projets
VB.2009.00706 ΓÇó Late appeal after service at business address
VB.2009.00706Tribunal administratif / 1re division24 févr. 2010Dismissed
The Zurich Administrative Court dismissed A's appeal against the Baurekurskommission IV's non-entry decision. It held that the municipal building decision had been validly served on 12 August 2009 when A's spouse accepted the registered mail at the business address of D AG, where A was a board member and she held sole signatory authority. Actual later knowledge was irrelevant. Because the 30-day appeal period expired on 11 September 2009, the appeal filed on 14 September 2009 was late. A was ordered to pay court costs and received no party compensation.
§ 22 Abs. 1 VRG; Fristbeginn bei Zustellung eines Entscheids an den Adressaten in dessen Machtbereich; die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Eine Zustellung ist wirksam, sobald die Sendung an einer vom Adressaten beherrschten Adresse von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird; bei eingeschriebenen Sendungen genügt die Abholung bzw. Übernahme. Wird der Entscheid rechtzeitig zugestellt, läuft die Rechtsmittelfrist unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Lektüre; eine verspätete Postaufgabe des Rechtsmittels ist verspätet. Bei Unterliegen trägt die beschwerdeführende Partei die Kosten und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. § 13 Abs. 2, § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
VB.2009.00706
Entscheid
der 1. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Seuzach,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung und Befehl,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 6. August 2009 erteilte der Gemeinderat Seuzach A teilweise die nachträgliche Bewilligung für diverse Bauten und Anlagen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Seuzach. Gleichzeitig befahl er die Reduktion der östlichen Böschungsverbauung um zwei Steinreihen und verweigerte die nachträgliche Baubewilligung für einen Schopfanbau sowie einen Lagerplatz und forderte A auf, innert 30 Tagen den rechtmässigen Zustand herzustellen.
II.
Auf einen hiergegen von A mit Eingabe vom 14. September 2009 erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 12. November 2009 infolge verspäteter Rekurserhebung nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid liess A am 17. Dezember 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz am 7. Januar 2010 und der Gemeinderat Seuzach am 1. Februar 2010 beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; 122 III 316 E. 4 S. 320; Kölz/Häner, Rz. 341; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 20 ff.). Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung demnach bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post.
1.2 Der fragliche Bauentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. August 2009 zugestellt. Die Zustellung erfolgte nicht an die adressierte Privatadresse des Beschwerdeführers, sondern an die Geschäftsadresse der D AG. Der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregisterauszug einziges Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft, und seine Ehefrau, E, ist im Handelsregister als Zeichnungsberechtigte mit Einzelprokura eingetragen. Die Sendung wurde am 12. August 2009 unbestrittenermassen von der Ehefrau des Beschwerdeführers an der Geschäftsadresse entgegengenommen. Dass diese zur Entgegennahme der Sendung befugt war, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 25). Damit gelangte der für den Beschwerdeführer bestimmte Bauentscheid am 12. August 2009 in seinen Machtbereich, und der Beschwerdeführer hätte davon Kenntnis nehmen können. Der Ort der Entgegennahme durch die Ehefrau sowie der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer sind nicht relevant. Vielmehr ist massgebend, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung am 12. August 2009 an im Besitz aller wesentlichen Informationen war, deren er für das Einreichen eines Rechtsmittels bedurfte. Die 30-tägige Rekursfrist endete somit am Freitag, 11. September 2009, und die Vorinstanz ist auf die erst am 14. September 2009 der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift zu Recht nicht eingetreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Mitteilung an…