Week resident status and retroactive registration in X

VB.2002.00357Tribunal administratif / 3e division19 déc. 2002Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Administrative Court dismissed B's appeal against the Bezirksrat's confirmation of X's decision to end her week-resident status and require registration in X. It held that the appeal had been timely despite the initial unsuccessful service, that the father's initial lack of written authority did not require annulment because B later approved the filing, and that the objective circumstances pointed to X as B's stronger domicile. The court also upheld the retroactive registration date of 2002-01-01 because B had previously been warned that such an order would follow if she did not register voluntarily.

Regeste Omnilex

§§ 19c Abs. 2, 41, 50 f., 53 VRG; domicile of unmarried employed persons and retroactive registration order: In administrative review of a municipal registration decision, the decisive criterion for domicile is the objectively ascertainable centre of life, not the person's subjective attachment. For unmarried employed persons, a rebuttable presumption points to the place from which they pursue their work; family ties, weekend stays and emotional links have only subordinate weight unless other objectively verifiable circumstances show a stronger connection elsewhere. A later registration order may be backdated where the person was expressly warned in advance and the legal situation remained unchanged; such backdating is not governed by the strict rules on retroactivity of legislation.

Texte intégral

I. Die Sicherheits- und Gesundheitsabteilung der Gemeinde X teilte B, die in Y TG angemeldet war, am 10. Dezember 2001 mit, sie könne ihr nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und in Würdigung der objektiven, äusserlich erkennbaren Umstände nicht mehr länger den Status einer Wochenaufenthalterin gewähren. Nach der Praxis des Bundesgerichts befinde sich das Domizil Unselbständigerwerbender grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen. B wurde ersucht, sich innert 14 Tagen definitiv in X anzumelden; für den Unterlassungsfall wurde der Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht gestellt. Nachdem sie entgegen die­ser Aufforderung erneut ein Gesuch um Verlängerung des Wochenaufenthalterstatus eingereicht hatte, verpflichtete der Sicherheits- und Gesundheitsausschuss X B mit Verfügung vom 4. März 2002, sich innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit Heimatschein rückwirkend per

  1. Januar 2002 in X anzumelden; im Unterlassungsfall werde die Anmeldung von Amtes wegen durch die Einwohnerkontrolle auf Kosten der Verpflichteten vorgenommen.

II. C, Vater von B, erhob am 26. März 2002 namens seiner Tochter Rekurs an den Be­zirksrat Z. Er brachte vor, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nicht in X, sondern habe die Wohnung nur wegen des übermässig langen Arbeits­wegs gemietet, und beantragte einen "Rechtsstillstand" bis Anfang Juni 2002, da sich seine Tochter zur Zeit im Ausland aufhal­te, sowie sinngemäss die Aufhebung der angefoch­tenen Verfügung. Der Ratsschreiber teil­te C am 4. April 2002 mit, auf den von ihm eingereichten Rekurs werde eingetreten, und setzte ihm und seiner Tochter eine Frist bis Ende Juni zur Ergänzung der Rekursschrift an. Mit Schreiben an den Bezirksrat vom 21. Juni 2002 führte B ergänzend aus, sie suche seit ihrer Rückkehr aus Australien nach einer neuen Stelle, ein Wohnortswechsel sei daher nicht ausgeschlossen, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Anmeldung in X bis Ende Jahr.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 11. September 2002 ab. Er erwog im Wesentlichen, für die Frage der Niederlassung sei nicht auf die subjektive Verbundenheit mit einem Ort, sondern auf objektive Merkmale abzustellen. Das Steuerdomizil wie auch die gewöhn­liche Niederlassung befänden sich bei Unselbständigerwerbenden in der Regel an dem Ort, von dem aus sie ihrer Arbeit nachgingen. Der Gemeinde obliege keine strikte Beweisführungs­pflicht. Nach § 14 Abs. 1 und 2 der Polizeiverordnung X vom 5. Februar 1990 hätten Wochenaufenthalter den Nachweis zu erbringen, dass ihre Niederlassung anderswo liegt. Auch wenn der Rekurrentin zugestanden werden könne, mit ihrer Herkunftsgemeinde und ihrer Familie noch emotional verbunden zu sein und regelmässig zu Erholungszwe­cken nach Y zurückzukehren, komme den objektiven, auch Dritten erkennbaren Umstän­den, die auf eine Wohnsitznahme in X deuteten, ein grösseres Gewicht zu.

III. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Z wandte sich B am 19. Oktober 2002 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie brachte im Wesentlichen vor, mit der Gemeinde X trotz ihres Gemeindebürgerrechts kaum verbunden zu sein, weder Freun­dinnen und Freunde noch Le­benspartner in X zu haben, kaum dort einzukaufen und sich am Wochenende selten dort auf­zuhalten. Zudem werde sie in W eine Ausbildung absolvieren, was ihre Abwesenheit er­höhen werde. Sie übe ihr Stimmrecht in Y TG aus und habe dort ihre Steuerpflichten korrekt erfüllt. Die Gemeinde X habe eine Bescheinigung der Gemeinde Y betreffend ihre Nie­derlassung stillschweigend entgegen­genommen und erst am 4. März 2002 mit Verfügung reagiert.

Der Bezirksrat Z stellte dem Verwaltungsgericht am 7. November 2002 die die Akten zu unter Verzicht auf Stellungnahme. Die Sicherheitsabteilung der Gemeinde X beantragte am 13. November, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie voll­umfänglich abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist gegen Rekursentscheide der Bezirksräte die Beschwer­de an das Verwaltungsgericht zulässig. Die Legitimation der Beschwerdeführerin er­gibt sich ohne Wei­­teres aus § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG. Näherer Prüfung bedarf einzig die Frage, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen des § 53 VRG eingehalten ist.

Der Beschluss des Bezirksrats wurde am 12. September 2002 ein erstes Mal versandt, konnte aber der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurde deshalb am 24. September dem Statthalteramt zurückgeschickt. Offenbar am 25. September erfolgte eine zweite Zustellung, womit die am 21. Oktober 2002 der Post aufgegebene Beschwerde die Frist wahrte. Auf das Rechtsmittel ist somit ein­zutreten.

Das Verwaltungsgericht hat sich nach § 50 f. VRG auf die Prüfung zu beschränken, ob der angefochtene Entscheid Recht verletze oder von falschen tatsächlichen Annahmen ausgehe.

  1. a) Die Beschwerdegegnerin beantragt in formeller Hinsicht zusätzlich, die Rekurs­­legitimation des Vaters der Beschwerdeführerin sei zu untersuchen.

C erhob den Rekurs "im Auftrag von B". Für den Bezirksrat stellte sich damit nicht die Frage nach seiner Legitimation, sondern diejenige nach seiner Vertretungsbefugnis. In den Akten des Rekursverfahrens befindet sich keine Vollmacht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bezirksrat das Rechtsmittel zu Unrecht materiell behandelt hat: Einerseits ist die Rekurrentin/Beschwerdeführerin nach eigener unbestrit­tener Darstellung zwei Tage nach Entgegennahme der Verfügung nach Australien abgereist, was das Fehlen einer Vollmacht erklärt. Anderseits hat sie in Ihrem Schreiben an den Bezirksrat vom 21. Juni 2002 die Rekurserhebung ausdrücklich gebilligt. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid wegen Fehlens einer Vollmacht aufzuheben und das Verfahren an den Bezirksrat zurückzuweisen.

b) Die erstinstanzliche Verfügung des Sicherheits- und Gesundheitsausschusses X datiert vom 4. März 2002. Nach allgemeinen Grundsätzen ist die Sachlage zu diesem Zeitpunkt für das Verwaltungsgericht massgebend (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16), zumal die Beschwerdegegnerin aufgrund seither eingetretener Umstände oder neuer Erkenntnisse grundsätzlich jederzeit einen neuen Entscheid treffen kann. Dies schliesst nicht aus, auch nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände hilfsweise zu berück­sichtigen, insbesondere wenn sie Rückschlüsse auf die Situation zur Zeit des Verfügungserlasses erlauben.

c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Gemeinde X habe die von der Gemeinde Y TG ausgestellte Niederlassungsbestätigung stillschweigend entgegengenommen und damit ihre Anmeldung als Wochenaufenthalterin genehmigt; mit der Verfügung vom 4. März 2002 habe sie verspätet reagiert.

Falls die Beschwerdeführerin hiermit Ansprüche aus dem verfassungsmässigen Schutz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) ableiten will, ist ihr nicht zu folgen: Behördliche Untätigkeit schafft nur ausnahmsweise eine Vertrauensgrundlage (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 652). Ein Zuwarten von etwas mehr als zwei Monaten mag zwar als recht lang erscheinen, liegt aber doch noch im Rahmen des gewöhnlichen Ganges der Verwaltungs­tätigkeit und vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, umso mehr als die Gemeinde X der Beschwerdeführerin ihren Standpunkt bereits mit Schreiben vom 10. De­zember 2001 mitgeteilt hatte. Die Beschwerdegegnerin bringt zudem vor, es sei zwischen diesem Brief und der Verfügung noch zu drei Kontaktaufnahmen zur Beschwerdeführerin und der Gemeinde Y gekommen.

d) Verständlich ist allerdings die Kritik der Beschwerdeführerin daran, dass ihr die Verfügung drei Tage vor ihrer Abreise nach Australien zugestellt wurde. Der Gemeindever­­waltung X war diese Tatsache bekannt. Da der Beschwerdeführerin daraus aber im Rekursverfahren kein Nachteil erwuchs, bleibt dies ohne Auswirkungen auf den jetzt zu treffenden Entscheid.

  1. a) Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid die rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zu betonen ist auch an dieser Stelle, dass es für die Frage des Wohnsitzes auf die ob­jektiven, Dritten erkennbaren Umstände und nicht auf das subjektive Zugehörigkeitsgefühl der betroffenen Person ankommt.

b) Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, weiterhin stärkere Beziehungen zur Gemeinde Y TG zu pflegen, weshalb sie dort Wohnsitz, in X hingegen nur Wo­chen­auf­ent­halt (gehabt) habe.

Der Bezirksrat beruft sich auf BGE 125 I 54 und auf die übrige Praxis des Bundesgerichts zur Frage des Steuerdomizils lediger Personen. Dies ist nicht zu beanstanden, da dabei im Wesentlichen die gleichen Gesichtspunkte massgebend sind. Auszugehen ist dem­­nach von der Vermutung, dass sich der Wohnort einer ledigen Person am Ort befinde, von dem aus sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Nur mit Zurückhaltung ist anzunehmen, dass sie am Wohnort ihrer Familie Wohnsitz habe. Dabei müsse geprüft werden, ob weitere Beziehungen – etwa ein Konkubinatsverhältnis oder ein Freundes- und Bekanntenkreis – ein Übergewicht des einen oder anderen Ortes begründe. Besonderes Gewicht hätten auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter der steuerpflichtigen Person.

Im vorliegenden Fall ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Firma D im massgeblichen Zeitpunkt gekündigt hatte. Wie lange sie dort gearbeitet hatte, ist nicht aktenkundig. Von Bedeutung ist auch, dass sie damals ihre Wohnung in X erst während ca. 15 Monaten gemietet hatte. Auch wenn sie die Wohnung weder vor noch nach ihrem Sprachaufenthalt in Australien aufgegeben hat, sprechen diese Umstän­de für eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht sehr gefes­tig­te Beziehung zur Gemeinde X.

Die weitere Entwicklung seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Australien lässt jedoch auch die damalige Situation in einem anderen Licht erscheinen: Sie hat ihre Woh­nung in X immer noch (vgl. die Adressangaben auf Beschwerdeschrift und Couvert sowie ihre Bereitschaft zu einer "freiwilligen" Anmeldung auf den 1. Januar 2003). Sie geht inzwischen von X aus wieder einer beruflichen Tätigkeit nach oder beabsichtigt dies jedenfalls. Mangels näherer Angaben ist zudem davon auszugehen, dass die von ihr erwähn­te Weiterbildung in W daran nichts ändert und zeitlich einen relativ geringen Umfang hat. Alle diese Umstände deuten da­rauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich bereits damals trotz Kündigung der Stelle und Auslandaufenthalts längerfristig dort eingerichtet hat.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe weder Freundinnen und Freunde noch Lebenspartner in X. Damit tritt sie allerdings nicht der Darstellung von Vorinstanz und Be­schwerdegegnerin entgegen, die sich auf ihre eigenen und Angaben ihres Vaters stützt, ihr Freund arbeite im Q-Spital – mehrheitlich im Nachtdienst und am Wochen­ende – und habe dort auch eine kleine Wohnung. Im Verhältnis der beiden Orte Y und X spricht dieser Umstand zweifellos für eine nähere Beziehung zur zweiten Gemeinde, da die Beschwerdeführerin diese Beziehung hauptsächlich – auch an Wochenenden – vom nahe gelegenen X aus pflegen wird; ihm kommt erhebliches Gewicht zu.

c) Nicht von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Angelegenheiten wäh­­rend der Auslandsabwesenheit durch Vater und Bruder besorgen liess. Es versteht sich von selbst, dass sie dazu in dieser Zeit selbst nicht in der Lage war. Für die Frage des stärke­ren örtlichen Bezugs lässt sich daraus aber nichts ableiten. Entgegen ihrer Auffassung hat der Bezirksrat durchaus nicht ihre Beziehungen zu den Eltern in Zweifel gezogen, sondern nur erwogen, dass diesen aufgrund der objektiven Umstände (insbes. des Alters der Beschwerdeführerin) nicht das ausschlaggebende Gewicht zukommt.

Keine Bindungswirkung ergibt sich schliesslich daraus, dass die Beschwerdeführerin immer noch in Y TG ihr Stimmrecht ausübt und ihre Steuern zahlt. Dies sind nach gängi­ger Verwaltungspraxis Folgen des Umstands, dass sie immer noch dort als Niedergelassene angemeldet ist. Gleiches gilt für das Vorbringen, nach Rückkehr aus Australien durch das RAV W betreut worden zu sein. Keine wesentliche Bedeutung kommt – hierin ist der Beschwerdeführerin Recht zu geben – ihren Bürgerrechten zu. Dass sie gemäss eigener Er­klärung – nicht näher bezeichnete – Verwandte in X hat, spricht aber jedenfalls nicht gegen die Annahme eines vorrangigen Bezugs zu dieser Gemeinde.

Überdies scheint die Beschwerdeführerin die Mitteilung des Bezirksrats an ihren Vater, auf die Beschwerde eintreten zu wollen, misszuverstehen. "Eintreten" bedeutet nur, dass man das sachliche Anliegen der Rekurrentin prüft, nicht jedoch, dass man zu ihren Gunsten entscheidet. Dies ergab sich im Übrigen mit aller Deutlichkeit aus dem Endentscheid vom 11. September 2002.

d) Bei einer Gesamtbetrachtung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gegen das Gewicht der entgegenstehenden Umstände aufzukommen. Erhebliche Bedeutung kommt dabei entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Tatsache zu, dass sie ihrer Berufstätigkeit von X aus nachging und das offenbar auch jetzt wieder nach Auslandsaufenthalt und Arbeitslosigkeit tut. Die von ihr unterhaltene Beziehung stellt ebenfalls ein bedeutendes Indiz für einen vorrangigen Bezug zu X dar. Dem häufigen Aufenthalt in Y an Wochenenden und den – wenn auch offenbar engen – Beziehun­gen zur Familie und zu Freunden und Bekannten kann im Vergleich dazu nur minderes Gewicht beigemessen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass bei objektiver Betrach­tung der stär­kere Bezug der Beschwerdeführerin zur Gemeinde X besteht. Auf jeden Fall aber ist diese Betrachtungsweise, von der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ausgin­gen, nicht rechtsverletzend. Die Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.

f) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Anmeldung zu Recht auf den 1. Januar 2002 zurückbezogen hat, was die Beschwerdeführerin bemängelt.

Nicht unmittelbar anwendbar sind vorliegend die restriktiven Grundsätze betreffend die Rückwirkung von Erlassen (vgl. dazu Häfelin/Müller, Rz. 329 ff.). Diese dienen dem Schutz der Einzelnen vor Verpflichtungen, die sie nicht kennen konnten oder nicht kennen mussten zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt, an den die Behörde anknüpfen will, verwirk­lichte. Hier hingegen geht es darum, ob eine Verfügung, d.h. ein gegenüber einer Einzel­person ergangener Entscheid, auf einen vor seinem Erlass liegenden Zeitpunkt zurückwir­ken dürfe, ohne dass in der Zwischenzeit an den massgebenden Rechtsgrundlagen etwas geändert hätte. Allerdings können die Betroffenen auch in solchen Fällen in ähnlicher Weise wie bei der Rückwirkung von Erlassen durch die nachträgliche Auferlegung von Pflichten überrascht werden. Vorliegend hat jedoch die Beschwerdegegnerin von der Beschwerde­führerin am 10. Dezember 2001 die Anmeldung zur Niederlassung innert 14 Tagen verlangt und im Unterlassungsfall den Erlass einer entsprechenden Verfügung in Aussicht ge­stellt. Dass in dieser der Zeitpunkt zurückbezogen wurde, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

  1. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...

Mots-clés

domicileweek residentobjective circumstancesadministrative lawretroactivitytrust protectionappeal deadlinerepresentation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was filed within the statutory time limit.

Solution extraite

The appeal was timely because the Bezirksrat's decision had to be served twice; the later service triggered the deadline.

Motifs extraits

The court found the second service on 2002-09-25 decisive, so the appeal posted on 2002-10-21 met the 30-day period.

Question juridique clé

Whether the father's lack of written power of attorney required setting aside the Bezirksrat's decision.

Solution extraite

No. The absence of a power of attorney did not require annulment or remittal.

Motifs extraits

B later expressly approved the appeal, and her absence abroad plausibly explained the initial lack of authorization.

Question juridique clé

Whether B's center of life and domicile were in X rather than Y TG.

Solution extraite

The objective circumstances showed a stronger connection to X, so the refusal of week-resident status was lawful.

Motifs extraits

For unmarried employed persons, the place from which they work is usually the relevant domicile; B worked from X, retained the apartment there, and had a significant relationship there, whereas weekend stays and family ties in Y TG carried less weight.

Question juridique clé

Whether the registration order could validly be set retroactively to 2002-01-01.

Solution extraite

Yes. The retroactive date was permissible in light of the prior warning and the request to register within 14 days.

Motifs extraits

This was not an impermissible legislative retroactivity problem; B had been expressly warned on 2001-12-10 that an order would follow if she did not register.

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