Administrative court lacks jurisdiction over tax collection liability appeal

SB.2006.00032Tribunal administratif / 2e division15 nov. 2006Dismissed

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Résumé

A challenged tax administration decisions holding her liable for state and municipal taxes for 1999 and 2000. The cantonal tax office rejected her appeal, and she filed two complaints with the administrative court, also alleging nullity of the prior decisions. The court held that it had no jurisdiction because the contested decision concerned tax collection and was not an appealable decision under the statutory scheme. It therefore did not enter into either complaint and ordered the appellant to pay the costs.

Regest

§§ 153, 178, 185, 186, 196, 204 and 213 StG; jurisdiction of the administrative court in tax matters; liability decision under § 12 Abs. 1 StG. The administrative court may only review tax matters to the extent expressly opened by statute. Decisions of the cantonal tax office concerning tax collection are, depending on their legal characterization, either final at that level or not appealable to the administrative court absent an intermediate decision of the tax appeal commission. A general opening of judicial review cannot be inferred from the wording of the appeal provisions. If the court lacks jurisdiction, it may not examine claims of nullity either, since such a declaration presupposes satisfaction of the procedural prerequisites. Costs are borne by the unsuccessful party under the applicable cost rules.

Texte intégral

I.

Die Steuerverwaltung X bestätigte mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2005 ihre Verfügung vom 7. Oktober 2005 und machte A gestützt auf § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach Abzug anteilsmässig angerechneter Steuerzahlungen für die Steuerperiode 1999 im Betrag von Fr. … und für die Steuerperiode 2000 im Betrag von Fr. … haftbar.

Das kantonale Steueramt wies den hiergegen gerichteten Rekurs von A mit Verfügung vom 7. April 2006 ab.

II.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Haftung für das Vermögen sei auf Fr. 2'000'000.- zu beschränken und es seien ihr die von ihr geleisteten Zahlungen vollumfänglich gutzuschreiben, eventualiter sei der Entscheid an die Steuerverwaltung X zur Neueröffnung zurückzuweisen. In einer weiteren Beschwerde vom 30. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Verfügungen der Vorinstanzen seien nichtig zu erklären und aufzuheben.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerden schloss, soweit darauf einzutreten sei, verzichtete die Steuerverwaltung X auf Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf dem Gebiet der Einkommens‑ und Vermögenssteuern können nur Entscheide des kantonalen Steueramts betreffend Nachsteuern (§ 162 Abs. 3 StG), Steuerbefreiung (§ 171 Abs. 2 StG) und Steuersicherung (§ 181 Abs. 3 StG) (mittels Rekurs) beim Verwaltungsgericht angefochten werden, während Entscheide des kantonalen Steueramts betreffend den Bezug dieser Steuern – betreffend die Schlussrechnung und Zahlungserleichterungen – letztinstanzlich ergehen (§ 178 Abs. 3 StG) und Entscheide betreffend Steuererlass an die Finanzdirektion weitergezogen werden können, welche ihrerseits endgültig entscheidet (§ 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 StG). Im Übrigen sind ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG).

1.2 Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über den angefochtenen Entscheid des kantonalen Steueramts betreffend die Haftung der Beschwerdeführerin im Sinn von § 12 Abs. 1 StG für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 und 2000 zu befinden. Denn entweder handelt es sich bei diesem um einen Entscheid betreffend den Steuerbezug, welchen das kantonale Steueramt letztinstanzlich zu treffen hat (§ 178 Abs. 3 StG). Oder es handelt sich um einen Entscheid, der – wie die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Züricher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 12 N. 13) vertritt – mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden kann wie die Einschätzung selber; diesfalls fehlte es an einem beim Verwaltungsgericht gestützt auf § 153 Abs. 1 StG mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid der Steuer­rekurskommission bzw. ihres Präsidenten. Dass diese Gesetzesbestimmung generell den Weiterzug von Rekursentscheiden an das Verwaltungsgericht öffnen würde, wie die Beschwerdeführerin meint, ist schon angesichts des einschlägigen Wortlauts abwegig.

Ist aber das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der angefochtenen Steuerbezugsverfügung nicht zuständig, so kann auf die beiden Beschwerden nicht ein­getreten werden. Das gilt auch mit Blick auf die Rüge der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheide, denn deren beantragte Feststellung setzte ebenfalls die Erfüllung der Prozessvoraussetzungen und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts voraus (vgl. RB 2003 Nr. 94).

2.

Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Mitteilung an …

Mots-clés

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