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VB.2000.00067 ΓÇó No legal right to extension of settlement permit after long absence
VB.2000.00067Tribunal administratif / 2e division14 juin 2000Inadmissible
The applicant, a long-term Swiss resident, sought preservation of his settlement permit after a lengthy stay abroad caused by imprisonment in Germany for a serious drug offense. The cantonal authorities refused, and the Administrative Court held that the permit had lapsed by law after more than six months abroad and that the statutory possibility of extension was discretionary only. Because no enforceable federal entitlement existed, the court could not review the merits and therefore did not enter into the appeal. It added that, even on the merits, the public interest in exclusion would outweigh the applicant’s personal interests.
§ 43 VRG; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; Art. 9 Abs. 3 lit. c and Art. 4 ANAG; Art. 8 EMRK; admissibility of cantonal judicial review in matters of settlement permits and discretionary extension after absence abroad. A settlement permit expires ex lege when the foreign national stays abroad for more than six months; an extension under Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG may be granted only if requested in time, but the provision confers no subjective right. The decision remains within the administration’s discretion under Art. 4 ANAG. Without an enforceable federal claim, cantonal judicial review is barred. Art. 8 EMRK does not create a claim absent a particularly dependent family relationship. If reviewed on the merits, the balancing of interests may take account of serious criminal convictions and the lack of substantial ties to Switzerland (consid. 3-4).
I. A. reiste 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich. Vom September 1995 bis Oktober 1996 leistete er in seiner Heimat den obligatorischen Militärdienst, während welcher Zeit die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B. in Deutschland wurde er 1999 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte versucht, 765 g Kokain von Amsterdam nach Zürich zu transportieren, und war von den deutschen Behörden beim Grenzübertritt von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland festgenommen worden. A. verbüsst seine Strafe in Deutschland.
Das Bundesamt für Ausländerfragen verfügte über ihn eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. Diese Massnahme wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auf Beschwerde hin bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.
A. hatte durch seinen Vater ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellen lassen, welches die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich abwies.
II. Der Regierungsrat wies einen dagegen eingereichten Rekurs ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Beschwerde beim Verwaltungsgericht hingewiesen.
III. A. liess beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats und damit die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, ...
Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943).
Dem Beschwerdeführer war aufgrund eines Rechtsanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Wird ihm diese Bewilligung entzogen, kann er diesen Entscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht überprüfen lassen.
Vorbehalten bleibt indessen der in Art. 9 Abs. 3 lit. c 1. Satzhälfte ANAG geregelte Tatbestand, bei dessen Verwirklichung die Bewilligung von Gesetzes wegen erlischt und der Behörde demzufolge kein Ermessensspielraum zusteht: So erlischt die Niederlassungsbewilligung ohne weiteres, wenn sich die ausländische Person abmeldet oder während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Nach dem Wortlaut der 2. Satzhälfte kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert werden, wenn das entsprechende Begehren vor Ablauf der sechsmonatigen Frist erfolgt. Diese Formulierung, wonach die Abwesenheitsfrist unter Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung auf höchstens zwei Jahre verlängert werden "kann", schliesst indessen einen Rechtsanspruch auf Verlängerung aus. Art. 9 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 4 ANAG belässt den Entscheid im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessensbereich der Fremdenpolizeibehörde (vgl. Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, ZBl 87/1986, S. 543). Da aus den Akten hervorgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland aufgrund seines Strafvollzugs länger als sechs Monate gedauert hat, ist die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erloschen. Wird, wie es vorliegend erfolgt ist, ein Gesuch um Verlängerung vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verlängerung zu gewähren ist. Das Gesetz nennt denn auch keine Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Frist zu erstrecken wäre. Vielmehr ist, der Entscheid in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt. Es gilt damit der Grundsatz von Art. 4 ANAG, wonach die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung der Niederlassung entscheidet. Dass das Gesetz keinen Anspruch begründet, wurde dargelegt. Ebensowenig steht ein Anspruch aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 zur Diskussion. Der erwachsene, unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer könnte sich nur auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in der Schweiz lebenden, verwandten Person ausserhalb der Kernfamilie berufen, wenn er zufolge einer körperlichen oder geistigen Behinderung der besonderen Pflege oder Betreuung bedürfte. Das Vorliegen einer derartigen Abhängigkeit wurde indessen auch nicht nur ansatzweise behauptet.
Damit ist eine gerichtliche Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs nicht möglich, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten kann.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Der Regierungsrat hat zu Recht das öffentliche Interesse aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren stärker gewichtet als die persönlichen Interessen des Betroffenen. Diese Abwägung ist in keiner Weise zu beanstanden. Mit Blick auf das Verschulden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Urteil des Landgerichts B. sich durchaus mit der schweizerischen Gerichtspraxis vergleichen lässt. Ebenso zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen in der Schweiz anführen konnte, die seine Fernhaltung als unzumutbar erscheinen liessen. Andererseits wurde zu Recht festgestellt, dass er mit seiner Heimat sozial, persönlich und kulturell eng verbunden geblieben ist. Ob die getroffene Abwägung angesichts dessen, dass nicht eine Ausweisung in Frage steht, sondern die (weniger weit gehende) Massnahme der Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung eines sich im Ausland aufhaltenden Ausländers, überhaupt erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Indem die Vorinstanz diese Abwägung getroffen hat, handelte sie jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers. Dessen Rüge, der Regierungsrat habe zu Unrecht die Abwägung der Rechtsgüter so vorgenommen, wie sie bei einer anstehenden Ausweisung vorgeschrieben sei, erweist sich somit als ebenso unbegründet wie unverständlich. Angesichts einer weniger einschneidenden Massnahme als die Ausweisung (welche im Übrigen vom Regierungsrat in erster Instanz hätte verfügt werden müssen) war die Rechtsgüterabwägung der Vorinstanz jedenfalls pflichtgemäss. Damit steht auch zweifelsfrei fest, dass keine verfassungsrechtlich garantierten Verfahrenspflichten verletzt wurden, welche allenfalls den Anspruch auf Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens begründen könnten.
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Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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