Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
- Abteilung
SR.2009.00009
Entscheid
der 2. Kammer
vom 17. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch C AG,
Rekurrierende,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Erbschaftssteuer,
hat sich ergeben:
I.
Am 8. Juli 2004 starb D, geboren 1923, wohnhaft
gewesen an der E-Strasse 01 in Zürich. In seinem Testament hatte er A und B je
zur Hälfte als alleinige Erben seines Nachlasses eingesetzt. Die Erbschaft
beinhaltete unter anderem das Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse in G
sowie einen Anteil von ⅓ am Grundstück Kat.-Nr. 03 an der H-Strasse
in I.
Mit Verfügung vom 15. September 2008 auferlegte die
Finanzdirektion des Kantons Zürich A und B gestützt auf § 23 Abs. 1 lit. f
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986
(ESchG) je eine Erbschaftssteuer von Fr. ….-, insgesamt von Fr. ….-.
Die Finanzdirektion hiess die dagegen erhobene Einsprache
von A und B am 26. November 2009 teilweise gut und setzte die
Erbschaftssteuer je auf Fr. ….-, insgesamt auf Fr. ….-, herab. Sie
berücksichtigte bei der Berechnung des Verkehrswerts des Grundstücks Kat.-Nr. 03
in I das Verkehrswertgutachten des beigezogenen Schätzungsexperten J und
reduzierte den Verkehrswert des sich in der Nachlassmasse befindlichen
Grundstücksanteils von einem Drittel um Fr. ….-.
II.
Mit Rekurs vom 11. Dezember 2009 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, das erbschaftssteuerpflichtige Vermögen auf
Fr. ….- festzusetzen und demnach die zu bezahlenden Erbschaftssteuern auf
je Fr. ….-, insgesamt Fr. ….- zu reduzieren.
Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort
auf Abweisung des Rechtsmittels.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 ordnete das
Verwaltungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an. In ihrer Replik hielten A
und B an ihrem Rekursantrag fest. Das kantonale Steueramt teilte dem
Verwaltungsgericht am 26. Januar 2010 mit, dass es auf eine Duplik
verzichte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der
Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 ESchG beim Verwaltungsgericht
Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das
Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar
(vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle
Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt
werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig
(VGr, 22. November 2000, ZStP 2001, S. 148, E. 1a, mit
Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende
Prüfungsbefugnis wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren. Immerhin
erfolgt im Rahmen des Rekursverfahrens eine Erweiterung der dem Pflichtigen
obliegenden Mitwirkungspflicht in dem Sinn, als dieser den von ihm geforderten
Nachweis durch eine substanziierte Sachdarstellung und Beschaffung oder
Bezeichnung von Beweismitteln für die Richtigkeit seiner Darstellung anzutreten
hat. Fehlt es daran, trifft das Verwaltungsgericht keine weitere
Untersuchungspflicht; namentlich hat es nichts vorzukehren, um sich fehlende
Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35).
2.
2.1 Da der angefochtene Entscheid ohne Weiteres aufzuheben ist, wenn der in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, ist über diese Frage formeller
Natur vorab zu entscheiden (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 126 I 15 E. 2;
BGE 125 I 113 E. 3).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit
Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten,
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl.
statt vieler BGr, 15. Oktober 2009, 2C_301/2009, E. 4.4, www.bger.ch;
BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530
E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je mit
Hinweisen). Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der
Entscheidgründe verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt. Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein
bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch
der wirksamen Selbstkontrolle der Behörde (BGE 112 Ia 107 E. 2b).
2.3 Weder im Einschätzungs- noch im Einspracheentscheid wird auf die
Parteigutachten eingegangen; lediglich in der Prozessgeschichte des
Einspracheentscheids werden sie erwähnt. Die Vorinstanz legt in ihren
Erwägungen zwar dar, weshalb sie bei der Ermittlung der Verkehrswerte auf
Vergleichszahlen (betreffend das Grundstück in G) bzw. auf das Amtsgutachten
(betreffend das Grundstück in I) abstellt. Nachdem die Pflichtigen bereits im
Einschätzungsverfahren für beide streitbetroffenen Grundstücke je ein Parteigutachten
eingereicht und die Bewertungen der Vorinstanzen anhand der Vergleichszahlen sowie
des Amtsgutachtens – wenn auch nicht detailliert – bestritten hatten, wäre es
angebracht gewesen, auf die Parteigutachten angemessen einzugehen und die
Gründe darzulegen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden konnten. Nach dem in
E. 2.2 Gesagten musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen
Einwand der Pflichtigen auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und – gegebenenfalls auch in
antizipierter Beweiswürdigung – gewisse Vorbringen unberücksichtigt lassen.
Gleichzeitig ist aber auf substanziierte Vorbringen, wozu auch Parteigutachten
zählen, grundsätzlich angemessen einzugehen. Indem die Vorinstanz die
Parteigutachten ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigte, war es für die
Pflichtigen nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Finanzdirektion ihre
Argumente verworfen hat. Daher ist eine Verletzung der Begründungspflicht und
damit des rechtlichen Gehörs zu bejahen.
2.4 Zu prüfen bleibt, ob diese Gehörsverletzung dadurch geheilt worden ist,
dass die Finanzdirektion die Begründung mit Rekursantwort nachschob und das
Verwaltungsgericht den Pflichtigen in einem zweiten Schriftenwechsel
Gelegenheit einräumte, zur nachgeschobenen Begründung Stellung zu nehmen.
2.4.1 Die Heilung einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist im Rechtsmittelverfahren möglich, wenn die Überprüfungsbefugnis
(Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt
ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE
126 I 68 E. 2; BGE 125 I 209 E. 9). Da das Verwaltungsgericht über
eine solche uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (§ 43 Abs. 2
ESchG), kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens geheilt werden (vgl. Martin Zweifel in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 114
DBG N. 10). Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um
eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 126 I 68 E. 2).
Die Lehre (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 986 f. und
1710 f.) kritisiert indessen diese Praxis, weil durch die Heilung der Instanzenzug
verkürzt wird und die Gefahr vermehrter Missachtung des Gehörsanspruchs
besteht, wenn Verstösse nicht sanktioniert werden. Die Heilung wird deshalb
bisweilen nur zugelassen, wenn sie im Interesse des Betroffenen liegt
(BGE 132 V 387). Auch das Bundesgericht ist zurückhaltender geworden,
die Heilung "soll die Ausnahme bleiben" (BGr, 4. Mai 2009,
1C_377/2008, E. 2.5, www.bger.ch; BGE 134 I 331 E. 3.1; BGE 126 I 68
E. 2).
2.4.2 Die Begründung dient vor allem dazu, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und diesen sachgerecht anfechten kann. Mangels Begründung, weshalb die von den
Pflichtigen beigebrachten Parteigutachten nicht berücksichtigt worden sind,
waren die Pflichtigen nicht in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
Vielmehr waren sie gezwungen, in ihrer Rekursschrift ihre Argumente zu
wiederholen und wiederum auf ihre Parteigutachten zu verweisen. Grundsätzlich
kann aber einem Pflichtigen nicht zugemutet werden, zur Verwirklichung der
Begründungspflicht ein Rechtsmittel ergreifen bzw. sich die Begründung selbst
zusammenstellen zu müssen. Ausserdem wird das Abschätzen der Prozessaussichten
vor dem Einlegen des Rechtsmittels durch die nachgeschobene Begründung verunmöglicht;
dieser Mangel kann im Verlauf des Verfahrens auch nicht durch einen zweiten
Schriftenwechsel behoben werden.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs zwecks Wahrung des Instanzenzugs
an die Finanzdirektion zur Ausfällung eines neuen begründeten Einspracheentscheids
zurückzuweisen.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt sich, die
Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1
Satz 2 ESchG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
-
Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Kosten werden den Rekurrenten je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung
für die Hälfte der Kosten, und zur Hälfte dem Rekursgegner auferlegt.
-
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung
an…