Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2015.00017
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin
Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde D, vertreten durch den Finanzausschuss,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer,
hat
sich ergeben:
I.
A verkaufte am 25. Februar 2013 die Liegenschaft Kat.-Nr. 01
(Einfamilienhaus in D, … m2 Grundstücksfläche) zum Preis von
Fr. … an E und F. In der Folge auferlegte ihr der Finanzausschuss der
Gemeinde D am 28. Mai 2013 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …,
wobei er den Verkehrswert vor zwanzig Jahren auf Fr. … schätzte. Er ging
von einem Wert des unbebauten Grundstücks von Fr. …/m2 aus und
nahm einen Überbauungseinschlag von 15 % vor, was zu einem Landwert von
Fr. …/m2 führte.
Die dagegen erhobene Einsprache wies der Finanzausschuss
am 12. November 2013 ab.
II.
Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs der Pflichtigen am
6. Januar 2015 ab. Die Rekurskosten von Fr. … auferlegte es dem
Verfahrensausgang entsprechend der Pflichtigen.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2015 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die Rekurskosten der
Gemeinde D aufzuerlegen.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss die Gemeinde D auf Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Vorab ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Verfahren
gemäss dem unmissverständlichen Antrag in der Beschwerde ausschliesslich auf
die Verlegung der Rekurskosten beschränkt. Die Festsetzung des Verkehrswerts
vor zwanzig Jahren ist somit – auch wenn sie in der Beschwerdebegründung
kritisiert wird – nicht mehr Streitgegenstand.
1.1 Die
Kostenverlegung im Verfahren vor Steuerrekursgericht wird in § 151 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) geregelt. Danach werden die
Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt bzw. – bei
teilweiser Gutheissung des Rekurses – anteilsmässig aufgeteilt (Abs. 1).
Dem obsiegenden Rekurrenten können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt
werden, wenn er das Verfahren durch sein pflichtwidriges prozessuales Verhalten
provoziert oder die Untersuchung erschwert hat (Abs. 2). Schliesslich kann
von einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen
(Abs. 3).
1.2 Die
Gemeinde D hat am 28. Mai 2013 den Veranlagungsentscheid erlassen, dem sie
einen Verkehrswert vor zwanzig Jahren von Fr. … zugrunde gelegt hat. Diese
Verkehrswertberechnung ist in der Einsprache vom 17. Juni 2013 gerügt
worden, wobei sich die Pflichtige namentlich gegen den Überbauungseinschlag von
15 % gewendet und eine Ungleichbehandlung geltend gemacht hat, weil der
Einschlag in einem vergleichbaren Fall nicht vorgenommen worden sei. Auf diesen
Punkt geht der Einspracheentscheid vom 12. November 2013 – wenn überhaupt
– nur marginal ein. Bezüglich des Bebauungseinschlags wird lediglich auf eine
Kommentarstelle verwiesen, während Ausführungen zur angeblichen
Ungleichbehandlung fehlen. Erst in der Rekursantwort vom 4. Februar 2014
wird in einem Nebensatz ausgeführt, dass auch in anderen Fällen ein
entsprechender Einschlag von 15 % vorgenommen worden sei. Auf telefonische
Nachfrage des Einzelrichters vom 1. September 2014 hin bestätigte ein
Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung D, dass der Einschlag regelmässig gemacht
werde, jedoch nicht immer explizit ausgewiesen worden sei. Aufgrund dessen
verneinte das Steuerrekursgericht eine rechtswidrige Praxis der Gemeinde,
weshalb sich die Pflichtige nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen
könne.
1.3 Wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Gemeinde D die Frage der
Gleichbehandlung im Unrecht im Einspracheverfahren nur ungenügend abgehandelt
und erst im Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht entsprechende Ausführungen
gemacht. Damit ist sie beim Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen und hat das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt. Wohl ist
diese Verletzung im Rekursverfahren geheilt worden, nachdem die Pflichtige
umfassend über die Verkehrswertberechnung orientiert worden ist und sich hierzu
äussern konnte, doch hätte die Gehörsverletzung zwingend bei der
Kostenverlegung berücksichtigt werden müssen. Denn wie das Steuerrekursgericht
zu Recht erwogen hat, hätte sich das Rekursverfahren womöglich vermeiden lassen,
wenn die Gemeinde D ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre. Es rechtfertigt
sich deshalb, die Rekurskosten in analoger Anwendung von § 151 Abs. 2
StG der Gemeinde D trotz ihres Obsiegens aufzuerlegen (vgl. etwa auch BGr,
30. August 2013, 1C_564/2013, E. 2.3).
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich gutzuheissen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Gemeinde D aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 des Entscheids des Steuerrekursgerichts
vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Rekurskosten werden der Gemeinde D
auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Gemeinde D auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
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