Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
SB.2014.00099
SB.2014.00100
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.Staat Zürich,
- Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
**betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2011
Direkte Bundessteuer 2011,**
hat
sich ergeben:
I.
A. A
deklarierte in seiner Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 ein
steuerbares Einkommen von Fr. … sowie ein steuerbares Vermögen von
Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. ….
Das kantonale Steueramt schätzte den
Pflichtigen am 6. Januar 2014 für die Staats- und
Gemeindessteuern 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein, bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer
2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….
Unter anderem liess es dabei die vom Pflichtigen als Vermögensverwaltungskosten
geltend gemachten Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit der Teilung des
Nachlasses seiner verstorbenen Ehefrau anfielen, sowie Verwaltungsgebühren,
Gerichts- und Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten
Revision einer Waldabstandslinie entstanden waren, nicht zum Abzug zu.
B. Hiergegen
erhob der Pflichtige am 22. Januar 2014 Einsprache, welche mit Entscheiden vom
23. April 2014 teilweise gutgeheissen wurden. Das kantonale Steueramt
ermässigte für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 das steuerbare Einkommen
auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … bzw. für die direkte
Bundessteuer 2011 das steuerbare Einkommen auf Fr. ….
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs bzw. die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 25. August 2014
ab.
III.
Mit Beschwerden vom 26. September 2014 beantragte der
Pflichtige sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung
verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Begehrens
unter Kostenfolge zulasten des Pflichtigen. Da es sich vorliegend um einen Fall
von grundsätzlicher Bedeutung handelt, überwies die Einzelrichterin die Sache
gemäss § 38 b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
der Kammer.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerden SB.2014.00099 (Staats- und
Gemeindesteuern) und SB.2014.00100 (Direkte Bundessteuer) betreffen denselben
Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die
Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können sowohl bei den
Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999
Nr. 147).
1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt
für die Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das
Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist
somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor
Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in
BGE 131 II 548 E. 2.3). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG und Art. 147 bzw. Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG]) beruhen
oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer
Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue,
erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich
allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel
stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149).
1.4 Als steuermindernde Tatsachen sind Abzüge vom Steuerpflichtigen
nachzuweisen, welcher die Beweislast für deren Vorhandensein trägt (vgl. Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 48 und S. 110). Der Steuerpflichtige hat diese Tatsachen –
spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (vgl.
RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69). Genügend substanziiert ist eine
Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene
Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter
Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Gelingt dem
Steuerpflichtigen der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu seinen
Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht
verwirklicht (vgl. VGr, 23. Mai 2012, SB.2011.00140,
E. 2.3, mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss § 24 lit. a StG bzw. Art. 24 lit. a DBG ist der
Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher
Auseinandersetzung von der Einkommenssteuer befreit.
Beim Vermögensanfall des einen
Ehegatten aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung handelt es sich nur um
eine Vermögensverlagerung innerhalb der als Einheit besteuerten ehelichen
Gemeinschaft und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Ehegatte im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zivilrechtliche Vorteile erlangt. Es findet
somit kein Vermögenszufluss von aussen statt, womit eine Besteuerung schon
aufgrund des fehlenden Vermögenszuflusses nicht statthaft wäre (Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013 [Kommentar
StG], § 24 Rz. 41; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009 [Handkommentar DBG], Art. 24 Rz. 36). Entsprechend können
die im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzungen anfallenden
Aufwendungen nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden (vgl. § 25
StG bzw. Art. 25 DBG). Gewinnungskosten setzen nämlich damit zusammenhängende
steuerbare Einkünfte voraus (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 25 Rz. 7;
Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 25 Rz. 7).
2.1.2 Gemäss § 30 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 und 2
DBG können beim Privatvermögen die Verwaltungskosten durch Dritte abgezogen
werden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für den Unterhalt des
Steuerpflichtigen und seiner Familie (§ 33 lit. a StG bzw. Art. 34
lit. a DBG) sowie für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von
Vermögensgegenständen (§ 33 lit. d StG bzw. Art. 34 lit. d
DBG). Da es sich bei Vermögensverwaltungskosten um steuermindernde Tatsachen
handelt, ist der Pflichtige diesbezüglich beweisbelastet (vgl. E. 1.4).
Gewinnungskosten für Erträge des
beweglichen Privatvermögens sind sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte
zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen. In
Betracht fallen nicht nur die Ausgaben, die die Vermögenserträge unmittelbar
berühren, sondern auch die Aufwendungen, die der Sicherung und Erhaltung der
Ertragsquelle, d. h. des Vermögens dienen. Der Begriff der Vermögensverwaltung für
das Privatvermögen im Sinn dieser Bestimmung ist enger als der Begriff des
allgemeinen Sprachgebrauchs. Alle tatsächlichen oder rechtlich erforderlichen
Handlungen, welche im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen
erforderlich und nicht als Unterhalt einzustufen sind, fallen unter den Begriff
der gewöhnlichen Verwaltung. Diese Massnahmen dienen der Sicherung und der
Erhaltung des ertragbringenden Vermögens und können dabei sowohl bei dessen
Bewirtschaftung als auch dessen Aufbewahrung und zudem bei der Einforderung der
Erträge entstehen. Abzugsfähig sind beispielsweise die
Vermögensverwaltungskosten von Behörden und Willensvollstreckern, allerdings
nur im Sinn der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten, nicht aber für
Finanz- und Anlageberatung oder rechtliche Beratung. Ebenfalls abzugsfähig sind
Kosten für Gerichte und Anwälte für die Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen
bzw. des ertragbringenden beweglichen Vermögens selber. Zu den
Verwaltungskosten gehören also auch jene Aufwendungen, durch welche die
Schmälerung des Vermögensertrags abgewendet wird. Nicht als
Vermögensverwaltungskosten abziehbar sind hingegen Kosten für die Finanz-,
Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung (Felix Richner et al.,
Kommentar StG, § 30 Rz. 16 ff. mit Hinweisen; Felix Richner
et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 17 ff. mit Hinweisen).
In Bezug auf das unbewegliche Vermögen
sind unter Verwaltungskosten insbesondere die Entschädigungen für Hauswartung
und Liegenschaftsverwaltung zu verstehen. Indessen sind auch eigene Kosten für
die Vermietung wie Auslagen für Porti, Telefon, Inserate, Formulare,
Beitreibungen und Prozesse abzugsfähig (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 30
Rz. 108; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 120).
2.2 Entgegen dem Vorbringen des Pflichtigen handelt es
sich beim als Vermögensverwaltungskosten geltend gemachten Anwaltshonorar von
Frau Dr. B, selbst wenn dieses in erster Linie
für die güterrechtliche Auseinandersetzung angefallen ist, nicht um von den
steuerbaren Einkünften abziehbare Kosten.
Denn beim Vermögensanfall des Pflichtigen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung
liegt aus steuerrechtlicher Sicht kein Vermögenszufluss vor. Es handelt sich bei
der güterrechtlichen Auseinandersetzung um eine "blosse" Umschichtung
der Vermögenswerte (vgl. E. 2.1.1). So bringt der
Beschwerdeführer selber vor, es gehe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
um die Feststellung der Vermögensteile. Nach dem Gesagten können jedoch die Anwaltskosten, die
kausal aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung entstanden sind, nicht
als Gewinnungskosten abgezogen werden.
Diese Anwaltskosten können, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz, aber auch nicht als
Vermögensverwaltungskosten im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 StG bzw.
Art. 32 Abs. 1 und
2 DBG qualifiziert werden. Die güterrechtliche
Auseinandersetzung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als
Verwaltung des Vermögens zu würdigen, weil zentrales
Element bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Erhalt bzw. die Sicherung des Vermögens ist, sondern vielmehr dessen Umlagerung, in der Regel im Hinblick auf
eine Teilung des Vermögens. Folglich können die Kosten
einer solchen Vermögensumlagerung nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Insbesondere dann nicht, wenn, wie im
vorliegenden Fall, weder vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, noch aus den
Akten ersichtlich ist, dass der Beizug der Rechtsanwältin der Bewirtschaftung,
der Aufbewahrung oder dem Einfordern des Vermögens des Beschwerdeführers bzw.
des Ertrags daraus gedient hat. Damit ist der Beizug
einer Rechtsanwältin vorliegend als nicht abzugsfähige Rechtsberatung zu
qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer selber anführt, es sei ihm um eine Stellungnahme einer Expertin gegangen.
3.
3.1 Gemäss § 30 Abs. 2 StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die
Unterhaltskosten abgezogen werden.
Unterhaltskosten sind Aufwendungen, deren
Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits
vorhandener Werte ist und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten
erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen). Unterhaltskosten sind
Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Unter Umständen
können Unterhaltskosten indessen auch solche Aufwendungen sein, mit denen zu bereits
bestehenden Werte neue hinzugefügt werden, wobei die
neuen Werte aber einzig dazu dienen, das Grundstück wieder in denjenigen
Zustand zu versetzen, dass es seinen bereits einmal vorhanden gewesenen
Verwendungszweck wieder vollständig erfüllen kann. Unterhaltskosten sind
demnach all jene Aufwendungen, die ein Grundstück in denjenigen Zustand
versetzen, in dem es sich bereits einmal befunden hat (Felix Richner et al., Kommentar
StG, § 30 Rz. 38 f. mit Hinweisen; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 37 f. mit Hinweisen).
Darüber hinaus sind auch Kosten für
rechtliche Massnahmen zur Werterhaltung des Grundstücks, wie Anwaltskosten, um
eine wertmindernde Umzonung zu verhindern oder für Baueinsprachen, welche den
Zweck haben, den Wert der eigenen Parzelle zu erhalten, abzugsfähig; Prozess-
und Anwaltskosten sind allgemein als Unterhaltskosten abzugsfähig, sofern sie
der Erhaltung des bisherigen Rechtszustandes dienen (Felix Richner et al.,
Kommentar StG, § 30 Rz. 95 mit Hinweisen; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 32 Rz. 108 mit Hinweisen). Nicht
abzugsfähig sind hingegen Auslagen zur rechtlichen Verbesserung eines
Grundstücks wie auch mit dem Erwerb und der Veräusserung verbundene Ausgaben
und sonstige Kosten (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 30 Rz. 103 mit Hinweisen; Felix
Richner et al., Handkommentar DBG Art. 32 Rz. 115
mit Hinweisen).
Bei Unterhaltskosten handelt es sich um
steuermindernde Tatsachen, weshalb der Pflichtige diesbezüglich beweisbelastet
ist (vgl. E. 1.4).
3.2 Der Beschwerdegegner hat dem Pflichtigen die
Abzugsfähigkeit der Prozesskosten, welche im Zusammenhang mit der angestrebten
Revision der Waldabstandslinie entstanden waren, aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens verweigert. Die Vorinstanz stützte
diese Begründung und hielt ergänzend fest, dass selbst im Fall eines für den
Pflichtigen günstigen Verlaufs der Revision der Waldabstandslinie die dadurch
entstandenen Kosten nicht abzugsfähig wären. Der Beschwerdeführer hält dem
sinngemäss entgegen, weder sei sein Revisionsbegehren offensichtlich
aussichtslos gewesen, noch hätte er damit eine Wertsteigerung seines
Grundstückes angestrebt.
3.3 Das Verwaltungsgericht hat sich bisher nicht zur
Frage geäussert, ob Prozess- und Anwaltskosten als Unterhaltskosten
qualifiziert werden können, wenn sie aufgrund eines als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnenden Verfahrens entstanden sind.
In RB 1977 Nr. 89 hat das Verwaltungsgericht sinngemäss festgehalten, die
Abweisung eines Rechtsmittels schliesse die Anrechnung der Anwaltskosten als
Unterhaltskosten nicht aus. Denn auch unzweckmässige und nutzlose körperliche
Unterhaltsarbeiten seien anrechenbar. Gemäss Zwahlen (Bernhard
Zwahlen, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG] Art. 1–82,
2. A., Basel etc. 2008,
Art. 32 Rz. 9)
müssen die Unterhaltskosten jedoch in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht
in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen.
Die Aufwendungen müssen damit aus einer objektiven Sicht nützlich sein und aus
allgemeiner, branchenüblicher Betrachtungsweise grundsätzlich geeignet sein,
den Nutzungswert einer Liegenschaft erhalten zu können.
Aus dem Angeführten folgt, dass Prozess-
und Anwaltskosten zur Werterhaltung eines Grundstücks, einig mit der
Vorinstanz, jedenfalls dann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden
können, wenn das die Kosten auslösende Verfahren von vornherein als
offensichtlich aussichtlos erscheint. Diesfalls sind die entsprechenden
Aufwendungen nämlich von vornherein ungeeignet, um werterhaltend zu wirken, und
es geht ihnen die Eigenschaft von Gewinnungskosten, nämlich zum Erhalt des
Vermögenssubstrates bzw. zur Erzielung der daraus fliessenden steuerbaren
Einkünfte beizutragen, per se ab.
3.4 Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob das
Revisionsbegehren des Pflichtigen von vornherein offensichtlich aussichtslos
war.
Entgegen der Ansicht des Pflichtigen und
dem Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 15. Mai
2014 war dies der Fall. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war der
Gemeinderat für die Festsetzung der Waldabstandslinie nicht zuständig. Damit
ist jedenfalls die Exekutive für eine allfällige Revision der Waldabstandslinie
ebenso wenig zuständig,
unabhängig von der Frage, ob gegen einen Akt der Legislative die Revision im
Sinn von §§ 86 a–d VRG überhaupt zulässig ist. Dass
der Gemeinderat das Begehren des Pflichtigen allenfalls von sich aus an die
Gemeindeversammlung hätte weiterleiten müssen und das Begehren des Pflichtigen
aus diesem Grunde nicht ab Anbeginn offensichtlich aussichtslos war, hat der
Pflichtige nicht behauptet und kann daher ebenfalls offengelassen werden.
Zutreffend sind auch die weiteren
Ausführungen der Vorinstanz, wonach das Wohnhaus Bestandesgarantie geniesst (§ 357 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht
[Planungs- und Baugesetz]) und der Waldabstandslinie daher erst im Fall einer
Neuüberbauung Bedeutung zukommt. Im heutigen Zeitpunkt kommt einem günstigeren
Verlauf der Waldabstandslinie daher tatsächlich wertvermehrender Charakter und
nicht Unterhaltscharakter zu.
Dementsprechend können die geltend
gemachten Prozesskosten nicht als Unterhaltskosten von den steuerbaren
Einkünften abgezogen werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens
nicht zu (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SB.2014.00099 und
SB.2014.00100 werden vereinigt;
und
erkennt:
-
Die
Beschwerde SB.2014.00099 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wird
abgewiesen.
-
Die
Beschwerde SB.2014.00100 betreffend direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00099 (Staats- und Gemeindesteuern)
wird festgesetzt auf:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
- Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2014.00100 (direkte Bundessteuer) wird
festgesetzt auf:
Fr. 500.--;
die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …