Revision of tax assessments for an uncertain inheritance

SB.1999.00096Tribunal administratif / 2e division1 nov. 2000Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

M. challenged the tax treatment of the estate of L., whose heirs were unclear until a 1994 Federal Court decision identified M., N. and O. as the heirs, with N. and O. having assigned their inheritance rights to M. in 1966. The court held that taxation of the estate as a whole was lawful for 1974-1993 while heirship remained uncertain, and that service on the official estate administrator was valid. Revision was time-barred for 1973-1984, but the newly clarified sole heirship of M. justified revision for 1985-1993. The case was therefore partly allowed and remitted to the cantonal tax office for reconsideration.

Regeste Omnilex

§ 12 Abs. 2 aStG; Revision einer rechtskräftigen Besteuerung der als Ganzes besteuerten Erbengemeinschaft bei nachträglich geklärter Erbberechtigung. Solange die Erbfolge ungewiss ist, darf die Erbengemeinschaft ausnahmsweise als Ganzes besteuert und im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren durch den amtlichen Erbschaftsverwalter vertreten werden; Erbprätendenten haben keine eigenen Verfahrensrechte (consid. 2). Wird die wahre erbberechtigte Person nachträglich bekannt, liegt ein neuer Revisionsgrund vor. Die Revisionsinstanz hat im Licht der nun bekannten Zurechnungsverhältnisse und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots von Amtes wegen zu prüfen, ob die rechtskräftige Einschätzung Bestand hat; nur bei Überbesteuerung ist die Rechtskraft zu durchbrechen (consid. 3).

Texte intégral

I. 1963 starb der in K. wohnhaft gewesene L. Über dessen Erbfolge entstand ein Rechtsstreit. Dieser wurde erst 1994 durch einen Bundesgerichtsentscheid entschieden. Das Bundesgericht erkannte die drei Kinder der Schwester des Erblassers, nämlich M., N. und O., als die alleinigen eingesetzten Erben an. Die beiden letztgenannten Personen hatten indessen ihre Ansprüche aus der Erbschaft bereits 1966 gegen ein Entgelt an M. abgetreten.

Bis zur erwähnten Klärung der Erbfolge hatte der zuständige Einzelrichter über die Erbschaft die amtliche Erbschaftsverwaltung angeordnet. Aufgrund der ungewissen Erbfolge hatte die Steuerrekurskommission mit Rekursentscheid vom 20. Juni 1984 den Steuerkommissär angewiesen, die Erbengemeinschaft im Sinn von § 12 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) als Ganzes zu besteuern, und zwar erst ab Steuerjahr 1974, weil die früheren Steuerjahre verjährt seien. In der Folge hatte der Steuerkommissär die Erbengemeinschaft als Ganzes gestützt auf die Steuerklärungen des Erbschaftsverwalters für die Steuerjahre 1974 bis 1993 eingeschätzt. Die Einschätzungen wurden dem Erbschaftsverwalter jeweils durch die Steuerrechnungen eröffnet; Einsprachen hiergegen wurden nicht erhoben.

1994 wurde die amtliche Liquidation des Nachlasses angeordnet und dieser nach Liquidationsabschluss M. übergeben.

Anfang 1995 ersuchte der Notar von K. als damaliger Erbschaftsverwalter im Wesentlichen um Aufhebung der erwähnten Veranlagungen, weil diese nicht rechtskräftig seien; andernfalls seien sie zu revidieren, da die Besteuerung der Erbschaft als Ganzes bundesrechtswidrig sei. Das kantonale Steueramt wies diese Begehren ab. Die Steuerkommission K., an welche M., N. und O. als Erben von L. einspracheweise gelangt waren, bestätigte den angefochtenen Entscheid.

II. Auf den dagegen gerichteten Rekurs der Erben trat die Steuerrekurskommission mangels Rechtsschutzinteresse nicht ein, soweit das Rechtsmittel N. und O. betraf. Mit Bezug auf M. wies sie den Rekurs ab.

III. Mit Beschwerde beantragte M. namens aller drei Erben zur Hauptsache die Aufhebung des Rekursentscheids, wobei er zahlreiche Begehren stellte. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. a) Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Entscheide der Steuerrekurskommissionen (oder ihrer Präsidenten) angefochten werden, soweit diese über Steuern entschieden haben, die im Steuergesetz geregelt sind, d.h. vorab über die Einkommens- und Vermögenssteuer. Dies ist jedoch nicht der Fall bei der Verrechnungssteuer. Hierüber entscheiden die Rekurskommissionen im Kanton letztinstanzlich; deren Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Rekursentscheids hervorgeht. Auf die Beschwerde ist daher mit Bezug auf die Verrechnungssteuer nicht einzutreten.

b) Die Steuerrekurskommission hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich der Kirchensteuer sachlich unzuständig sei (vgl. § 153 aStG). Dementsprechend fehlt es an einem mit Beschwerde anfechtbaren Entscheid, weshalb auch insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

c) Die Steuerrekurskommission hat dargetan, weshalb N. und O. kein Rechtsschutzinteresse im steuerrechtlichen Sinn zukommt. Ihre Erwägungen, denen das Verwaltungsgericht beipflichtet und worauf es verweist (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]), gelten auch für die Beschwerde. Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, sticht nicht. Auf die Beschwerde ist demzufolge, soweit sie die erwähnten Personen betrifft, nicht einzutreten.

  1. Gemäss § 12 Abs. 1 aStG sind Erbengemeinschaften als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet. Ist jedoch die Erbfolge ungewiss, so wird die Erbengemeinschaft nach Abs. 2 dieser Bestimmung als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.

a) Es ist unbestritten, dass die Erbfolge des 1963 verstorbenen L. ungewiss war, da der Kreis der erbberechtigten Personen streitig war (vgl. August Reimann/ Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 1. Band, Bern 1961, § 12 N. 12). Diese Ungewissheit wurde erst durch den Bundesgerichtsentscheid von 1994 beseitigt. Die Voraussetzungen für die Besteuerung der Erbengemeinschaft als Ganzes für die im Streit liegenden Steuerjahre 1974 bis 1993 waren daher erfüllt.

b) Wird die Erbengemeinschaft als Ganzes besteuert, weil der Kreis der Erbberechtigten nicht feststeht und somit die von § 12 Abs. 1 aStG gebotene Zurechnung des Nachlasses bzw. bestimmter Nachlassteile an eine oder mehrere hierfür objektiv steuerpflichtige Personen nicht möglich ist, so kommt nur die Vertretung der Gemeinschaft durch den aus demselben Grund gemäss Art. 554 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 ernannten amtlichen Erbschaftsverwalter in Frage. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Steuerschulden aus der Besteuerung der Erbengemeinschaft als Ganzes nach § 12 Abs. 2 aStG aus dem Nachlassvermögen zu entrichten sind; sie erweisen sich infolgedessen (ausnahmsweise) als Nachlassschulden. Deshalb wird die Erbengemeinschaft im Steuereinschätzungs- und Rechtsmittelverfahren während der Dauer der Erbschaftsverwaltung von Gesetzes wegen vom amtlichen Erbschaftsverwalter vertreten (vgl. Martin Zweifel, Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, ASA 64 (1995/96), S. 358). Die Erbprätendenten haben diesfalls die Stellung von am Steuerverfahren nicht beteiligten Dritten, denen wesensgemäss keine Verfahrensrechte (auf Akteneinsicht, Mitwirkung und Anhörung usw.) zukommen.

Demnach war die Eröffnung der Einschätzungen der als Ganzes zu besteuernden Erbengemeinschaft des verstorbenen L. für die Steuerjahre 1974 bis 1993 an den jeweiligen amtlichen Erbschaftsverwalter gültig und erwuchsen die Einschätzungen nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft. Es kann insoweit auch auf die zutreffenden einlässlichen Erwägungen der Steuerrekurskommission verwiesen werden (vgl. § 161 GVG).

  1. a) Das Begehren um Revision eines rechtskräftigen Entscheids ist vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheids zu stellen.

Das Gesuch um Revision der rechtskräftigen Einschätzungen der Erbengemeinschaft des verstorbenen L. für die Steuerjahre 1973 bis 1993 wurde erstmals Anfang 1995 gestellt. Hinsichtlich der Einschätzungen der Steuerjahre 1973 bis 1984 ist folglich das Revisionsbegehren - wie die Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt hat - nach Ablauf der gesetzlichen Zehnjahresfrist erfolgt; die Revision daher insoweit nicht mehr zulässig.

b) Ein rechtskräftiger Entscheid kann laut § 108 aStG auf Antrag des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden (Abs. 1 lit. b ), sofern der Steuerpflichtige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Abs. 2).

Die Tatsache, dass M. (infolge Abtretung der Erbansprüche seitens N. und O.) alleiniger Erbe im Nachlass des verstorbenen L. ist, erweist sich im Licht von § 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 aStG als neu und stellt insofern einen Revisionsgrund dar. Allerdings kann dem Gesetz nicht unmittelbar entnommen werden, welcher Art die Rechtsfolgen mit Bezug auf die rechtskräftigen Einschätzungen einer als Ganzes besteuerten Erbengemeinschaft seien.

Die Besteuerung einer Erbengemeinschaft als Ganzes bildet eine Ausnahme von dem in § 12 Abs. 1 aStG verankerten Grundsatz, wonach Nachlassvermögen und Ertrag hieraus den einzelnen Erben als Vermögen bzw. Einkommen zuzurechnen sind. Mit dieser Ausnahme, welche nicht alle kantonalen Steuergesetze kennen und auch dem Recht der direkten Bundessteuer fremd ist (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; so schon Art. 18 des Bundesratsbeschlussses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer vom 9. Dezember 1940), soll verhindert werden, dass Erbschaften und Erbteile unbesteuert bleiben, wenn sie über eine längere Zeit dem Einkommen und Vermögen des Berechtigten nicht zugerechnet werden können (Jürg Baur/ Marianne Klöti-Weber/Walter Koch/Bernhard Meier/Urs Ursprung, Kommentar zum Aar-gauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, § 10 N. 8). Ausserdem ist unsicher, ob und inwieweit diese Sonderregelung im interkantonalen Verhältnis vor dem Doppelbesteuerungsverbot von Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 bzw. Art. 46 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 standzuhalten vermag (vgl. BGE 118 Ia 41 E. 3 f. S. 43 f.; RB 1997 Nr. 45).

Diesen Bedenken ist dadurch Rechnung zu tragen, dass

  • ein im Sinn von § 109 aStG rechtzeitig geltend gemachtes Revisionsbegehren vorausgesetzt - dem nunmehr feststehenden Erbberechtigten das Recht eingeräumt wird, rechtliche und tatsächliche Einwendungen gegen die rechtskräftige Einschätzung der Erbengemeinschaft vorzubringen, und die Revisionsinstanz verpflichtet wird, daraufhin von Amtes wegen zu prüfen, ob die Einschätzung den Einwendungen des Erben im Nachhinein standhalte. Die Überprüfung soll dabei im Interesse der Verfahrenswirtschaftlichkeit nicht die Gestalt eines zweiten Einschätzungsverfahrens annehmen; der Erbe hat somit die Einschätzung wenigstens mit substanzierten Gegengründen zu erschüttern. Die Behörde hat insbesondere im Licht des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots darauf zu achten, dass die zu überprüfende Einschätzung nur solches Einkommen und Vermögen erfasst, das unter Berücksichtigung der nun bekannten erbberechtigten Person(en) nach den einschlägigen Zuteilungsnormen dem Kanton Zürich zur Besteuerung zugewiesen ist. Die Einschätzung ist schliesslich nur dann unter Durchbrechung der Rechtskraft zu revidieren, wenn sich herausstellt, dass die Erbengemeinschaft überbesteuert wurde.

c) Angesichts des vorliegenden Präjudizes hat eine solche Prüfung mit Bezug auf die Einschätzungen der Steuerjahre 1985 bis 1993 nicht stattfinden können. Dies ist im zweiten Rechtsgang durch das kantonale Steueramt nachzuholen. Gegen dessen Neuentscheid steht erneut der Rechtsmittelweg (Einsprache, Rekurs und Beschwerde) offen.

  1. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird hinsichtlich der Einschätzungen der Steuerjahre 1985 bis 1993 zur Überprüfung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. ...

Mots-clés

inheritance taxationuncertain successionrevisionestate administratorfinal assessmentlegal interestlegal forcedouble taxationservice of processremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the complaint was admissible for turnover tax, church tax, and the claims of N. and O.

Solution extraite

The complaint was inadmissible insofar as it concerned turnover tax, church tax, and the claims of N. and O., for lack of reviewable decision or legal interest.

Motifs extraits

Turnover tax decisions were not within the cantonal tax complaint route; the tax commission lacked subject-matter jurisdiction over church tax; and N. and O. lacked tax-law legal interest.

Question juridique clé

Whether the estate as a whole could be taxed under former § 12(2) aStG for 1974-1993 while succession remained uncertain.

Solution extraite

Yes. Because the heirs entitled to inherit were uncertain until 1994, taxation of the estate as a whole was permissible for the years 1974-1993.

Motifs extraits

Where heirship is unclear, the estate is taxed as a whole; this uncertainty persisted until the Federal Court clarified the heirs in 1994.

Question juridique clé

Whether service of the assessments on the official estate administrator was valid and the assessments became final.

Solution extraite

Yes. Service on the official estate administrator was valid, and the assessments became final after the objection period expired unused.

Motifs extraits

During the estate administration, the administrator legally represented the estate in tax proceedings; presumptive heirs were third parties without procedural rights.

Question juridique clé

Whether revision of the assessments for 1973-1984 was still possible in 1995.

Solution extraite

No. Revision for those years was time-barred by the ten-year absolute deadline.

Motifs extraits

The revision request was filed only in early 1995, more than ten years after service of the affected assessments.

Question juridique clé

Whether the 1994 clarification that M. was sole heir constituted a new ground for revising the final assessments for 1985-1993.

Solution extraite

Yes. The newly established sole heirship of M. was a new fact capable of founding revision.

Motifs extraits

The later determination of the true heir was a newly discovered factual basis under § 108 aStG.

Question juridique clé

How the revision authority must review final estate assessments once the true heir is known.

Solution extraite

The authority must examine ex officio whether the assessment still stands in light of the heir's objections and double-taxation constraints; if the estate was overtaxed, the assessment must be revised.

Motifs extraits

The special taxation of an uncertain estate is exceptional and should be corrected when the later-known heir shows that the taxed income/assets were not attributable to Zurich under the relevant allocation rules.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.