Late filing of power of attorney leads to non-entry on appeal

VB.2009.00263Tribunal administratif / 2e division21 oct. 2009Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A lawyer filed an immigration appeal on behalf of A without a power of attorney. The court held that the deadline to cure this defect could be extended, and it was extended once by 20 days. Because no authorization was filed even within the extended period, the court presumed that the asserted representation did not exist and refused to enter into the appeal. Court costs of CHF 260 were imposed on the unauthorized lawyer, reduced to the minimum due to the circumstances.

Regeste Omnilex

§§ 23 Abs. 2, 53 und 70 VRG/ZH; fehlende Prozessvollmacht bei Beschwerdeerhebung: Die zur Behebung des Mangels angesetzte Nachfrist ist auf Gesuch hin erstreckbar, da die Nachreichung der Vollmacht keine unzulässige Verlängerung der Rechtsmittelfrist bewirkt. Wird die Vollmacht innert der gesetzten bzw. erstreckten Frist nicht eingereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenfolgen treffen den ohne Vollmacht handelnden Vertreter; die Gebühr kann bei besonderen Umständen herabgesetzt werden (E. 1.2, 2, 3, 4).

Texte intégral

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00263

Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe

Druckansicht

Geschäftsnummer: VB.2009.00263

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2009

Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Ausländerrecht

Betreff: Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung

Beschwerdeerhebung durch einen nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter

Die Nachfrist zur Einreichung der Prozessvollmacht kann erstreckt werden (E. 1.2). Die nicht fristgemässe Nachreichung der Vollmacht hat ein Nicheintreten auf die Beschwerde zur Folge. Die Gerichtskosten werden dem nichtbevollmächtigten Vertreter auferlegt (E. 2). Nichteintreten.

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2009.00263

Beschluss

der 2. Kammer

vom 21. Oktober 2009

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretär Martin Businger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.1 Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 reichte Rechtsanwalt C Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 31. März 2009 in Sachen A gegen die Sicherheitsdirektion betreffend Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein.

Durch Präsidialverfügung vom 11. Mai 2009 wurde er aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine Vollmachtserklärung einzureichen, die ihn zur Vertretung von A berechtige. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, das behauptete Vertretungsverhältnis bestehe nicht.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ersuchte RA C um Fristerstreckung.

1.2 In der Lehre wird die Ansicht vertreten, die Nachfrist zur Behebung eines Mangels sei nicht erstreckbar. Darunter wird auch die fehlende Prozessvollmacht subsumiert (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 11 f.). Gestützt wird diese Auffassung durch einen Entscheid, in dem die Erstreckbarkeit einer Nachfrist zur Behebung von Mängeln der Rekurs- oder Beschwerdeschrift verneint worden war (RB 1995 Nr. 7).

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf alle im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegenden Mängel übertragen werden darf. Bei einer mangelhaften Beschwerdeschrift rechtfertigt sich diese strenge Praxis, damit die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist nicht missbräuchlich verlängert werden kann. Deshalb wird lediglich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anders verhält es sich beim Fehlen der Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Durch die Nachreichung der Vollmacht verschafft sich keine Partei einen Vorteil. Deshalb gibt es keine Rechtfertigung, die strenge Praxis bei Mängeln der Beschwerdeschrift auch beim Fehlen der Bevollmächtigung anzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine hierzu angesetzte Nachfrist auf Gesuch hin erstreckt werden kann.

Im Sinne dieser Überlegungen wurde RA C die Frist einmalig um zwanzig Tage erstreckt. Sie lief ab, ohne dass eine Vollmacht nachgereicht wurde.

Wer Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 11 f.). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (§ 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG) unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten (RB 1967 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 14).

RA C ist durch den angefochtenen Entscheid weder beschwert noch hat er innerhalb der erstreckten Frist eine Vollmacht eingereicht. Androhungsgemäss wird davon ausgegangen, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Auf die Beschwerde wird demnach nicht eingetreten.

Die Kosten werden dem ohne Vollmacht handelnden Rechtsvertreter RA C auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der besonderen Umstände werden die Gerichtskosten gemäss § 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 auf das Minimum gesenkt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 260.-- Total der Kosten.

  3. Die Kosten werden Rechtsanwalt C auferlegt.

  4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14, einzureichen.

  5. Mitteilung an…

Mots-clés

immigration lawpower of attorneynon-entrydeadline extensionrepresentationcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the deadline to submit the power of attorney could be extended

Solution extraite

Yes. The court held that a deadline set to cure the absence of authorization is extendable on request.

Motifs extraits

The strict non-extendable approach for defective appeal briefs does not apply without reservation to missing authorization at the time of filing, because submitting the power of attorney does not give a party an unfair procedural advantage.

Question juridique clé

Whether the appeal must be dismissed for failure to submit the power of attorney in time

Solution extraite

Yes. Because no power of attorney was filed within the extended deadline, the court did not enter into the appeal.

Motifs extraits

Anyone filing an appeal in another person's name must produce written authorization; if it is not filed within the granted deadline, non-entry follows.

Question juridique clé

Who bears the court costs

Solution extraite

The acting lawyer without authorization bears the costs, reduced to the minimum because of special circumstances.

Motifs extraits

Costs are imposed on the representative who acted without power of attorney; the court reduced the fee under the fee regulation.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.