeal became moot because the challenged measures had expired and no exception to the requirement of current interest applied.

Motifs extraits

The measures were valid only until 3 July 2013; the appellant's legal interest had lapsed shortly after filing. No recurring issue of fundamental importance justified review despite mootness.

Question juridique clé

How the costs of the moot appeal proceedings should be allocated

Solution extraite

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome.

Motifs extraits

Costs follow the result; there was no reason to depart from the ordinary rule.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.