Appeal dismissed as moot after building permit granted

VB.2005.00204Tribunal administratif / 3e division20 oct. 2005Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A challenged the refusal of a retrospective building permit for a remise on his land in X. During the administrative appeal, the authority reconsidered its earlier refusal and granted the permit under conditions after A announced a future resumption of farming. The Administrative Court therefore held that the dispute had become moot and struck the case off. It ordered court costs against the respondent authority, awarded A CHF 500 in party compensation, and left the lower decision’s ancillary cost ruling in place.

Regeste Omnilex

Planning law; mootness of appeal after reconsideration by the authority. If the authority grants the requested building permit during the pendency of the administrative appeal, the original refusal loses its subject matter and the appeal is to be struck off as moot (consid. 1). For costs, the authority whose reconsideration renders the proceedings moot is treated as the losing party; the appellant is entitled to party compensation if represented by counsel (consid. 2). The lower court’s ancillary cost allocation remains undisturbed if, assessed as of the original decision date, it is not untenable.

Texte intégral

I.

A ist diplomierter Landwirt und Landmaschinenmechaniker. 1990 übernahm er den väterlichen Landwirtschaftsbetrieb in X. Da er vom landwirtschaftlichen Einkommen nicht leben konnte, verpachtete er im Jahre 2001 sein Land und trat eine Stelle als Mechaniker an. Seit 2003 ist er als Montageleiter beschäftigt.

Im September 2003 begann A auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in X, eine Remise zu bauen. Diese wurde unmittelbar an die bestehende Scheune angebaut. Wegen fehlender Baubewilligung verfügte die Gemeinde X mündlich einen Baustopp und forderte A auf, ein Baugesuch einzureichen. Am 13. Oktober 2003 stellte er daraufhin bei der Gemeinde X ein Baugesuch für den grösstenteils bereits erstellten Remisenanbau. Gleichzeitig ersuchte er um Erteilung einer Bewilligung für die bereits erfolgte Umnutzung der Scheune zu einer Werkstatt.

Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) hielt am 25. November 2003 fest, dass das Bauvorhaben landwirtschaftlich nicht ausgewiesen sei und deshalb nicht bewilligt werden könne.

Am 7. Januar 2004 erteilte die Baudirektion A die Ausnahmebewilligung nach Art. 24a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Umnutzung der Scheune. Für den Anbau der Remise verweigerte sie die Ausnahmebewilligung. Diese Verfügung wurde A am 23. Februar 2004 vom Gemeinderat X eröffnet.

II.

Hiergegen rekurrierte A am 29. April 2004 an den Regierungsrat mit dem Hauptantrag, es sei ihm die Baubewilligung für die Remise zu erteilen. Am 24. Mai 2004 teilte er der Baudirektion mit, dass er die Pachtverträge über sein Land nach Ablauf der sechsjährigen Pachtdauer im Herbst 2007 nicht mehr erneuern werde. Er werde das Eigenland wieder selber bewirtschaften. Er plane eine Wiederaufnahme der Selbstbewirtschaftung, welche sich jedoch noch ein bis zwei Jahre verzögern könne. Im Einklang mit den Anträgen der Baudirektion und der Gemeinde X wies der Regierungsrat das Rechtsmittel am 30. März 2005 ab.

III.

Am 6. Mai 2005 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und der Anbau der Remise zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 13. Juli 2005 stellte A ein Sistierungsgesuch, da bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden sei und Verhandlungen aufgenommen worden seien.

Dieses Gesuch hat das Verwaltungsgericht am 17. August 2005 bewilligt, nachdem die Beschwerdegegnerin beantragte, dem Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers nachzukommen.

Am 5. Oktober 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers entsprochen worden sei. Sie erteilte dem Beschwerdeführer unter Bedingungen gestützt auf Art. 22 RPG die Bauwilligung für die Remise, da er plausibel dargestellt habe, dass er die Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs bis spätestens Ende 2008 plane.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die nachträgliche Baubewilligung für die vom Beschwerdeführer erstellte Remise auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in X. Da die Beschwerdegegnerin ihre negative Verfügung vom 7. Januar 2004 am 5. Oktober 2005 in Wiedererwägung gezogen hat und dem Baugesuch des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist deshalb infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 3).

2.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25).

Die Nebenfolgenregelung des angefochtenen Entscheids ist zu belassen, da sich der Entscheid des Regierungsrats, sofern auf den Zeitpunkt der Beurteilung des Baugesuchs abgestellt wird, nicht als unhaltbar erweist (vgl. RB 2003 Nr. 4 mit Hinweisen; VGr, 5. März 2001, VB.2001.00369 E. 2c/bb).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 450.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

  4. Mitteilung an …

Mots-clés

mootnessbuilding permitplanning lawreconsiderationcost allocationparty compensationretrospective authorization

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the refusal of a building permit for the remise remained live after the authority granted the permit on reconsideration.

Solution extraite

The appeal had become moot and was therefore struck off the case list.

Motifs extraits

Once the authority reversed its refusal and issued the building permit under conditions, there was no remaining dispute about the requested relief.

Question juridique clé

How the costs of the moot appeal should be allocated.

Solution extraite

The court costs were imposed on the respondent as the party whose reconsideration rendered the appeal moot.

Motifs extraits

Given the procedural outcome, the authority was treated as the losing party for costs purposes.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to a party indemnity and whether the lower court's ancillary cost ruling should remain in force.

Solution extraite

The respondent had to pay the appellant CHF 500 in party compensation; the ancillary cost ruling of the lower decision was left untouched.

Motifs extraits

The appellant was represented by counsel and succeeded procedurally; the prior ancillary cost allocation was not manifestly untenable when viewed as of the original decision date.

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