I. Gestützt auf eine bei der
von L. beherrschten Firma M. AG durchgeführten Buchprüfung, bei der Leistungen festgestellt wurden, welche die Gesellschaft
vom Januar 1988 bis April 1990 für die sich im Besitz der geschiedenen Eheleute
L. befindliche Liegenschaft Q. im Gesamtbetrag von Fr. ... erbracht haben
soll, leitete das kantonale Steueramt am 5. September 1997 gegen L. ein Nach-
und Strafsteuerverfahren ein. Infolge der Nichterfassung dieses Guthabens im
Abschluss der Gesellschaft per 30. Juni 1990 sei ihm verdeckt Gewinn
zugeflossen. Am 15. Januar 1998 wurde eine persönliche Befragung durchgeführt.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2000 auferlegte
das kantonale Steueramt L. für das Steuerjahr 1991 eine Nachsteuer von
Fr. ... Im Übrigen stellte es das Nachsteuerverfahren ein. Das Steueramt
bestätigte die Verfügung mit Einspracheentscheid vom 20. November 2000.
II. L. gelangte mit Rekurs vom 8. Januar 2001
an das Verwaltungsgericht, dem er beantragen liess, es sei die Verfügung und
damit die für das Steuerjahr 1991 auferlegte Nachsteuer ersatzlos aufzuheben,
allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem verlangte
er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt verzichtete auf
Rekursantwort.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
-
Gemäss § 162 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) kann gegen den Einspracheentscheid des
kantonalen Steueramts Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
-
a) Zum Vorbringen des Pflichtigen
hinsichtlich der Gabelung des Rechtsmittelwegs bzw. Trennung von Nachsteuer-
und Hinterziehungsverfahren ist zu bemerken, dass sich der Gesetzgeber
insbesondere wegen dem im Hinterziehungsverfahren geltenden Grundsatz der
Unschuldsvermutung für das dualistische Verfahrenskonzept entschieden hat.
Damit werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) nicht verletzt.
Die Systematik des StHG, wonach die Nachsteuer (Art. 53 StHG) in einem anderen
Kapitel geregelt ist als das Steuerstrafrecht (Art. 55 ff. StHG), spricht auch
eher gegen ein vereinigtes Verfahren (Konferenz Staatlicher Steuerbeamter,
Steuerharmonisierung, 2. Band: Nachsteuer- und Steuerstrafrecht, Muri
1994, S. 26). Was die zeitliche Abfolge der Verfahren angeht, so hat das
Zürcher Verwaltungsgericht in ständiger Praxis zunächst das Rekursverfahren
betreffend das Nachsteuerverfahren anhand genommen und wartet mit der
gerichtlichen Beurteilung des Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung zu, bis
das Nachsteuerverfahren erledigt ist. Wird zunächst das Nachsteuerverfahren
und anschliessend das Steuerhinterziehungsverfahren durchgeführt, so ist dies
in verfassungs- und
konventionskonformer Weise möglich (Andreas Donatsch, Verbot der
Verpflichtung zur Selbstbelastung im Steuerhinterziehungsverfahren, ST 75
(2001), S. 718). Obwohl nicht von der Hand zu weisen ist, dass auch gute Gründe
dafür sprechen, das Strafverfahren abzuschliessen und erst hernach das
Nachsteuerverfahren durchzuführen, ist an diesem Verfahrensablauf
festzuhalten, zumal der Pflichtige nicht vorbringt, er habe sich anlässlich des
Nachsteuerverfahrens selbst belastet oder sei zu Handlungen angehalten worden,
die er als Angeschuldigter nicht vornehmen müsste. Ob die im
Nachsteuerverfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im
Steuerhinterziehungsverfahren verwertet werden dürfen, ist eine im Steuerhinterziehungsverfahren
zu entscheidende Frage der Beweiswürdigung. Es gilt indessen, dass die
strafende Instanz das Tatbestandselement der hinterzogenen Steuer selbständig
zu ermitteln hat. Über die Rüge des mangelhaften Strafantrags
ist nicht in diesem, sondern im Steuerhinterziehungsverfahren zu entscheiden,
weshalb nicht darauf einzutreten ist.
b) Nach 162 Abs. 3 StG gelten die
Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das
Rekursverfahren sinngemäss. Nach § 141 Abs. 2 StG ist der Steuerpflichtige
berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies rechtzeitig mitzuteilen,
was bereits in der Einspracheschrift geschehen kann.
Der Pflichtige hat in der Einspracheschrift und damit
rechtzeitig auf einer mündlichen Vertretung seiner Sache bestanden. Unklar ist,
ob sich der Antrag auf persönliche Befragung allein auf den mit der gleichen
Verfügung erlassenen Strafbescheid bezog oder ob sich das Begehren auch auf das
Nachsteuerverfahren erstreckte. Angesichts der in diesem Verfahrensstadium
engen Verknüpfung von Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren geht es nicht an,
die mündliche Vertretung der Einsprache mit der Begründung zu verneinen, es werde
im Einspracheverfahren darauf nicht eingetreten, weil sich das Begehren
lediglich auf das Hinterziehungsverfahren beziehe und das kantonale Steueramt
dafür nicht mehr zuständig sei. Wird in der Einspracheschrift eine mündliche
Verhandlung verlangt, so hat der Pflichtige ein Recht darauf, ungeachtet
dessen, dass sein Begehren missverständlich formuliert war. Wie auch der
Rekursschrift zu entnehmen ist, ging der Pflichtige offensichtlich davon aus,
dass im Nachsteuerverfahren der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung
festgestellt werde. Abgesehen davon soll ein Pflichtiger im
Nachsteuerverfahren nicht schlechter gestellt sein als im
Einschätzungsverfahren. Dies gilt infolge der Gabelung des Rechtsmittelwegs
auch dann, wenn im anschliessenden Hinterziehungsverfahren eine mündliche
Befragung durchgeführt wird. Das Recht, sich zur Sache mündlich zu äussern, hat
in den beiden Verfahren unterschiedliche Funktionen. Die mündliche Verhandlung
im Nachsteuer- bzw. Einspracheverfahren dient der Feststellung der geschuldeten
Nachsteuer. Die Anhörung im Rahmen des Hinterziehungsverfahrens bezweckt
indessen die Ermittlung der hinterzogenen Steuer und die Abklärung der
persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen und soll so die
Entscheidungsgrundlage für die Strafzumessung schaffen.
c) Schliesslich ist zu bemerken, dass
Entscheide laut § 126 Abs. 1 StG den Beteiligten mit Begründung
schriftlich mitgeteilt werden. Die Nachsteuer- bzw. Einspracheverfügung hat
eine Sachverhaltsschilderung, den Verfahrensablauf, die Nachsteuerfaktoren sowie
eine Steuerberechnung mit Angaben des genauen Nachsteuerbetrags zu enthalten.
Diese Anforderungen hat die Einspracheverfügung im Nachsteuerverfahren
insbesondere deshalb zu erfüllen, da - im Gegensatz zum Einschätzungsverfahren
- kein Verfahren vor der Rekurskommission durchgeführt wird, sondern die Sache
direkt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
Diesen Voraussetzungen entspricht der
Einspracheentscheid nur bedingt. In der Einspracheverfügung wird der
Verfahrensablauf nur ansatzweise dargestellt. Ferner enthält weder die
Nachsteuer- noch die Einspracheverfügung eine eigene Sachverhaltsschilderung,
anhand welcher ersichtlich ist, auf welche Gegebenheiten sich der Entscheid
stützt. Dazu kommt, dass sich der Einspracheentscheid zwar mit den geltend
gemachten Einwendungen des Pflichtigen auseinandersetzt, jedoch nicht eine eigenständige
Begründung dafür liefert, weshalb und in welcher Höhe die strittige Forderung
gegenüber dem Pflichtigen bestand und bei der Firma M. AG als Guthaben hätte
erfasst werden müssen, bzw. letztlich dem Pflichtigen als Vermögensertrag
zugeflossen ist. Das Steueramt wird diesen Mangel im zweiten Rechtsgang durch
Ausfällung eines gehörig abgefassten Einspracheentscheids nachzuholen haben.
Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist.
- ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Sache wird an das kantonale Steueramt zur
Durchführung einer mündlichen Anhörung und zur Ausfällung eines gehörig
begründeten Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
- ...