Business loss offset in Zurich tax assessment year 1999

SB.2002.00016Tribunal administratif / 2e division18 avr. 2002Dismissed

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Résumé

Married taxpayers challenged Zurich tax assessments for 1999, arguing that a business loss from 1998 had to be set off against 1999 income and that the tax appeal commission had failed to give sufficient reasons. The administrative court held that the commission’s reasoning satisfied the constitutional duty to state reasons. On the merits, it ruled that the 1998 ordinary net income was positive, so there was no negative balance from the assessment year that could be carried into 1999. The complaint was therefore dismissed and the requested tax reduction denied.

Regest

§ 29 StG; Art. 29 Abs. 2 BV; loss offset in the transition from past- to current-year assessment: a business loss incurred during the assessment year may be taken into account only within the framework of the net-income principle and presupposes a negative balance of the relevant year. Where the assessment year itself yields positive ordinary net income, there is no loss to be carried forward into the next tax period. The duty to give reasons is satisfied if the decision allows the parties to understand the essential legal and factual grounds; the authority need not deal with every submission in detail (consid. 2, 3).

Texte intégral

I. Der mit B verheiratete A deklarierte in der Steuererklärung 1999 A für das Geschäftsjahr 1998 einen Verlust von Fr. 69'395.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das steuerbare Einkommen des pflichtigen Ehepaars A-B belief sich gemäss Steuererklärung 1999 A auf Fr. 255'400.-.

Im Einschätzungsverfahren 1999 beantragten die Pflichtigen, der Geschäftsverlust des Geschäftsjahres 1998 von Fr. 69'395.- sei vom steuerbaren Einkommen 1999 abzuziehen. Mit Einschätzungsentscheid vom 28. Mai 2001 und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2001 verweigerte das kantonale Steueramt die verlangte Verlustverrechnung und schätzte die Eheleute AB mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 305'000.- (Zürich) bzw. Fr. 305'700.- (Gesamt) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'358'000.- (Zürich) bzw. Fr. 6'383'000.- (Gesamt) ein.

II. Die Steuerrekurskommission II wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 31. Januar 2002 ab.

III. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2002 beantragten B und A dem Verwaltungsgericht, der Verlust des Geschäftsjahres 1998 von Fr. 69'395.- sei mit Einkommen des Jahres 1999 zu verrechnen und das steuerbare Einkommen sei auf Fr. 235'600.- und das satzbestimmende Einkommen auf Fr. 236'300.- festzusetzen. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde schloss, verzichtete die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtlichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

  2. Die Pflichtigen machen vorab geltend, ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da die Rekurskommission sich nicht mit ihren Darlegungen im Rekurs auseinandergesetzt hätte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 leitet die Rechtsprechung eine Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung ist so abzu­fassen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nachvollzogen werden können, welche dem Ent­scheid zugrunde liegen (BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269; 121 I 54 E. 2c S. 57, mit Hin­weisen). Dabei kann sich die Behörde auf die für den Entscheid we­sent­lichen Gesichts­punkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 121 I 54 E. 2c S. 57). Die Rekurskommission hat in ihrem Entscheid zwar kurz, jedoch genügend erwogen, aus welchen rechtlichen Überlegungen sie zu einer Abweisung des Rekurses gelangt ist, weshalb sie im Licht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Pflichtigen das rechtliche Gehör nicht verweigert hat.

  3. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein im Jahr 1998 erlittener Geschäftsverlust mit übrigen ordentlichen Einkünften desselben Jahres zu verrechnen sei.

b) Das Zürcher Steuergesetz verwirklicht sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht den Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer. Bestimmtem (positiv bzw. negativ) umschriebenen Bruttoeinkommen stehen in §§ 25 und 26 des auf den 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 bzw. in §§ 26-30 und §§ 31 sowie 32 StG abschliessend aufgezählte Abzüge gegenüber. Dabei müssen nach dem Nettoprinzip die Abzüge nicht nur bei jener Einkommensart berücksichtigt werden, der sie zuzuordnen sind, sondern sind von den gesamten Bruttoeinkünften abzuziehen (VGr, 21. März 1984, StE 1984 B 23.9. Nr. 1 mit Hinweisen und auch zum Folgenden; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 7 StHG N. 25). Demzufolge sind Geschäftsverluste selbständigerwerbender natürlicher Personen im Steuerjahr mit sämtlichen Einkünften zu verrechnen. Das massgebliche ordentliche Reineinkommen 1998, das infolge des Systemwechsels in die Bemessungs­lücke fällt, ist ebenfalls aufgrund der dargelegten Grundsätze zu ermitteln. Dies bedeutet, dass das ordentliche Nettoreineinkommen in die Bemessungslücke fällt. Erst nach Festlegung dieses Nettoreineinkommens im Jahre 1998 kann sich die Frage einer allfälligen Verrechnung eines im Geschäftsjahr 1998 erlittenen Verlustes stellen. Nach § 29 StG können Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht be­rücksichtigt werden konnten. Der während des Bemessungszeitraums eingetretene Verlust ist dabei nicht gestützt auf § 29 StG, sondern nach dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer zu ermitteln. Insoweit erweist sich das Merkblatt des kantonalen Steueramts zur praktischen Handhabung der Bemessungslücke im Unternehmenssteuerrecht vom 2. November 1998 (nZStB I 39/465) als rechtmässig.

b) Das nach den vorstehend (in Erwägung 2a) dargelegten Grundsätzen ermittelte (or­dentliche) Reineinkommen 1998 betrug laut Steuererklärung 1999 A Fr. 263'504.-.

Somit fehlt mangels eines negativen Saldos im Bemessungsjahr 1998 zum vornherein die Mög­lichkeit der Verlustverrechnung im Jahr 1999.

Was die Pflichtigen dagegen vorbringen lassen, überzeugt nicht. Die Pflichtigen machen geltend, dass § 29 StG unmissverständlich von einer Verrechnung mit steuerbaren Einkommen der Vorjahre ausgehe. Und dazu gehöre eben das übrige Einkommen des Bemessungslückenjahres 1998 nicht. Dieses Einkommen falle in die Bemessungslücke und sei offensichtlich nicht steuerbar. Da indessen – wie bereits oben dargelegt – das Nettoprin­zip den Regeln von § 29 StG vorgeht und im Jahre 1998 ein positives ordentliches Netto­rein­einkommen resultierte, stellt sich die Frage der Verlustverrechnung nicht (a.A. Eichenberger/Gehriger, Der Übergang zur Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz. 355). Anders entscheiden hiesse, dass Gewinnungskosten des Jahres 1998 ungerechtfertigterweise auf die Einschätzung 1999 vorgetragen werden könnten, was dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit widersprechen würde. Hingegen ist damit keineswegs gesagt, dass das ordentliche Nettoreineinkommen im Jahr 1998 Bemessungsgrundlage für in den Vorjahren entstandene Gesamtreinverluste bildet.

Im Weiteren können die Pflichtigen aus der zitierten Belegstelle Reich/Züger (in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band 1/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 211 DBG N. 14) nichts für sich ableiten. Die Lehrmeinung setzt sich an der betreffenden Fundstelle mit der Frage auseinander, ob bei der direkten Bundessteuer beim Wechsel von der zweijährigen Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung eine jahresbezogene Betrach­tungsweise anzuwenden sei oder ob ein Geschäftsverlust eines in den Jahren n-1 oder n-2 abgeschlossenen Geschäftsjahres zunächst mit dem "allfälligen Gewinn eines anderen Geschäftsjahres", das in diesen beiden Geschäftsjahren abgeschlossen wurde, zu verrechnen sei. Schliesslich wird festgestellt, dass für die Verlustverrechnung beim Wechsel eine jahresbezogene Betrachtungsweise anzuwenden sei. Damit wird lediglich hinsichtlich der Ver­­lustverrechnung beim Systemwechsel das Verhältnis zwischen dem Bemessungsjahr n‑1 und n-2 festgelegt und wird die Frage, wie sich ein Verlust innerhalb dieser Jahre auswirkt, nicht beantwortet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

  1. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. ...

Mots-clés

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