Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
- Abteilung
VB.2009.00108
Zirkulationsentscheid
der 1. Kammer
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin
Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin ,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin ,
betreffend Baubewilligung
und Befehl,
hat sich ergeben:
I.
Am 10. September 2008 verweigerte die Bausektion der
Stadt Zürich A die Bewilligung für einen sexgewerblichen Salon bzw. einer damit
vergleichbaren Einrichtung im Erdgeschoss der Liegenschaft B-Strasse 01 und
befahl ihr als Mieterin sowie dem Eigentümer die Aufgabe der sexgewerblichen
Tätigkeiten und die Räumung der Wohnung innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft
des Beschlusses, unter Androhung der Ersatzvornahme.
II.
Den hiergegen von Eigentümer und Mieterin erhobenen Rekurs
vereinigte die Baurekurskommission I und wies sie am 23. Januar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2009 beantragte A, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschluss der
Bausektion sowie den Rekursentscheid aufzuheben.
Die Vorinstanz am 16. März und die Beschwerdegegnerin
am 7. April 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde, Letztere zudem die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet
das Gericht gemäss § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer
Begründung.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas
anderes bestimmt wurde. Das ist hier nicht der Fall, obwohl die Baubehörde
gestützt auf die in RB 1981 Nr. 19 (BEZ 1981 Nr. 35 =
ZBl 82/1981, S. 474 = ZR 80/1981 Nr. 104) veröffentlichte
Rechtsprechung den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Rekurs und Beschwerde
durchaus hätte in Erwägung ziehen können. Der Antrag, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, stösst mithin ins Leere.
2.
Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass
die Beschwerdeführerin in der Erdgeschosswohnung der Liegenschaft B-Strasse 01
einen sexgewerblichen Betrieb unterhält. Diese Liegenschaft ist gemäss der
geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der
Quartiererhaltungszone QI5b mit einem vorgeschriebenen Wohnanteil von 60 %
zugewiesen. Das von der Beschwerdeführerin betriebene Gewerbe ist deshalb gemäss
Art. 24c Abs. 3 BZO, wonach in Gebieten mit einem vorgeschriebenen
Wohnanteil von mindestens 50 % sexgewerbliche Salons und vergleichbare
Einrichtungen nicht zulässig sind, in der von der Beschwerdeführerin gemieteten
Wohnung nicht bewilligungsfähig; die Aufgabe dieser Nutzung ist deshalb zu
Recht angeordnet worden.
Das Verwaltungsgericht hat das generelle Verbot von
sexgewerblichen Nutzungen in Gebieten, in denen ein Wohnanteil von mindestens
50 % vorgeschrieben ist, in RB 1997 Nr. 65 [Leitsatz] = BEZ 1997
Nr. 1 [volle Begründung] geschützt, und das Bundesgericht hat diese
Rechtsprechung im Ergebnis bestätigt (BGr, 26. November 1997, 1P.191/1997,
nicht publiziert; 5. Mai 2003, 1P.771/2001, www.bger.ch). Auf die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, dass wegen Art und Lage des
Etablissements die Nachbarschaft und die Wohnqualität in der Umgebung in keiner
Weise beeinträchtigt würden, kommt es deshalb von vornherein nicht an.
Sodann bringt die Beschwerdeführerin auch nichts vor, was
gegen die befohlene Räumung der Wohnung und die angedrohte Ersatzvornahme
spricht. Diese finden ihre Grundlage in § 341 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und sind ohne Weiteres
verhältnismässig.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Da die Streitigkeit mehrere Massageräume betrifft und angesichts der
gerichtsnotorisch hohen Mieteinnahmen, die für sexgewerblich genutzte Räume
erzielt werden, rechtfertigt sich trotz der Erledigung im summarischen
Verfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-.
Sodann ist die Beschwerdeführerin, deren Rechtsmittel
offenkundig unbegründet ist, gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG
zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an
die Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des Entscheids.
-
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung
an…