No jurisdiction over school-dispensation appeal; transfer to Education Council

VB.2004.00056Tribunal administratif / 4e division6 févr. 2004Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The parents of a primary-school pupil challenged the refusal of two additional vacation days. The Administrative Court held that, despite the revised VRG, primary-school dispensation disputes remained subject to the special recourse route under VolksschulG § 49a, so the court lacked jurisdiction. The filing was therefore not entertained and was forwarded to the Education Council for treatment as a recourse. The appellants, having lost, were ordered to pay the court costs of CHF 560 jointly and severally, and no party compensation was granted.

Regeste Omnilex

§ 41, § 43 Abs. 1 lit. f, § 49a VolksschulG; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Dispensationsentscheiden im Volksschulbereich. Trotz der mit dem BildungsG revidierten Beschwerdeordnung bleibt für Dispensationsverfügungen im Volksschulbereich der spezielle Rechtsmittelzug massgebend, sofern das Spezialgesetz den abschliessenden Rekurs an den Bildungsrat vorsieht. Wo ein solches Spezialverfahren besteht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen; die Eingabe ist nach § 70 i.V.m. § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Rekursinstanz weiterzuleiten. Unterliegen die Beschwerdeführenden, tragen sie die Kosten nach Massgabe von §§ 13, 14 VRG; Parteientschädigung fällt nicht an (§ 17 Abs. 2 VRG).

Texte intégral

I.

E besucht in X die erste Primarschulklasse; unterm 9. Okto­ber 2004 (richtig: 2003) ersuchten die Eltern, A und B, für ihre Tochter um (Vor-)Verlängerung der Sportferien um Donnerstag sowie Freitag, 19./20. Februar 2004. In einer Sitzung vom 23. Oktober 2003 lehnte die kommunale Primarschulpflege das Gesuch ab.

II.

A und B erhoben hiergegen unterm 3. November 2003 "Einsprache". Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003, versandt am Letzten jenes Monats, wies die Bezirksschulpflege Y den Rekurs ab; sie nannte als Rechtsmittelinstanz die Schulrekurskommission.

III.

A und B liessen am 5. Februar 2004 mit Beschwerde sowie dem Antrag ans Verwaltungsgericht gelangen, ihrer Tochter E sei – hauptsächlich, aber auch schon im Sinn einer vorsorglichen Massnahme – zu gestatten, vom 19. bis zum 20. Februar 2004 zwei zusätzliche Ferientage zu beziehen, unter Entschädigungsfolge. Bei der Bezirksschulpflege wurde über Fax die Rekursantwort beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die vorliegende Beschwerde gilt es schon kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen; denn ihr fehlt ein Streitwert, und es handelt sich hier auch um keine in einzelrichterliche Kompetenz fallende Sondermaterie. Abermaliger Weiterungen bedarf es nicht (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden berufen sich für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit darauf, dass das Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (BildungsG, OS 58, 3) in Kraft getreten sei und keine Ausnahme im Sinn der §§ 42 f. VRG vorliege.

2.1 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 hat der Regierungsrat §§ 20-22 und – soweit nicht schon früher für bereits anwendbar erklärt – 26 lit. a-g BildungsG auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt sowie §§ 1-5 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (UnterrichtsG; OS 55, 71 f.+231) aufgehoben (OS 58, 271).

Laut § 21 Abs. 3 BildungsG regeln die weiteren das Bildungswesen betreffenden Gesetze die Entscheidungskompetenzen des Bildungsrates. § 26 lit. a BildungsG ändert § 43 Abs. 1 lit. f VRG dahin, dass die Beschwerde ab Anfang 2004 nur noch unstatthaft ist gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen, während im Bildungsbereich bis Ende 2003 unter anderem auch Dispensationsentscheide nicht ans Ver­waltungsgericht weiter gezogen werden konnten (OS 55, 424 ff., 432, und 56, 54). Nach § 5 Abs. 1 f. je Satz 1 UnterrichtsG wählte der Bildungsrat eine Schulrekurskommission, die an seiner Stelle über Rekurse aus dem Bildungswesen befand.

Gemäss § 49a des Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (VolksschulG, LS 412.11) hinwiederum entscheidet der Bildungsrat abschliessend über Rekurse gegen Dispensationsverfügungen.

2.2 Kraft § 41 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Verwaltungsrechtspflege- oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (vgl. – auch zum folgenden Absatz – Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 26, 31, 47).

§ 43 Abs. 1 lit. f VRG erlaubt zwar ab 1. Januar 2004 prinzipiell die Beschwerde gegen Anordnungen über Dispensationen, worum es hier ja geht (vgl. §§ 58 ff. der Volksschul­verordnung vom 31. März 1900, LS 412.111). Doch § 49a VolksschulG sieht im Volksschulbereich wider Rekursbeschlüsse der Bezirksschulpflegen betreffend Dispensationen einen zweiten Rekurs vor, über den seit Anfang des laufenden Jahres abschliessend (wieder) der Bildungsrat entscheidet.

Mithin lässt sich auf die Beschwerde nicht eintreten. Das Rechtsmittel muss nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zwecks Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet werden.

3.

Die Beschwerdeführenden unterliegen.

Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel zutreffend nicht die Beschwerde angegeben, sondern den Rekurs an die Schulrekurskommission, die hierfür zur Zeit von Fällung sowie Versand des angefochtenen Entscheids noch zuständig war (oben II, 2.1 Abs. 2 f.). Hätten die Beschwerdeführenden diese Belehrung befolgt, wäre ihre Eingabe an die richtige Adresse und dergestalt direkt an den Bildungsrat gelangt. Sie werden deshalb zu gleichen Teilen kosten­pflichtig, wobei sie wegen gemeinsamen Vorgehens füreinander solidarisch haften müssen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3).

Ausgangsgemäss können die Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Sie wird zur Behandlung als Rekurs an den Bildungsrat weitergeleitet.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Mots-clés

school leavedispensationjurisdictionappeal routetransfer of proceedingscourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Administrative Court had jurisdiction over the appeal against the refusal of a school dispensation

Solution extraite

The court lacked jurisdiction; the appeal was not admissible before the Administrative Court and had to be treated as a recourse by the Education Council.

Motifs extraits

Although the amended VRG generally allowed appeals against dispensation orders, § 49a VolksschulG provided a special, final recourse route in the primary-school area for decisions on dispensations. The remedy therefore had to be forwarded under § 70 and § 5(2) VRG.

Question juridique clé

How the costs and party compensation were to be allocated

Solution extraite

The appellants had to bear the court costs equally and jointly and severally, and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Because the appellants lost and the lower authority had correctly indicated the available remedy, they were responsible for the costs; no compensation was due to the losing parties.

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