I.
Am 7. Januar 2004 verfügte die
Gemeinde X die Sicherstellung von Fr. 51'674.15 durch A zur Deckung der
definitiv festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden
1993 - 1999. Als Sicherstellungsgründe wurden der fehlende
steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz und die Steuergefährdung wegen
Fluchtgefahr bzw. Abreise ins Ausland angeführt. Die sicherzustellende
Forderung sei von A gemäss Konkursverlustschein vom 11. Juli 2002
anerkannt worden. Aufgrund der Sicherstellungsverfügung wurden Lohnguthaben,
Provisionen und Honorarguthaben von A gegenüber der B GmbH (welche am
26. Januar 2004 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde) verarrestiert.
II.
Am 22. Januar 2004 erhob A Rekurs
gegen die Sicherstellungsverfügung vom 7. Januar 2004 und beantragte,
diese sei aufzuheben bzw. als nichtig zu erklären. Die Gemeinde X
beantragte sinngemäss Abweisung des Rekurses und verlangte ausserdem die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom
5. Februar 2004 wurde A aufgefordert, die ihn allenfalls treffenden
Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von Fr. 6'060.- sicherzustellen.
Nachdem er eine Garantie seiner Arbeitgeberin, der B AG, beigebracht
hatte, wurde ihm die Kautionsfrist abgenommen. Ausserdem verlangte A in seiner
Replik ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Gemeinde X
hielt im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz
in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als
gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut
§ 181 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch vor der
rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags verlangen.
1.1 Fehlt ein Wohnsitz in der Schweiz, kann eine
Sicherstellung ohne weiteres erfolgen (RB 2001 Nr. 96). Aus den Akten
ergibt sich, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung
keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, womit ein Sicherstellungsgrund gegeben
war. Am 12. Januar 2004, nach Erlass der Sicherstellungsverfügung, hat
sich der Rekurrent allerdings in Y, an der L-Strasse, angemeldet. Da im
Rekursverfahren gegen eine Sicherstellungsverfügung, wie im Einspracheverfahren
gegen den Arrestbefehl, neue Tatsachen geltend gemacht werden können (vgl. Art. 278
Abs. 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes), entfällt dieser
Sicherstellungsgrund.
1.2 Der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist
– wie derjenige von Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer – offenkundig dem
Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nachgebildet (vgl.
Ferdinand Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel
etc. 2000, Art. 169 DBG N. 1), geht aber aufgrund des allgemein
gehaltenen Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus
(RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut
nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb
es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint
(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 181 N. 4). Dennoch vermag die Tatsache,
dass der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die
infrage stehenden Steuern zu zahlen, für sich allein betrachtet keine Steuergefährdung
im Sinn von § 181 Abs. 1 StG zu bewirken. Im Licht von Art. 271 Abs. 1
Ziff. 2 SchKG ergibt sich nämlich, dass die Gefährdung insofern eine
besondere zu sein hat, als die Zwangsvollstreckung der Steuerschuld in Gefahr
sein muss (vgl. Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer,
III. Teil, Bd. 4b, 2. A., Basel 1992, Art. 118 BdBSt
N. 5), was in den Umständen des Einzelfalls zum Ausdruck gelangt. Diese
wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der
Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren.
Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die
Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende
Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten
(vgl. Fessler, Art. 169 DBG N. 18 ff.; Richner/Frei/Kaufmann,
§ 181 N. 4; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Weitere Umstände,
die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von
erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten
in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative,
hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren
sein (Walter A. Stoffel in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, Bd. III, Basel etc. 1998, Art. 271 N. 64). Ebenso ist
eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den
Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation
verschleiert (ASA 66 [1997/98], S. 479; BGr, 8. September 2003,
2A.560/2002, www.bger.ch).
1.3 Das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung auf eine Prima-facie-Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98). Diese provisorische und
vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung.
Denn nach dem Gesetzeswortlaut, wonach die Bezahlung der Steuerschuld als
gefährdet "erscheinen" muss, ist die Steuergefährdung lediglich
glaubhaft zu machen (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8 E. 2).
1.4 Für die Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des
Sicherstellungsgrundes und der sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist
nach der allgemeinen Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende
Gemeinwesen beweisbelastet (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG
N. 25). Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der
Steuerpflichtige mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen
Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über
die er am besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B
99.1 Nr. 6 E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im
Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der
sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung
der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. Dieses
obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt
werden (RB 2001 Nr. 98).
2.
2.1 Die Rekursgegnerin macht geltend, dass der
Rekurrent seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Veranlagungsbehörden
gegenüber verschleiert habe. Im Zeitraum von 1993 bis 1999 habe dieser keine
Steuererklärung eingereicht. Seit 1989 habe er keine nennenswerten Zahlungen an
das Steueramt der Rekursgegnerin geleistet. Ausserdem lasse das frühere
geschäftliche Verhalten des Rekurrenten auf Steuergefährdung schliessen. Gerade,
dass seit 1993 keine Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern geleistet worden
seien und zwei Verlustscheine in der Gesamthöhe von rund Fr. 112'232.05
existierten, zeige auf, dass eine objektive Gefährdung vorliege.
Der Bestand der vom Rekurrenten im
Konkursverfahren anerkannten Steuerforderung ist vor Verwaltungsgericht
unbestritten. Der Rekurrent bestreitet allerdings die Zulässigkeit der
Sicherstellung mangels Fluchtgefahr. Zum einen habe er der Gemeinde Z anlässlich
der Abmeldung eine gültige Adresse und gleichzeitig seinen neuen Arbeitsort
bekannt gegeben und zum anderen sei er als Geschäftsleitungsmitglied bei der B AG
tätig. Weiter sei er nicht zu neuem Vermögen gekommen und stünden ihm wegen der
Sicherstellungsverfügung keine Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung.
2.2 Der Rekurrent hatte sich am 16. Februar 1993
in X, kommend von W (Nidwalden), angemeldet. Eine Steuererklärung hatte er nie
eingereicht, weshalb er für die Steuerperioden 1993/94, 1995/96 und 1997/98
jeweils nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde. Am 4. November
1999 meldete er sich polizeilich mit unbekanntem Ziel ab. Bereits am
15. Oktober 1992 war über ihn der Konkurs eröffnet worden. Am
18. Januar 1995 wurde der Rekursgegnerin vom Konkursamt V ein
Verlustschein über Fr. 60'557.90 für Forderungen aus Staats- und
Gemeindesteuern 1989 - 1992 sowie Grundstückgewinnsteuern
ausgestellt. In der Gemeinde V, wo der Rekurrent offenbar auch im
Steuerregister verzeichnet war, wurde er per 1. September 2001 amtlich aus
dem Register gestrichen. Am 12. September 2001 wurde über den Rekurrenten
erneut der Konkurs eröffnet. In der Folge stellte das Konkursamt V der
Rekursgegnerin am 11. Juli 2002 einen Verlustschein über
Fr. 51'674.15 für Staats- und Gemeindesteuern 1993 - 1999 aus.
Am 28. Februar 2003 übermittelte die Heimatgemeinde U den bei ihr
deponierten Heimatschein der Gemeinde Z (Thurgau). Am 31. Oktober 2003
meldete sich der Rekurrent bei der Gemeinde Z nach Y, c/o B AG, ab. In Y
meldete er sich jedoch erst am 12. Januar 2004 an.
Schon die Tatsache, dass der Rekurrent in
den sechs Jahren, in denen er bei der Rekursgegnerin angemeldet und
steuerpflichtig war, nie eine Steuererklärung eingereicht und ebenso keine
Steuern entrichtet hat, lässt eine Steuergefährdung als wahrscheinlich erscheinen.
Hinzu kommt, dass über ihn zweimal der Konkurs eröffnet wurde, dass seine
Aufenthaltsverhältnisse in den letzten 15 Jahren unüberschaubar sind, dass er
sich erst nach Erlass der Sicherstellungsverfügung wieder polizeilich
angemeldet hat und er es auch im Rekursverfahren unterlassen hat, seine
finanziellen Verhältnisse zu erhellen. Diese Umstände führen dazu, dass die
Steuer im Sinn von § 181 Abs. 1 StG als objektiv gefährdet erscheint.
Seine Tätigkeit bei der B AG als angebliches Geschäftsleitungsmitglied
vermag daran nichts zu ändern; insbesondere da er bei dieser Gesellschaft weder
fest angestellt noch im Handelsregister eingetragen ist.
2.3 Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 75
Abs. 2 SchKG kann nicht im Sicherstellungsverfahren vorgebracht werden,
sondern wird im Betreibungsverfahren vom Rechtsöffnungsrichter abschliessend
beurteilt (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Ebenso ist eine in den
betreibungsrechtlichen Notbedarf eingreifende Beschlagnahme von Erwerbseinkommen
mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG zu rügen. Da dem
Verwaltungsgericht diesbezüglich keine substanziierte Tatsachendarstellung des
Rekurrenten vorliegt, kann es nicht beurteilen, ob der Arrestvollzug
unzulässigerweise beträchtlich in das zum Leben des Schuldners Notwendige
eingreift (Hans Reiser in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Art. 275 N. 65). Im Übrigen hat auch das Betreibungsamt die
Möglichkeit, die Beschlagnahme den geänderten Verhältnissen anpassen (vgl. Art. 93
Abs. 3 SchKG).
Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 181 Abs. 3 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu
(§§ 152 und 181 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Weil der
Beschwerdegegnerin kein besonderer Aufwand entstanden ist, bleibt ihr eine
Parteientschädigung ebenfalls versagt.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
-
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
-
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'000.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
-
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
-
…