Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00052
SB.2015.00053
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1.A,
2.B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,**
hat sich
ergeben:
I.
Die Eheleute A und B (nachfolgend: Pflichtige)
deklarierten für die direkte Bundessteuer 2011 sowie die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 ein steuerbares Einkommen und ein steuerbares Vermögen
von jeweils Fr. …. Im Schuldenverzeichnis wiesen sie hierbei per 31. Dezember
2011 eine unverzinsliche private Darlehensschuld gegenüber D aus E in Höhe von Fr. …
aus. Da die Pflichtigen trotz entsprechender Beweisauflagen und Mahnung nur
unvollständige Angaben und Unterlagen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des
Pflichtigen und der von ihnen bewohnten Liegenschaft lieferten, wurde ihr
steuerbares Einkommen am 20. März 2014 nach pflichtgemässen Ermessen auf Fr. …
(direkte Bundessteuer) bzw. Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) festgesetzt,
wobei das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. … geschätzt
wurde.
Hiergegen erhobene Einsprachen wies das
kantonale Steueramt am 14. August 2014 ab.
II.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wies
das Steuerrekursgericht am 31. März 2015 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2015 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben, ihr steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer 2011 und die
Staats- und Gemeindesteuern 2011 auf je Fr. … herabzusetzen und ihnen eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete und sich das Gemeindesteueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung nicht vernehmen liessen, beantragte das kantonale Steueramt
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2011 (SB.2015.00052) und
direkter Bundessteuer 2011 (SB.2015.00053) betreffen dieselben Pflichtigen
sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften
von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist,
dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den
Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II
548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1 Gemäss
Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG unterliegen
grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der
Einkommenssteuer. Keine Einkünfte in diesem Sinne stellen aber Darlehen dar, bei
welchen der Darlehensnehmer tatsächlich zur Rückzahlung der erhaltenen
Darlehenssumme verpflichtet ist und es dementsprechend nach dem Nettoprinzip zu
keinem steuerbaren Vermögenszugang kommt (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 16–37a StG N. 25;
Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, VB zu
§§ 16–39 DBG N. 25). Hingegen ist der Vermögenszugang als Einkommen
zu versteuern, wenn diesem keine korrespondierende Rückerstattungspflicht
gegenübersteht, z. B.
weil ein Darlehensverhältnis lediglich simuliert wird.
2.2 Während die
Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen
trägt, ist die steuerpflichtige Person für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen
beweisbelastet (BGr, 9. November 2013, 2C_941/2012, E. 2.2). Der
Bestand eines Darlehensverhältnisses – bzw. einer einem Vermögenszugang
entgegenstehenden Rückerstattungspflicht – ist damit als steueraufhebende
Tatsache durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen, ansonsten zu deren
Ungunsten von einem steuerbaren Vermögenszugang auszugehen ist.
2.3 Vorliegend
erachteten die Vorinstanzen den Nachweis eines Darlehensverhältnisses für nicht
erbracht und rechneten die für die Steuerperiode 2011 steuermindernd geltend gemachten
privaten Darlehensschulden in Höhe von Fr. … als (Brutto-)Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit auf. Unter Berücksichtigung steuermindernder
Tatsachen, welche vom kantonalen Steueramt ermessensweise geschätzt wurden,
resultierten für die im Streit stehende Steuerperiode Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. ….
3.
3.1 Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens vor Steuerrekursgericht behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150,
bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der
Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Bereits vor dem
vorinstanzlichen Entscheid verwirklichte unechte Noven sind sodann nur
zulässig, falls sie nicht wegen nachlässiger Prozessführung oder gar zur
Prozessverschleppung verspätet vorgebracht wurden. Hierbei hat die sich auf ein
Novum berufende Partei darzutun und nachzuweisen, wann sie von diesem erfahren
hat und weshalb sie kein Verschulden an dessen verspäteter Geltendmachung
trifft (vgl. Richner et al., § 153 StG N. 46).
3.2 Nachdem
die Pflichtigen in den vorinstanzlichen Verfahren und in ihrer Steuerdeklaration
stets behauptet haben, in der im Streit stehenden Steuerperiode mit D aus E mündliche Darlehensverträge über Fr. …
abgeschlossen zu haben, machen sie im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren erstmals geltend, dass dieser lediglich als Darlehensvermittler
aufgetreten, der "eigentliche" Darlehensgeber jedoch der in der Westschweiz
wohnhafte F gewesen sei. Als Beleg für die behauptete Darlehensvergabe legten
sie der Beschwerde eine entsprechende Bestätigung von F vom 8. Mai 2015
bei.
3.3 Die neue
Tatsachenbehauptung einer Darlehensvergabe durch F und die hierzu zum Beweis
eingereichte Bestätigung stellen unbestritten Noven dar, welche nur unter Vorbehalt
des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbots zu berücksichtigen
wären.
3.4 Die
Pflichtigen machen in diesem Zusammenhang geltend, erst kurz vor Beschwerdeeinreichung
vom "eigentlichen" Darlehensgeber erfahren zu haben. Dessen
schriftliche Bestätigung der Darlehensvergabe vom 8. Mai 2015 stelle ein
neues, entscheidendes Beweismittel zum Nachweis eines Darlehensverhältnisses
dar, welches auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht in einem früheren
Verfahrensstadium hätte vorgebracht werden können. Insbesondere hätten sie sich
als Rechtsunkundige und aufgrund entsprechender Zusicherungen und Empfehlungen
des zuständigen Steuerkommissärs darauf verlassen dürfen, dass ihre früheren
Angaben zur Darlehensvergabe ausreichend gewesen seien. Die Nichtberücksichtigung
der Darlehensbestätigung vom 8. Mai 2015 würde hingegen auf einen überspitzten
Formalismus hinauslaufen und wäre mit dem Gerechtigkeitsempfinden absolut unvereinbar,
weswegen das neue Beweismittel zuzulassen und die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen
sei.
3.5 Aus den
Ausführungen der Pflichtigen erschliesst sich nicht eindeutig, ob diese sich
lediglich über die am Darlehen letztlich wirtschaftlich berechtigte Person –
bzw. die ursprüngliche Herkunft des geliehenen Geldes – oder auch über die
Person des Darlehensgebers im Sinn des eigentlichen Vertragspartners geirrt
haben wollen. Entscheidend ist vorliegend primär das Verhältnis zwischen
Darlehensgeber und Darlehensnehmer, während weitgehend irrelevant erscheint, ob
der Darlehensgeber das Darlehen direkt aus seinem Privatvermögen finanziert
oder seinerseits von einem Dritten erhältlich gemacht hat. Die Pflichtigen
wurden im Auflage- und Mahnverfahren sodann auch nicht nach dem am Darlehen
(bzw. dessen Rückzahlung) letztlich wirtschaftlich Berechtigten, sondern nach
dem Darlehensgeber gefragt. Das Innenverhältnis zwischen F und D erschiene
höchstens insofern relevant, als dadurch die Hintergründe für die behauptete
Darlehensvergabe weiter erhellt würden.
3.6 Bereits
aus dem Wortlaut der erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
nachgereichten Bestätigung vom 8. Mai 2015 ergibt sich, dass der
"eigentliche" Darlehensgeber F und der Pflichtige in Kontakt über die
behauptete Darlehensvergabe standen und der Darlehensvertrag zwischen diesen
beiden Parteien abgeschlossen worden sein soll. So sollen der Pflichtige und dessen
(in der Bestätigung nicht namentlich genannter) Freund den Darlehensgeber F um
mehrere Darlehen ersucht haben, welche letzterer dem Pflichtigen sodann auch
gewährt haben soll. Zudem soll F als Sicherheit zwei Schuldbriefe über Fr. …
und … vom Pflichtigen erhalten haben. Eine mittelbare Vergabe über D oder dergleichen
wird in der Bestätigung nicht angedeutet. Bereits hieraus ergibt sich, dass der
Pflichtige sich der Person seines Vertragspartners von Beginn an bewusst sein
musste. Es wäre sodann auch kaum nachvollziehbar, wie ein (mündlicher)
Darlehensvertrag zwischen F und dem Pflichtigen zustande gekommen sein sollte
und (Namen-)Schuldbriefe zur Kreditsicherung an den Darlehensgeber F übergeben
worden sein sollen, wenn der Pflichtige nicht einmal die Identität seines
("eigentlichen") Vertragspartners gekannt haben will. Sodann
erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einen
derartigen Irrtum über seinen Vertragspartner bei gehöriger Sorgfalt nicht
spätestens im vorinstanzlichen Verfahren hätte ausräumen können.
3.7 Zudem soll
das Darlehen gemäss einer Stellungnahme der Pflichtigen vom 15. Juni 2014
ohne jegliche Bedingungen und Verpflichtungen, insbesondere auch ohne Rückzahlungsverpflichtung,
gewährt worden sein. In einem weiteren Schreiben vom 13. Juli 2014
bestätigten die Pflichtigen sodann erneut, dass der Darlehensgeber aufgrund der
finanziellen Situation der Pflichtigen auf eine Amortisation verzichte. Selbst
in der Beschwerdeschrift wird im Widerspruch zum beigelegten Bestätigungsschreiben
von F behauptet, dass die Darlehen "unbefristet gewährt" worden
seien. Die Pflichtigen hätten sich damit nicht nur über den
"eigentlichen" Darlehensgeber, sondern auch über die konkreten
Darlehensbedingungen irren müssen, ist doch gemäss dem neu eingereichten Bestätigungsschreiben
von F eine Darlehensrückzahlung innert 10 Jahren vorgesehen.
3.8 Ohnehin
würde auch die Zulassung der neu eingereichten Bestätigung das behauptete
Darlehensverhältnis nicht beweisen, sondern vielmehr noch weiter in Zweifel ziehen:
So erscheint
fraglich, weshalb eine dem Pflichtigen offenbar
nicht besonders verbundene
Drittperson wie F diesem überhaupt ein (weitgehend) bedingungsloses, mündlich
vereinbartes, zinsloses und langfristiges Darlehen im sechsstelligen
Frankenbereich gewähren sollte, welches zu üblichen Drittbedingungen
regelmässig schon zu Beweiszwecken nur
schriftlich hinreichend dokumentiert und gegen marktübliche Verzinsung
gewährt würde. Dies erscheint noch weit weniger schlüssig als das ursprünglich
behauptete Darlehensverhältnis mit dem Jugendfreund D, wo wenigstens eine allenfalls noch
fortbestehende persönliche Verbundenheit zwischen den Vertragsparteien eine
nicht zu üblichen Drittbedingungen gewährte Darlehensvergabe einigermassen
plausibel erscheinen liesse.
Zudem ergibt sich aus den
Akten, dass zumindest der Papier-Namenschuldbrief über Fr. … erst am 25. Januar
2013 per Indossament – sowie direkt von den Pflichtigen an D – übertragen wurde und
entsprechend überhaupt nicht als Sicherheit eines bereits in der Steuerperiode
2011 durch F hingegebenen Darlehens dienen konnte. Die von F gewährten Darlehen
wären damit ohne adäquate Sicherheit hingegeben worden, was erst recht
unglaubhaft erscheint.
Auch die Verbindung
zwischen der Auftraggeberin für die Banküberweisungen (G-Corp.) und dem
"eigentlichen" Darlehensgeber F ist aus der eingereichten
Darlehensbestätigung weiterhin nicht ersichtlich, wird in dieser zwar eine
(fast namensgleiche) H S.A. erwähnt, jedoch nicht erläutert, in welcher
geschäftlichen Beziehung diese Gesellschaft zu F oder den Pflichtigen stehen
soll.
Die Pflichtigen
unterliessen es sodann, die Hintergründe der behaupteten Darlehensvergabe
auszuleuchten, zumal ihre hierzu vor den Vorinstanzen abgegebenen Erklärungsversuche
bezüglich der freundschaftlichen Verbundenheit des Darlehensgebers und der (ohnehin erst 2013 und nicht an F) geleisteten
Sicherheiten allesamt nicht
auf das Verhältnis zu F zutreffen.
3.9 Weiter
machen die Pflichtigen geltend, sie hätten aufgrund der Auflagen und von Äusserungen
des zuständigen Steuerkommissärs darauf vertrauen dürfen, das behauptete Darlehensverhältnis
bereits hinreichend nachgewiesen zu haben. Da die Pflichtigen jedoch selbst vor
Verwaltungsgericht nur widersprüchliche, unglaubhafte und unvollständige Angaben
zum Darlehensgeber, dem Darlehensgrund und den Darlehensbedingungen gemacht
haben und ihre eigenen früheren Angaben in Zweifel ziehen, ist nicht
ersichtlich, inwiefern sie den Auflagen des Steuerkommissärs jemals hinreichend
nachgekommen sein sollen, welche sie offenkundig selbst heute noch nicht
erfüllen.
Der Steuerkommissär hat die im Einspracheverfahren eingereichten
Unterlagen sodann nie als hinreichend bezeichnet und auch nie ausdrücklich
behauptet, dass die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen das behauptete
Darlehensverhältnis nunmehr beweisen würden. Ohnehin hatte nach Abschluss des
Einspracheverfahrens nicht mehr der Steuerkommissär, sondern das
Steuerrekursgericht die vorliegenden Nachweise für das behauptete Darlehensverhältnis
zu würdigen, weshalb entsprechende Äusserungen des hierfür nunmehr erkennbar
unzuständigen Steuerkommissärs anlässlich einer Besprechung vom 8. September
2014 keine berechtigten Erwartungen zu wecken vermochten.
3.10 Damit ist
offenkundig, dass die Pflichtigen die Person des "eigentlichen"
Darlehensgebers von Beginn weg – oder bei zumutbarer Sorgfalt zumindest bereits
im vorinstanzlichen Verfahren – hätten benennen können müssen. Die hierfür
beweisbelasteten und inzwischen anwaltlich vertretenen Pflichtigen haben sodann
auch nicht näher dargelegt, wann genau sie ihren angeblichen Irrtum über die
Person des "eigentlichen" Darlehensgebers ausgeräumt haben wollen.
Ebenso wenig haben sie bis auf das nicht berechtigte Vertrauen in angebliche
Zusicherungen und Empfehlungen des Steuerkommissärs dargelegt, weshalb sie mit
zumutbarer Sorgfalt einen entsprechenden Irrtum nicht bereits vor den
Vorinstanzen hätten ausräumen können. Damit sind die neuen Tatsachenbehauptungen
und die zum Nachweis eines Darlehensverhältnisses nachgereichte
Darlehensbestätigung bereits novenrechtlich nicht zuzulassen, zumal letztere
nach Ausgeführtem ohnehin nicht zum Nachweis des behaupteten
Darlehensverhältnisses geeignet erscheint. Überspitzter Formalismus oder ein
stossendes, das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich verletzendes Ergebnis ist
hierin nicht zu erblicken.
Da damit grundsätzlich dieselbe Aktenlage wie vor
Vorinstanz zur Beurteilung steht und die Pflichtigen keine weiteren Rügen
vorbringen, kann im Übrigen auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden und ist die Beschwerde entsprechend vollumfänglich
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung
zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG;
Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SB.2015.00052 und
SB.2015.00053 werden vereinigt;
und
erkennt:
-
Die
Beschwerde SB.2015.00052 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird abgewiesen.
-
Die
Beschwerde SB.2015.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00052 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2015.00053 wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …